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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2009 D-4746/2009

8. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,335 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-4746/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4746/2009 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 19. September 2007 liessen die im Nordirak lebenden Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM – unter Beilage einer Vollmacht – ein "Dringliches Asylgesuch/Gesuch um Bewilligung der Einreise" einreichen, mit welchem sie zur Hauptsache beantragten, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu bewilligen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden aus, ihr Ehemann beziehungsweise Vater habe den Irak im Dezember (...) verlassen, weil er als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Sein Asylverfahren in der Schweiz sei noch hängig. Wegen der politischen Vergangenheit des Ehemannes/Vaters und dessen Familie seien auch die im Nordirak verbliebenen Beschwerdeführenden (die Ehefrau [nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet] sowie die drei gemeinsamen Kinder) stark unterdrückt worden. So hätten sie regelmässig Drohbriefe erhalten. Sie hätten diese Schreiben den Sicherheitsbehörden gezeigt, doch seien diese untätig geblieben. Auch hätten sie wegen der Drohungen mehrmals die Wohnung wechseln müssen. Anlässlich der Trauerfeier für die (...) des Ehemannes beziehungsweise (...) der Kinder im Jahr (...) sei es zudem zu einem Vorfall gekommen, bei welchem Unbekannte einen Familienangehörigen getötet und einen schwer verletzt hätten. Nachdem in der Öffentlichkeit vermehrt davon gesprochen werde, ehemalige Baath-Kollaborateure zur Rechenschaft zu ziehen, sei die Situation für sie immer unerträglicher geworden. Schliesslich seien sie im Juni 2007 von E._______ in Richtung der iranischen Grenze geflohen. Seither lebten sie unter schwierigen Umständen – kein Zugang zu medizinischer Versorgung und Schule – im Dorf F._______ im Grenzgebiet zum Iran. Angesichts der gesamten Umstände seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung erfüllt. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid erhobene D-4746/2009 Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2009 gutgeheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 29. Oktober 2008 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ging von einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aus, weil die Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Asylgründen nicht angehört oder zumindest zur schriftlichen Äusserung aufgefordert worden waren. D. Mit Schreiben vom 24. April 2009 räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: Seit der Abreise des Ehemannes aus dem Irak erlittene Verfolgungsmassnahmen sowie deren Autoren im Einzelnen, Bemühungen um staatlichen Schutz sowie deren Ergebnis, aktuelle Gefährdungssituation sowie befürchtete künftige Gefährdung. Zudem teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit, das zweite Asylgesuch des Ehemannes (und Vaters) der Beschwerdeführenden sei am (...) rechtskräftig abgelehnt und eine asylrelevante Gefährdung im Nordirak verneint worden, weshalb sich auch hinsichtlich des Auslandgesuches der Beschwerdeführenden ein negativer Entscheid abzeichne. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 leitete die Rechtsvertretung ein von der Beschwerdeführerin handschriftlich abgefasstes Schreiben (in Kopie) samt dessen Übersetzung an das BFM weiter. Gleichzeitig liessen die Beschwerdeführenden verschiedene (Internet-)Zeitungsartikel als Beweismittel einreichen. Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Schreiben (erneut) dar, dass sie und ihre Kinder nach der Flucht des Ehemannes schikaniert und mit dem Tod bedroht worden seien. Sie sei mit dem Drohbrief zur Polizei gegangen, man habe ihnen aber nicht geholfen, sondern sie daran erinnert, dass ein Haftbefehl gegen ihren Mann immer noch bestehe. Sie erhielten auch die Karte für die Versorgung mit Lebensmitteln, Gas und Heizöl nicht mehr. Am 27. September 2006 hätten sie einen Drohbrief mit dem Inhalt erhalten, wenn ihr Mann nicht zurückkomme, werde die Familie getötet. Aus Angst vor Bevölkerung und Behörden seien sie in das Dorf F._______, in der Nähe der iranischen Grenze geflohen. Dort gebe es jedoch weder Schule noch Krankenhaus und sie müssten in einem Zelt leben. Die Nachbardörfer würden D-4746/2009 bombardiert, weil iranische Oppositionskämpfer in der Nähe lebten. Ihr Vater und ihr Onkel würden ihr befehlen, sich scheiden zu lassen, was sie aber wegen der Kinder nicht wolle. Am 19. Juni 2009 ging das Originalschreiben der Beschwerdeführerin beim BFM ein. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung erneut und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 (Poststempel: 24. Juli 2009) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 erheben, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragten. Den Beschwerdeführenden sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zwecks Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2009 entschied der Instruktionsrichter, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. I. Das Bundesamt beantragte mit seiner Stellungnahme vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. D-4746/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); gemäss ständiger Praxis erstreckt sich diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 AsylG (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, eine persönliche Befragung dränge sich nicht auf. In der Stellungnahme vom 22. Mai 2009 seien die für den entscheidwesentlichen Sachverhalt nötigen Angaben gemacht worden und es sei nicht anzunehmen, dass bei einer Befragung noch andere wesentliche Sachverhaltselemente dazu kämen. Weiter legte das BFM dar, die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gefährdung ausschliesslich mit der politischen Vergangenheit ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters. In dessen Verfahren sei jedoch der Schluss gezogen worden, dass die nordirakischen Behörden bezüglich Übergriffe Dritter schutzfähig und -bereit seien. Zudem sei darauf hingewiesen worden, D-4746/2009 dass keine Hinweise auf eine bevorstehende (illegitime) Verfolgung durch die nordirakischen Behörden vorlägen. Durch diese Beurteilung der Gefährdungslage des Ehemannes sei der Asylbegründung der Beschwerdeführenden jegliche Grundlage entzogen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin sei sodann sehr allgemein gehalten. Insbesondere würden auch keine Verfolgungshandlungen am derzeitigen Wohnort, dem Dorf F._______ (Bezirk Penjwin, Provinz Suleimaniya), erwähnt. Gegen die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden spreche sodann, dass sich der Ehemann schon seit Anfang (...) in der Schweiz befinde und erst Mitte 2006 eine Gefährdung von Ehefrau und Kindern erwähnt habe. Die geschilderten prekären Lebensumstände stellten ebenfalls keine asylrechtliche Gefährdung dar. Aus diesen Gründen liege eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vor und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien nicht erfüllt. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten zahlreiche Beweismittel beigebracht, welche belegten, dass sie sowie weitere Verwandte nach der Ausreise des Ehemannes und Vaters selber massiv bedroht beziehungsweise angegriffen worden seien. Kurdische Kollaborateure und deren Familienmitglieder seien seit dem Fall des Regimes und insbesondere seit Beginn des Völkermordprozesses gegen Saddam Hussein in Kurdistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, was vom BFM nicht genügend berücksichtigt worden sei. Im Weiteren könne der Beschwerdeführerin - da sie nicht persönlich befragt worden sei - nicht vorgeworfen werden, ihre Asylbegründung sei zu wenig substanziiert. Der Vorteil einer persönlichen Anhörung bestehe gerade darin, dass bei ungenauen Angaben Nachfragen möglich seien. Einer mit den Gepflogenheiten der Schweiz in einer Befragung nicht vertrauten und auch nicht schreibgewohnten Person falle es zweifellos schwer abzuschätzen, wie genau ihre Antworten ausfallen sollten. Es sei Aufgabe der befragenden Person, die Anhörung derart durchzuführen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt klar werde. Die Beschwerdeführerin habe sodann ausgeführt, dass sie und die Kinder seit der Flucht ihres Mannes schikaniert und mit dem Tode bedroht würden und ihnen gesagt werde, sie würden alle wie die "Anfal" getötet werden. Es treffe zwar zu, dass sie keine exakten Daten und Umstände beschreibe, doch sei gerade dies eine klassische Situation in einer Befragung, in der genauer nachgefragt werde. Dasselbe gelte bezüglich des Haftbefehls gegen den Ehemann D-4746/2009 sowie hinsichtlich der Schilderung der Beschwerdeführerin, dass ihr Haus in mehreren Nächten mit Steinen beworfen worden sei. Schliesslich gebe die Beschwerdeführerin klare Hinweise auf aktuelle Probleme, indem sie die Bombardierung von Nachbardörfern schildere und dass ihr Vater und ihr Onkel ihr die Scheidung befohlen hätten. Weiter wird geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung stellten die gegenwärtigen prekären Lebensumstände der Beschwerdeführenden eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar, mindestens sei von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen. Die Lebensbedingungen am Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden seien in verschiedener Hinsicht unzumutbar, so sei die Unterbringung ungenügend, die Kinder könnten keine Schule besuchen, die Gegend zähle zu den am stärksten verminten Regionen des Irak und erst im Mai hätten iranische Hubschrauber drei kurdische Dörfer im Bezirk Penjwin bombardiert. Es sei fraglich, weshalb man den Beschwerdeführenden den Verbleib im Heimatland unter den geschilderten Umständen zumute, während man den Vollzug einer Wegweisung in die fragliche Region als unzumutbar betrachten würde. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in D-4746/2009 EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, aufgrund der (politischen) Vergangenheit ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters seien sie mehrmals bedroht worden. Diese Drohungen seien darauf zurückzuführen, dass die Familie des Ehemannes mit dem Baath-Regime zusammengearbeitet habe und unter anderem auch an den Anfal-Operationen beteiligt gewesen sei. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) mit der allgemeinen Situation im Nordirak (den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) auseinandergesetzt. Es gelangte dabei zum Schluss, dass die Sicherheitsund Justizbehörden der drei erwähnten Provinzen grundsätzlich in der D-4746/2009 Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (a.a.O., E. 6.1-6.5 und 6.6 – 6.7 S. 40 ff.). Insbesondere hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, ehemalige Baathisten kurdischer Ethnie seien seitens der kurdischen Behörden nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt. Der Ruf von Überlebenden und Angehörigen von Opfern der Anfal-Operation, dass kurdische Kollaborateure von damals zur Verantwortung gezogen werden sollen, werde allerdings immer lauter. Stammes- oder Selbstjustiz könne in Fällen, wo Familienmitglieder umgekommen seien und der Täter bekannt sei, nicht ausgeschlossen werden. Demgegenüber seien auch viele Fälle bekannt, wo arabischen ehemaligen Baath-Mitgliedern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt worden sei, sofern diese eine kurdische Gewährsperson hätten (a.a.O., E. 6.6.4 S. 49 f.). Die seither zu beobachtende Entwicklung in den drei Provinzen legt eine Korrektur dieser generellen Einschätzung nicht nahe. 5.1.2 Wie bereits im Verfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden festgehalten wurde, ist aufgrund der heutigen Situation im Nordirak nicht davon auszugehen, die kurdischen Behörden würden den Beschwerdeführenden den Schutz vor Übergriffen seitens privater Dritter verwehren. Etwas anderes lässt sich auch der persönlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2006 letztmals einen Drohbrief erhielten (vgl. D 28/12), worauf sie im Juni 2007 die Stadt E._______ verliessen. Es besteht damit kein Anlass, davon auszugehen, die kurdischen Behörden verweigerten den Beschwerdeführenden – unterstellt man die Bedrohung als zutreffend – entgegen der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den notwendigen und möglichen Schutz. Es ist somit nicht an der Fähigkeit und Bereitschaft der nordirakischen Behörden zu zweifeln, den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall einen angemessenen und effizienten Schutz vor den angeblich drohenden Vergeltungshandlungen durch private Dritte zu bieten. Dafür spricht im Übrigen - dies sei nur am Rande erwähnt -, dass die (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Angaben in der Beschwerdeschrift nach E._______ umgezogen ist (vgl. Beschwerde S. 8). 5.1.3 Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine behördliche Verfolgung der Beschwerdeführenden ersichtlich, weshalb sich Ausführungen zu dem (angeblich) gegen den Ehemann ausgestellten Haftbefehl erübrigen. D-4746/2009 5.1.4 Angesichts der vorstehend geschilderten Sachlage erweist sich die in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik, die angefochtene Verfügung basiere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt, als unbegründet. Insbesondere bestand für die Vorinstanz kein Anlass, hinsichtlich der früheren Drohungen entweder auf schriftlichem Weg oder mittels Anhörung durch die Botschaft in Teheran nähere Auskünfte einzuholen. In Bezug auf den Einwand, die Beschwerdeführerin sei mit den Gepflogenheiten des schweizerischen Asylverfahrens nicht bekannt und sei auch nicht schreibgewohnt, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Einerseits geht aus dem Schreiben des BFM vom 24. April 2009 genügend deutlich hervor, welche Angaben zur Begründung des Asylgesuches benötigt werden. Anderseits waren die Beschwerdeführenden bereits in diesem Zeitpunkt rechtlich vertreten und hat der Vater/Ehemann der Beschwerdeführenden selber zwei Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten sich zufolge ihrer Unerfahrenheit nicht adäquat äussern können beziehungsweise das Bundesamt sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht genügend nachgekommen. Aus den genannten Gründen ist es auch nicht angezeigt, eine nochmalige Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzuwarten. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 5.2 Die Beschwerdeführenden lassen weiter vorbringen, ihre derzeitige Lage, nämlich die Lebensumstände an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort, stelle eine akute und dauerhafte Bedrohungslage dar, was mit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verbunden sei. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Lebensumstände am derzeitigen Aufenthaltsort – mangelhafte Unterbringung, fehlende medizinische Versorgung und Möglichkeit der Schulbildung, militärische Operationen im Grenzgebiet durch die iranische Armee – sind auf die nach ihrer Darstellung notwendig gewordene "Flucht" zufolge der behaupteten Bedrohung in E._______ zurückzuführen. Ausgehend von der vorstehend geschilderten, aktuellen Situation im Nordirak, mithin von der Annahme einer bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden, erscheint der Verbleib der Beschwerdeführenden in F._______ jedoch nicht (mehr) erforderlich, es kann mithin – entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift – nicht (mehr) von einem erzwungenen Aufenthalt in F._______ ausgegangen D-4746/2009 werden. Vielmehr ist von der Möglichkeit einer Rückkehr nach E._______ auszugehen, wo sich – wie bereits erwähnt – die (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin niedergelassen hat, womit die geschilderten misslichen Lebensumstände entfallen. Der von den Beschwerdeführenden erhobene Einwand erweist sich damit als nicht stichhaltig. Selbst wenn aber die Beschwerdeführenden ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht verlassen könnten, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die behaupteten Lebensumstände nicht unter den Aspekt der asylrechtlichen Gefährdung fallen und die Beschwerdeführenden vom Ehemann beziehungsweise Vater finanziell unterstützt werden. Des Weiteren kann den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, bei der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am derzeitigen Aufenthaltsort müssten dieselben Grundsätze zur Anwendung gelangen wie bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, nicht gefolgt werden. Dies deshalb, weil die Situation von Asylsuchenden, welche sich noch im Ausland (sei dies der Heimatstaat oder ein Drittstaat) aufhalten und dort bleiben können, nicht dieselbe ist, wie die Situation von Asylsuchenden, welche sich bereits in der Schweiz befinden. So spielt beispielsweise eine Reintegration im Auslandverfahren keine Rolle. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt denn auch, dass (nur) Gleiches gleich zu behandeln ist. In Bezug auf die Angriffe der iranischen Armee ist sodann festzuhalten, dass diese nicht gegen die Beschwerdeführenden gerichtet sind, sondern, wie in der Beschwerdeschrift dargestellt, gegen Stellungen einer verbotenen iranischen Kurdenpartei. Nebst dem, dass konkrete Hinweise auf einen Angriff gegen den eigentlichen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden (F._______) fehlen, ist die gesamte Bevölkerung der entsprechenden Region derselben Bedrohungslage ausgesetzt. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ein aktuelles Schutzbedürfnis beziehungsweise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Das BFM hat daher zu Recht den D-4746/2009 Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4746/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 13

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