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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2015 D-4773/2015

13. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,182 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4773/2015

Urteil v o m 1 3 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea (derzeit in Äthiopien), vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 / N (…).

D-4773/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 stellte der Vater des Beschwerdeführers beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner sechs volljährigen Kinder zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und reichte dazu (für den Beschwerdeführer) eine Vollmacht, Identitätskarte, Taufschein und Geburtsurkunde (in Kopie) sowie eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Akten. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2003 den Militärdienst begonnen und nach Abschluss der militärischen Ausbildung als (Beruf) für (das eritreische Militär) gearbeitet. Seit dem Jahr 2007 leide er unter einem (gesundheitliches Problem) und sollte eine gewisse Diät einhalten, was im Militärdienst aber nicht möglich sei. Der Lohn, den er erhalte, reiche kaum zum Überleben. Als seine Schwestern aus Eritrea geflüchtet seien, sei sein Vater gezwungen worden, eine hohe Geldstrafe zu bezahlen. Daraufhin sei eine weitere Schwester beim Fluchtversuch festgenommen worden. Da sei sein Vater wieder gewarnt worden, woraufhin er (der Vater) mit der Mutter und dem jüngsten Bruder des Beschwerdeführers das Land verlassen habe. Seither würden, er und die verbliebenen Familienmitglieder, welche noch in Eritrea leben würden, genau beobachtet. B. Das BFM teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, innert Frist zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. November 2013 (Eingang BFM) zum Fragenkatalog des BFM Stellung und reichte insbesondere detaillierte Informationen bezüglich seiner Identität sowie eine Kopie seines Militärausweises, Arztberichte, sein Diplom (…) sowie ein weiteres Diplom in Tigrina und Arabisch (alles jeweils in Kopie) zu den Akten. Ergänzend machte er dabei geltend, er arbeite nun nicht nur bei (Militär), sondern auch in der Landwirtschaft. Er dürfe nicht nach Hause gehen, und wenn er dies trotzdem tue, würde er inhaftiert werden, was schon oft geschehen sei.

D-4773/2015 D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse stelle, da er sich gemäss eigenen Angaben im eritreischen Nationaldienst befinde. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 20. März 2014 informierte der Vater des Beschwerdeführers das BFM, dass der Beschwerdeführer bei einem Fluchtversuch verhaftet und an einem unbekannten Ort inhaftiert worden sei. Kontakt hätten sie momentan keinen. F. Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 24. April 2014 und vom 26. Januar 2015 fest, dass das SEM momentan keinen Kontakt zum Beschwerdeführer aufnehmen könne, dieser somit unbekannten Aufenthalts sei und deshalb das Rechtschutzinteresse fehle. Es forderte den Vater auf, innert Frist diesbezüglich Stellung zu nehmen. G. Mit Schreiben von 23. Februar 2015 teilte die neu mandatierte Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer bei einem Fluchtversuch festgenommen und in einem Zwangsarbeitscamp untergebracht worden sei. Nur seine Tante habe Kontakt zu ihm. Sie beantragte die Sistierung des Verfahrens, bis bessere Informationen über den Aufenthaltsort erhältlich seien. H. Das SEM wies das Gesuch um Sistierung mit Schreiben vom 25. Februar 2015 ab und gewährte eine letzte Frist, um konkrete Kontaktdaten des Beschwerdeführers einzureichen. I. Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, dem Beschwerdeführer sei die Flucht aus Eritrea gelungen. Er halte sich nun in Äthiopien auf. Zudem wurden die aktuellen Kontaktdaten aufgeführt. J. Am 14. Mai 2015 hörte die schweizerische Botschaft in Addis Abeba den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dem Protokoll waren eine Kopie des Pass Permit der Administration for Refugee/Returnee Affairs sowie ein Foto des Beschwerdeführers beigelegt.

D-4773/2015 Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen ergänzend geltend, er sei in Eritrea mehrmals inhaftiert worden, da er länger als erlaubt zuhause geblieben sei. Das letzte und längste Mal sei er am 2. März 2014 inhaftiert worden, als er sich bei einem Fluchtversuch bereits auf der äthiopischen Seite befunden habe. Er sei schliesslich in verschiedenen Gefängnissen in Eritrea inhaftiert worden und habe in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Am 28. Februar 2015 habe er fliehen können, da er nicht mehr stark bewacht worden sei. Er habe sich danach 20 Tage bei einem Freund in Asmara versteckt, bevor er am 24. März 2015 nach Äthiopien geflohen sei, wo er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden sei. Er sei nicht früher geflohen, da er kein Geld und keine Möglichkeit gehabt habe. In Äthiopien könne er nicht im ihm zugeteilten Camp leben, da er Angst davor habe, dass die anderen Eritreer von seiner Tätigkeit (beim Militär) wüssten oder die eritreischen Sicherheitsbehörden ihn wieder holen kommen würden. Er lebe nun in Z._______ mit seinen drei Geschwistern, wo er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung verfüge und nicht arbeiten dürfe. Zudem würden seine (gesundheitlichen Probleme) nicht behandelt. K. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 – am 6. Juli 2015 eröffnet – verweigerte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. L. Mit Eingabe vom 5. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung der Einreise, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-4773/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die vorliegende, werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)

D-4773/2015 die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die

D-4773/2015 Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 1. Juli 2015 im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Diese seien einerseits auf seinen missglückten illegalen Ausreiseversuch sowie seine anschliessende Flucht aus der Bestrafungshaft, andererseits auf seine Desertion aus dem Nationaldienst zurückzuführen. Die Grundversorgung für eritreische Flüchtlinge sei in Äthiopien in den dortigen Flüchtlingslagern gewährleistet und der Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sei grundsätzlich zumutbar. Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten. Unter gewissen Voraussetzungen könnten sie auch ausserhalb der Lager leben. Auch die medizinische Versorgung sei in Äthiopien sichergestellt und kostenlos. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei, jedoch würden sich die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden. Es bestünden keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar wäre oder ihm einreiserelevante Nachteile drohten. Insbesondere würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Entführung durch eritreische Geheimdienstmitarbeiter bestehen. Er lebe zudem zusammen mit seinen drei Geschwistern, wobei sie sich gegenseitig beistehen und unterstützen könnten. Finanziell würden sie insbesondere durch die in der Schweiz lebenden Eltern unterstützt. So seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Äthiopien nicht unüberwindbar. Bezüglich der

D-4773/2015 Beziehungsnähe im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, dass es in Abwägung der Gesamtumstände gerade die Schweiz sein sollte, die den Schutz zu gewähren hätte. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde – nach einer Wiedergabe des Sachverhalts – im Wesentlichen ausgeführt, Personen, welche dem eritreischen Militär nahe stehen würden, würden bei der Ankunft in einem Flüchtlingslager herausgefiltert. Der Beschwerdeführer befürchte deshalb, von den anderen eritreischen Flüchtlingen verraten zu werden oder aufgrund seiner Tätigkeit (beim Militär) von den äthiopischen Behörden festgenommen und nach Eritrea ausgeliefert zu werden. Eine Garantie könnten weder das UN- HCR noch Andere ihm geben, weshalb eine Schutzgewährung durch Äthiopien fehle. Er dürfe in Äthiopien nicht arbeiten und eine finanzielle Abhängigkeit zu seinen Familienmitgliedern in der Schweiz könne weder ihm noch seinen Eltern zugemutet werden. Zu den in der Schweiz wohnenden Familienmitgliedern bestehe eine enge Beziehung. Sie könnten ihm für eine rasche Integration grosse Unterstützung anbieten. Das einzige UN- HCR-Konsultationsbüro sei in Addis Abeba. Es sei kaum möglich, einen kurzfristigen Termin zu erhalten, schon alleine abgesehen von der Reise dorthin. Nicht vergessen dürfe man die Spannungen zwischen Eritrea und Äthiopien sowie die schlechte politische und humanitäre Situation in Äthiopien. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in Äthiopien zu bleiben. 7. 7.1 Das SEM hat in seiner Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines missglückten illegalen Ausreiseversuchs sowie seine anschliessende Flucht aus der Bestrafungshaft, andererseits wegen der Desertion aus dem Nationaldienst ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihm zuzumuten ist, dort zu verblieben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 7.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3).

D-4773/2015 7.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat – konkret Äthiopien – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 7.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge – auch in Äthiopien – generell nicht einfach ist. In Bezug auf die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Äthiopien für den Beschwerdeführer ist jedoch in erster Linie auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern zusammen mit seinen drei Geschwistern in Äthiopien lebt, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie sich gegenseitig unterstützen und beistehen. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung einer erneuten Verschleppung nach Eritrea ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling beim UNHCR zu melden und im ihm zugewiesenen Camp zu leben, wo er sich schon aufgehalten hat und wo er mit Schutz und einer ausreichenden, insbesondere auch medizinischen Versorgung rechnen kann. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache zu bringen, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung – beispielsweise seitens des eritreischen Geheimdienstes – auszugehen wäre, handelt es sich bei seinen Vorbringen doch nur um abstrakte Befürchtungen. Darüber hinaus geht aus seinen Aussagen hervor, dass er keinen hohen Rang beim eritreischen Militär inne hatte, bestand seine Aufgabe in erster Linie in der (…), weshalb er auch diesbezüglich nicht in den Fokus geraten dürfte. So sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die gegen einen zumutbaren Aufenthalt in Äthiopien sprechen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebe er derzeit in Z._______ mit seinen drei Geschwistern zusammen, wobei sie sich ein Zimmer teilten.

D-4773/2015 Aus diesen Aussagen ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befindet. Die Ausführungen in der Beschwerde beinhalten im Wesentlichen abstrakte und allgemeine Vorbringen zur allgemein schwierigen Lage. Dass der Beschwerdeführer in seiner Person konkret mit unhaltbaren Zuständen und Situationen konfrontiert gewesen wäre, wurde demgegenüber nicht geltend gemacht. 7.5 Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz ist folgendes auszuführen: Auch wenn sich die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Geschwister seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten, können die Bindungen zur Schweiz nicht als derart eng bezeichnet werden, als dass die Schweiz gehalten wäre, den nötigen Schutz an Stelle von Äthiopien zu gewähren, zumal sich der über (…) Jahre alte Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – mit seinen drei Geschwistern in Äthiopien befindet und sich dort zudem auch noch andere Familienangehörige, wie ein Onkel, aufhalten. 7.6 Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos qualifiziert werden müssen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,

D-4773/2015 SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4773/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

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