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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2012 D-4785/2012

24. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,320 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4785/2012

Urteil v o m 2 4 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Shiva Siegen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).

D-4785/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ (Afghanistan). Er reiste am 6. Mai 2009 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Er wurde am 25. Mai 2009 summarisch sowie am 4. Juni 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B. Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Vater 2008 entführt und getötet worden sei. Seither würden die Mörder des Vaters den Beschwerdeführer mittels Drohungen zu einer Strafverzichtserklärung zu nötigen versuchen. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 trat das BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4215/2009 vom 27. September 2011 abgewiesen. D. Am 17. November 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom Bundesamt zwecks Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Urteil D-6348/2011 vom 5. Dezember 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe vom 17. November 2011 zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. E. Am 17. Mai 2012 (Poststempel) ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM um Akteneinsicht und um eine Frist zur Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs.

D-4785/2012 F. Am 15. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs ein und gab diverse Beweismittel zu den Akten. Am 10. Juli 2012 wurde eine weitere Gesuchsergänzung eingereicht und es wurden weitere Beweise in Aussicht gestellt. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Kabul mehr verfüge, da seine Mutter in Pakistan lebe und der Bruder ermordet worden sei. G. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, da das Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine. H. Am 6. August 2012 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine weitere Ergänzung des Gesuchs und ein Beweismittel ein. I. Am 7. August 2012 stellte der Beschwerdeführer dem BFM die Einreichung eines Personalausweises in Aussicht. J. Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 15. August 2012) trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 25. Juni 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. K. Mit Eingabe vom 21. August 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Gebührenvorschusses. Das BFM wies dieses Ersuchen mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (recte: 29. August 2012) ab. L. Der Beschwerdeführer focht den Nichteintretensentscheid des BFM vom

D-4785/2012 13. August 2012 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. M. Am 17. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Rechnung des Kantons W._______ als Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-4785/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Falles ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 13. August 2012 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 18. Juni 2012, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensver-

D-4785/2012 fügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. 6.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 17. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung sei, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In der Gesuchsergänzung vom 17. Mai 2012 wurde als zusätzliches Element vorgebracht, dass die Bedrohungslage durch die Mörder des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin bestehe und dieser überdies mittlerweile kein familiäres Netz mehr in Kabul habe, da seine Mutter krank sei und zusammen mit seinem Bruder in Pakistan lebe. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 wurden medizinische Untersuchungsberichte eines Medical-Institut in Pakistan, ein in Pakistan aufgegebenes Briefcouvert und fünf Fotos eingereicht, die die Mutter sowie den Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan zeigen sollen. Am 10. Juli 2012 wurde geltend gemacht, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers zurück nach Afghanistan begeben habe, um Geld für seine Mutter zu beschaffen. Bei diesem Besuch sei er von der Sippe der Mörder des Vaters (…) 2012 verschleppt und getötet worden. Am 6. August 2012 wurde ein Schreiben des afghanischen Innenministeriums eingereicht, welches die Tötung des Bruders bestätige. Zusätzlich wurden zwei Fotos eingereicht, welche die Beerdigung des Bruders zeigen würden. 6.3 In der Verfügung vom 18. Juli 2012 führte das BFM aus, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Die Vorbringen seien nicht glaubhaft und die eingereichten Beweise nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe bis anhin noch keine rechtsgenüglichen Ausweisschriften eingereicht, so dass seine Identität weiterhin unklar bleibe. Die im ursprünglichen Asylgesuch geltend gemachte Bedrohungslage sei sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits als unglaubhaft bezeichnet worden, so dass auch gegenüber den gegenwärtigen Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht seien. Die eingereichten Fotos würden kein taugliches Beweismittel für die Ansässigkeit der dargestellten Personen in Pakistan darstellen, da nicht festgestellt werden könne, ob es sich dabei um Familienangehörige des Beschwerdeführers handle. Die Aufnahmen könnten auch anlässlich eines temporären Aufenthalts entstanden sein. Dies gelte auch für die eingereichten Dokumente des Medical-Institut, da nicht feststehe, ob es sich bei der darin erwähnten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Sämtliche Dokumente seien auch auf den (…) 2011 da-

D-4785/2012 tiert, was darauf hindeute, dass es sich um eine einmalige Konsultation handle. Auch diese Dokumente vermöchten mithin keine permanente Ansässigkeit zu beweisen. Gleiches gelte für den eingereichten Briefumschlag. Bezüglich der geltend gemachten Gefährdungssituation durch die Sippe der Mörder des Vaters könne festgehalten werden, dass diese Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen würden und demzufolge auch der Behauptung, der Bruder des Beschwerdeführers sei von derselben Sippe erschossen worden, kein Glauben geschenkt werden könne. 6.4 In der Eingabe vom 6. August 2012 wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht beweisen könne, da der Schlepper ihm die Papiere abgenommen und diese vernichtet habe. Der Bruder sei aber schon in der Erstbefragung in Chiasso erwähnt worden. Auf den Fotos der Beerdigung sei überdies dieselbe Person zu erkennen, welche bereits auf den am 15. Juni 2012 eingereichten Fotos abgebildet sei und dem Beschwerdeführer sehr gleiche, so dass nicht bezweifelt werden könne, dass der Getötete dessen Bruder sei. 6.5 Das BFM hielt diesen Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom 13. August 2012 entgegen, dass auch die am 6. August 2012 eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, der mangelnden Beweiskraft der eingereichten Dokumente sowie an der Aussichtslosigkeit des Gesuchs nicht zu ändern vermöchten. 6.6 Im Ersuchen um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gebührenvorschusses vom 21. August 2012 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass die Nichtleistung auf ein Versehen zurückzuführen sei. Dem Beschwerdeführer habe zur gleichen Zeit eine Rechnung des Kantons W._______ über denselben Betrag vorgelegen, so dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise angenommen habe, nur Letztere (in Raten) bezahlen zu müssen. 6.7 Die Beschwerde beschränkte sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Als Beweis für die irrtümliche Nichtleistung des Gebührenvorschusses wurde die Rechnung der Staatsanwaltschaft Y._______ eingereicht. 6.8 Das Gericht ist der Ansicht, dass das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin-

D-4785/2012 stanz verwiesen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in der Heimat bedroht, ist nicht glaubhaft. Es ist somit auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer Gewalttat zum Opfer fiel, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liesse. Somit besteht keine Gefährdungslage, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Zu Recht mass das BFM den eingereichten Dokumenten einen eher geringen Beweiswert zu. Doch selbst wenn die darin dokumentierten Tatsachen (Tod des Bruders und Wohnsitz der Mutter in Pakistan) zutreffen würden, vermag dies noch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4215/2009 vom 27. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Mutter und seinem Bruder noch über weitere Verwandte in Kabul verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4215/2009 vom 27. September 2011 E. 10.3.3), so dass weiterhin von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen ist. Schliesslich wurden die in der Eingabe vom 17. November 2011 geltend gemachten medizinischen Leiden des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens weder weiter konkretisiert noch mittels Beweisen belegt, so dass angenommen werden kann, dass keine Komplikationen vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Gebührenvorschusses wurde vom BFM zu Recht abgelehnt. Eine Fristwiederherstellung setzt gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ein unverschuldetes Versäumnis voraus. Die geltend gemachte irrtümliche Verwechslung der Rechnung der Staatsanwaltschaft Y._______ über Fr. 635.50 – zahlbar in Raten à Fr. 71.–, erstmals fällig per 25. März 2012, bei welcher (mindestens) am 25. April 2012 eine Abschlagszahlung erfolgte – mit der am 19. Juli 2012 zugegangenen Rechnung des BFM über Fr. 600.– stellt – zumal bei einer rechtskundig vertretenen Partei – kein unverschuldetes Versäumnis dar. 6.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-

D-4785/2012 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4785/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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