Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4752/2011/sed Urteil v om 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Belarus, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N (…).
D4752/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Belarus eigenen Angaben zufolge Anfang Juli dieses Jahres verliess und am 12. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel vom 11. August 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit Mitte 2006 beziehungsweise seit September 2009 für eine Spezialeinheit des Innenministeriums gearbeitet, wozu er eine einjährige Ausbildung habe absolvieren müssen, dass am 3. Juli 2011, dem Unabhängigkeitstag, im Zentrum von Minsk Veranstaltungen durchgeführt worden seien und er den Auftrag erhalten habe, sich in Zivil unter das Volk zu mischen und zu beobachten, ob unerwünschte Aktivitäten durchgeführt würden, dass bei den Veranstaltungen viele Bürger festgenommen und zu seiner Einheit gebracht worden seien, dass er den Auftrag erhalten habe, diese Leute unter Anwendung von Folter zu befragen, dass er sich geweigert habe, weshalb es zu Auseinandersetzungen mit einem Hauptmann gekommen sei, dass er von einigen Mitarbeitern, die ihm hätten helfen wollen, beziehungsweise von zwei Vorgesetzten und einem Fahrer, die ihn hätten töten wollen, in einen ausserhalb von Minsk gelegenen Wald gefahren worden sei, dass ihm dort die Flucht gelungen sei und er sich zu einem Freund begeben habe, der für ihn die Ausreise organisiert und finanziert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Papiere abgegeben, die seine Identität
D4752/2011 nachwiesen, und dieser habe lediglich erklärt, sein Inlandpass sei ihm am Arbeitsort abgenommen worden, was nicht geglaubt werden könne, dass konkrete Hinweise zum Reiseweg fehlten, obwohl er eingehend dazu befragt worden sei, dass er nichts Konkretes unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obwohl er schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei, dass somit kein entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere nachzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten, da sie äusserst widersprüchlich und unsubstanziiert seien, dass er einerseits erzählt habe, er sei von einigen Mitarbeitern, die ihm hätten helfen wollen, in ein Waldgebiet ausserhalb von Minsk gebracht worden, anderseits ausgesagt habe, sein Vorgesetzter sei zusammen mit zwei weiteren Personen mit ihm in diesen Wald gefahren, um ihn dort umzubringen, dass er sodann einerseits geltend gemacht habe, nachdem sie im Wald angekommen seien, sei die Autotüre geöffnet worden und sie seien zirka 850 m gegangen, in Abweichung davon aber ausgeführt habe, der Oberstleutnant sei aus dem Wagen ausgestiegen und er habe diesem einen Schlag versetzen und fliehen können, dass er zudem bei der Erstbefragung angegeben habe, er sei von seinen Mitarbeitern ausserhalb von Minsk gebracht worden, wo sie ihn hätten umbringen wollen, er sich jedoch habe losreissen und fliehen können, dass er bei der Anhörung ausgesagt habe, sein Vorgesetzter habe ihn in Begleitung von zwei Leuten in ein Waldstück gebracht, wo er den Oberstleutnant, der aus dem Auto gestiegen sei, habe ausser Gefecht setzen und fliehen können, dass er nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wann er seine letzte Arbeitsstelle angetreten habe, dass es ihm auch nicht gelungen sei, seine einjährige Spezialausbildung detailliert und anschaulich zu schildern,
D4752/2011 dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer mit (Formular)Eingabe vom 29. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Sicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise, er sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D4752/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
D4752/2011 dass des Weiteren auch auf den Antrag, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat, dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 46) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 2329, BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie nachfolgend aufgezeigt wird – unglaubhaft sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, sein Inlandpass sei von den Behörden seines Heimatlandes beschlagnahmt worden,
D4752/2011 dass seine Angaben zum angeblichen Reiseweg in die Schweiz äusserst dürftig ausgefallen sind, was darauf hinweist, dass er den schweizerischen Asylbehörden gegenüber den wirklichen Reiseweg verschweigt, dass seine Ankündigung, er werde, sobald es die Situation erlaube, alles unternehmen, um die bei ihm zu Hause vorhandenen Dokumente (Schuldiplom, Arbeitsausweise) einzureichen, nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern vermag, da es sich bei den angekündigten Dokumenten nicht um rechtsgenügliche Identitäts oder Reisepapiere handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), weshalb es sich nicht rechtfertigt, dem sinngemäss gestellten Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der genannten Dokumente zu setzen, zu entsprechen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 24. August 2011 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 68 S. 725733 und E. 10 S. 733737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise befunden hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in mehreren wichtigen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert, dass der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Kurzbefragung habe er keine Zeit gehabt, um sich zu erklären, nicht stichhaltig ist, da einige der dort gemachten Aussagen klarerweise nicht mit den bei der Anhörung gemachten Aussagen in Übereinstimmung zu bringen sind, dass zudem auch die während der direkten Anhörung zu den Asylgründen gemachten Angaben teilweise in sich widersprüchlich sind, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Freund, der ihm zur Ausreise verholfen habe, habe nichts mit der Miliz zu tun, was er mehrmals betont habe, keinen der vom BFM angeführten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen vermag,
D4752/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Überzeugendes entgegenzuhalten vermag, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21 ), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D4752/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in Belarus über ein Beziehungsnetz verfügt und sich aufgrund der kurzen Landesabwesenheit wohl rasch wieder in den Alltag integrieren können wird, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
D4752/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das BFM indessen – wie in der Beschwerde beantragt – anzuweisen ist, den Beschwerdeführer über eine allenfalls bereits an die heimatlichen Behörden erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4752/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällig erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: