Abtei lung IV D-4758/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, alle aus Serbien beziehungsweise Montenegro, vertreten durch Samuel Häberli, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 14. November 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4758/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihr Heimatland am 3. November 2005 und gelangten von Kroatien und ihnen unbekannten Ländern her kommend am 5. November 2005 in die Schweiz, wo sie am 6. November 2005 Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 9. November 2005 im Empfangszentrum _______ summarisch befragt. Am 10. November 2005 führte die Vorinstanz gleichenorts direkte Bundesanhörungen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus _______ (Kosovo) zu stammen und der Ethnie der Roma anzugehören. Im Jahre 1997 habe er seinen Militärdienst geleistet. Anschliessend sei er in seine Heimatregion zurückgekehrt und durch Albaner unter Drohungen aufgefordert worden, den Kosovo wieder zu verlassen. Aus diesem Grund habe er sich zu einem Onkel nach _______ in Montenegro begeben. Im Jahre 1999 sei er nach Deutschland gereist. Drei Jahre später sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Die Behörden vor Ort hätten ihn beim Wiederaufbau des Hauses unterstützen wollen, was durch Albaner indes verhindert worden sei. Demzufolge sei er eine Woche später wieder zu seinem Onkel nach _______ zurückgekehrt. Dort habe er zusammen mit seinem Onkel als Maurer gearbeitet. Wegen der schwierigen ökonomischen Situation sei er im Jahre 2005 zusammen mit der Familie ausgereist. Die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben ebenfalls eine Roma aus _______ - erwähnte anlässlich der Befragungen die Zerstörung ihres Hauses im Kosovo. Wegen des Krieges hätten sie den Kosovo verlassen müssen. In _______ hätten sie bei ihrem Schwager respektive dessen Vater gelebt. Von 1999 bis 2002 hätten sie sich als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 14. November 2005 - eröffnet am selben Datum lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Angaben der Beschwerdeführer zu den angeblichen Vorfällen im Kosovo seien in mehrfacher Hinsicht ungereimt ausgefallen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Im Weiteren litten Roma in Serbien und Montenegro zwar teilweise unter ge- D-4758/2006 wissen Benachteiligungen. Andererseits seien seit der Verabschiedung des Gesetzes für den Schutz und die Freiheit von nationalen Minderheiten vom 7. März 2002 Schritte für die Verbesserung ihrer Situation in die Wege geleitet worden. Die erwähnten Benachteiligungen seien jedenfalls nicht als aslyrelevant zu qualifizieren. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien und Montenegro erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführer verfügten im Kosovo über ein soziales Netz. Ferner sei es ihnen unbenommen, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative auch in Montenegro, wo sie sich fünf Jahre lang aufgehalten hätten, niederzulassen. Der Beschwerdeführer habe dort Verwandte, und sei offenbar in der Lage gewesen, sich eine wirtschaftliche Existenz zu erarbeiten, mithin habe er die Ausreise der ganzen Familie finanzieren können. C. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 beantragten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Vollzugspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen anlässlich des einwöchigen Kosovo-Aufenthalts seien entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise glaubhaft ausgefallen. Die ARK habe in einem Entscheid vom 21. Februar 2005 festgehalten, dass der Vollzug von albanischprachigen Roma in den Kosovo nur unter restriktiven Voraussetzungen in Betracht komme. Diese Voraussetzungen seien bei den Beschwerdeführern, welche für vier Kinder zu sorgen hätten, nicht erfüllt. Auch eine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative in _______ bestehe nicht. Das Haus, in welchem die Beschwerdeführer dort gelebt hätten, sei verkauft worden, und die dort lebenden Brüder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte in Slowenien, Italien und Deutschland litten unter prekären Verhältnissen. Der Eingabe lag eine Honorarechnung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs im D-4758/2006 Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführern sei zuzumuten, sich in Montenegro niederzulassen. Ihre Angaben, dort über kein Beziehungsnetz zu verfügen, seien zu bezweifeln. F. Mit Replik vom 7. Februar 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Darlegungen fest. In _______ bestehe kein tragfähiges soziales Netz. Die Beschwerdeführer als Eltern von vier minderjährigen Kinderen gerieten dort in eine existenzbedrohende Situation. G. Nachdem der Beschwerdeführer beim kantonalen Strassenverkehrsamt einen italienischen Führerschein und eine Identitätskarte eingereicht hatte, hielt das Bundesamt im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels am 13. März 2007 fest, gemäss dem sich nun bei den Akten befindenden Identitätsbeleg stamme der Beschwerdeführer aus Montenegro, was er bisher verschwiegen habe. Im Weiteren sei der italienische Führerschein bereits im Juli 2005 in Süditalien ausgestellt worden, was mit dem angeblichen Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführer aus Montenegro nicht übereinstimme. H. Mit Replik vom 10. April 2007 machten die Beschwerdeführer geltend, die Identitätskarte sei zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als Serbien und Montenegro noch einen gemeinsamen Staat gebildet hätten. Vom Ausstellungsort lasse sich zudem nicht auf die Herkunft der Beschwerdführer innerhalb Serbien-Montenegros schliessen. Dass die Identitätskarte in _______ und nicht im Kosovo ausgestellt worden sei, sei auf den wiederholten und jeweils längeren Aufenthalt der Beschwerdeführer in Montenegro zurückzuführen. Die genaue Herkunft der Beschwerdeführer sei aber insofern irrelevant, als sie sowohl im Kosovo wie auch in Montenegro wegen der prekären Situation in eine existenzielle Notlage gerieten. I. Nachdem die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel erneut Asylgesuche gestellt hatten, wurden sie durch die Vorinstanz auf das D-4758/2006 noch hängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufmerksam gemacht. Im Rahmen einer Kurzbefragung gaben sie sodann am 13. November 2007 an, im Mai 2007 für zwei Wochen in den Kosovo zurückgekehrt zu sein und sich anschliessend während drei Monaten in Kroatien aufgehalten zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Mit ihren Begehren beantragen die Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Umfang der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der D-4758/2006 Schweiz. Infolgedessen ist festzustellen, dass die Verfügung des Bundesamtes vom 14. November 2005 insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 - 3). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 4. Die Beschwerdeführer haben gemäss Aktenlage vor der Ausreise während Jahren in Montenegro gelebt. Im Dossier befindet sich ferner eine in _______ ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers. Auch nach der erfolgten Abspaltung Montenegros von Serbien ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer einen engeren Bezug als geltend gemacht zu Montenegro und grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich wieder dort niederzulassen, und zwar nicht nur lediglich im Rahmen einer vom BFM aus damaliger Sicht bejahten innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, sondern auch im Sinne erneuter Wohnsitznahme am Herkunftsort im Herkunftsland. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des ihm in _______ (Italien) ausgestellten italienischen Führerscheins allenfalls sogar in Italien über ein Aufenthaltsrecht verfügt, muss demnach nicht näher abgeklärt werden. Auch eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Kosovo (Serbien) erfüllt sind, kann gemäss nachstehenden Erwägungen im aktuellen Zeitpunkt nunmehr unterbleiben. Entsprechend sind die vom Bundesamt für unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Rückkehr in den Kosovo vorliegend nicht von Belang, und auch eine Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführern thematisierten Praxis der ARK zur Situation der Roma im Kosovo (verbunden mit der Frage einer Aufenthaltsalternative) kann unterbleiben. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise D-4758/2006 der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Feststellung des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kommt die Anwendung der genannten Bestimmungen zum Vornherein nicht in Betracht. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-4758/2006 5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die Beschwerdeführer gehören der Ethnie der Roma an und haben vor der Ausreise während längerer Zeit in _______ gelebt. Hinsichtlich der generellen Situation der Roma in Montenegro kann grunsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In _______ sollen sich zwei Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Dass der dortige Onkel sein Haus mittlerweile verkauft haben und nach Deutschland gezogen sein soll (vgl. A 7/9, S. 4), ist aufgrund diverser Ungereimtheiten der Beschwerdeführer im Aussageverhalten zwar zu bezweifeln; unbesehen dieser Sachlage dürfte indes eine Unterstützung dieses offenbar vermögenden Verwandten aus Deutschland ohnehin nach wie vor in Betracht kommen. Auch die angeblich prekäre Situation weiterer Verwandter in Deutschland, Slowenien und Italien ist fraglich, weshalb auch in dieser Hinsicht eine gewisse Unterstützung als nicht ausgeschlossen erscheint. Im Weiteren war es den Beschwerdeführern offenbar möglich, im Mai 2007 für zwei Wochen in den Kosovo zu reisen und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Kroatien wieder in die Schweiz zurückzukehren. Dies lässt auf gewisse finanzielle Möglichkeiten schliessen. Der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen sowohl gut serbisch wie albanisch spricht und als Maurer gearbeitet hat, dürfte insgesamt in der Lage sein, zumindest mittelfristig wieder ein gewisses Erwerbseinkommen zu erzielen (A 1/10, S. 2). Eventuell käme auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Familienverbands der gemäss Aktenlage offenbar gesunden Beschwerdeführer nach Montenegro vorliegend zu bejahen. D-4758/2006 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], SR 173.320.2). Nachdem sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos darstellte und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. Die beantragte Entrichtung einer Parteientschädigung kommt offensichtlich nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) D-4758/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und auf eine Kostenauflage verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben) - das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10