Abtei lung IV D-4770/2006/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 9. Januar 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4770/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, ersuchte erstmals am 4. Oktober 1988 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Befragung vom 30. November 1988 machte er geltend, er habe seit 1986 aus Furcht vor Schlägen und anderen Nachteilen die PKK unterstützt, indem er dieser Organisation auf deren Verlangen hin mehr oder weniger regelmässig Geld und Nahrungsmittel habe zukommen lassen. Deswegen sei er mehrmals von der Polizei verhaftet, befragt und geschlagen worden. Die Polizei habe ihn jeweils zu Unrecht verdächtigt, an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Im Sommer 1988 habe ihn die Polizei zudem gedrängt, militante PKK- Mitglieder zu identifizieren. Er habe sich überwacht gefühlt und sich vor weiteren Verhaftungen gefürchtet, weshalb er ins Ausland geflüchtet sei. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. November 1990 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 1990 wies der damals zuständige Beschwerdedienst EJPD mit Entscheid vom 22. März 1991 ab. B. Am 21. Juni 2002 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweizerischen Botschaft in Ankara/Türkei erneut um Asyl und erhielt am selben Tag Gelegenheit, seine Asylgründe im Rahmen einer Befragung darzulegen. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der PKK in der Vergangenheit öfters logistische Unterstützung gewährt. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz sei er im Jahr 1992 verhaftet, angeklagt und mit Urteil vom 21. Oktober 1993 wegen Hilfeleistung und Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im Februar 1997 sei er auf Bewährung entlassen worden. Im Jahr 1998 D-4770/2006 hätten die Behörden einen Mann namens A. gefasst, welcher eine Waffe auf sich getragen habe, die im Zusammenhang mit einem Mord an einem Dorfschützer benutzt worden sei. Diese Waffe habe sich einige Zeit in seinem Haus befunden, und er habe A. die Waffe seinerzeit ausgehändigt. Aufgrund der Aussage von A. hätten ihn die Behörden wegen "Führung innerhalb der PKK" mittels Haftbefehl gesucht. Als er davon erfahren habe, sei er im Jahr 1999 nach Deutschland geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Da er jedoch damals keine Beweismittel habe vorlegen können, hätten ihm die deutschen Behörden nicht geglaubt und das Asylgesuch abgelehnt. Im Dezember 2000 sei er in die Türkei ausgeschafft worden. Am Flughafen sei er von der türkischen Polizei verhaftet worden. Man habe ihn zunächst zur Anti-Terror-Abteilung nach Ankara gebracht und anschliessend dem Richter vorgeführt. Er sei aufgrund von Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches der Hilfeleistung und Unterstützung der TKK, der Mitwirkung an Operationen der PKK sowie des unerlaubten Waffenbesitzes angeklagt und in Untersuchungshaft versetzt worden. Im August 2001 sei er freigelassen worden, obwohl noch kein Urteil gefällt worden sei. Das Verfahren sei weiterhin hängig und er werde seit seiner Freilassung von Zivilpolizisten der Anti-Terror- Abteilung belästigt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Kopie ein, darunter insbesondere ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts (DGM) Malatya vom 21. Oktober 1993, eine Bestätigung betreffend die Haftdauer vom 12. Dezember 1994, ein Gefängnisausweis, eine Bestätigung der Flughafenpolizei vom 1. Dezember 2000 betreffend die damalige Verhaftung, ein Urteil des DGM Malatya vom 2. Januar 2001 betreffend die Aufhebung eines Suchbefehls sowie eine Anklageschrift des DGM Malatya vom 22. Januar 2001. C. Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara am 27. September 2002 um Durchführung einer Abklärung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG. Dieser Anfrage kam die Botschaft mit Bericht vom 1. November 2002 nach. In der Folge gab die Vorinstanz eine Zusatzabklärung betreffend den laut Ergebnis der Botschaftsabklärung bestehenden Suchbefehl in Auftrag. Das Ergebnis dieser Zusatzabklärung wurde der Vorinstanz am 26. November 2002 telefonisch übermittelt (vgl. B14). D-4770/2006 D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 bewilligte die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. E. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am 6. März 2003, reiste gleichentags in die Schweiz ein und meldete sich im Empfangszentrum B._______. Am 7. März 2003 wurde er dort summarisch zur Person und zum Reiseweg befragt. Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte ab. F. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. März 2003 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der erfolgten Identitätsabklärung bei den deutschen Behörden und wies ihn zudem für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. G. Am 21. September 2004 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktanhörung ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Vorbringen bei der Botschaftsbefragung aus, er habe ein eigenes Geschäft betrieben und sei deshalb öfters von militanten PKK- Mitgliedern aufgesucht und zur Unterstützung ihrer Organisation aufgefordert worden. Da eine Weigerung nicht möglich gewesen wäre, habe er ihnen jeweils Geld gegeben, sie ab und zu beherbergt und Boteneinsätze übernommen. Seit August 1998 sei er polizeilich gesucht worden, weil jemand den Behörden unter Folter seinen Namen verraten habe. Freunde hätten ihn vor der drohenden Verhaftung gewarnt, worauf er zunächst in sein Heimatdorf geflüchtet sei. Nach einer Woche sei er nach Ankara gegangen, wo er ungefähr sieben Monate geblieben sei. Im März 1999 sei er schliesslich nach Deutschland geflüchtet. Dort sei sein Asylgesuch jedoch abgelehnt worden, und man habe ihn im Dezember 2000 in die Türkei ausgeschafft. Am Flughafen sei er sogleich von den türkischen Behörden verhaftet und in Anwendung von Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches namentlich wegen Hilfeleistung und Unterstützung der PKK angeklagt worden. In diesem Verfahren sei er durch einen D-4770/2006 Anwalt vertreten gewesen. Im August 2001 sei er bedingt freigelassen worden. Das Verfahren sei in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Nach der bedingten Entlassung habe er nur noch ein- oder zweimal Kontakt zu seinem Anwalt gehabt. Die Polizei habe ihn ständig beobachtet und er sei auch ab und zu auf den Posten der Anti-Terror-Einheit mitgenommen und dort befragt worden. Erst als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er im Juni 2003 telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass er vom DGM Malatya zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Er habe jedoch keine Kopie dieses Urteils. Den Pass für die Ausreise habe er sich durch den Schlepper beschaffen lassen, da ihn sein Anwalt davor gewarnt habe, persönlich einen Pass zu beantragen. Der Schlepper habe ihm garantiert, er werde trotz legaler Ausreise keine Probleme haben, und so sei es auch gewesen. H. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2004 das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 1. November 2002 und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 12. November 2004 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme einreichen. I. Mit Verfügung vom 19. November 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Seit der bedingten Entlassung im August 2001 hätten sich keine asylrelevanten Vorfälle mehr ereignet. Zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis und der Ausreise aus der Türkei sei über ein Jahr vergangen; somit bestehe zwischen diesen Ereignissen kein genügender Kausalzusammenhang. Im Weiteren müsse das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung verneint werden. Aus dem eingeholten Botschaftsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. August 2001 freigesprochen worden sei. Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung zu 36 Jahren Gefängnis gebe es nicht. Zwar habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass über den Beschwerdeführer mehrere politische Datenblätter bestünden, dass er wegen Mitgliedschaft in einer illegalen D-4770/2006 Organisation gesucht werde und einem Passverbot unterstehe. Diese Informationen seien jedoch aufgrund der Aktenlage sehr wahrscheinlich nicht mehr aktuell. Das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht sei auch deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer sich nur in untergeordneten Weise für die PKK engagiert habe. Seine Familienmitglieder seien nicht politisch aktiv gewesen und hätten auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Insgesamt sei es daher nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. J. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Dezember 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Dabei wurde im Hauptpunkt beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. K. Mit Urteil vom 31. März 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 19. November 2004 auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Urteilserwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Für den weiteren Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. L. In der Folge nahm das Bundesamt das Asylverfahren wieder auf und ersuchte die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben vom 9. Mai 2005 erneut um die Vornahme von Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht vom 25. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. M. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 Stellung zum erwähnten Botschaftsbericht und beantragte dabei weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara. N. Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 - eröffnet am 10. Januar 2006 - D-4770/2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte demzufolge das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Gesuch um Vornahme weiterer Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara wurde ebenfalls abgewiesen. O. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2006 (Datum Poststempel) an die ARK liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuell sei der Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 26. Januar 2006, Schreiben des kurdischen Zentrums in Lausanne vom 25. Januar 2005 (inkl. Übersetzung), SFH- Lagebericht Türkei vom Juni 2003, SFH-Bericht Türkei vom Mai 2005. P. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, es werde kein Kostenvorschuss erhoben, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Q. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. Februar 2006 ein undatiertes Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers (inkl. Übersetzung) sowie ein Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 23. Februar 2006 zur Frage der Rückkehrgefährdung zu den Akten reichen. R. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2006 D-4770/2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen D-4770/2006 Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Gemäss den letzten Erkundigungen bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara stammten die Anklageschrift vom 22. Januar 2001 und das freisprechende Urteil vom 16. August 2001 trotz unterschiedlicher Verfahrensnummern von ein und demselben Verfahren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gebe es keinen Hinweis darauf, dass er zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Der Auskunft der Botschaft zufolge seien in Sachen des Beschwerdeführers bei den Gerichten von Gaziantep und Malatya keine Verfahren mehr hängig. Dem Botschaftsbericht vom August 2005 sei weiter zu entnehmen, dass keine Datenblätter über den Beschwerdeführer bestünden, dass er nicht gesucht werde und keine Passsperre vorliege. In seiner Stellungnahme vom 14. September 2005 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ergebnisse des letzten Botschaftsberichts darauf hingewiesen, dass zwischen den Abklärungsergebnissen der beiden Vertrauensanwälte ein Widerspruch bestehe: Während der eine Vertrauensanwalt mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 16. August 2001 von der Anschuldigung der Hilfeleistung und Unterstützung der PKK freigesprochen worden, habe der andere bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der D-4770/2006 PKK gesucht werde. Der Rechtsvertreter habe weiter geltend gemacht, dass Abklärungen durch die Botschaft in Bezug auf Personen, die wegen politischer Delikte gesucht würden, oftmals ergebnislos verliefen, da die türkischen Sicherheitskräfte über Registrierungssysteme verfügten, zu welchen die Botschaft keinen Zugang habe. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde und dass eine inoffizielle Fiche zu seiner Person bestehe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers führten jedoch mit Blick auf die gesamte Aktenlage nicht zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass kein Suchbefehl mehr existiere und keine Passsperre mehr vorhanden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr lang ohne Probleme in der Türkei gelebt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht sei daher nicht als asylrelevant zu erachten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht mehr gesucht oder verfolgt werde; dies obwohl gemäss der letzten Auskunft der Botschaft in Ankara kein Passverbot, kein aktuelles Datenblatt und keine Spur einer Verurteilung des Beschwerdeführers habe entdeckt werden können. Es sei allgemein bekannt, dass die verschiedenen Sicherheitskräfte in der Türkei über eigene Registrierungssysteme verfügten, zu welchen die Schweizerische Botschaft keinen Zugang habe. Insbesondere bei Personen, die wegen politischer Delikte gesucht würden, verliefen die Anfragen der Botschaft bei den türkischen Sicherheitskräften oft ergebnislos; dies obwohl die betroffenen Personen in Tat und Wahrheit durchaus gesucht und verfolgt würden. Im vorliegenden Fall sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer immer noch gesucht werde, obwohl in den offiziellen (der Botschaft zugänglichen) Registern offenbar kein Suchbefehl mehr vorhanden sei. Einer Aktennotiz vom 26. November 2002 (vgl. B14) sei nämlich zu entnehmen, dass es nicht zu hundert Prozent sicher sei, dass der im Jahr 2002 noch bestehende Suchbefehl im Zusammenhang mit demjenigen Verfahren stehe, welches mit einem Freispruch geendet habe. Es könne nicht eruiert werden, aus welchem Grund der Suchbefehl ausgestellt worden sei, weil es sich dabei um eine inoffizielle Angelegenheit handle. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss der Botschaftsauskunft aus dem Jahr 2002 im Jahr 2001 ein Datenblatt wegen Mitgliedschaft in der PKK erstellt worden sei. Der D-4770/2006 Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 16. August 2001 aber offenbar (lediglich) von der Anschuldigung der Hilfeleistung und Unterstützung der PKK freigesprochen worden. Zwar habe die zweite Botschaftsauskunft vom Jahr 2005 kein hängiges Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK zutage gefördert. Dies schliesse jedoch eine weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr nicht per se aus. Trotz dieser Unklarheiten habe die Vorinstanz es abgelehnt, mit entsprechenden Rückfragen an die Schweizerische Vertretung in Ankara zu gelangen. Dadurch habe sie den Sachverhalt ungenügend erhoben. Jedenfalls zeige sich dadurch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor wegen Mitgliedschaft bei der PKK verfolgt werde. Nur so seien die zwischen der Haftentlassung im Spätsommer 2001 und der Ausreise im März 2003 weiterhin erfolgten Belästigungen und Befragungen des Beschwerdeführers zu erklären. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen in der Zwischenzeit erfahren, dass seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen erneut von türkischen Sicherheitskräften behelligt worden seien. Auch dies weise darauf hin, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers weiterhin aktuell sei. Mit Blick auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers, namentlich die belegten Verhaftungen und Gerichtsverfahren sowie die zumindest im Jahr 2001 noch offiziell vorhandenen Datenblätter, sei nicht daran zu zweifeln, dass er im Falle seiner Rückschaffung in die Türkei - wie bereits bei der letzten Rückschaffung aus Deutschland im Dezember 2000 - erneut verhaftet und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Im Übrigen nehme der Beschwerdeführer in der Schweiz regelmässig an Versammlungen kurdischer Vereinigungen teil. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden zwischen den Jahren 1992 und 2001, namentlich die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe im Jahr 1993 (vgl. das bei den Akten befindliche Urteil vom 21. Oktober 1993) sowie die ebenfalls belegte erneute Anklage und Inhaftierung im Jahr 2000, ist aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten und wurde auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die zwischen den Jahren 1992 und 2001 erstellten politischen D-4770/2006 Datenblätter betreffend den Beschwerdeführer, welche zumindest im Jahr 2002 noch in den entsprechenden Registern vorhanden waren (vgl. die Botschaftsauskunft vom 1. November 2002; B8), sind auch die geltend gemachte Überwachung durch die Polizei sowie die vom Beschwerdeführer geschilderten mehrfachen Mitnahmen und Befragungen durch die Anti-Terror-Einheit zwischen der Haftentlassung im August 2001 und seiner Ausreise im Jahr 2003 als wahrscheinlich zu erachten. Es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, dass die in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen des Beschwerdeführers öfters durch Sicherheitskräfte behelligt und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werden, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass das diesbezügliche Schreiben von Y._______ den Anschein eines Gefälligkeitsschreibens erweckt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in dem mit Anklageschrift vom 22. Januar 2001 eingeleiteten Strafverfahren zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (vgl. B32, S. 4 und 5) ist hingegen nicht glaubhaft, da sich keine dahingehenden konkreten Hinweise in den Akten finden. Gemäss den beiden Botschaftsberichten aus den Jahren 2002 und 2005 wurde der Beschwerdeführer im fraglichen Verfahren freigesprochen. Weitere Strafverfahren seien nicht hängig. Es ist davon auszugehen, dass die Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein allenfalls existierendes anderweitiges Urteil oder hängiges Strafverfahren ausfindig gemacht hätten. Im Übrigen reichte auch der Beschwerdeführer selbst keine entsprechenden Beweismittel ein. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Sachverhalt davon aus, dass hinsichtlich des im Jahr 2001 eingeleiteten Strafverfahrens keine Verurteilung erfolgte und keine weiteren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind. 5.2 Ob die erwähnten Anklagen und Inhaftierungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einen genügenden Zusammenhang zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei im März 2003 aufweisen, um als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu geltend, und ob die geltend gemachten Behelligungen zwischen der Haftentlassung im Jahr 2001 und der Ausreise als ernsthafte Nachteile im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden können, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da dem Beschwerdeführer gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung attestiert werden kann. D-4770/2006 5.3 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel, 1990, S. 143 ff.). 5.3.1 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft dartun, dass er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 1992 angeklagt, mit Urteil des DGM Malatya vom 21. Oktober 1993 der Hilfe und Unterstützung der PKK schuldig gesprochen und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Dieses Strafmass erscheint angesichts der grundsätzlich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers, wonach er der PKK - auf deren Druck hin - lediglich in beschränktem Umfang finanzielle und logistische Unterstützung geleistet habe, als unverhältnismässig hoch. Im Jahr 2000 - nach der Rückkehr aus Deutschland - wurde er wiederum verhaftet und angeklagt. Gemäss der Anklageschrift des DGM Malatya vom 22. Januar 2001 wurde er damals (erneut) der Hilfeleistung und Unterstützung der PKK, der Mitwirkung an Operationen der PKK sowie des unerlaubten Waffenbesitzes beschuldigt. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Tätigseins für die PKK inhaftiert und angeklagt wurde. Ungeachtet des freisprechenden Urteils im zweiten Strafverfahren ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden, namentlich den Sicherheitskräften, als Person mit PKK-freundlicher und somit staatsfeindlicher Einstellung bekannt ist. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die aktenkundige Tatsache, dass die türkischen Behörden in der Vergangenheit drei D-4770/2006 politische Datenblätter betreffend den Beschwerdeführer erstellt hatten, welche alle den Vermerk "unbequeme Person" trugen. Dem Botschaftsbericht vom November 2002 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass diese politischen Datenblätter zwischen 1992 und 2001 angelegt wurden, und zwar wegen Aktivitäten zugunsten der PKK (1992), Hilfe und Unterstützung der PKK (1995) sowie Mitgliedschaft bei der PKK (2001). Im Zeitpunkt dieser ersten Botschaftsabklärung wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation gesucht und unterstand einem Passverbot. Drei Jahre später waren dem zweiten Botschaftsbericht vom 25. August 2005 zufolge in den einschlägigen Registern keine Datenblätter, kein Haftbefehl und keine Passsperre mehr vorhanden. Auf den ersten Blick könnte daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der türkischen Behörden wieder als unbescholtener Bürger gilt. Allerdings bestehen aufgrund der Aktenlage begründete Zweifel, dass dem tatsächlich so ist. Zum einen fällt in Bezug auf die Datenblätter auf, dass die beiden politischen Datenblätter aus den Jahren 1992 und 1995 im Jahr 2002 (erster Botschaftsbericht) offenbar noch vorhanden und einsehbar waren. Es macht daher stutzig, dass insbesondere das erst im Jahr 2001 erstellte Datenblatt im Jahr 2005 bereits nicht mehr vorhanden war, obwohl das Thema dieses Datenblattes (Mitgliedschaft bei der PKK) nicht gerichtlich erledigt wurde, da die Anklage im Jahr 2001 dem Botschaftsbericht vom November 2002 (vgl. B8) zufolge nicht den Tatbestand der Mitgliedschaft, sondern lediglich denjenigen der Hilfe und Unterstützung der PKK umfasste und bezüglich der Frage der Mitgliedschaft folglich auch kein Freispruch erfolgte. Im Übrigen wird selbst die Löschung von längst gegenstandslos gewordenen Datenblättern trotz Bestehens einer entsprechenden Verordnung von den türkischen Behörden nicht konsequent durchgeführt. Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass die politischen Datenblätter betreffend den Beschwerdeführer lediglich aus dem offiziellen Register entfernt, jedoch nicht definitiv gelöscht, sondern zumindest ihrem Inhalt nach in alternative Sicherheitsdatenbanken transferiert worden sind. Ebenfalls fraglich ist, ob der Suchbefehl, welcher im Botschaftsbericht vom Jahr 2002 noch erwähnt wurde, tatsächlich nicht mehr aktuell ist. Dem erwähnten Botschaftsbericht zufolge wurde der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation gesucht. Obwohl er mit Urteil vom 16. August 2001 vom D-4770/2006 Vorwurf der Unterstützung der PKK freigesprochen worden war und überdies ein Urteil vom 2. Januar 2001 vorliegt, worin die Aufhebung eines Suchbefehls in Sachen des Beschwerdeführers verfügt worden war, bestand im Jahr 2002 offenbar nach wie vor ein Suchbefehl. Den Akten zufolge konnte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Ankara nicht in Erfahrung bringen, ob dieser Suchbefehl tatsächlich im Zusammenhang mit dem mit Urteil vom August 2001 abgeschlossenen Strafverfahren stand und nur versehentlich nicht gelöscht worden war. Er konnte lediglich mitteilen, dass es sich beim fraglichen Suchbefehl respektive beim Grund für dessen Erlass um eine inoffizielle Angelegenheit handle (vgl. B14). Das Strafverfahren vom Jahr 2001 war indessen zweifellos ein offizielles Verfahren, weshalb ein damit verbundener Suchbefehl wohl kaum als inoffizielle Angelegenheit deklariert worden wäre. Aufgrund der zitierten Auskunft des Vertrauensanwaltes ist daher nicht auszuschliessen, dass das Urteil vom 2. Januar 2001 betreffend die Aufhebung eines Suchbefehls einen anderen Suchbefehl betraf, während der vom Vertrauensanwalt erwähnte Suchbefehl seinerseits unabhängig vom erwähnten Strafverfahren erlassen wurde. Darauf weist auch folgender Umstand hin: Der im ersten Botschaftsbericht vom 11. November 2002 (vgl. B8) erwähnte Suchbefehl wurde offenbar wegen vermuteter Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer illegalen Organisation erlassen. Die Anklage im Verfahren vom Jahr 2001 lautete jedoch diesem Botschaftsbericht zufolge nicht auf Mitgliedschaft, sondern auf Unterstützung der PKK. Diese Diskrepanz spricht ebenfalls dafür, dass der im ersten Botschaftsbericht erwähnte Suchbefehl unabhängig von dem im Jahr 2001 abgeschlossenen Strafverfahren stand. Wahrscheinlicher erscheint es, dass dieser Suchbefehl einen Zusammenhang zu dem im Jahr 2001 erstellten Datenblatt wegen Mitgliedschaft bei der PKK steht. Da dieses Datenblatt erst im Jahr 2001 erstellt wurde, würde dies jedenfalls erklären, weshalb im Jahr 2002 trotz des Urteils betreffend die Aufhebung eines Suchbefehls vom 2. Januar 2001 nach wie vor ein den Beschwerdeführer betreffender Suchbefehl bestand. Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer nach wie vor verdächtigen, Mitglied der PKK zu sein respektive gewesen zu sein und dass er deswegen möglicherweise weiterhin gesucht wird. Da es mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ausserdem als wahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der erfolgten Löschung D-4770/2006 aller offiziellen Datenblätter weiterhin in einer Sicherheitsdatenbank registriert ist, muss ihm bereits aus diesem Grund eine berechtigte Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanten Verfolgung attestiert werden (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 11). Im Übrigen besteht aufgrund der Aktenlage ingesamt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Anschluss an die unumgängliche Personenkontrolle anlässlich der Einreise von den Sicherheitskräften aufgegriffen würde. Mit Blick auf die Vorverfolgung des Beschwerdeführers namentlich zwischen den Jahren 1992 und 2001 und der als wahrscheinlich zu erachtenden weiterhin bestehenden Fichierung ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht mit einer ausführlichen Befragung zufrieden geben würden, zumal die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass er aktenkundig bereits früher der Mitgliedschaft bei der PKK verdächtigt worden war, wohl Anlass zu Spekulationen über eine allfällige Unterstützung der PKK oder einer anderen kurdischen Oppositionsbewegung im Ausland geben würde. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wie bereits bei seiner ersten Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 1992 sowie der Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2000 - umgehend wieder verhaftet würde. Da den Akten zufolge bisher kein Gerichtsurteil zur Frage der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK erging, jedoch im Jahr 2001 ein entsprechendes Datenblatt erstellt und vermutlich in diesem Zusammenhang ein Suchbefehl ausgestellt worden war (vgl. die vorstehenden Erwägungen), ist es durchaus denkbar, dass die türkischen Behörden die Rückkehr des Beschwerdeführers zum Anlass nehmen würden, erneut ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen. Im Falle einer erneuten Polizeioder Untersuchungshaft hätte der Beschwerdeführer Schikanen oder gar Misshandlungen zu gewärtigen. Wie die jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, ist nämlich die Lage der Menschenrechte dort trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch: Die Regierung unter Premierminister Erdogan habe es im Jahr 2006 versäumt, die Reformen umzusetzen, welche nötig wären, um die in den vergangenen Jahren gemachten Fortschritte im Bereich Menschenrechte zu verfestigen. Es gebe weiterhin staatliche Institutionen, welche sich den Reformen widersetzen, so beispielsweise das Militär. Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte seien weiterhin häufig; diese würden in der Praxis nach wie vor systematisch Gewalt anwenden, und die Täter würden nur selten strafrechtlich belangt. Auch komme es nach wie vor D-4770/2006 zu willkürlichen Festnahmen, und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft werde oft überschritten (vgl. UK HOME OFFICE, Country of Origin Report Turkey, 12. März 2007, Kapitel Human Rights, insbesondere 7.01, 7.02, 8.11 und 8.12, mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund der in der letzten Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen der türkischen Armee und den kurdischen Rebellen, namentlich im Grenzgebiet zum Irak, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt würde. 5.3.2 In Anbetracht aller Umstände ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fürchten muss, in absehbarer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und Opfer von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen zu werden. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zumal er dazu zunächst ohne Aufsehen zu erregen die Einreisekontrollen passieren müsste. Ausserdem führen die türkischen Sicherheitskräfte auch in den Grossstädten im Westen des Landes häufig Personenkontrollen unter der kurdischen Bevölkerung durch. Im vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f.; EMARK 1994 Nr. 24 S. 177 f; EMARK 1993 Nr. 11 S. 71 f.). 5.4 Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu bejahen, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, namentlich die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, sowie die übrigen, bisher nicht D-4770/2006 näher erwähnten Beweismittel näher einzugehen. Im Weiteren ist festzustellen, dass - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen sinngemäss ergibt - der entscheidrelevante Sachverhalt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als liquid zu erachten ist, weshalb dem Antrag auf Kassation nicht stattzugeben ist. Stattdessen ist die Beschwerde im Eventualpunkt (vgl. Punkt 2 der Rechtsbegehren) gutzuheissen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 8. Februar 2006 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 12 Stunden und 30 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 69.20 erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.-- bewegt sich in diesem Rahmen. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem 8. Februar 2006 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird auf die in der Kostennote ausgewiesenen Gesamtkosten ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-auszurichten. D-4770/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2006 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: die mit der Beschwerde eingereichten Originalverfügungen des BFM vom 9. Januar 2006 und 19. November 2004 sowie das Urteil der ARK vom 31. März 2005 im Original) - die Vorinstanz, mit deren Akten, unter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - den _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 19