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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2017 D-4793/2017

25. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,108 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4793/2017

Urteil v o m 2 5 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).

D-4793/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – wurde am 25. Oktober 2000 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm gleichzeitig Asyl gewährt. B. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom 11. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten bestraft. Die bei ihm beschlagnahmten Identitätsdokumente (Reiseausweis und Reisepass) wurden an die zuständige Strafanstalt überwiesen. C. C.a Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 22. Februar 2016 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. C.b Am 29. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM seine Stellungnahme. C.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 auf, ihm mitzuteilen, welche seiner Kinder ihn in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in die Türkei begleitet hätten. C.d Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM die gewünschten Angaben mit. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am folgenden Tag – widerrief das SEM die dem Beschwerdeführer zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und aberkannte das ihm gewährte Asyl. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. Für die Begründung der Beschwerde

D-4793/2017 wird auf die Akten verwiesen; soweit entscheidwesentlich, wird nachfolgend darauf eingegangen. F. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 18. September 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4793/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine Stufe über der im Sinn von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinn von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons B._______ mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Transport von 30 kg Heroin von der Türkei in die Schweiz) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten bestraft, wobei das Strafgericht in seinem Urteil von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausging und keine eigentliche Reue bei ihm ausmachte. Sein Erklärungsversuch in der Stellungnahme an das SEM vom 29. Februar 2016, er habe nicht gewusst, dass sich im Koffer, den er

D-4793/2017 in die Schweiz transportiert habe, Heroin befinde, ist angesichts der Erwägungen im Urteil des Strafgerichts vom 11. Dezember 2015 als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer beging somit eine Straftat, die als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten ist. Die von ihm begangene Straftat ist angesichts der Menge des in die Schweiz gebrachten Heroins und der Erwägungen im Urteil des Strafgerichts vom 11. Dezember 2015 selbst dann auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen wäre, er werde „lediglich“ zehn bis zwanzig Kilogramm Heroin in die Schweiz zu transportieren haben, hätte er es doch Drogenhändlern ermöglicht, das Heroin an zahlreiche Menschen zu verkaufen und diese an ihrer Gesundheit zu schädigen. Der Asylwiderruf erscheint angesichts der Schwere der Straftat auch als verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbarer Handlungen (und damit an einem Asylwiderruf zufolge der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat) das private Interesse des Beschwerdeführer klarerweise überwiegt. 4.3 Ergänzend ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, dass der Widerruf des Asyls zufolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht rechtmässig sei. 4.4 Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer das Asyl zu Recht widerrufen. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (und das Asyl widerrufen), wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 FK vorliegen. Eine Person fällt unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dabei müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). 5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer durch die Ausstellung eines türkischen Reisepasses und seine mehrmaligen Reisen in

D-4793/2017 die Türkei freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). 5.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines türkischen Reisepasses war (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom 11. Dezember 2015), ist bereits an sich ein starkes Indiz für eine Unterschutzstellung durch die Türkei (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Des Weiteren gab er gemäss dem Urteil vom 11. Dezember 2015 im Rahmen seiner Einvernahmen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden an, er habe sich ferienhalber in seinem Heimatland aufgehalten. Gegenüber den Asylbehörden bringt er indessen vor, er habe seine an Krebs verstorbene Frau auf deren Wunsch in der Türkei beerdigen müssen, und sei darüber hinaus zum Jahrestag des Todes seiner Frau zusammen mit mehreren seiner Kinder in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen mehrmals – zumindest teilweise ferienhalber – in die Türkei begeben und sich dort offenbar unbehelligt aufgehalten, was seine Unterschutzstellung durch die Türkei bestätigt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer freiwillig in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten ist, deren Schutz freiwillig in Anspruch genommen hat und diesen auch erhalten hat. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei bei allen seinen Reisen in die Türkei von ihm gutgesinnten Polizisten, die ein Auge zugedrückt hätten, unterstützt worden, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat sich bei der zuständigen Auslandsvertretung einen türkischen Reisepass ausstellen lassen und reiste mehrmals in die Türkei ein und wieder aus. Da er nicht wissen konnte, wer ihn bei der Ein- und Ausreise beziehungsweise während seines Aufenthalts in der Türkei kontrollieren wird, vermag seine Aussage in der Beschwerde, er sei auf seinen Reisen in ständiger Angst gewesen, nicht zu überzeugen. Bereits für die Vorbereitung der Bestattung der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Überführung des Leichnams in die Türkei sowie während den Bestattungsfeierlichkeiten mussten der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie mit mehreren türkischen Behörden in Kontakt treten, so dass es den Sicherheitsbehörden möglich gewesen wäre, seiner habhaft zu werden, wenn sie daran ein Interesse gehabt hätten. Da der Beschwerdeführer zudem seine Kinder mit in die Türkei nahm und dort ebenso Ferien verbrachte, muss er sich sicher gewesen sein, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden keine Verfolgung (mehr) droht. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass er es wagte eine erhebliche Menge Heroin von der Türkei aus in die Schweiz zu transportieren. Hätte er sich auf seinen Reisen in die Türkei, wie geltend gemacht, in

D-4793/2017 ständiger Angst vor einer Festnahme befunden, hätte er es wohl kaum gewagt, eine derart grosse Menge Drogen mit sich zu führen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer sicher war, dass die türkischen Behörden an seiner Festnahme kein Interesse (mehr) haben. 5.4 In der Beschwerde wird auf die veränderte Situation in der Türkei hingewiesen. Diese lässt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist und die Schweiz somit aufgrund der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs nicht automatisch verlassen und in die Türkei zurückkehren muss. In einem allfälligen ausländerrechtlichen Verfahren zwecks Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz würde den aktuellen Verhältnissen in der Türkei Rechnung getragen, indem entsprechende Einwände von den zuständigen Behörden zu prüfen wären. 5.5 Die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen sind somit erfüllt, weshalb das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannte.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4793/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-4793/2017 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2017 D-4793/2017 — Swissrulings