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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 D-4759/2006

11. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,384 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-4759/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A., geboren (...), Kamerun, vertreten durch Dominik Heinzer, c/o Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2005 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4759/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2005 wurde er im Empfangszentrum B._______ summarisch befragt. Ebenfalls noch im Empfangszentrum B.______ wurde er am 15. November 2005 gemäss Art. 29. Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und habe dort bis zu seiner Ausreise auch gelebt. Seit dem Jahre 2002 sei er Sympathisant der oppositionellen Bewegung "Southern Cameroons National Council" (SCNC). Als solcher habe er an der jährlich am 1. Oktober 2003 in Bamenda (Nordwest-Provinz) stattfindenden Protestkundgebung teilgenommen. Anlässlich dieser Veranstaltung sei er zusammen mit vielen anderen Teilnehmern von Sicherheitskräften festgenommen und auf den Polizeiposten von Bamenda gebracht worden. Am nächsten Tag sei er ins Gefängnis von D._______ verlegt und zusammen mit rund dreissig weiteren Festgenommenen eingesperrt worden. Jeden Tag seien sie gefoltert und - jeweils spät am Abend auch befragt worden. Im März 2004 sei er mangels Beweisen freigelassen worden. Am 20. September 2005 habe er als Chauffeur für eine Druckerei Waren ausgeliefert, ohne zu wissen, dass es sich bei der Ladung um Flugblätter des SCNC gehandelt habe. Anlässlich einer am Stadtrand von C.________ durchgeführten Kontrolle seien die Flugblätter entdeckt worden; er sei erneut festgenommen und in ein ihm nicht namentlich bekanntes Gefängnis im Busch überführt worden. Auch dort sei er täglich misshandelt worden, ohne dass er aber offiziell angeklagt oder vor ein Gericht gestellt worden wäre. Ende Oktober 2005 sei im Gefängnis ein Brand ausgebrochen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm - wie anderen Gefangenen auch - die Flucht gelungen. Am 3. November 2005 habe er Kamerun über den Flughafen von C._______ verlassen und sei - mit Zwischenlandung an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort - in Begleitung von E._______, eines Freundes seines Vaters, in die Schweiz geflogen. Er habe einen falschen französischen Pass bei sich gehabt, doch sei er weder bei der Ausreise in C._______ noch bei der am 4. November 2005 am Flughafen Zürich-Kloten erfolgten Einreise kontrolliert worden; D-4759/2006 E._______ habe ihm den Pass nach der Einreise in die Schweiz wieder weggenommen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz - trotz entsprechender Aufforderung - keine Identitätspapiere zu den Akten. Er machte geltend, nie einen Pass beantragt oder besessen zu haben. Die im Jahre 2002 in C._______ ausgestellte Identitätskarte sei im September 2005 von der kamerunischen Polizei beschlagnahmt worden. B. Mit Verfügung vom 17. November 2005 - gleichentags im Empfangszentrum Kreuzlingen eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer ebenfalls am 17. November 2005 dem Kanton F._______ zugewiesen. D. Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kos- D-4759/2006 tenvorschusses und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden die Farbkopie der Identitätskarte, die Kopie eines am 25. Oktober 2005 ausgestellten Suchbefehls ("avis de recherche"), ein dem Internet entnommener Bericht von "BBC" betreffend die Lage in Kamerun, eine am 7. Dezember 2005 vom Sozialamt des Kantons F._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, ein am 8. Dezember 2005 von einem Allgemein- und Tropenmediziner erstelltes ärztliches Zeugnis sowie eine am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten gegeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Am 9. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK durch seinen Vertreter - jeweils im Original - je eine Bestätigung seiner letzten Arbeitgeberin (... in C._______) und der "Human Rights Defence Group" samt Zustellcouvert zukommen. G. G.a Zwecks Eheschliessung in der Schweiz gab der Beschwerdeführer dem Zivilstandsamt der Stadt G._______ einen am 31. Mai 2005 ausgestellten kamerunischen Reisepass ab. Gemäss Bericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 11. Mai 2007 hätten beim besagten Pass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. D-4759/2006 G.b Wie den Akten entnommen werden kann, wurde Ende 2007 beziehungsweise anfangs 2008 auch in H._______ ein den Beschwerdeführer - sowie eine Frau, welche nicht mit dem oben unter Bst. G.a erwähnten Verfahren in G._______ in Zusammenhang steht betreffendes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. H. H.a Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis anhin nicht geltend gemacht, Mitglied der "Human Rights Defense Group" zu sein, und auch den anderen auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen könne kein Beweiswert zukommen. H.b Am 21. April 2008 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Gleichzeitig wurden je ein am 18. Februar 2008 von einem Arzt für allgemeine Medizin und ein am 18. beziehungsweise 20. April 2008 von einer Psychotherapeutin ausgestelltes Zeugnis, eine weitere, am 17. April 2008 unterzeichnete Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers, die Kopie einer Geburtsurkunde sowie zwei Zeugnisse betreffend Kursbesuche in der Schweiz zu den Akten gegeben. I. Das Bevölkerungsamt der Stadt G._______ stelte am 14. Mai 2008 mehrere den Beschwerdeführer betreffende, mit entsprechenden Bestätigungen der Schweizer Vertretung in Yaoundé versehene Identitätspapiere (Original der Geburtsurkunde, zwei beglaubigte Kopien des Geburtsscheins sowie je eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit und des Zivilstandes) sicher und übermittelte sie dem BFM. D-4759/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-4759/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten den Tatsachen, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Zudem seien sie zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und vermittelten daher nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte selber erlebt habe. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Befragungen tatsachenwidrig ausgeführt, Ziel des SCNC sei, die Englisch sprechenden Kameruner besser zu integrieren (vgl. BFM-Verfügung S. 3). In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2005 (vgl. S. 4) wird dagegen eingewendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das SCNC einen selbständigen anglophonen Staat anstrebe; indem er in der Zweitbefragung zu Protokoll gegeben habe, dass die Bewegung für die Integration von Westkamerun in die Gesellschaft kämpfe, habe er nur ausdrücken wollen, dass sich das SCNC für die Rechte der wirtschaftlich benachteiligten anglophonen Bevölkerung einsetze. In der Tat stehen die Angaben des Beschwerdeführers für sich allein noch nicht in ei- D-4759/2006 nem eindeutigen Gegensatz zum eigentlichen Ziel des SCNC (die Unabhängigkeit der beiden anglophonen Provinzen [Nordwest- und Südwest-Provinz] sowie eine weitgehende Autonomie der englischsprachigen Minderheit in den übrigen Provinzen). Wie das BFM hingegen zutreffend feststellte, nannte der Beschwerdeführer für das SCNC ein falsches Gründungsjahr (1993 [vgl. A14, S. 7] statt 1995) sowie ein falsches Motto ("Solidarität" [vgl. A14, S. 7] statt "The force of argument, not the argument of force"). Auch war er nicht in der Lage, konkrete Angaben zur Organisation, zu den Strukturen oder zu den Splitterbewegungen des SCNC zu machen (vgl. A14, S. 7), und er vermochte auch keine substanziierten Antworten auf ihm anlässlich der Befragungen gestellte Fragen zu seinen politischen Aktivitäten sowie zur allgemeinen politischen Situation in Kamerun zu geben. In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2005 wird der anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und teilweise auch - gestützt auf verschiedene dem Internet entnommene Berichte - ergänzt. Damit lassen sich indessen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des - erstaunlicherweise lediglich Französisch sprechenden und nicht über Englischkenntnisse verfügenden - Beschwerdeführers nicht beseitigen. 4.1.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass - wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkte - auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen beiden Gefängnisaufenthalten (vgl. insbesondere A14, S. 8) und zu seiner Flucht aus einem "im Busch gelegenen" Gefängnis (vgl. A14, S. 4 und 10) sehr unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen sind. 4.2 Zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2005 sowie als Ergänzung vom 9. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten geben. 4.2.1 Die eingereichte Farbkopie der Identitätskarte gibt indessen keinerlei Hinweise auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, und der dem Internet entnommene "BBC"-Bericht steht in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern hat lediglich die allgemeine Lage in Kamerun zum Thema. D-4759/2006 4.2.2 Hinsichtlich des eingereichten Suchbefehls bemerkte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2008 zutreffend, das Dokument liege nur als Fotokopie vor, und derartige Papiere seien im Heimatland des Beschwerdeführers leicht käuflich erwerbbar. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, im September 2005 beim Transport von SCNC-Flugblättern kontrolliert und festgenommen worden und Ende Oktober 2005 anlässlich eines Brandes aus dem "im Busch" gelegenen Gefängnis befreit worden zu sein, im Suchbefehl jedoch keinerlei Bezug auf diese vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse genommen, sondern lediglich festgehalten wird, er werde wegen "Kundgebung, Verrat, Abspaltung und Komplizenschaft" verfolgt. 4.2.3 Sodann machte der Beschwerdeführer - entgegen der Behauptung im eingereichten Bestätigungsschreiben - nie geltend, eingeschriebenes Mitglied der "Human Rights Defence Group" (HRDC) zu sein. Der in der Stellungnahme vom 21. April 2008 dazu angebrachte Hinweis, der Beschwerdeführer sei - wie alle SCNC-Mitglieder - automatisch als (Passiv-)Mitglied bei der HDRC registriert worden, damit sich diese im Fall einer politisch motivierten Verfolgung für ihn einsetzen könnte, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch stets ausdrücklich erklärt hatte, lediglich Sympathisant und nicht eingeschriebenes Mitglied des SCNC gewesen zu sein (vgl. insbesondere A1 S. 5 f. und A14 S. 3 und 5). Überdies fällt auf, dass der Briefkopf des lediglich als Farbkopie vorliegenden Schreibens der HRDC den Verdacht aufkommen lässt, das Schreiben sei vor dem Erstellen der Kopie manipuliert worden. 4.2.4 Was die am 9. Februar 2006 zu den Akten gegebene Bestätigung des Arbeitgebers betrifft, so stehen die darin enthaltenen Angaben teilweise in klarem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen. So soll der Beschwerdeführer, welcher stets geltend gemacht hatte, am 20. September 2005 festgenommen worden zu sein, gemäss der Arbeitgeberin bereits am 20. Januar 2005 festgenommen worden sein. Doch selbst wenn es sich bei dieser Unstimmigkeit um einen Tippfehler handeln sollte (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2006), müsste das Schreiben angesichts der vorstehend aufgeführten Ungereimtheiten als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. D-4759/2006 4.2.5 Im Übrigen sind auch das vom Hausarzt des Beschwerdeführers, einem Allgemein- und Tropenmediziner, am 8. Dezember 2005 ausgestellte ärztliche Zeugnis sowie die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Erklärung betreffend Entbindung des Hausarztes von der ärztlichen Schweigepflicht nicht geeignet, die Vorbringen betreffend die angebliche Verfolgungssituation glaubhaft erscheinen zu lassen. Im Zeugnis vom 8. Dezember 2005 wird ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, seine gesundheitlichen Probleme (Kiefer- und Nackenschmerzen, Schwellung am Hinterkopf) seien auf die während der Haft erlittenen Misshandlungen zurückzuführen. 4.3 Die mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz am 21. April 2008 eingereichten Unterlagen vermögen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.3.1 Im handschriftlich verfassten, undatierten Brief wiederholt der Beschwerdeführer die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen und hält an deren Wahrheitsgehalt fest. Soweit er zudem seine von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als unsubstanziiert oder unvollständig gerügten - Angaben mit Ergänzungen versieht, müssen diese nun als nachgeschoben qualifiziert werden. 4.3.2 Der Umstand, dass - wie aus dem in Kopie eingereichten Geburtsschein hervorgeht - der Vater des Beschwerdeführers in I._______ in der Südwest-Provinz geboren war, lässt zwar ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers für die Sache der Englisch sprechenden Minderheit in Kamerun als nachvollziehbar erscheinen (vgl. Replik vom 21. April 2008, Ziff. 1); er gibt indessen noch keinerlei Hinweise auf ein konkretes politisches Engagement und erst recht nicht auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation. 4.3.3 Im Zeugnis vom 18. Februar 2008 wird festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich wegen verschiedener Beschwerden (Hautkrankheit, Grippe, chronische Sinusitis, Rücken- und Kopfschmerzen, Schlafstörungen sowie Albträume) sowie für die Durchführung von Impfungen seit dem 21. November 2006 beim Allgemeinpraktiker Dr. Ch. H. in Behandlung. Gemäss Bericht vom 18. beziehungsweise 20. April 2008 ist der Beschwerdeführer im März 2008 von seinem Vertreter und seinem Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung an Frau E.S. überwiesen worden. Die in der Folge durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, dass D-4759/2006 die angegebenen Beschwerden (unter anderem Schlafstörungen, Albträume, multiple Ängste und Panikattacken, depressive Verstimmungen, Gefühle der Sinnlosigkeit und der Lustlosigkeit) einem posttraumatischen Belastungssyndrom (ICD 10; F 43.1) entsprächen. Seit März 2008 fände daher bei Frau E.S. einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Sitzung statt. Überdies bedürfe der Beschwerdeführer "nicht nur einer traumaorientierten Psychotherapie, sondern ebensosehr des Schutzes durch einen sicheren Staat"; "durch eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz" würden "sich die durch die Folter ausgelösten psychischen Störungen mit grosser Wahrscheinlichkeit bald mildern lassen". Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2008, mithin erst zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens psychische Probleme geltend machte, obwohl diese - wie im erwähnten Bericht (vgl. S. 2 oben) bemerkt wurde - "seit seiner Entlassung aus der Gefängnis in Kamerun" bestanden haben sollen. Frau E.S. stützt sich bei der Feststellung möglicher Ursachen für die gesundheitlichen Störungen offenbar lediglich auf die Angaben ihres Patienten, weshalb sich die Anamnese wie eine Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer anlässlich der Asylbefragungen geschilderten Sachverhaltes lesen lässt. Dass Frau E.S. in ihrem Bericht (vgl. S. 3 unten) ausdrücklich auf die Darlegungen in der Beschwerde vom 15. Dezember 2005 Bezug nimmt, verstärkt den Eindruck mangelnder Objektivität bezüglich den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Bericht vom 18. beziehungsweise 20. April 2008 ist daher ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft erschienen zu lassen. Ungeachtet dessen sind die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehender zu prüfen. 4.4 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens einen am 31. Mai 2005 in Bamenda (Nordwest-Provinz) ausgestellten Reisepass zu den Akten reichte, obwohl er anlässlich der Befragungen behauptet hatte, nie einen Pass besessen oder beantragt zu haben (vgl. A1, S. 4). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten D-4759/2006 und sich daher eine Prüfung derselben auf ihre Asylrelevanz erübrigt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2005, in der Beschwerdeergänzung vom 9. Februar 2006 und in der Stellungnahme vom 21. April 2008 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. Nachdem der Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Schweizer Vertretung in Yaoundé mit der Vornahme von Abklärungen zu betrauen oder die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Begehren (vgl. ausdrücklich in der Stellungnahme vom 21. April 2008) sind daher abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-4759/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit D-4759/2006 weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 9 f.) wird auf die "lebensbedrohlichen" Verhältnisse in kamerunischen Gefängnissen hingewiesen und im Weiteren geltend gemacht, kamerunischen Staatsangehörigen, welche im Ausland Asyl beantragt hätten, drohe wenn dies nicht bloss aus wirtschaftlichen Gründen geschehen sei oder wenn sie auf einer Fahndungsliste stünden - bei ihrer Rückkehr Misshandlung und Folter. Mit diesen Ausführungen wird den erwähnten Anforderungen jedoch nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint. Sodann lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers offenbar aus der überwiegend anglophonen Nordwest-Provinz stammt, noch kein Hinweis auf eine mögliche Gefährdungslage entnehmen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 ging - insbesondere dank der Zerstrittenheit der Opposition - der seit 1982 als Präsident amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im Vorfeld dieser Wahlen unternahm die Regierung unter Paul Biya gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voranzutreiben und die Korruption einzudämmen. Diese Anstrengungen wurden indessen nach dem Sieg Biyas kaum weitergeführt. Am 22. Juli 2007 und - nachdem die Resultate aus fünf Wahlbezirken für ungültig erklärt worden waren - am 30. September 2008 fanden in Kamerun Parlaments- und Lokalwahlen statt. Die Regierungspartei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC) ging aus beiden Wahlen als grosse Siegerin hervor und konnte ihre bisherige Domi- D-4759/2006 nanz noch verstärken; die einflussreichste Oppositionspartei, die die Interessen der anglophonen Bevölkerung vertretende "Social Democratic Front" (SDF), konnte in den Parlamentswahlen weniger als 10 % der Sitze erlangen. Das Vorhaben der Regierung Biyas, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun - und insbesondere auch bezüglich der Stadt Douala, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt haben will - kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer noch keinerlei gesundheitlichen Probleme geltend. In dem zusammen mit der Rechtsmitteleingabe am 15. Dezember 2005 eingereichten, am 8. Dezember 2005 ausgestellten ärztlichen Zeugnis ist von Kiefer- und Nackenschmerzen sowie von einer "palpablen Schwellung" am rechten Hinterkopf die Rede. Gemäss dem Zeugnis eines Allgemeinpraktikers vom 18. Februar 2008 habe sich der Beschwerdeführer bei ihm unter anderem wegen Kopf- und Rückenschmerzen sowie wegen Verstopfung und zwecks Durchführung von Impfungen in Behandlung befunden. Ende Januar 2007 habe der Beschwerdeführer über Schlafstörungen und Albträume geklagt und den Wunsch geäussert, einen Psychologen aufzusuchen; die vier in D-4759/2006 der Folge angeschriebenen Psychiater hätten aber keine Zeit gehabt, ihn zu behandeln. Im März 2008 wurde der Beschwerdeführer von seinem Vertreter und seinem Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung überwiesen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes am 18. beziehungsweise 20. April 2008 hätten insgesamt sieben Stunden Therapiesitzungen stattgefunden. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, insbesondere unter Schlafstörungen, Albträumen, multiplen Ängsten und Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Gefühlen der Sinnlosigkeit und der Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, Suizidgedanken, innerer Unruhe, Nervosität, Reizbarkeit, somatischen Beschwerden wie Kopf- und Rückenschmerzen sowie unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen zu leiden. Diese Symptome entsprächen einem posttraumatischen Belastungssyndrom (ICD 10; F 43.1), welches mit einer einmal wöchentlich stattfindenden Sitzung bei Frau E.S. behandelt würde. Weitere Behandlungen erschienen nicht angezeigt. Bei einem Abbruch der Behandlung würde sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers "sehr wahrscheinlich verschlimmern", während bei einer Fortführung davon auszugehen sei, dass sich sein Zustand "voraussichtlich verbessern" würde. Somatisch sei die Reisefähigkeit wahrscheinlich gegeben, doch müsste er bei einer Rückkehr befürchten, wegen seinen politischen Anschauungen erneut Freiheitsentzug und Folter ausgesetzt zu werden. Auch würden die psychischen Symptome "mit grosser Wahrscheinlichkeit" massiv zunehmen. Der Beschwerdeführer bedürfe "aus medizinischpsychologischer Sicht" "nicht nur einer traumaorientierten Psychotherapie, sondern ebensosehr des Schutzes durch einen sicheren Staat"; "durch eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz" würden "sich die durch die Folter ausgelösten psychischen Störungen mit grosser Wahrscheinlichkeit bald mildern lassen". Was die vom Hausarzt im Zeugnis vom 18. Februar 2008 dargelegten körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers betrifft, so waren die Kopfschmerzen offenbar auf eine chronische Sinusitis (Entzündung der Nasennebenhöhlen) zurückzuführen, welche mit Antibiotika behandelt worden sei. Die durch eine Blockierung von Lendenwirbeln, von Rippen und der Brustwirbelsäule verursachten Rückenschmerzen hätten dank physiotherapeutischem Übungsprogramm gelindert werden können. Trotz zeitweisem Wiederauftreten der körperlichen Beschwerden lassen diese den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar D-4759/2006 erscheinen, zumal in Kamerun die wichtigsten Medikamente (auch Antibiotika, zur Behandlung einer allenfalls wieder auftretenden Sinusitis) erhältlich sind. Sodann sprechen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten verfügt Kamerun über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei die medizinische Versorgung auf dem Land (wo noch heute fast ausschliesslich traditionelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) bedeutend schlechter ist als in grösseren Städten. Die Behandlung psychischer Erkrankungen hat zwar gegenüber der Behandlung von Infektionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose, Malaria und Aids) eine geringe Priorität und nur ein sehr kleiner Teil des staatlichen Gesundheitsbudgets wird für Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheitspflege aufgewendet. Das "Hôpital La Quintinie" in Douala sowie das "Jamot Hospital" in Yaoundé verfügen indessen über psychiatrische Abteilungen; möglich sind auch ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Überdies wird versucht, dem bestehenden Mangel an qualifiziertem Personal mit der Lancierung von Ausbildungsprojekten für Pflegepersonal im Bereich Psychologie und Psychiatrie zu begegnen. Entgegen der im Bericht von Frau E.S. vertretenen Auffassung sind auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kamerun erhältlich, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten beziehungsweise deren Angehöriger faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheidet. Ungeachtet dessen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen in der Haft und somit auch die darauf abgestützte Traumatisierung nicht geglaubt werden können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch keine psychischen Probleme geltend machte und sich erst seit dem 12. März 2008 bei einer Psychologin in Behandlung befindet. Frau E.S. erachtet einmal wöchentlich stattfindende Therapiesitzungen als ausreichend; eine zusätzliche medikamentöse Behandlung oder weiter gehende Massnahmen (wie etwa die Überweisung an einen Psychiater oder gar die Einweisung zur stationären Behandlung in eine Klinik) werden offensichtlich nicht für notwendig befunden. Sollte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers - was auch aus der Sicht von Frau E.S. nicht eindeutig erscheint (vgl. die im Bericht vom 18./20. April D-4759/2006 2008 gewählte Formulierung, der Zustand des Beschwerdeführers würde sich bei einem Therapieabbruch "sehr wahrscheinlich verschlimmern") - bei einer Rückkehr nach Kamerun verschlechtern, so ist davon auszugehen, dass ihm insbesondere in der Grossstadt Douala, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt haben will, verschiedene öffentliche und private Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint daher auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und über Berufserfahrung als Chauffeur. Überdies ist davon auszugehen, dass auch die in Douala wohnhaften Eltern dem Beschwerdeführer bei der Reintegration behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung auch als zumutbar bezeichnet werden. An dieser Feststellung vermögen auch die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Zeugnisse betreffend in der Schweiz besuchte Kurse nichts zu ändern. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit November 2005, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. D-4759/2006 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer im Besitz eines noch bis zum 30. Mai 2010 gültigen Reisepasses ist. 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer erst seit wenigen Tagen einer bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass noch von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 15. Dezember 2005 gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4759/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Arbeitsbestätigung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-4759/2006 Seite 21

D-4759/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 D-4759/2006 — Swissrulings