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Bundesverwaltungsgericht 03.01.2019 D-4748/2016

3. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,873 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4748/2016

Urteil v o m 3 . Januar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).

D-4748/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat Eritrea seinen Angaben zufolge im Mai 2014 illegal verlassen und reiste am 2. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2015 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. April 2016 fand eine eingehende Anhörung statt. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2013 nach Abbruch seiner Schule in der achten Klasse zwei Aufgebote für den Nationaldienst erhalten habe. Zudem sei sein Vater eines Nachts von Sicherheitskräften festgenommen worden, welche eine Woche beziehungsweise ein bis zwei Monate später ebenfalls seine Mutter hätten mitnehmen wollen. Da er und seine Schwester sich gewehrt hätten, seien sie schliesslich alle mitgenommen worden. Nachdem er von seiner Mutter und Schwester getrennt worden sei, sei er auf einen Polizeiposten und am nächsten Tag ins Gefängnis von B._______ verbracht worden, von wo er nach vier Tagen habe fliehen können. Auf der Flucht sei er von Rashaidas entführt und einige Tage später gegen ein Lösegeld wieder freigelassen worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen sowie den Taufschein seiner Schwester im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.

D-4748/2016 D. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. E. Nach fristgereichter Einreichung der Fürsorgebestätigung hiess der damals zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 6. September 2016 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. H. Am 14. Dezember 2018 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4748/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-4748/2016 4. 4.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 4.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid betreffend Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Fragen zu seinen zentralen Vorbringen wie die militärische „Vorladung“, die Haft und die Flucht aus dem Gefängnis habe er nicht ausführlich beantworten können und er habe sich generell unsubstantiiert, oberflächlich und vage geäussert. Zum Erhalt der beiden Vorladungen habe er lediglich ausgeführt, dass es üblich sei, aufgrund eines Schulabbruchs eine Vorladung zu erhalten. Den genauen Ablauf der Zustellung sei seinen Aussagen jedoch nicht zu entnehmen gewe-

D-4748/2016 sen, und erst auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass seine Mutter die Vorladungen jeweils von einer Frau entgegengenommen habe. Zudem habe er wiederum lediglich die allgemeine Vorgehensweise der eritreischen Behörden genannt, ohne auf seine persönlichen Erlebnisse einzugehen. Den Inhalt der Vorladungen habe er seinen Angaben zufolge zwar gelesen, er sei aber trotz Aufforderung nicht in der Lage gewesen, diesen im Detail wiederzugeben. Aufgrund seiner knappen und pauschalen Erzählungsweise zu den Vorladungen sei der Eindruck entstanden, dass er die geschilderte Situation nicht selbst erlebt habe. Bei einem so einschneidenden Erlebnis dürfe jedoch erwartet werden, dass er detailreicher und von seiner damaligen Gefühlslage und Gedanken hätte erzählen können, stattdessen habe er lediglich seine Aussagen wiederholt. Zudem habe er in der BzP angegeben, die Vorladungen im Jahr 2013 erhalten zu haben, um dann in der Anhörung anzugeben, die Vorladungen im Jahr 2014 erhalten und im Jahr 2013 die Schule abgebrochen zu haben. Seine Erklärung, damals in einem labilen Gesundheitszustand gewesen zu sein, vermöge diesen Widerspruch nicht zu erklären. Der Erhalt eines Militärdienstaufgebots sei deshalb als unglaubhaft zu erachten. Auch zur Festnahme und Haft habe er nur wenige persönliche und dazu oberflächliche Angaben gemacht. Insbesondere zur Unterbringung auf dem Polizeiposten und der Haft im Gefängnis habe er vorwiegend pauschal und vage geantwortet, und betreffend seinen Aufenthalt auf dem Polizeiposten habe er keine persönlichen Erlebnisse, sondern lediglich eine Handlungsabfolge geschildert. Warum er dorthin gebracht worden und was ihm dort widerfahren sei, habe er nicht angegeben. Auch über die Haftbedingungen und Tagesabläufe habe er einsilbig und stereotyp berichtet. Seine Aussagen hätten immer die gleichen und pauschalen Angaben beinhaltet, und er habe eingehend über seine Mitgefangenen berichtet anstatt seine Situation wiederzugeben. Schliesslich habe er auch den genauen Ablauf zur Flucht nicht plausibel schildern können, obwohl er mehrfach danach gefragt worden sei. Die vorgebrachte illegale Ausreise erachtete das SEM aufgrund mangelnder Substantiierung ebenfalls als unglaubhaft; insbesondere aufgrund von Widersprüchen wie beispielsweise betreffend die Anzahl ihn bei der Flucht begleitenden Personen. 4.4 Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine Angaben in den Befragungen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ausführlich und detailliert ausgefallen seien. Im Zusammenhang mit der Schule, welche er im Jahr 2013 beendet habe, habe er

D-4748/2016 zu Protokoll gegeben, dass er kein motivierter Schüler gewesen sei. Zudem habe er das allgemeine Schulsystem in Eritrea beschrieben und dass es bei ihm gleich gewesen sei. Die Abgabe der Vorladungen für den Nationaldienst habe er nicht persönlich erlebt, da jene seiner Mutter übergeben worden seien. Dies erkläre seine betreffenden allgemeinen Erklärungen. Trotzdem hätten diese nebst den allgemeinen Informationen ebenfalls Details enthalten wie dass die Verwaltung von C._______ die Vorladungen an die Verwaltung von D._______ geschickt habe und dass die Vorladungen von „Tekomti“ abgegeben worden seien (A24 F45 ff.). Ebenfalls habe er die Vorladungen beschreiben können und angegeben, wohin er hätte einrücken sollen. Auch zur Haft habe er ausführlich berichten können und spezielle Details wie den Namen des Polizeiposten oder dass er dort als Kind wahrgenommen worden sei, angegeben. Die Erklärungen zur Festnahme, Haft und Flucht seien äusserst detailliert, ausführlich und mit persönlichen Details versehen. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Details die Vorinstanz noch erwartet hätte. Sie seien auf der Flucht zu viert gewesen, die vierte Person habe er nicht gekannt und deshalb in der BzP vergessen zu erwähnen. Der einzige gravierende Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Anhörung und denjenigen der BzP sei das Jahr der Inhaftierung, welcher aber im Verlauf der BzP bemerkt worden sei (A11 7.02), ansonsten seien die Schilderungen widerspruchsfrei ausgefallen. 4.5 4.5.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 4.5.2 Zunächst ist der Vorinstanz hinsichtlich der Vorladungen in den Nationaldienst zuzustimmen, insofern sie feststellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht besonders detailliert ausgefallen sind und sich weitgehend auf die Vorgehensweise der Verwaltung, solche Vorladungen zu verteilen, beschränken sowie – trotz Aufforderung – wenig Gefühle und persönliche Beobachtungen beinhalten (vgl. A24 F41 ff.). Der vorinstanzlichen Würdigung dieser Aussagen kann sich das Gericht aber dennoch nicht vorbehaltlos anschliessen. Der Beschwerdeführer bezieht sich explizit darauf, dass die Vorladungen seiner Mutter übergeben worden seien (A24 F46). Entsprechend kann nicht zwingend erwartet werden, dass er diesen Erhalt mit aussergewöhnlicher Emotionalität oder Präzision zu Protokoll geben kann. Gleichzeitig sind seinen Schilderungen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – durchaus einige Details zu entnehmen:

D-4748/2016 So hätte er sich den Vorladungen zufolge nach E._______ begeben müssen (A24 F51), der Text sei – abgesehen von seinem Namen – maschinell geschrieben worden (A24 F53) und die Vorladung sei in etwa postkartengross gewesen (dies zeigte der Beschwerdeführer mit seinen Händen an; A24 F58). Dass er den wörtlichen Inhalt dieser Vorladungen nicht nennen konnte (A24 F50 f.), kann ihm angesichts der verstrichenen Zeit seit diesem Ereignis (zwei Jahre) nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden, zumal fraglich ist, ob einer solchen Vorladung überhaupt mehr als der Name des Einzurückenden und der Ort, wo er sich hätte melden müssen, entnommen werden kann. 4.5.3 Dass sich der Beschwerdeführer zu den weiteren Vorbringen, das heisst über die Verhaftung sowie den Gefängnisaufenthalt, wie ihm die Vorinstanz vorhält, generell unsubstantiiert, oberflächlich und vage geäussert habe, trifft nach einem Abgleich mit den in diesem Zusammenhang angeführten Protokollstellen ebenfalls nicht zu. Dazu ist zunächst grundlegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Geschehnisse in der Ausführlichkeit einer von über einer protokollierten A4-Seite als freien Sachverhaltsvortrag schilderte. Den Abend der Verhaftung schildert der Beschwerdeführer detailliert und mit vielen Realkennzeichen und persönlichen Eindrücken: So gibt er an, was sie nach dem Klopfen an die Türe gefühlt hätten („wir hatten einfach Sorgen“, „wir waren einfach unsicher“ „wenn es am Abend an die Türe klopft, machte ich nicht auf, weil es die Behörden sein könnten, die Razzien durchführten“ [A24 F60 S. 7]). Er und seine Schwester hätten „etwas gespürt“; zudem schilderte er, dass seiner Mutter mitgeteilt worden sei, sie würde für eine Arbeit gebraucht, dass seine Schwester geohrfeigt worden sei, dass er „ihn“ darauf gepackt habe und seine Schwester einen Stein auf diese Person geworfen habe. Beim Fahrzeug, in welchem sie schliesslich mitgenommen worden seien, habe es sich um einen Pickup gehandelt. Zudem nannte er den Namen des Polizeipostens, auf welchen er nach der Trennung von seiner Mutter und Schwester gebracht worden sei („[…]“), sowie die Uhrzeit der Ankunft auf dem Posten, erzählte, dass alle geschlafen hätten, er gefragt hätte, was er falsch gemacht habe, und er, verglichen mit den anderen Gefangenen, sehr schmal und klein gewesen sei. Am nächsten Morgen sei er mit einem lastwagenähnlichen, geschlossenen Fahrzeug nach B._______ in einen unterirdischen Raum gebracht worden. Dies stellt zwar, wie das SEM ausführte, tatsächlich eine Handlungsabfolge dar, allerdings entgegen dessen Ausführungen, wie eben aufgezeigt, durchaus geprägt von Details und persönlichen Erlebnissen. Dass er keinen Grund für die Verfrachtung auf diesen Posten und was ihm dort widerfahren sei, angeben konnte, mag durchaus

D-4748/2016 daran gelegen haben, dass ihm dieser Grund nicht genannt wurde und er dort auch keine besonderen Erlebnisse hatte, zumal er seinen Angaben zufolge auf dem Polizeiposten nur einige Stunden verbrachte (von 00.00 Uhr oder 00.30 Uhr bis frühmorgens). Der Vorhalt der Vorinstanz, nicht gewusst zu haben, warum er dorthin gebracht worden und was ihm dort widerfahren sei, geht somit ins Leere. 4.5.4 Ebenfalls nicht ganz zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zu den Haftbedingungen und Tagesabläufen einsilbig und stereotyp berichtet (A24 F61 f.). Seine diesbezüglichen Schilderungen beschränkten sich zwar vorerst darauf, welche Personen er in der Haft getroffen habe (drei Personen, welche er von Asmara kenne, A24 F61), warum diese sich im Gefängnis befunden hätten und dass er bei diesen habe schlafen dürfen. Allerdings bringt er auf Nachfrage, wie es mit ihm persönlich weitergegangen sei, vor, ihm sei Mut gemacht worden, sie seien zum Essen (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) sowie für die Notdurft nach draussen gegangen und er habe viel weinen müssen. Weiter beschreibt er, wie sie die Notdurft während der Nacht hätten verrichten müssen (A24 F95 f.). Zudem erzählte er ausführlich von dem Moment, als er anlässlich einer Brot-Lieferung in einem Tanker gemeinsam mit drei Mitgefangenen habe fliehen können (F62, F97). 4.5.5 Hingegen sind zu zentralen Ereignissen Unklarheiten in den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, welche teilweise auch durch mehrmalige Nachfragen nicht geklärt werden konnten. Den Akten ist beispielsweise nicht zu entnehmen, wie genau die Vorladung für den Militärdienst ins Haus seiner Familie gelangt ist; so wäre in diesem Zusammenhang beispielsweise von Interesse, wann und unter welchen Umständen ihm seine Mutter die Vorladungen gezeigt beziehungsweise ihm davon berichtet hatte. Die entsprechenden Fragen beantwortete der Beschwerdeführer, wie ihm die Vorinstanz zu Recht vorhält, auffallend ungenau (A24 F45). So musste die befragende Person nach der Frage, wer seiner Mutter die Vorladungen übergeben habe, zweimal nachhaken. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst allgemein ausführte, in seiner Umgebung gebe es Frauen, welche „Tekomti“ genannt würden (A24 F47), beantwortete er die nächste Nachfrage nach der übergebenden Person lediglich mit Namen und Aufgaben der Verwaltung beziehungsweise des Verwalters, welcher für die Einberufung von ehemaligen Schülern in den Nationaldienst zuständig sei (A24 F48). Trotz nochmaliger Nachfrage waren vom Beschwerdeführer keine näheren Informationen in Erfahrung zu bringen, als dass es sich dabei um eine Frau gehandelt habe, deren Identität jedoch von seiner Mutter

D-4748/2016 geheim gehalten worden sei (A24 F49). Seine entsprechende Erklärung, seine Mutter habe ihm den Namen dieser Frau nicht mitteilen können, weil sie sonst Probleme erhalten hätte, überzeugt nicht. Um was für Probleme es sich bei dieser angeblich offiziellen Vorladung für den Militärdienst gehandelt haben soll, bleibt unklar. Der Eindruck der Vorinstanz, aufgrund der knappen und pauschalen Erzählungsweise habe der Beschwerdeführer die geschilderte Situation nicht selbst erlebt, erscheint aufgrund dessen nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise der für die Einberufung zuständigen Behörden (vgl. A24 F45) erfolgten einerseits nur aufgrund der Aufforderung der befragenden Person, vom Erhalt der beiden erhaltenen Vorladungen zu erzählen, und beantworteten andererseits die ihm gestellten Fragen nach der Vorgehensweise in seinem Fall nicht. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer genaue Angaben zu seiner Zelle, in der er immerhin vier Tage verbracht haben will, zu machen. Auch auf Nachfrage, ob ihm in dieser „Titanic-Zelle“ etwas Besonderes aufgefallen sei, führte er lediglich aus, es sei dunkel gewesen (A24 F94). 4.5.6 Nicht von der Hand zu weisen ist ausserdem, dass sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers trotz teilweise detaillierter Erzählweise einige nicht erklärbare Widersprüche finden. Der Beschwerdeführer widersprach sich bei den beiden Anhörungen hinsichtlich des Jahres, in welchem die Vorladungen gekommen seien (A11 S. 8 und A24 F34), auch wenn er dies in der Anhörung auf Vorhalt korrigiert hat. Bei einem Blick in das Protokoll der BzP betreffend die angegebenen Daten springt zudem eine weitere Unstimmigkeit ins Auge: Der Beschwerdeführer gab an, im Mai 2014 aus Eritrea ausgereist zu sein (A11 5.01). Die beiden Aufgebote für den Nationaldienst habe er ungefähr im 4. Monat des Jahres 2013 erhalten und die viertägige Haft sei im 5. Monat 2013 erfolgt (A11 7.02). Zwischen der Flucht aus der Haft im Mai 2013 und seiner Ausreise ein Jahr später sei er für eine Woche in der Gewalt der Rashaidas gewesen. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, änderte er die zeitliche Angabe seiner Haft und Flucht auf 2014. Seine Erklärung, damals in einem labilen Gesundheitszustand gewesen zu sein (A24 F135), kann jedoch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, führte er bei der BzP doch aus, sich abgesehen von der Krätze, die nun eigentlich auch „weg sei“, in einem guten Gesundheitszustand zu befinden (A11 8.02). Ferner gab der Beschwerdeführer in der BzP an, er sei mit zwei weiteren Personen namens F._______ und G._______ aus dem Gefängnis geflohen (A11 7.02). In der Anhörung hingegen sprach er von drei ihn begleitenden Personen (A24 F102), nannte jedoch keine Namen mehr. Seine entsprechende Erklärung,

D-4748/2016 er habe den vierten Mann nicht gekannt und ihn deshalb vergessen zu erwähnen, vermag (zumindest angesichts der weiteren nicht erklärbaren Abweichungen in den Schilderungen des Beschwerdeführers) nicht zu überzeugen. Ein weiterer, bei der Gesamtbeurteilung massgeblicher Widerspruch, findet sich schliesslich in der Schilderung des Ablaufs der Mitnahme durch die Behörden: So will der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der BzP von den Soldaten selbst geschlagen worden sein (A11 7.01), worauf seine Schwester zurückgeschlagen habe. In der Anhörung hingegen führte er aus, ein Soldat habe seine Schwester geohrfeigt, worauf er (der Beschwerdeführer) ihn gepackt und die Schwester einen Stein auf ihn geworfen habe (A24 F60). Die beiden unterschiedlichen Schilderungen dieses prägenden Erlebnisses deuten ebenfalls auf eine nicht selbst erlebte Situation hin. 4.5.7 Im Ergebnis und nach einer Abwägung aller zu gewichtenden Faktoren vermochte der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten und nicht erklärbaren Widersprüchen nicht glaubhaft zu machen, dass er von der Regierung für den Nationaldienst aufgeboten wurde, aufgrund dieses Aufgebots und dessen Nichtbefolgung als Deserteur gilt, verhaftet wurde und aus der Haft geflohen ist. 5. Auch aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die vorgebrachten Fluchtgründe, wie eben dargelegt, für unglaubhaft zu befinden sind. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine Vorverfolgung oder eine objektiv begründete

D-4748/2016 Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-

D-4748/2016 mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen; als Referenzurteil publiziert]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen

D-4748/2016 werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Der Verfügung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jungen gesunden Mann mit einem vorhandenen sozialen Beziehungsnetz in seinem Heimatdorf, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4748/2016 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 525.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4748/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 525.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

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D-4748/2016 — Bundesverwaltungsgericht 03.01.2019 D-4748/2016 — Swissrulings