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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2008 D-4776/2006

7. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,878 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-4776/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, und ihre Tochter B._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4776/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 15. November 2005 auf dem Luftweg und gelangte über ihr unbekannte Transitländer am 16. November 2005 illegal in die Schweiz, wo sie am 17. November 2005 um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2005 erhob das BFM im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 12. Dezember 2005 wurde sie vom Amt für Migration des Kantons D._______ zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin aus E._______ (Nordprovinz/Distrikt Jaffna) und habe seit 2002 als Lehrerin in F._______ gearbeitet. Sie habe früher freiwillig den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen, unter anderem indem sie für diese Schreibarbeiten ausgeführt habe. Das liege aber Jahre zurück und sie habe deswegen nie Probleme mit den Behörden gehabt. Probleme habe sie erst seit einigen Monaten vor der Ausreise. Auf dem Arbeitsweg sei sie immer wieder von Soldaten angehalten und kontrolliert worden. Frauen hätten bei solchen Kontrollen immer Probleme mit den Soldaten gehabt; diese hätten nicht respektiert, ob man verheiratet sei oder nicht. Sie selbst habe immer wieder längere Zeit auf dem Checkpoint verweilen müssen. Sie sei dabei nach ihrem Ehemann befragt, belästigt und eingeschüchtert worden. Schliesslich habe sie deswegen ihren Beruf als Lehrerin aufgegeben. Danach seien die Soldaten immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, um Kontrollen durchzuführen. Sie glaube aber, dass dies nur ein Vorwand gewesen sei, denn diese hätten sicher andere Absichten gehabt. Aus diesem Grund hätten sie und ihre Mutter die jüngere Schwester zur Tante nach G._______ geschickt. Bei den Kontrollen hätten die Soldaten sie eingeschüchtert. Hätten diese sie einmal mitgenommen, wäre ihr Leben in Gefahr gewesen. B. Mit Verfügung vom 15. November 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte D-4776/2006 ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr von Amtes wegen Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Eingabe eine Kopie einer Heiratsurkunde mit Übersetzung, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes, ein ärztliches Zeugnis betreffend ihre Schwangerschaft sowie einen Situationsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Sri Lanka vom November 2006 zu den Akten. D. Am 15. Dezember 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde vom 14. Dezember 2006 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die ARK am 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, dieses seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehmen und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei der Vorgängerorganisation hängigen Rechtsmittel übernehmen werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verwies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D-4776/2006 G. Mit Begleitschreiben vom 8. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 29. Januar 2007 ein, worin die am 19. Januar 2007 erfolgte Geburt ihrer Tochter B._______ bestätigt wird. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 brachte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 17. Januar 2007 zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, innert Frist schriftlich zu dieser Stellung zu nehmen. I. Am 12. März 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte sie ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Asylsuchende aus Sri Lanka vom 1. Februar 2007 ein. J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 ordnete der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008) festgelegte Praxis einen weiteren Schriftenwechsel an. K. Das BFM beantrage in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher D-4776/2006 eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-4776/2006 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Beschwerdeführerin mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise in den Süden des Landes nach Colombo, entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige auf - vorhandene - Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem unter Verweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2006 entgegen, die Argumentation des BFM, wonach sie sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Colombo aufhalten könne, sei verfehlt, da angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Aufenthalt in Colombo sicher sei. Abgesehen davon, sei es für sie als alleinstehende Frau nicht möglich, über längere Zeit alleine in Colombo zu leben. Ihre ganze Familie lebe in E._______. Ein Leben in Colombo würde für sie eine Existenzgefährdung beinhalten. D-4776/2006 4.3 Das Bundeverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten, mit den Kontrollen auf dem Arbeitsweg beziehungsweise zu Hause verbundenen Schikanen und Einschüchterungen durch Soldaten nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, dass in den Bürgerkriegsgebieten Sri Lankas tamilische Frauen von Soldaten der srilankischen Armee systematisch missbraucht oder verschleppt werden. Die Andeutungen der Beschwerdeführerin, wonach die Soldaten bei ihren Kontrollen bestimmt "andere Absichten" gehabt hätten, beziehungsweise die geäusserte Befürchtung, einmal mitgenommen zu werden und ums Leben zu kommen, sind vor dem Hintergrund der geschilderten bisherigen Erlebnisse - objektiv betrachtet - nicht nachvollziehbar. Es genügt nicht, die Furcht vor Verfolgung mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. Begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vielmehr nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin asylrechtlich bedeutsame Nachteile weder erlitten noch solche zu befürchten hat, braucht die Frage, ob sie im Süden Sri Lankas eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte, und damit verbunden die Frage, ob von einer Fluchtalternative auch dann auszugehen ist, wenn der Betroffene - wie im Falle der Beschwerdeführerin - am alternativen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet ist (vgl. E. 7), nicht erörtert zu werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4776/2006 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er kann nicht für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. D-4776/2006 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. 7.2 Die Beschwerdeführerin wohnte eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Mutter in E._______ (Nordprovinz), wo auch ihre Schwestern und ihr Bruder leben (vgl. B1/8, S. 1 f.; B10/22, S. 5 ff.). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin im Süden des Landes über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Andere begünstigende Faktoren, aufgrund derer allenfalls davon ausgegangen werden könnte, dass sie im Süden Sri Lankas über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen würde, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 7.3 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs D-4776/2006 festzustellen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 15. November 2006 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer in das Verfahren mit einbezogenen Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Der Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren nur betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und somit nur teilweise durchgedrungen, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens in ermässigtem Umfang aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Es bleibt demnach zu prüfen, ob bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Asylgewährung die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie aus der vorstehenden Erwägung 4 hervorgeht, muss die vorliegende Beschwerde rückblickend betrachtet als aussichtslos bezeichnet werden, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr von Amtes wegen Asyl zu gewähren. Demnach sind betreffend das Hauptbegehren die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Aus diesem Grund sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Vorliegend weist die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung aus (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die der Beschwerdeführerin erwachsen sein könnten, sind D-4776/2006 aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihr trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7Abs. 1 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4776/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. November 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird betreffend das Hauptbegehren abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 12

D-4776/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2008 D-4776/2006 — Swissrulings