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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2017 D-4780/2017

27. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,556 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4780/2017

Urteil v o m 2 7 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).

D-4780/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ hinsichtlich des Reisewegs unter anderem zu Protokoll gab, sein Heimatland im Verlaufe des Jahres 2014 verlassen zu haben und nach einem rund einjährigen Aufenthalt in der C._______ über diverse Länder (D._______) am 7. September 2015 in die Schweiz eingereist zu sein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 22. September 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass ihm mit Schreiben des SEM vom 8. Oktober 2015 mitgeteilt wurde, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 zu den Asylgründen anhörte, dass er bei den Befragungen (BzP/Anhörung) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D. (Nordostsyrien) aufgewachsen, dass in seinem Land Krieg herrsche und er dort entweder bei den Apoci- Leuten (YPG; Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) oder beim syrischen Regime hätte Militärdienst leisten müssen, wobei im Falle eines Anschlusses gleich bei welcher Armee sein Tod vorprogrammiert gewesen wäre, dass er im Jahre 2014 – drei oder vier Monate vor der Ausreise – vom syrischen Regime aufgefordert worden sei, sich beim Aushebungsamt in A. zu melden und das Militärbüchlein abzuholen, und bei Befolgung der Aufforderung bestimmt eingezogen worden wäre, dass sein Vater unmittelbar nach deren Erhalt versucht habe, ihn ausser Landes zu bringen, dass er zwischen Erhalt der Aufforderung und seiner Ausreise von den syrischen Behörden nichts mehr gehört habe,

D-4780/2017 dass er zudem vor seiner Ausreise ungefähr zwei- oder dreimal an von Kurden organisierten Demonstrationen teilgenommen habe, woraus ihm aber keine Schwierigkeiten seitens der Behörden entstanden seien, dass er aber Angst vor den Kurden habe, welche sich auf die Seite des Regimes geschlagen hätten, dass Apoci-Leute nach seiner Ausreise seinen Vater zu Hause aufgesucht und von ihm verlangt hätten, dass er (der Beschwerdeführer) sich der YPG anschliessen solle, dass diese Personen seinem Vater gesagt hätten, ein Mitglied der Familie müsse sich ihrer Organisation anschliessen, dass sein Vater ihnen geantwortet habe, er sei der einzige der Familie, der noch in Syrien verblieben sei, da die anderen alle ausgereist seien, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine syrische Identitätskarte sowie als Beweismittel ein Aufgebot zur Aushebung zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am 27. Juli 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb es sich erübrige, näher auf vorhandene Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen, dass es unter Angabe der entsprechenden Fundstellen im Protokoll der Anhörung hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers festhielt, allein der Umstand, sich vor dem Einzug in den Militärdienst zu fürchten, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass es – ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) – ausführte, bei den geltend gemachten Befürchtungen im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an Demonstrationen handle es sich um eine allgemeine und diffuse Angst vor einer allfälligen

D-4780/2017 Verfolgung und es würden keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach er von den syrischen Behörden oder den regimefreundlichen kurdischen Kräften als Regimegegner identifiziert worden wäre, dass es auch keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil aufweise, welches das Interesse der syrischen oder kurdischen Behörden in besonderer Weise geweckt haben könnte, dass es somit keinen Grund zur Annahme gebe, er könnte deswegen künftigen staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass das SEM unter Darlegung eines geographischen, zeitlichen und organisatorischen Hintergrunds zur YPG sowie mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 festhielt, der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die YPG komme in den von den Kurden kontrollierten Gebieten (Herkunftsregion des Beschwerdeführers) in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu, dass demnach die Befürchtung des Beschwerdeführers, von der YPG rekrutiert zu werden, keine asylrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte, dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2017 (Poststempel: 25. August 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs beantragen liess, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und anzuerkennen und als Folge davon ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei,

D-4780/2017 dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, zahlbar bis zum 19. September 2017, zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet haben respektive die ausführliche, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. A 3 und A 13 gemäss Aktenverzeichnis SEM) abgegebene Begründung im Zusammenhang rund um die geltend gemachte Nichtbefolgung des Aufgebots zur Aushebung in der syrischen Armee nicht zu beanstanden sein dürfte, dass es sich gleichermassen mit der Argumentation zur Asylrelevanz im Zusammenhang mit einer Rekrutierung durch die Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG verhalten dürfte, dass – bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt – in der Rechtsmitteleingabe der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt werden dürfte, das geeignet sein könnte, die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu entkräften oder zu widerlegen, dass – nebst den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (II/Ziff. 1 S. 3 f.) – im Zusammenhang mit der geltend gemachten Militärdienstverweigerung bei der syrischen Armee in Verbindung mit dem Umstand, als Regimegegner (Teilnahme an Demonstrationen) künftig asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, zum einen ergänzend auf BVGE 2015/3 und zum anderen auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen sein dürfte,

D-4780/2017 dass gemäss BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, dass mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O., insbesondere E. 5.9 S. 60 sowie E. 6.7.2 und 6.7.3 S. 67 ff.), dass im vorliegenden Fall keine von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderten Anzeichen ersichtlich sein dürften, dass in Berücksichtigung des erwähnten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Verfolgung von Regimegegnern) insbesondere festzuhalten sein dürfte, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen Verfahrensabschnitten nie nachteilige Massnahmen durch die heimatlichen Behörden geltend gemacht habe, die ihm aufgrund seines familiären Hintergrunds oder wegen seiner eigenen Einstellung oder seines Verhaltens widerfahren wären, dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich pauschal ausgeführt werden dürfte, der Beschwerdeführer werde als politischer Gegner des syrischen Regimes betrachtet und gehöre wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen somit zu einer Risikogruppe, welche gezielt asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und an Leib und Leben bedroht sein werde, dass jedoch nähere Hinweise oder stimmige respektive unumstössliche Anhaltspunkte hierzu unterbleiben dürften, dass hinsichtlich der gerichtsnotorischen Erörterungen in der Beschwerde rund um die erfolgte Aufforderung zum Militärdienst durch die YPG und die darauf gründende Befürchtung, dem Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr nach Syrien deswegen nachteilige Konsequenzen asylrelevanten Ausmasses entstehen, zunächst auf die bereits erwähnte und unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 ergangene, nicht zu beanstandende Begründung in der angefochtenen Verfügung (II/Ziff. 2 S. 4 f.) hinzuweisen sein dürfte, dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen zu diesem Sachverhaltskomplex sodann ergänzend das Referenzurteil des

D-4780/2017 Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 anzufügen sein dürfte, gemäss dem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, die sich einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG entziehen würden, in Abrede gestellt worden sei, dass in casu die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen sein dürften, weshalb eine vorläufige Aufnahme unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht in Betracht fallen dürfte, dass der Kostenvorschuss am 12. September 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2017 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzte,

D-4780/2017 dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen,

D-4780/2017 dass – nebst den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung einlässlich ausgeführt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass sowohl den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Militärdienstverweigerung bei der syrischen Armee in Verbindung mit dem Umstand, als Regimegegner künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, als auch denjenigen bezüglich der vorgebrachten Dienstverweigerung bei der YPG keine Asylrelevanz zukommt, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 4. September 2017 S. 4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-4780/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 12. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4780/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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