Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 D-4794/2006

16. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,838 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-4794/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4794/2006 Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 2. Juni 1993 lehnte das damals zuständige BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und (...) vom 16. Oktober 1992 ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Die Familie wurde jedoch in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 21. April 1993 über die vorläufige Aufnahme bestimmter Personengruppen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien angesichts der damaligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. August 1993 ab. B. Am 3. April 1996 beschloss der Bundesrat, die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen mit ehemaligem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina aufzuheben. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1998 angesetzt. Die Ausreisefrist wurde in der Folge mehrmals verlängert. C. Ein am 22. Oktober 1998 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch betreffend den ablehnenden Asylentscheid vom 2. Juni 1993 wies das BFF am 10. Dezember 1998 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die ARK mit Urteil vom 30. Januar 2001 abgewiesen. D. D.a Zwischenzeitlich hatte der Bundesrat im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“ am 1. März 2000 beschlossen, diejenigen Personen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, welche ihr Asylgesuch vor dem 31. Dezember 1992 gestellt hatten und deren Gesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, bei denen jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht erfolgte. D.b In der Folge ordnete das BFF am 20. Oktober 2000 gemäss dem vorerwähnten Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 die vorläufige D-4794/2006 Aufnahme des Beschwerdeführers sowie dessen Eltern an. II. E. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es festgestellt habe, dass gegen ihn mehrere Strafmandate wegen Strassenverkehrsdelikten sowie wegen eines Raubes vorlägen. Es räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. F. F.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. F.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es handle sich bei den begangenen Straftaten – mit Ausnahme des Raubes – um Delikte im Bagatellbereich, welche er mehrheitlich als Jugendlicher begangen habe oder die im Zusammenhang mit einem am (Datum) erlittenen Selbstunfall stünden, bei welchem er sich schwere Verletzungen zugezogen habe. Das schwerste Delikt liege bereits einige Jahre zurück und er habe die durch das Jugendgericht ausgesprochenen Probezeiten erfolgreich bestanden. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aufgrund der geringfügigen Schwere des Verschuldens unverhältnismässig. Auch angesichts seiner gesundheitlichen Situation sei eine Wegweisung unverhältnismässig. Er sei nach dem erwähnten Selbstunfall mit der Rettungsflugwacht ins (Spital) transportiert worden. Im Austrittsbericht vom (Datum) seien folgende Diagnosen gestellt worden: Prellungsverletzung des linken Ohres, Schädel-Hirntrauma mit Kontusionsblutungen, Halswirbelsäule-Kontusion ohne Fraktur sowie ein ausgeprägtes Durchgangssyndrom. In der Folge sei er bis zum (Datum) auf der neuropsychologischen Rehabilitations-Abteilung des (Spitals) hospitalisiert gewesen. Sodann sei er per ärztlich angeordnetem Fürsorgerischem Freiheitsentzug bei psychotischem Zustandsbild, akuter Selbstgefährdung und fehlender Behandlungsund Krankheitseinsicht in die (Klinik) eingewiesen worden. Danach sei wieder eine Hospitalisation in der Abteilung für neuropsychologische D-4794/2006 Rehabilitation des (Spitals) erfolgt ([Datum] bis [Datum]). Im (Monat, Jahr) folgte eine neue psychotische Dekompensation, welche eine Einweisung in (Klinik) notwendig gemacht habe. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass er nicht alleine leben könne und auf intensive Betreuung durch seine Familie angewiesen sei. Die notwendige medizinische - vorwiegend psychiatrische - Betreuung sei im Heimatland nicht gewährleistet. Sowohl der Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater würden von einer Wegweisung abraten. Schliesslich sei er bereits im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen und alle nahen Verwandten lebten hier. Insgesamt würden seine privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ins Recht: - Austrittsbericht (Spital) (Datum), - Austrittsberichte (Spital) (Daten), - Bericht (Spital) (Datum), - Bericht (Spital) (Datum), - Bericht (Klinik) (Datum), - Arztzeugnis (Datum), - Arztbericht (Datum). G. G.a Mit Verfügung vom 3. März 2006 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits am (Datum) wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) - (...) - und am (Datum) wegen Fahrzeugentwendung und widerrechtlichen Verwendens eines Mofas verurteilt worden. Am (Datum) sei er überdies wegen einfachen Raubes, begangen in Mittäterschaft, verurteilt worden. Daraufhin folgte am (Datum) eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und erneuten Vergehens gegen das SVG. Am (Datum) sei er erneut wegen Vergehens gegen das SVG (u. a. ...) verurteilt worden. Wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis sei am (Datum) wiederum eine Verurteilung erfolgt. D-4794/2006 Mit seinem deliktischen Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen die in der Schweiz geltende Rechtsordnung verstossen. Somit sei Art. 10 Abs. 1 Bst. a des - bis zum 1. Januar 2008 geltenden - Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) erfüllt. Es sei offensichtlich, dass er nicht gewillt sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Auch wenn die Übertretungen gegen das SVG wegen Abänderung bzw. Entwendung eines Mofas noch als Bagatelldelikte beziehungsweise als Verfehlungen im jugendlichen Leichtsinn betrachtet werden könnten, habe der Beschwerdeführer beim begangenen Raub und den weiteren SVG-Delikten eine beachtliche kriminelle Energie gezeigt. Derartige Vorfälle, bei denen Leib und Leben der Betroffenen in Gefahr gebracht würden, liessen auf eine verwerfliche Gesinnung schliessen und müssten als besonders schwerer Verstoss gegen die in der Schweiz herrschende Rechtsordnung bewertet werden. Solche traumatischen Ereignisse würden oft psychische Beschwerden hinterlassen, die bis zur Invalidität führen könnten. Die körperliche und psychische Integrität stelle ein besonders hohes Rechtsgut dar, dessen Verletzung entsprechend schwer wiege. Auch bei den SVG- Delikten habe der Beschwerdeführer eine beachtliche kriminelle Energie gezeigt, die zudem durch eine fehlende Einsicht in sein deliktisches Verhalten geprägt sei. Nachdem er am (Datum) einen selbstverschuldeten Unfall erlitten habe, bei dem er schwer verletzt worden sei, habe er am (Datum) erneut gegen das SVG verstossen. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er nicht in der Lage oder willens sei, seine Gesinnung zu ändern. Bereits das Jugendgericht habe in seinem Bericht vom (Datum) auf die Anpassungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers an die schweizerische Rechts- und Gesellschaftsordnung hingewiesen. Die seitherigen Verstösse bestätigten diesen Eindruck und liessen keine Hoffnung auf eine Besserung erkennen. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, wonach beim Beschwerdeführer eine besonders enge Bindung an die Schweiz bestehen würde, oder dass er besonders grosse Anstrengungen zur Integration unternommen habe. Zwar habe er hier die Schule besucht, sei jedoch weitgehend von Geldern der öffentlichen Hand abhängig. Die Integration in den Arbeitsprozess sei bisher, abgesehen von verschiedenen kurzen Arbeitseinsätzen und Anlehren, gescheitert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass, nicht zuletzt aufgrund der beste- D-4794/2006 henden Vorstrafen, die Integration in den Arbeitsmarkt kaum mehr möglich oder zumindest äusserst schwierig sein werde. Da bis zum Selbstunfall am (Datum) keine gesundheitlichen Einschränkungen aufgetreten seien, müsse die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt zumindest teilweise als selbstverschuldet betrachtet werden. Damit sei auch Art. 10 Abs 1 Bst. 2 (recte: b) aANAG erfüllt. Aufgrund der Schwere der Delikte und der fehlenden Integration könne die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz durchaus als angemessen betrachtet werden. Das Interesse der öffentlichen Sicherheit sei aufgrund der wiederholten Gesetzesverstösse und der Uneinsichtigkeit höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Aufgrund des relativ jungen Alters seien die Chancen für eine erfolgreiche Integration im Herkunftsstaat durchaus als realistisch zu beurteilen, zumal er von den Verwandten in der Schweiz in der ersten Zeit unterstützt werden könne. Die infolge des Autounfalls auftretenden gesundheitlichen Beschwerden sprächen nicht gegen eine Ausweisung. Die medizinischen Strukturen in Bosnien und Herzegowina seien nach dem Krieg wieder aufgebaut worden und erreichten heute allgemein einen guten Qualitätsstandard. Die Grundversorgung werde von „Community Health Centers“ sichergestellt. Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo verfüge über eine spezialisierte Abteilung, die sich mit posttraumatischen Belastungsstörungen und psychischer Verwirrung infolge Traumatisierung befasse, während die psychiatrische Grundversorgung in den „Community Mental Health Centers“ sichergestellt werde. Die Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könne daher in seinem Herkunftsstaat erfolgen. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte, den Beschwerdeführer sowie dessen Eltern auf die Ausreise vorzubereiten und die entsprechende Übergabe an die Ärzteschaft in Bosnien und Herzegowina zu organisieren. Insgesamt erscheine die Wegweisung des Beschwerdeführers angemessen. Es seien zudem keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig oder nicht möglich sein könnte. H. D-4794/2006 H.a Mit Beschwerde an die damals zuständige ARK vom 5. April 2006 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 3. März 2006 an und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei mangelhaft und zum Teil willkürlich beziehungsweise falsch. Insbesondere habe die Vorinstanz von sich aus zur Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Ausweisung dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar sei, keinen ärztlichen Bericht erhoben. Der Beschwerdeführer habe selbst einen Bericht seines behandelnden Psychiaters eingereicht, welcher der Annahme der Zumutbarkeit widerspreche. Dieser Arzt habe am (Datum) einen ausführlichen Zusatzbericht verfasst, aus welchem hervorgehe, dass eine Ausweisung geradezu kontraindiziert sei. Die Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz sei in diesem Punkt somit unvollständig und die Würdigung der eingereichten Beweise willkürlich. Ebenso sei kein Beweis in Bezug auf die persönlichen Folgen der Wegweisung für den Beschwerdeführer und dessen Familie erhoben worden. Schliesslich sei die aktuelle Arbeitssituation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden, obwohl der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom (Datum) darauf hingewiesen habe. Aufgrund dieser Mängel müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Zudem enthalte die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides schwerwiegende Fehler und Verletzungen von Bundesrecht. Der Ausweisungsgrund des Wegfalls einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 14b Abs. 2bis aANAG sei vorliegend ohne Bedeutung. Die hier gemeinte Notlage sei wesentlich durch die bisherige Anwesenheitsdauer begründet und verschärfe sich mit dem Zeitablauf höchstens. Auch der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass nach achtjähriger Anwesenheit eine Notlage derart sei, dass sie eine Aufenthaltsgewährung selbst dann rechtfertige, wenn eine Fürsorgeabhängigkeit bestehe. Im Übrigen seien die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz willkürlich, insbesondere insoweit postuliert werde, den Beschwerdeführer treffe ein Selbstverschulden an seinen heutigen gesundheitlichen Problemen. Vorliegend könnten höchstens Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 D-4794/2006 Abs. 1 Bst. a und b aANAG in Betracht kommen. Eine Ausweisung komme demzufolge nur in Frage, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden sei. Übertretungen seien somit nicht von Belang. Damit falle vorliegend nur die Verurteilung wegen Raubes zu (Strafmass) mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von einem Jahr in Betracht. Bei der Würdigung des Verschuldens sei die Verwaltungsbehörde nicht befugt, von den diesbezüglichen Erwägungen des Strafrichters abzuweichen und unabhängig vom verhängten Strafmass - auf ein schweres Verschulden zu schliessen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen einfachen Raubes zu einer relativ milden Einschliessungsstrafe verurteilt worden sei und es sich bei den nachfolgend während der Probezeit begangenen Delikten, welche zu einer erneut relativ milden Einschliessungsstrafe geführt hätten, einzig noch um Übertretungen gehandelt habe, sei von einem nicht schweren Verschulden auszugehen. Die vom Gesetz geforderte erhebliche Straffälligkeit, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 aANAG als verhältnismässig erscheinen liesse, sei damit nicht gegeben. Somit käme nur noch der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b aANAG in Betracht. Dieser Tatbestand dürfe jedoch nur mit äusserster Zurückhaltung zur Anwendung kommen. Denkbar seien allenfalls schuldfähige, aber straf- und massnahmeunfähige Straftäter, die vorsätzlich und regelmässig gegen Polizeigüter verstiessen. Davon könne beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien willkürlich. Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon spreche, der Beschwerdeführer sei von der öffentlichen Hand abhängig, da die genannte Bestimmung gerade die Fürsorgeabhängigkeit nicht beschlage. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer nachhaltig um eine Ausbildung oder eine Arbeit bemüht habe, die Integration jedoch durch seine gesundheitlichen Probleme erschwert sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: - Arztbericht (Datum), - Schreiben eines Freundes an das BFM (Datum), - Schreiben des Beschwerdeführers an die ARK (Datum), - Schreiben der Eltern an die ARK (Datum), D-4794/2006 - Schreiben (Familienangehöriger) an die ARK (Datum), - Verfügung der IV-Stelle (Datum). I. Mit Verfügung vom 20. April 2006 entschied der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig setzte er ihm eine Frist bis zum 8. Mai 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 12. Mai 2006 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein Kostenvorschuss erhoben und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. J. Am 15. Mai 2006 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2006. K. K.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 reichte das BFM seine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K.b Das BFM begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, es sei eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer in hohem Mass und wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen habe. Die in einem Zeitraum von rund sechs Jahren begangenen Straftaten drängten den Schluss auf, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Durch die Verurteilung wegen Raubes komme Art. 10 Abs. 1 Bst. a aANAG zum Tragen. Ebenso sei Bst. b derselben Bestimmung aufgrund der wiederholten Verstösse hinreichend erfüllt. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Ausweisung würden in der Beschwerde keine neuen Elemente vorgebracht, die eine Neubeurteilung der Situation erlauben würden. Die gesundheitlichen Beschwerden könnten mit den vor Ort vorhandenen medizinischen Mitteln weiter therapiert werden. Zwar könne die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat dadurch erschwert sein, es D-4794/2006 sollte ihm aber mit Hilfe von Verwandten und Bekannten möglich sein, sich mittelfristig eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er anfangs gewisse Nachteile gegenüber der heutigen Situation in Kauf nehmen müsse. Dies spreche jedoch nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Ausweisung. Vielmehr stelle die Rückkehr in sein Herkunftsland eine Chance für einen Neubeginn dar. L. Am 1. Juni 2006 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 16. Juni 2006 zu äussern, ansonsten gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. M. Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Er machte zudem geltend, die Vorinstanz verfalle in rechtlich unzulässige Erwägungen in Bezug auf die Schwere des Verschuldens bezüglich der von ihm begangenen Straftaten. Weiter rügte er, das BFM nehme keinen Bezug auf die Einschätzung zur Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Bericht des behandelnden Psychiaters vom (Datum). N. Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung mit Angaben zu seiner finanziellen Situation ins Recht, wonach er von der Fürsorge unterstützt werde und bei seinen Eltern lebe. O. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens per 1. Januar 2007 mit. P. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2008 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 4. September 2008, um einen Bericht über den gegenwärtigen medizinischen Zustand sowie über den allfälligen Bezug von IV-Leistungen einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschieden werde. D-4794/2006 Q. Q.a Mit Schreiben vom 4. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle B._______ vom (Datum) ins Recht, gemäss welcher ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe und er deshalb seit dem (Datum) Anspruch auf eine volle Invaliditätsrente habe. Q.b Der Beschwerdeführer führte unter Verweis auf die erwähnte Verfügung der IV-Stelle B._______ vom (Datum) zusätzlich aus, er sei auf ständige Betreuung angewiesen und könne unmöglich alleine leben. Zurzeit werde er für administrative Belange durch die Pro Infirmis betreut. Es werde zu klären sein, ob er allenfalls einen geschützten Arbeitsplatz finde könne. Da die Mutter die sehr aufwändige Betreuung kaum werde dauernd gewährleisten können, müsse er sich eventuell um einen Platz in einem spezialisierten Wohnheim bemühen. Eine Rückkehr in den Heimatstaat würde aufgrund seiner Situation eine unzumutbare Härte darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-4794/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund der Verfügung des BFF vom 2. Juni 1993 eine rechtskräftige Anordnung zu dessen Wegweisung aus der Schweiz. Indessen wurde der Vollzug der Wegweisung mit Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2000 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme einstweilen ausgesetzt. Gegen die durch das BFM am 3. März 2006 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gegenstand bildet mithin die Frage, ob das BFM zu Recht die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat, die es seinerzeit gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“ angeordnet hatte. 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht (übergangsrechtliche Bestimmungen). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist demzufolge nach den entsprechenden Bestimmungen des AuG zu beurteilen. Zur Verdeutlichung der rechtlichen Zusammenhänge ist indessen nachfolgend auch die vor dem D-4794/2006 genannten Stichtag geltende Rechtslage unter dem damals geltenden aANAG einzubeziehen. 4.2 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (entsprechend dem ehemaligen Art. 14a Abs. 1 aANAG) ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Abgesehen von diesen gesetzlichen Gründen für den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug hat der Bundesrat in der Vergangenheit mehrfach beschlossen, bestimmten Personengruppen kollektiv die vorläufige Aufnahme zu gewähren. So wurde aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 1. März 2000 betreffend die "Humanitäre Aktion 2000" unter anderem in Bezug auf rechtskräftig weggewiesene Personen, die ihr Asylgesuch bis zum 31. Dezember 1992 eingereicht hatten und deren Wegweisungsvollzug bis zum Datum des Beschlusses nicht durchführbar gewesen war, das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage geprüft und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme verfügt. 4.3 Die gesetzlich vorgesehenen Gründe für die Verfügung einer vorläufigen Aufnahme gelten nicht ausnahmslos. Art. 83 Abs. 7 AuG bestimmt, dass die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG (Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) und Art. 83 Abs. 4 AuG (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zu verfügen sei, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). Der ehemalige Art. 14a Abs. 6 aANAG wiederum sah einschränkend vor, dass die Absätze 4 und 4bis derselben Bestimmung keine Anwendung zu finden hatten, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hatte. D-4794/2006 4.4 Im Lichte des vorliegenden Verfahrens besehen, sieht das Gesetz zudem Gründe vor, die zur Aufhebung einer einmal verfügten vorläufigen Aufnahme führen sollen oder können. Gestützt auf eine periodisch vorzunehmende Überprüfung hebt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). Ausserdem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges gestützt auf Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Darüber hinaus bestimmt Art. 62 AuG, dass die zuständige Behörde Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – und andere Verfügungen nach dem AuG widerrufen kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Bst. a), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. b), wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. c), wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. e). Unter dem ehemaligen aANAG war eine gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG verfügte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar war, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem er zuletzt gewohnt hatte (Art. 14b Abs. 2 aANAG). Schliesslich konnte die in Anwendung des früheren Art. 14a Abs. 4bis aANAG verfügte vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14b Abs. 2bis aANAG aufgehoben werden, wenn beim Ausländer keine schwerwiegende persönliche Notlage nach dem ehemaligen Art. 44 Abs. 3 AsylG mehr gegeben war oder wenn Gründe nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a oder b aANAG vorlagen, d.h. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden war (Art. 10 D-4794/2006 Abs. 1 Bst. a aANAG) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig war, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b aANAG). 4.5 Vorliegend wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 2 AsylG gewährt, sondern gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“. Es ist hingegen auszuschliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine gestützt auf die besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme unaufhebbar wäre. Vielmehr ist diesbezüglich von einer analogen Anwendbarkeit der gesetzlich vorgegebenen Aufhebungsgründe gemäss AuG (früher aANAG) auszugehen. 4.6 Die Anwendung der Gründe für die Beendigung einer vorläufigen Aufnahme oder für den Widerruf einer entsprechenden Verfügung setzt im Rahmen der entsprechenden behördlichen Ermessensausübung eine Abwägung zwischen den damit verfolgten öffentlichen Interessen und den durch einen allfälligen Vollzug der Wegweisung beeinträchtigten privaten Interessen des betroffenen Ausländers voraus. Das damit angesprochene Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen haben. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Im Übrigen wurde auch in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG besonders hervorgehoben, dass beim Widerruf von Verfügungen und einem damit zusammenhängenden Wegweisungsentscheid der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei (BBl 2002 3800, 3809). Der frühere Art. 11 Abs. 3 aANAG sah diesbezüglich vor, dass die Ausweisung nur verfügt werden solle, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheine. D-4794/2006 5. 5.1 Einem Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts und damit auch einem solchen über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der aktuell bestehende Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 27). In casu ergibt sich aus den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen vorliegen: (Datum): SVG-Widerhandlung (...); Verkehrsunterricht; (Datum): Einfacher Raub; (Strafmass) bedingt; (Datum): SVG-Widerhandlung (...); Absehen von Strafe; (Datum): SVG-Widerhandlung (...), Tätlichkeit, Sachbeschädigung (...); (Strafmass) bedingt; (Datum): SVG-Widerhandlung (...); (Strafmass) unbedingt; (Datum): SVG-Widerhandlung (...); (Strafmass) unbedingt. Die ersten vier Verurteilungen erfolgten durch das zuständige Jugendgericht, da der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten minderjährig war. Bei den letzten beiden Verurteilungen war er zur Tatzeit zwanzig Jahre alt. Dem Urteil vom (Datum) lag ein infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit am (Datum) selbstverschuldeter Autounfall zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer schwer verletzt wurde. Den eingereichten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass er dabei Prellungen, ein Schädel-Hirntrauma, eine Halswirbelsäulen-Kontusion sowie ein ausgeprägtes Durchgangssyndrom (Psychose) erlitt. Die Folgen des Unfalls bedingten eine wiederholte Hospitalisierung des Beschwerdeführers in verschiedenen Kliniken (...). Mit Eingang vom (Datum) stellte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Gesuch um Bezug von IV- Leistungen und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Mit Verfügung vom (Datum) gewährte die zuständige IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer einstweilen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Allfällige weitere Leistungsansprüche würden noch geprüft. Mit Verfügung vom (Datum) stellte die IV-Stelle B._______ fest, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 100 % beträgt und er Anspruch auf eine ganze Rente ab dem (Datum) hat. Bezüglich des Abklärungsergebnisses wurde in der Verfügung festgehalten, dass der D-4794/2006 Krankheitsverlauf der ursprünglichen Beurteilung, wonach aufgrund des Autounfalls vom (Datum) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, entgegenstehe. Aufgrund der Einweisung des Beschwerdeführers in das (Spital) am (Datum) und erneuter Hospitalisierung im Jahr (...) sowie Behandlung in einer (Klinik) im Jahr (...) sei eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit (Datum) ausgewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei zurzeit nicht möglich und nicht zumutbar. 5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b aANAG aufgehoben. Die durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung hat - wie unter Ziffer 4.1 ausgeführt - nach den neu geltenden Bestimmungen des AuG zu erfolgen. 5.2.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafen - (Strafdauer) - sind von zu kurzer Dauer, als dass sie eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a respektive Art. 62 Bst. b AuG zu begründen vermöchten, welche Gesetzesbestimmungen eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bedingen. 5.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Ausschluss- beziehungsweise Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG respektive Art. 62 Bst. c AuG - ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit - erfüllt sein könnte. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis der ARK lässt eine allfällige Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe in der Regel nicht direkt auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen, da ein bedingter Strafvollzug bei einer günstigen Resozialisierungsprognose eingeräumt wird. Eine wiederholte Deliktsbegehung kann jedoch durchaus Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben (vgl. EMARK 1995 Nr. 10, 1997 Nr. 24). Der Beschwerdeführer ist wiederholt in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten. Mit Ausnahme des im Alter von (...) Jahren begangenen Raubes handelt es sich dabei um Strassenverkehrsdelikte. Obwohl insbesondere die ersten Verstösse wie das Führen eines D-4794/2006 abgeänderten Mofas oder das Missachten behördlicher Auflagen bezüglich Tragens einer Brille oder Kontaktlinsen isoliert gesehen nicht gravierend erscheinen und grundsätzlich noch als Verfehlungen im jugendlichen Leichtsinn betrachtet werden können, zeigt das Gesamtbild der Verurteilungen, dass der Beschwerdeführer im Jugendalter Mühe bekundete, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bei den ersten vier Verurteilungen wurden keine unbedingten Freiheitsstrafen ausgesprochen - auch nicht beim Raub -, hingegen wurde der Beschwerdeführer bei den letzten beiden Widerhandlungen gegen das SVG zu unbedingten Gefängnisstrafen von (...) Tagen verurteilt. Die ausgesprochenen Strafen sind indes von relativ kurzer Dauer, was darauf hindeutet, dass das Verschulden des Beschwerdeführers durch die Strafrichter als nicht allzu schwer eingestuft wurde. Dennoch erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b respektive Art. 62 Bst. c AuG aufgrund der wiederholten Delinquenz in Betracht zu ziehen. Eine abschliessende Beurteilung der Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten - die letzte Verurteilung liegt mittlerweile (...) Jahre zurück – erübrigt sich jedoch, da – wie nachstehend auszuführen ist – die Betrachtung der Gesamtumstände und die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne von Art. 96 AuG zeigen werden, dass sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erweist. 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft. Das Interesse der öffentlichen Sicherheit sei höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Dieser habe realistische Chancen für eine erfolgreiche Integration im Herkunftsland und sollte in der Lage sein, sich dort - mit Unterstützung von Verwandten in der Schweiz - eine Existenzgrundlage erarbeiten zu können. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. EMARK 2006 Nr. 23; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE 2007/32]) zeigt, dass sich das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz im Vergleich zum öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund der Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung - wobei die letzte Verurteilung (...) Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer im Schreiben an die ARK vom (Datum) Reue gezeigt hat - als gewichtiger erweist. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem (...) Lebensjahr, mithin seit (...) D-4794/2006 Jahren, zusammen mit seiner Familie ununterbrochen in der Schweiz. Er hat hier die obligatorische Schulzeit verbracht und zusätzlich ein 10. Schuljahr absolviert. Im (Monat, Jahr) begann er eine Anlehre zum (...), welche ihn jedoch gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom (Datum) dermassen überforderte, dass er am (Datum) erneut in eine (Klinik) eingewiesen werden musste. Alle nahen Verwandten leben in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland. Er wohnt bei seinen Eltern und ist aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf deren Betreuung angewiesen. Den eingereichten Schreiben der Familienangehörigen lässt sich entnehmen, dass innerhalb der Familie ein enger Zusammenhalt besteht. Ein Wegweisungsvollzug würde somit nicht nur den Beschwerdeführer persönlich, sondern die ganze Familie hart treffen. Ins Gewicht fällt insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Die aufgrund des Autounfalls vom (Datum) erlittenen Verletzungen waren schwer und deren Folgen haben sich als gravierend herausgestellt. Gemäss Arztbericht vom (Datum) war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, alleine zu wohnen und sich selbständig um seine Belange zu kümmern. Daran hat sich offensichtlich bis zum heutigen Tag nichts geändert. Die Verfügung der IV-Stelle B._______ vom (Datum) attestiert dem Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 100 %, mit Anspruch auf eine volle Invalidenrente seit dem (Datum). Weiter lässt sich daraus entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befindet und auf umfassende Betreuung angewiesen ist. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit der Einweisung in die (Klinik) am (Datum) sei ausgewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei aufgrund des Krankheitsbildes zurzeit nicht möglich und nicht zumutbar. Gemäss dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 4. September 2008 sei der Beschwerdeführer auch bei der Bewältigung administrativer Belange auf Unterstützung angewiesen. Er werde durch die Pro Infirmis entsprechend betreut. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein sollte, kann angesichts der Aktenlage nicht gefolgt werden. Aufgrund des belegten Invaliditätsgrades von 100 % und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der D-4794/2006 Beschwerdeführer im Heimatstaat in der Lage wäre, den Alltag eigenständig zu bewältigen und sich eine Existenz aufzubauen, zumal er dort weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation verfügt. 5.4 Die Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen Interessen und den durch den Vollzug der Wegweisung beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers lässt die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angesichts der gesamten Umstände mithin als unverhältnismässig erscheinen. 6. Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 3. März 2006 aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. VwVG) gegenstandslos geworden ist. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte und der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 1'800.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4794/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 3. März 2006 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)(per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 21

D-4794/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 D-4794/2006 — Swissrulings