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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2014 D-475/2014

12. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,659 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-475/2014

Urteil v o m 1 2 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (…).

D-475/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und gelangte am 5. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er am Tag darauf im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2011 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 23. April 2012 vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. Aufgrund der Geltendmachung geschlechtsspezifischer Verfolgung wurde diese Anhörung unterbrochen. Am 22. Mai 2012 fand eine ergänzende Anhörung in einem reinen Männerteam statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er von den Brüdern seiner Ex-Freundin bedroht worden sei, da er diese verlassen habe und homosexuell sei. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Eröffnung am 22. Januar 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Untersagung der Datenweitergabe an den Heimatstaat ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerdeschrift aufgefordert, da diese keine Begründung enthielt. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2014 nach.

D-475/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und (nach erfolgter Verbesserung) formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-475/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Albaner sei und aus B._______ (Kosovo) stamme, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Nachdem er sich von 1999 bis 2000 als Asylsuchender in Norwegen aufgehalten habe, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Er habe jedoch keine Arbeitsstelle gefunden, so dass sein Vater sowie Freunde und Bekannte für seinen Unterhalt gesorgt hätten. Die letzten sieben bis acht Monate vor seiner Ausreise habe er eine Freundin gehabt. Nachdem er diese verlassen habe, da er seine homosexuelle Neigung entdeckt habe und seither in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe, hätten die Brüder der Ex-Freundin ihn bedroht, da sie einerseits gewollt hätten, dass er die Freundin heirate und sich andererseits durch seine Homosexualität in ihrer Ehre angegriffen gesehen hätten. Er sei zu seinem neuen Freund nach X._______ gezogen, wovon die Familie seiner Ex-Freundin erfahren habe, da sie ihn observiert habe. Daraufhin habe sie seinem Vater (des Beschwerdeführers) von seiner sexuellen Neigung berichtet, woraufhin sein Vater ihn zum Verlassen des Hauses aufgefordert habe. Auch weitere Verwandte und Bekannte hätten von seiner Homosexualität erfahren und er sei von der Gesellschaft als Homosexueller abgestempelt worden. Er sei von den Brüdern der Ex-Freundin mehrmals bedroht worden und sie hätten ihn verprügeln wollen. Ihm sei sogar mit dem Tode gedroht worden, würde er den Kosovo nicht verlassen. Er habe sich an die Polizei gewendet, welche ihm jedoch nicht geholfen habe und ihm eröffnet habe, er solle erst wiederkommen, wenn er die Brüder bewaffnet sehe. Im November 2011 habe er dann den Kosovo verlassen.

D-475/2014 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. In der BzP habe er behauptet, zweimal geschlagen worden zu sein und deshalb einen Arzt aufgesucht zu haben. Drei Tage vor der Ausreise sei er sogar mit dem Tode bedroht worden. In der Anhörung habe er dem widersprechend erklärt, man habe zwar mehrmals versucht, ihn tätlich anzugreifen, es sei aber nie zu einem physischen Angriff gekommen, und die letzte Bedrohung habe sich zwei Wochen vor der Ausreise ereignet. Auch in der Anhörung selbst seien widersprüchliche Angaben gemacht worden, indem in der ersten Anhörung ausgesagt worden sei, er sei nicht der erste Partner seiner Ex-Freundin gewesen und sie habe bereits vorangehende sexuelle Kontakte gehabt, während die Ex-Freundin gemäss Aussage in der zweiten Anhörung vor ihrer Beziehung noch Jungfrau gewesen sei und er ihr erster Mann gewesen sei, was von der Familie der Ex-Freundin nunmehr als Schande betrachtet werde. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso die Homosexualität in der BzP unerwähnt geblieben sei. Aufgrund des Aufenthalts im modernen Norwegen, der verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sowie des Umstandes, dass seine Verwandten und Bekannten sowie die Polizei bereits darüber Bescheid wüssten, sei diese "Geheimhaltung" in der BzP nicht nachvollziehbar. Ferner habe er gemäss BzP vor seiner Ausreise im Kosovo bei seinen Eltern und dem Bruder in B._______ gelebt und dabei nicht erwähnt, dass er die letzten drei Monate in X._______ gelebt habe. Dies hätte jedoch erwähnt werden können, ohne dabei die Homosexualität preiszugeben. Im Übrigen gehe diese Aussage ohnehin zeitlich nicht auf, da er gemäss eigenen Aussagen die letzten sieben bis acht Monate vor der Ausreise in der Beziehung zu seiner Ex-Freundin gelebt habe und gleichzeitig geltend gemacht worden sei, nach der Trennung von seiner Freundin drei Monate beim neuen Freund gelebt zu haben. Es sei augenfällig, wie ausweichend, unsicher und uneinheitlich die Antworten zur Selbstentdeckung der homophilen Neigung ausgefallen seien. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Homosexualität um einen nachgeschobenen Fluchtgrund handle. Die Aussagen widersprächen schliesslich der Logik des Handelns, indem in der Anhörung ausgesagt worden sei, mit seiner Ex- Freundin ursprünglich eine ernsthafte Beziehung mit Zukunftsplänen eingegangen zu sein und ihr versprochen zu haben, sie zu heiraten. Gleichzeitig habe er jedoch ausgeführt, sich bereits 1½ Jahre bevor er zu seinem Freund gezogen sei in diesen verliebt zu haben respektive seine homophile Neigung entdeckt zu haben, was sich offensichtlich nicht mit der vorangehenden Aussage vertrage. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er es tunlichst vermieden hätte, sich mit seinem Freund

D-475/2014 in X._______ beim Küssen oder gar "Liebe machen" von jemandem beobachten zu lassen. Somit entsprächen die Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, wodurch ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 4.3 Die Begründung in der Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits vorgetragenen Fluchtgeschichte, indem betont wurde, die Brüder der Ex-Freundin würden den Beschwerdeführer mit dem Tode bedrohen, er sei aufgrund seiner Homosexualität von der eigenen Familie verstossen worden und habe sich überdies in der Schweiz in den letzten zwei Jahren bestens integriert. 5. 5.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dabei kann auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Als weitere Unstimmigkeit kann noch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer angab, er sei während der drei Monate, die er mit seinem Freund in X._______ zusammengewohnt habe, observiert worden, wobei seine Peiniger seine Homosexualität entdeckt hätten und seine Familie darüber informiert hätten. Danach sei er von seinem Vater aus dem Elternhaus rausgeworfen worden. Vor dem Hintergrund, dass er damals bereits bei seinem Freund gelebt habe, ergibt dieser Rauswurf keinen Sinn. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wieso lediglich der Beschwerdeführer von der Gesellschaft als Homosexueller abgestempelt worden sei und Probleme gehabt habe, sein Partner hingegen nicht, da niemand von dessen Neigungen gewusst habe (act. A24 F 32 S. 6 und F59 S. 9), was vor dem Hintergrund, dass er und sein Partner sich öffentlich geküsst hätten, schwer nachvollziehbar ist. 5.2 Das BFM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-

D-475/2014 chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten.

D-475/2014 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend damit, der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge über eine gute Ausbildung und es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegnet, wodurch sie zu bestätigen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit Erlass des vorliegenden Entscheids wird der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-

D-475/2014 gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 10.2 Hinsichtlich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zu erwähnen, dass auf das vorliegende Verfahren gemäss Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG (AS 2013 4388) noch das alte Recht Anwendung findet und das Gesuch somit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist. In Anwendung dieser Bestimmung ist auch dieses Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 10.3 Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-475/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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