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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4758/2009

30. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,150 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-4758/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, eigenen Angaben zufolge am _______ geboren, genaue Herkunft unbekannt (eigenen Angaben zufolge Gambia), wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4758/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2008 auf dem Landweg verliess und am 15. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 23. Januar 2009 in _______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihm in der Folge aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit eine Vertrauensperson zugeteilt wurde, dass ihn das BFM am 8. Juli 2009 in _______ im Beisein der Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am 17. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass der Eingabe ein Zeitungsartikel aus dem Internet und ein Zeugnis (Kursevaluation-TAST der _______) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4758/2009 und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – unter nachfolgenden Vorbehalten – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf die Anträge betreffend Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung mangels entsprechender Kognition praxisgemäss nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ebenfalls nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), D-4758/2009 dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar vorerst eine Vertrauensperson beiordnete, ihm im Rahmen der Anhörung indes das rechtliche Gehör betreffend der aus ihrer Sicht nicht glaubhaften Minderjährigkeit gewährte, dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, zumal sich im Verlaufe der Anhörung offensichtlich weitere Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ergaben, dass im Übrigen auch die bei der Anhörung teilnehmende Hilfswerksvertretung am Schluss der Befragung keine Einwände formulierte (A 16/19, S. 16), dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine derartigen Belege zu den Akten gegeben hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM keine solche – im Übrigen ohnehin nur bedingt aussagekräftige – Analyse veranlasste, sondern sich vielmehr ausführlich mit den von ihr zu Recht als ungereimt, teilweise ausgesprochen vage und in keiner Weise substanziiert bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers zu familiären Belangen und deren zeitlichen Einordnung auseinandersetzte, dass es dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, unter anderem aufgrund von undifferenzierten Darlegungen bezüglich seiner Person, der Familie und zum Herkunftsort, wo er D-4758/2009 sich angeblich zeitlebens aufgehalten habe, sei die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass beispielsweise das Vorbringen, die verspätete Einschulung des Beschwerdeführers sei vor allem durch die schlechte finanzielle Situation des Vaters bedingt gewesen, als nachgeschoben zu bezeichnen ist, dass demnach mit dem BFM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitpunkt auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführer – wie erwähnt – unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren zuerst erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und sei ohne Dokumente ausgereist (A 4/10, S. 4 und 7), dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung aussagte, seine Dokumente seien beim Vater geblieben, wobei er aber nicht in der Lage war, besagte Papiere genauer zu bezeichnen (A 16/19, Antworten 6 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchlichen, stereotypen und realitätsfremden Angaben zu Identitätsbelegen und den Reiseumständen sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, D-4758/2009 dass die Beschwerdevorbringen offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, da sie nicht konkret auf die diesbezüglichen Vorhalte des BFM eingehen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, bei seinem Vater in _______/Gambia aufgewachsen zu sein, dass sich sein Vater als Stimmenbeschaffer für einen Abgeordneten des Landes betätigt habe und im Jahre 2006 für zwei Wochen inhaftiert worden sei, dass die Polizei am 20. Dezember 2008 ihr Haus gestürmt und sich nach dem abwesenden Vater erkundigt habe, dass der Beschwerdeführer abgeführt, unter prekären Bedingungen inhaftiert, zum Verbleiben seines Vaters befragt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, dass er sich zum besagten Abgeordneten begeben habe und mit dessen Hilfe wenig später ausser Landes gereist sei, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 23. Januar 2009 und der Anhörung vom 8. Juli 2009 zu verweisen ist, dass das BFM erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend polizeiliche Vorsprache und der Haftumstände seien vage ausgefallen und entbehrten jeglicher Substanz, dass die ausführlichen Erwägungen des BFM insgesamt überzeugen, sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass insbesondere auch der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer in der geschilderten Art durch den Abgeordneten zur sofortigen Flucht D-4758/2009 ausser Landes verholfen worden sein soll, realitätsfremd anmutet (A 16/19, Antworten 83 und 106), dass seine Darlegungen überdies nur sehr bedingt Realkennzeichen aufweisen, dass demnach eine angebliche vorübergehende Inhaftierung des Beschwerdeführers aus den von ihm genannten Gründen in keiner Weise plausibel wirkt, dass in der Beschwerdeschrift triftige Gegenargumente zur vom BFM festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen insofern fehlen, als sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die angeblichen Vorkommnisse aus seiner Sicht erneut darzulegen, dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung als solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden D-4758/2009 Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft praxisgemäss nicht Sache der Behörde ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass gemäss oben stehenden Erwägungen weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers hinreichend belegt sind (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. 2 im Vollzugspunkt der angefochtenen Verfügung), dass in Anbetracht der in der Muttersprache (wolof) des Beschwerdeführers durchgeführten Anhörung beziehungsweise seiner Ethnie eine Herkunft aus Gambia zwar nicht ausgeschlossen ist, die Siedlungsgebiete der Wolof indes auch in anderen afrikanischen Staaten liegen, weshalb die genaue Herkunft des Beschwerdeführers offen bleibt, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zumal der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Identität respektive Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-4758/2009 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4758/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Patrick Weber Versand: Seite 10

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