Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.12.2022 D-4788/2022

5. Dezember 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,298 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. September 2022

Volltext

a Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4788/2022

Urteil v o m 5 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. September 2022 / N (…).

D-4788/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersuchte, worauf er am 15. Juni und am 11. Juli 2022 befragt wurde, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Palästinenser und habe bis 2018 in Palästina gelebt, von 2018 bis 2019 sei er in der Türkei gewesen und danach in der Ukraine, dass er in der Ukraine über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung zwecks Arbeit verfüge und dort mit Textilien gehandelt, mit Uber gearbeitet und eine Shishabar gehabt habe, dass er in der Ukraine mit seiner Freundin zusammengelebt habe, mit welcher er seit ungefähr zwei Jahren zusammen sei, dass er täglich in Kontakt mit seiner Mutter in Palästina stehe und seine Kinder in Jerusalem leben würden, dass er mit der palästinensischen Regierung keine Probleme habe und nie politisch oder religiös aktiv gewesen sei, dass jedoch in Palästina Menschen und Kinder getötet würden und es wirtschaftlich dort nicht gut laufe, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 21. September 2022 – eröffnet am 23. September 2022 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM den Beschwerdeführer gleichzeitig dem Kanton B._______ zuwies, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass er nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, da sich aus seinen Angaben keine konkreten Hinweise darauf ergeben hätten, wonach er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Palästina zurückkehren könnte,

D-4788/2022 dass er zu Protokoll gegeben habe, niemals Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt zu haben und nie politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, dass er aus Palästina stamme und über einen gültigen palästinensischen Reisepass verfüge, weshalb er in sein Heimatland zurückreisen könnte und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass er ferner nicht mit seiner Partnerin verheiratet sei und es sich auch nicht um eine eheähnliche Beziehung handle, wobei hiergegen spreche, dass er die Namen der Mutter und Geschwister seiner Partnerin nicht kenne und auch diese die Namen seiner Kinder nicht nennen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und/oder unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt wurden, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er befinde sich mit seiner Partnerin seit drei Jahren in einer Beziehung, sie würden gemeinsame Zukunftspläne und auch Heiratspläne haben, dass er zur Untermauerung dieser Aussagen Kopien des gemeinsamen Mietvertrags aus der Ukraine, Fotografien, Screenshots über Chatverläufe sowie Flugtickets gemeinsamer Ferien einreichte, dass ausserdem eine Rückkehr nach Palästina für ihn unzumutbar sei, da dieses vom überwiegenden Teil der Staatengemeinschaft nicht als Staat anerkannt werde, dass er somit faktisch staatenlos sei und das SEM nicht abgeklärt habe, ob er überhaupt in ein anderes Land reisen könne,

D-4788/2022 dass in Palästina bekanntermassen unmenschliche Zustände herrschen würden und die Menschen, die dort leben, nicht frei seien, dass die Ausführungen des SEM, wonach er mit Sicherheit und dauerhaft nach Palästina zurückkehren könne und weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in seine Heimat sprechen würden angesichts der allseits bekannten politischen und humanitären Lage Palästinas äusserst realitätsfremd sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und ihn aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 7. November 2022 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen einer das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG, dass eine solche nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 72 AsylG i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich vorübergehender Schutz nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-4788/2022 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Schutzbedürftigen gestützt auf Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, dass der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass er am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieses Erlasses der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gilt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,

D-4788/2022 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können; dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzubringen vermag, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass er geltend macht, die Beziehung zu seiner Partnerin erfülle die Anforderungen an eine Partnerschaft im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung, dass das Gericht mit der Einschätzung des SEM übereingeht, wonach es sich bei der Beziehung zu seiner Freundin nicht um eine eheähnliche Beziehung handelt, zumal diese erst seit relativ kurzer Zeit existiert, keine konkreten Heiratspläne bestehen und offensichtlich weder er die Familie seiner Partnerin näher kennt oder Angaben über diese machen kann noch umgekehrt, dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren könnte, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er sein Herkunftsland ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich wäre,

D-4788/2022 dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass er die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-4788/2022 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug nach Jerusalem auch für Palästinenser gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als allgemein zumutbar gilt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit rein wirtschaftliche Gründe betreffen, dass er dort mit seiner Mutter und seinen Kindern über ein Beziehungsnetz und bei seiner Mutter über eine Wohnmöglichkeit verfügt, dass davon ausgegangen werden kann, dass er sich dort dank seiner Geschäftserfahrung auch wirtschaftlich wird integrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG

D-4788/2022 i.V.m Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem am 7. November 2022 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4788/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-4788/2022 — Bundesverwaltungsgericht 05.12.2022 D-4788/2022 — Swissrulings