Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.07.2019 D-480/2018

16. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,701 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-480/2018

Urteil v o m 1 6 . Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).

D-480/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) suchten am (…) 2015 für sich und ihre drei (…) in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg (BzP). Zudem gewährte es ihnen im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit G._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach G._______. A.b Mit Verfügung vom (…) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aufgrund der Zuständigkeit G._______ in diesen Staat weg.

A.c Nach der gegen diese Verfügung eingereichten Beschwerde vom (…) 2015 an das Bundesverwaltungsgericht verfügte das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom (…) 2016 wiedererwägungsweise die Aufhebung seines Entscheids und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid vom (…) 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.

A.d Am (…) 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin (Ehefrau beziehungsweise Mutter) eingehend zu den Asylgründen an (Anhörung). Die Anhörung des Beschwerdeführers (Ehemann beziehungsweise Vater) fand am (…) 2017 statt.

A.e Im Rahmen der BzP und der Anhörungen brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sei seien afghanische Staatsangehörige, gehörten der Ethnie der H._______ an und stammten aus I._______, Distrikt J._______, Provinz K._______. Sie verfügten nur über eine geringe Schulbildung und hätten von den Einnahmen eines (…), (…), gelebt. Seit vielen Jahren gebe es Probleme mit Nomaden beziehungsweise Taliban, welche das Dorf jedes Jahr angreifen würden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Gruppe (…) (Spendenkasse) gewesen, welche Geld gesammelt und an die Opfer dieser Überfälle verteilt habe. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Sitzungen der Gruppe, aber auch entstandene Schäden zu filmen. Die Angriffe seien immer heftiger geworden, weshalb er im Sommer 1393 (2014) mit der ganzen Familie nach Kabul gezogen sei, wobei er

D-480/2018 Kamera und Filme im Dorf zurückgelassen habe. Diese habe der Zuständige von ihm zurückverlangt. Weil die Strecke von Kabul ins Dorf damals sehr gefährlich gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer (…) ins Dorf zurückgegangen, um Kamera und Filme zu holen. Auf dem Rückweg nach Kabul sei sie vom Sohn ihres (…) begleitet worden sei. Unterwegs sei ihr Fahrzeug von bewaffneten Männern, Nomaden oder Taliban, angehalten worden. Dabei seien ihr das Mobiltelefon, die Tazkiras, die Kamera und die Filme weggenommen worden. Sie seien mit dem Auto an einen anderen Ort gebracht worden. Dabei sei ihr Gewalt angetan worden. Es sei zu einer Schiesserei zwischen (…) (lokale Polizei) und den Angreifern gekommen, wobei ihr die Flucht gelungen sei. Zwei Tage nach ihrer Rückkehr nach Kabul habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe sich erkundigt, was mit den auf einem Film zu sehenden Geiseln aus dem Jahr 1390 (2011/2012) geworden sei, und ihn mit dem Tod bedroht. Aus diesen Gründen seien sie im (…) Monat (…) illegal aus Afghanistan in L._______ ausgereist, von wo sie über die M._______, N._______, O._______, P._______, G._______ und Q._______ am (…) in die Schweiz gelangt seien.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen Memory-Stick mit Ereignissen in der Region R._______, von denen H._______ betroffen gewesen seien, zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am 3. Januar 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Asylpunkt aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihnen der

D-480/2018 rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) zu bestellen sei. D. Am 24. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2018 ein. F. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 13. Februar 2018. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2018 gab das Gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H. Am 21. Februar 2018 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 10. Juni 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-480/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden bei den Angriffen der Nomaden beziehungsweise Taliban auf ihr Dorf nie zu Schaden gekommen seien. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Auch die Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihre

D-480/2018 (…) seien bedauerlicherweise auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan zurückzuführen. Diese seien jedoch nicht gezielt und auch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt. Folglich seien sie nicht asylbeachtlich. Die telefonischen Drohungen seien zwar beängstigend, der Erhalt einer Todesdrohung alleine sei aber noch nicht von asylbeachtlicher Intensität. Zudem mache es überhaupt keinen Sinn, dass der Anrufer den Beschwerdeführer zum einen nach dem Verbleib von Geiseln fragen sollte, wenn diese gemäss den Aussagen des letzteren bereits vor mehreren Jahren bei einem Gefangenenaustausch freigekommen seien, und die Todesdrohung auf diese Erklärung hin erfolgt sein soll. Zudem bleibe der Grund für die Bedrohung völlig unklar. Schliesslich sei ebenso wenig klar oder plausibel, weshalb die Taliban beziehungsweise Nomaden aufgrund dieser Filme und mehrere Jahre nach der Freilassung der Geiseln noch Zeit, Motivation oder überhaupt ein Interesse daran haben sollten, den Beschwerdeführer inskünftig zu verfolgen oder gar zu töten. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Folglich handle es sich bei allen Vorbringen nicht um gezielte Verfolgungssituationen von asylbeachtlichem Ausmass im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Ergänzend sei jedoch festzuhalten, dass deren Wahrheitsgehalt, zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte, aufgrund erfahrungswidriger, unplausibler und widersprüchlicher Aussagen stark bezweifelt werden müsse. 4.2 Als Hauptantrag wurde in der Beschwerde vorweg die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Asylpunkt wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs beantragt. Das SEM habe die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch die Taliban in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen und lediglich festgehalten, dass ihr Gewalt angetan worden sei. Dieses Vorbringen hätte Eingang in den Sachverhalt finden müssen, da es sich um das zentrale Fluchtelement der Beschwerdeführerin handle. Das SEM habe es unterlassen, sich mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin gebührend auseinanderzusetzen. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt worden. Zudem hätte dieses Ereignis sorgfältig auf die Asylrelevanz hin überprüft werden müssen. Sodann sei hinsichtlich des Eventualantrags auf Gewährung von Asyl die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht gebührend in die angefochtene Verfügung eingebunden worden. Ihre Vergewaltigung durch die Taliban müsse zwingend zu Asyl führen. Das SEM hätte genau darlegen müssen, wie es möglich sei, dass eine vergewaltigte

D-480/2018 Frau nicht das Ziel der Vergewaltigung gewesen sei. Es erscheine problematisch, die Vergewaltigung mit der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zu erklären, ohne daraus eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Sodann seien gezielt nur Frauen vergewaltigt worden, müssten die Taliban als «quasi-staatlich» erachtet werden und würden Vergewaltigungsopfer in Afghanistan oft wegen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs zur Rechenschaft gezogen. Somit werde die Beschwerdeführerin auch unter diesem Blickwinkel in Afghanistan asylrelevant verfolgt.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung erklärt habe, sie habe ihrem Ehemann nie von diesem Vorfall erzählt, sei in der Verfügung vom 28. Dezember 2017 bewusst auf den Begriff "Vergewaltigung" verzichtet worden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.

4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, davon unbesehen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung den Begriff "Vergewaltigung" verwandt habe oder nicht, habe es auch im Vernehmlassungsverfahren die Frage offengelassen, weshalb nicht ernsthaft geprüft worden sei, ob die Übergriffe Asylrelevanz entfalteten. Die Übergriffe auf die generell schlechte Sicherheitslage in Afghanistan abzuschieben und sie deshalb als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren, reiche für eine nachvollziehbare Begründung nicht aus.

4.5 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

D-480/2018 4.5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin Eingang in Sachverhalt gefunden. In seiner Vernehmlassung begründet das SEM denn auch, weshalb es in der angefochtenen Verfügung bewusst auf die Verwendung des Begriffs "Vergewaltigung" verzichtet hat (vgl. E. 4.3). Somit erweist sich die Rüge, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt, als unbegründet. Dasselbe gilt bezüglich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Vorinstanz die Vergewaltigung auf die Asylrelevanz hin überprüft und diese verneint hat, wobei sie begründet hat, weshalb der Vorfall insbesondere nicht gezielt im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen sei. Hinsichtlich der Gezieltheit ist im Übrigen auf die Erwägung E. 5.3 zu verweisen.

D-480/2018 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweisen. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung im Asylpunkt aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich hielt das SEM bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Todesdrohung zutreffend insbesondere fest, dass völlig unklar bleibe, weshalb er überhaupt bedroht worden sei und ebenso wenig klar oder plausibel sei, weshalb die Taliban beziehungsweise Nomaden aufgrund der Filme und mehrere Jahre nach der Freilassung der Geiseln noch Zeit, Motivation oder überhaupt ein Interesse daran haben sollten, ihn inskünftig zu

D-480/2018 verfolgen oder gar zu töten. Dass und inwiefern dies unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 5.4 Wenn die erwähnte Todesdrohung aber nicht plausibel ist, kann daraus bereits aus diesem Grund kein Kausalzusammenhang mit der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Zudem machte auch diese selbst keinen solchen geltend. So führte sie anlässlich ihrer Anhörung aus, ihr Fahrzeug, in dem sich nebst dem Fahrer, ihrem (…) Kind und dem Sohn (…) noch (…) Ehepaare befunden hätten, sei von fünf bis sechs bärtigen und bewaffneten Männern, deren Gesichter bedeckt gewesen seien und die mit Ausnahme eines der Männer nur Paschtu gesprochen hätten, angehalten worden. Die Fahrzeuginsassen hätten ihre Tazkiras aushändigen müssen und seien durchsucht worden, wobei auch das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin und die von ihr mitgeführten Filme und die Kamera behändigt worden seien. Daraufhin sei einer der Bewaffneten zugestiegen und habe den Fahrer gezwungen, zu einem (…) bis (…) Minuten entfernten Hof zu fahren. Dort seien die Männer an Händen und Füssen und die Frauen nur an den Händen gefesselt worden. Sowohl den Männern als auch den Frauen seien die Augen verbunden worden und sie seien voneinander getrennt worden. Nach circa einer halben Stunde sei ein Mann gekommen und habe eine Frau in ein Zimmer mitgenommen. Daraufhin hätten sie die Frau während einer halben Stunde schreien hören. Dann sei ein anderer Mann gekommen und habe die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mitgenommen und vergewaltigt. Als nach zehn bis fünfzehn Minuten Schiesslärm zu vernehmen gewesen sei, habe er von ihr abgelassen. Daraufhin hätten die Fahrzeuginsassen einander befreit und die Weiterfahrt nach Kabul angetreten (vgl. act. […]). Überdies gab die Beschwerdeführerin an, sie habe anlässlich der Kontrolle zugegeben beziehungsweise zugeben müssen, dass die Sachen (gemeint: Kamera und Filme) ihr gehören würden (vgl. act. a.a.O., […]). Da somit sämtliche Fahrzeuginsassen mitgenommen wurden, ist ein Zusammenhang zwischen der Mitnahme und den aufgefundenen Sachen nicht glaubhaft gemacht. Sodann wurde nicht nur und auch nicht zuerst die Beschwerdeführerin – als Besitzerin der Sachen – vergewaltigt, sondern eine ihrer Mitreisenden. Dass die übrigen Mitreisenden ohne Misshandlungen entkommen konnten, war nach der Schilderung der Beschwerdeführerin der Ablenkung der Täter durch eine Schiesserei geschuldet und muss daher als Zufall gewertet werden. Daraus erhellt, dass sich diese Ereignisse nicht in einem Zusammenhang mit den Filmen und der Kamera zutrugen und insbesondere die Be-

D-480/2018 schwerdeführerin nicht aus diesem Grund (etwa weil ihr eine gewisse politische Gesinnung unterstellt worden wäre) vergewaltigt wurde. Im Übrigen wiesen die Beschwerdeführenden selber anlässlich ihrer Anhörungen mehrmals auf die schlechte Sicherheitslage in ihrer Heimatregion hin, wobei sie namentlich die Gefahren im Zusammenhang mit Personenkontrollen bei Reisen in dieser Gegend erwähnten. Nach dem Gesagten hat das SEM die Gezieltheit der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und damit die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu Recht verneint. Schliesslich hat die Vorinstanz der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin auch mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan Rechnung getragen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-480/2018 sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. 8.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-480/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

D-480/2018 — Bundesverwaltungsgericht 16.07.2019 D-480/2018 — Swissrulings