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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2020 D-4777/2020

4. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,277 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2951/2020 vom 22. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4777/2020 law/bah

Urteil v o m 4 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2951/2020 vom 22. September 2020.

D-4777/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 25. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. Juni 2020 mit Urteil D-2951/2020 vom 22. September 2020 ab. B. Der Gesuchsteller ersuchte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. September 2020 sinngemäss und mit Eingabe vom 29. September 2020 ausdrücklich um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2020. In der Eingabe vom 29. September 2020 wurde beantragt, das Urteil vom 22. September 2020 sei aufzuheben und auf das Gesuch sei einzutreten, der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen und die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei das Dossier an das SEM zurücksenden, das angesichts der neuen Beweismittel den Sachverhalt erneut abzuklären habe, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der Eingabe lagen ein Haftbefehl des Polizeipräsidiums B._______ vom 23. Juni 2020 und ein Urteil des Bezirksgerichts (…) vom 27. Juli 2020 bei. C. C.a Der Instruktionsrichter setzte den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 126 BGG am 28. September 2020 einstweilen per sofort aus. C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 hob der Instruktionsrichter den mit Zwischenverfügung vom 28. September 2020 angeordneten Vollzugsstopp auf und stellte fest, die mit Verfügung des SEM vom 30. April 2020 rechtskräftig verfügte Wegweisung sei vollstreckbar. Die Gesuche um

D-4777/2020 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies er ab. Er forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 16. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D. Am 15. Oktober 2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.– eingezahlt. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte der Gesuchsteller die Übersetzungen des Haftbefehls vom 23. Juni 2020 und des Urteils vom 27. Juli 2020 ein. Er beantragte, der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei nochmals zu prüfen und ihm sei die Gelegenheit zu erteilen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

D-4777/2020 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen bzw. aufgefundene entscheidende Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Den Akten und dem angefochtenen Urteil (vgl. Bst. B.b) ist zu entnehmen, dass bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zahlreiche Beweismittel, mit denen das Bestehen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller zu belegen versucht wurde, eingereicht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im angefochtenen Urteil D-2951/2020 nach einlässlicher Prüfung der Vorbringen des Gesuchstellers und der von ihm eingereichten Beweismittel zum Schluss, er habe nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Des Weiteren befand es, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Möglichkeit habe, sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, sollte er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan tatsächlich mit einem Verfahren gegen seine Person konfrontiert sein, weshalb seitens des SEM keine Veranlassung bestanden habe, weitergehende Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (vgl. Urteil des BVGer D-2951/2020 vom 22. September 2020 E. 6.3). Der in der Eingabe vom 19. Oktober

D-4777/2020 2020 erhobene Einwand, die 20-tägige Beschwerdefrist an das Berufungsgericht sei abgelaufen, bevor der Gesuchsteller das Urteil erhalten habe, ändert nichts daran, dass das Bundesverwaltungsgericht nach umfassender Prüfung der im ordentlichen Verfahren gemachten Vorbringen zum Schluss gelangte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht, wenn seine Angaben zum gegen ihn eingeleiteten Verfahren den Tatsachen entsprechen würden. Da er sich dem in der Heimat gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren durch Abreise ins Ausland entzog und das zuständige Gericht ein Urteil in Abwesenheit des Angeklagten fällte, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in die Heimat allenfalls unter Beiziehung eines Anwalts zu prüfen, ob und welche ausserordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stünden, um eine Neubeurteilung zu beantragen. Angesichts dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, das Bundesverwaltungsgericht wäre aufgrund der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel (Haftbefehl des Polizeipräsidiums B._______ vom 23. Juni 2020, Urteil des Strafgerichts (…) vom 27. Juli 2020) zu einem anderen Schluss gelangt, falls diese bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten. 3.3 Dem Gesuchsteller gelingt es mit den eingereichten Beweismitteln – unbesehen der nicht geklärten Frage der Authentizität derselben – nicht, Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2951/2020 vom 22. September 2020 ist demzufolge abzuweisen. 4. Durch den Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch vom 19. Oktober 2020 um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Der eingezahlte Kotenvorschuss von Fr. 1500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-4777/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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