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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2023 D-4791/2023

13. September 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,483 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. August 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4791/2023

Urteil v o m 1 3 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Janany Kanapathipillai, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. August 2023 / N (…).

D-4791/2023 Sachverhalt: A. Am 5. April 2023 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie bereits am 27. August 2021 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 12. April 2023 und des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 18. April 2023 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Reiseweges an, sie habe Afghanistan am 26. August 2021 verlassen und sei legal nach Italien gereist. Dort sei sie als politischer Flüchtling anerkannt worden und habe eine gültige Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erhalten. In Italien habe sie eine Ausbildung gemacht, jedoch sei ihr Leben nach der Ablehnung eines Heiratsantrages von einem Unbekannten in Gefahr (Belästigung, Drohung) gewesen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung gab sie an, in ärztlicher Behandlung zu sein. Wegen des Vorfalls habe sie nicht mehr leben wollen, leide an Schlaflosigkeit und Depressionen. C. Am 18. April 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) woraufhin diese das Ersuchen am 26. April 2023 mit der Begründung ablehnten, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis am 8. Februar 2027 gültig, weshalb die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. D. Am 18. April 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen) sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für

D-4791/2023 Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 10. Mai 2023 zu. E. Mit Eingaben vom 17. Mai 2023, 25. Mai 2023 und 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM Kopien der vorhandenen medizinischen Dokumente beziehungsweise eine medizinische Dokumentation bis zum 11. Mai 2023, einen Bericht vom 23. Mai 2023 sowie eine zahnärztliche Kostenschätzung vom 16. Juni 2023 ein. Insbesondere teilte sie mit, gemäss dem Bericht der Universitätsklinik für Notfallmedizin vom 24. April 2023 sei bei ihr eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik diagnostiziert worden. F. Der Aufforderung des SEM vom 11. August 2023 zur Einreichung aktueller medizinischer Dokumente zur psychischen Gesundheit kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2021 nach. G. Am 15. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern zugewiesen. H. Mit Stellungnahme vom 30. August 2023 äusserte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur erwogenen Wegweisung nach Italien. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin könne nicht nach Italien zurückkehren, da es ihr psychisch schlecht gehe. Eine Wegweisung stelle eine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar, da ihr Leben in ihrer psychisch desolaten Verfassung mit latenter Suizidalität gefährdet sei. Sie habe keine Ressourcen, um ihre Rechte in Italien in Anspruch nehmen zu können. I. Mit am 31. August 2023 eröffneten Entscheid vom 30. August 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der

D-4791/2023 Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. August 2023. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Eventualtiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betrefffend adäquate Unterbringung und Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Schreiben vom 8. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 8. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4791/2023 2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen (und deren Begründung) ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Fgf 4. Die Beschwerdeführerin erhebt die formellen Rügen, der Sachverhalt betreffend ihren Gesundheitszustand sei von der Vorinstanz mangelhaft abgeklärt und die Begründungspflicht bei sehr wahrscheinlich drohender akuter Selbst- und Fremdgefährdung hinsichtlich Art. 3 EMRK verletzt worden. Sie verweist hierzu auf die mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Stellungnahme der Universitären psychiatrischen Dienste (UPD) Bern vom 5. September 2023. Daraus sei ihre seit dem 25. August 2023 stationäre Behandlung ersichtlich, wie auch, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustandes weitere Beobachtungen und Abklärungen nötig seien (Beschwerde, Ziff. 3.2 und Beilage 4). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus den Akten wie auch aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hervor, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt und insbesondere betreffend den (psychischen) Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt F; vi-Entscheid, Ziff. II/III; nachstehende E. 9.1 und 10). Die formellen Rügen sind daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht festgestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif ist. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der UPD Bern vom 5. September 2023 wird bei nachstehenden E. 11.4 zum Wegweisungsvollzug berücksichtigt.

D-4791/2023 Das Eventualbegehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Wie vorstehend in E. 2 dargelegt, ist die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind sowie die Wegweisung zu Recht angeordnet worden ist, gemäss den Anträgen in der Beschwerde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Italien habe die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr internationalen Schutz gewährt und sei bereit, sie zurückzunehmen. Sie wies darauf hin, Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sie sich hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse (Drohungen und Belästigungen) an die dortigen schutzwilligen und auch schutzfähigen Polizeibehörden wenden könne. Allfällige Übergriffe Dritter seien bei den italienischen Behörden zur Anzeige zu bringen und allfällige Beweismittel dort einzureichen. Überdies sei es ihr mit ihrem Flüchtlingsstatus möglich, sich überall in Italien hinzubegeben und sie müsse nicht an den Ort der Vorfälle zurückkehren. Es sei in Italien zudem möglich

D-4791/2023 Unterstützung von NGOs beziehungsweise von karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Was ihren Gesundheitszustand betreffe, habe sie im Dublin Gespräch angegeben, es gehe ihr psychisch nicht gut, sie könne nachts nicht schlafen und sei wegen Depressionen und Selbstmordversuche in ärztlicher Behandlung. Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen gingen Leiden wie Verspannungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Albträume hervor. Aufgrund einer starken psychischen Belastung und depressiven Episoden werde sie psychologisch behandelt, erhalte Schmerzmedikamente sowie Psychopharmaka (betr. Schlafen) und gehe in Physiotherapie. Auf eine mögliche Rückkehr nach ltalien reagiere die Beschwerdeführerin mit Panik und Kommunikationsabbruch und könne alsdann bei akuter Suizidalität kaum mehr Hilfsangebote annehmen. Aufgrund des erstellten medizinischen Sachverhaltes seien mit weiterführenden psychiatrischen Abklärungen keine derart schwerwiegenden Diagnosen zu erwarten, welche die Einschätzung des SEM hinsichtlich Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu ändern vermöchten. Es liege keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (keine medizinische Notlage, keine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Italien), selbst wenn weitere fachärztliche Beurteilungen den Verdacht auf eine depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigen sollten. ltalien verfüge über eine ausreichende medizinische lnfrastruktur und als anerkannter Flüchtling mit gültigen Aufenthaltstitel habe die Beschwerdeführerin denselben Leistungsanspruch und Zugang zum nationalen Gesundheitssystem wie italienische Staatsbürger (ambulante medizinische Untersuchungen, Untersuchungen bei Spezialisten, Unterstützung bei der Rehabilitation, die Versorgung mit Medikamenten, kostenlose Krankenhausaufenthalte in öffentlichen und kassenärztlichen Krankenhäusern). Es sei davon auszugehen, dass das Aufnahmesystem in Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne. Die Beschwerdeführerin könne nach ihrer Überstellung nach Italien die italienischen Behörden über ihre gesundheitlichen Probleme informieren, wie sie es auch in der Schweiz getan habe. Im Weiteren habe sie keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, ltalien habe ihr eine notwendige medizinische Behandlung verweigert oder würde ihr eine solche zukünftig verweigern. Bei Problemen medizinischer Art könne sie sich an medizinische Institutionen wenden und, sollte sie dabei Unterstützung benötigen, beispielsweise infolge fehlender Ressourcen, gebe es karitative Organisationen, die ihr beratend und unterstützend zur Seite stehen könnten. Beispielsweise biete Medici Contro la Tortura in Rom nebst medizinischer Behandlung,

D-4791/2023 psychologischer und psychiatrischer Unterstützung auch Rechtsberatung sowie weitere Unterstützungsleistungen an. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen bei einem Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch und einer Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz eine suizidale Tendenz bemerkbar machen könne, jedoch sei es stossend, wenn die Behörden aufgrund der Geltendmachung einer tatsächlichen oder vermeintlichen Selbstmordgefahr zum Einlenken gezwungen werden könnten. Für das weitere Verfahren sei einzig die kurz vor der Überstellung zu beurteilende Reisefähigkeit ausschlaggebend. Im Weiteren trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach ltalien mit der Information der italienischen Behörden über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung Rechnung. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. 7.2 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen und reichte ergänzend einen Arztbericht der UPD Bern vom 5. September 2023 ein (Beschwerdebeilage 4), wonach die Beschwerdeführerin akut suizidal, deswegen sediert worden und auf antidepressive Medikamente angewiesen sei. Sie sei dringlich behandlungsbedürftig und von einer zeitnahen Ausschaffung werde ärztlich abgeraten. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführerin in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind Personen mit Schutzstatus italienischen Bürgern und Bürgerinnen

D-4791/2023 gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es besteht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kein «real risk», dass Italien ihr die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5), zumal sie gemäss eigenen Angaben bereits in Italien wegen Depressionen in medizinischer Behandlung war (A12/2). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, sich nötigenfalls ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsorganisation zu wenden, zumal es ihr auch in der Schweiz trotz vorgebrachter mangelnder Ressourcen gelungen ist, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen und Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben. Insofern die Beschwerdeführerin ausführt, in Italien Opfer von Drohung und Belästigung geworden, jedoch nicht zur Polizei gegangen zu sein, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Sie hätte die italienischen Behörden um Schutz ersuchen und gegen den Täter Anzeige erstatten können. Die Inanspruchnahme des Schutzes der dortigen Behörden ist ihr im Bedarfsfall auch nach ihrer Rückkehr möglich und zumutbar. 8.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies gilt auch in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen

D-4791/2023 Verfassung. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten erreichen nicht ein Ausmass, dass bei einem Wegweisungsvollzug von einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste (vgl. nachstehend E. 10.3). Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit ausführlicher und zutreffender Begründung bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II/III) beziehungsweise auf vorstehend E. 8.1 zu verweisen. 9.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.4 Die mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Stellungnahme des UPD Bern vom 5. September 2023 zeigt aktuell den Gesundheitszustand bei bereits bestehenden Depressionen der Beschwerdeführerin auf (Diagnosen: schwere depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom und V.a. psychotische Symptome). Sie litt bereits in Italien an Depressionen, wies suizidale Tendenzen auf und war deswegen dort in ärztlicher Behandlung (A12/2). Der neue Arztbericht zeigt zwar eine gewisse Verschlechterung hinsichtlich suizidaler Tendenz (latent / akut) auf, jedoch

D-4791/2023 bei bereits bestandener Depression. Er vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Wie ausgeführt verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie auch über ausreichend Unterstützungsangebote, sollte Hilfe nötig sein. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, und damit auch allfälligen suizidalen Tendenzen, bei der Überstellung nach Italien Rechnung getragen und die Reisefähigkeit zuvor beurteilt wird. Selbst wenn es sich bei der Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – um eine besonders vulnerable Person handeln sollte, ist festzustellen, dass bei einer Rückkehr nach Italien – wie bereits ausgeführt – Zugang zu angemessener Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen wie auch Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration besteht. Begünstigende Umstände wären daher für die Beschwerdeführerin, welche in Italien eine IT-Ausbildung erlernt sowie bereits dort gearbeitet hat und für ihre s vorbestehenden Leiden bereits in medizinischer Behandlung war (A12/2), zu bejahen (vgl. zur Legalvermutung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den sicheren Drittstaat Griechenland das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Es besteht somit auch kein Anlass zur Einholung von allfälligen Garantien. Der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den italienischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen. 9.5 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Italien in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10. Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-4791/2023 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4791/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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