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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2010 D-475/2010

3. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,961 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-475/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._________, geboren (...), B._________, geboren (...), Indien, vertreten durch Asylbrücke Zug, Hansjörg Trüb, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-475/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die verheirateten Beschwerdeführenden, ein Katholike und eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in C._________ (Bundesstaat D._________, Distrikt E.__________), ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2009 per Flugzeug verliessen und via Bahrain und Paris am 18. Oktober 2009 mit einem Touristenvisum (Schengenvisum) in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. Oktober 2009 um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 9. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F.__________ die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 17. November 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien wegen ihrer gemischtkonfessionellen Ehe von der Familie der Ehefrau verfolgt worden, dass der katholische Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau, die Muslimin sei, 2006 kennengelernt habe, als sie beide in einem Pizza- Restaurant in E.__________ gearbeitet hätten, dass sie am 14. Mai 2007 vor Gericht geheiratet hätten, dass die Eltern der Ehefrau aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegen diese Verbindung gewesen seien, dass der Beschwerdeführer seit der Heirat von den Familienangehörigen seiner Ehefrau telefonisch und bei der Arbeit beschimpft und bedroht worden sei, dass sie ihm gesagt hätten, er solle seinen Glauben wechseln, wenn er weiterleben wolle, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, von fünf Personen – darunter dem Vater der Beschwerdeführerin – angehalten, beschimpft, bespuckt und geschlagen worden sei, D-475/2010 dass sie ihn in ein Auto verladen und ihm die Augen verbunden hätten, dass sie ihn nach etwa einer Stunde Fahrt in ein Gebäude gebracht und dort an einen Stuhl gefesselt hätten, dass sie ihm eine Spritze gegeben hätten und er ohnmächtig geworden sei, dass er nicht wisse, was danach geschehen sei, dass er sich, als er wieder zu sich gekommen sei, im Quartier G._________ befunden hätte und festgestellt habe, dass "unten" etwas geblutet habe, dass er zum Arzt gegangen sei und ihm dieser erklärt habe, er sei beschnitten worden, dass er nach diesem Vorfall nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, sondern sich bis zu der Ausreise versteckt gehalten habe, dass er keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, weil zwei Onkel seiner Frau Polizisten seien, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren ihre Reisepässe (Nr. (...), ausgestellt am (...) in E.__________, gültig bis (...), bei welchem die Seiten 12 bis 14 fehlen, zusammengeheftet an den Pass Nr. (...); und Nr. (...), ausgestellt am (...) in E.__________, gültig bis (...), bei welchem die Seiten 15 bis 18 fehlen, zusammengeheftet an den Pass Nr. (...)) im Original, eine Kopie ihres Ehescheins (Nr. (...), ausgestellt am 14. Mai 2007 in E.__________) und die Steuerkarte der Beschwerdeführerin (Nr. (...)) zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am 19. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, D-475/2010 dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Beschwerdeführenden ihre eheliche Verbindung lediglich mit einer Kopie eines "Certificate of Marriage" belegt hätten und danach gefragt, weshalb sie nicht das zuhause im Schlafzimmer verbliebene Original eingereicht hätten, angesichts der erfolgten Ausreise die erstaunliche Antwort gegeben hätten: weil es sich dabei um ein sehr wichtiges Dokument gehandelt habe, dass obwohl die fehlerhaften Pässe die Beschwerdeführenden als Ehepaar auswiesen, ihnen nichts hinsichtlich des Zeitpunkts der Eheschliessung zu entnehmen sei, was zumindest die Möglichkeit offeriere, dass die Ehe nicht zum angegebenen Zeitpunkt geschlossen worden wäre, dass dies auch die angeblich notwendige Ausstellung neuer Pässe am (...) erklären würde, obwohl die alten erst 2018 abgelaufen wären, dass zudem diverse Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen den Schluss erhärten würden, dass die Ehe nicht in der geschilderten Weise zustande gekommen sein könne, dass die Beschwerdeführenden um allfällige Schwierigkeiten und Widerstände bei einer gemischtkonfessionellen Eheschliessung gewusst haben müssten und sie ihre geltend gemachte echte und reine Liebe samt gegenseitiger Versprechen entschieden anders als geschildert gelebt hätten, vor allem auch deshalb, weil der christliche Ehemann eine Konversion zum Glauben seiner Frau nach wie vor kategorisch ausschliesse, dass ferner die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb sie wegen der geltend gemachten Verfolgungen und Übergriffe durch Dritte nicht die Polizei eingeschaltet hätten – die ja nur auf entsprechende Anzeige hin reagieren könne – nicht überzeuge; schon D-475/2010 deshalb nicht, weil es sich bei den als Hinderungsgrund aufgeführten Personen nur um einfache Polizisten handle, die aufgrund ihrer untergeordneten Stellung weder befugt noch in der Lage gewesen wären, in der Sache bestimmend Einfluss nehmen zu können, dass somit klar zu erkennen sei, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt handle und die Asylvorbringen als Ganzes offenkundig haltlos seien, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2010 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten, andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge seien sie vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sei zu verzichten, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe ein ärztliches Attest von H._________, (...), vom 25. Januar 2010 einreichten, welches eine Teilbeschneidung des Beschwerdeführers bestätigt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, D-475/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und D-475/2010 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 2001 Indien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Indien daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren D-475/2010 Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass vorliegend die Vorinstanz zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu geben vermögen, und die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass selbst wenn die gemischtkonfessionnelle Ehe der Beschwerdeführenden nicht zu bezweifeln wäre, die vorgebrachte Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnte, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere die der Entführung und Zwangsbeschneidung – sehr vage gehalten wurden und Realkennzeichen entbehren, so dass sie nicht den Eindruck vermitteln können, er habe das Geschilderte selbst erlebt, dass zudem auch Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden auffallen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise erklärte, die ersten Schwierigkeiten habe es zwei bis drei Monate nach der Heirat gegeben (vgl. A2/14, S. 5), der Beschwerdeführer jedoch angab, die Belästigungen und Schikanen seitens der Familie seiner Ehefrau hätten eine oder zwei Wochen nach der Hochzeit begonnen (vgl. A10/18, S. 11), dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass aber selbst wenn diese Vorbringen geglaubt werden könnten, die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative in Indien hätten, da sie lediglich Probleme mit der Familie der Ehefrau geltend machten, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals der Heiratsurkunde abzuwarten, zumal dieses nicht geeignet ist, eine andere Beurteilung herbeizuführen, D-475/2010 dass dem eingereichten ärztlichen Attest vom 25. Januar 2010 zu entnehmen ist, dass es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um einen Zustand nach Teilbeschneidung handle, wobei ca. ein Drittel der Vorhaut weggeschnitten worden sei; aktuell beständen keinerlei Beschwerden, die Wunde sei gut verheilt und kaum noch sichtbar, dass der Arzt weiter erklärt, dass über den Zeitpunkt des Eingriffs keine Angaben gemacht werden könnten, gemäss Angaben des Betroffenen sei der Juni 2009 aber durchaus möglich, dass durch dieses Attest die Beschneidung des Beschwerdeführers zwar belegt ist, es jedoch weder Hinweise auf den Zeitpunkt des Eingriffs noch auf die Umstände desselben gibt, dass somit nicht feststeht, wann die Teilbeschneidung des Beschwerdeführers erfolgte, wer den Eingriff überhaupt vornahm, und ob dieser freiwillig oder zwangsweise geschah, dass die Beschneidung von Männern nicht nur bei Muslimen durchgeführt wird, sondern auch bei Christen durchaus nicht selten vorkommt, da Gründe für die Beschneidung nicht nur religiöser sondern auch kultureller und medizinischer Natur sind, dass das eingereichte Attest deshalb nicht geeignet ist, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu stützen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sich in der Hauptsache damit begnügen, die bei der Vorinstanz vorgebrachten Schilderungen zu wiederholen und daher nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- D-475/2010 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 d AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-475/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Indien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass die jungen und gesunden Beschwerdeführenden über eine sehr gute Schulbildung verfügen und beide längere Arbeitserfahrung in der Gastronomie besitzen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wieder selbständig bestreiten können, dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben in ihrem Heimatstaat Indien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen, und angesichts der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Verwandten würden sie nötigenfalls unterstützen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie über gültige Reisepässe verfügen und auch sonst keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er- D-475/2010 gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-475/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 13

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