Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4743/2009 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N _______.
D-4743/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im Sommer 2008 und gelangte von der Türkei und ihm unbekannten Ländern her kommend am 28. August 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 28. Mai 2009 statt. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Er sei persischer Ethnie und schiitischen Glaubens. Im Alter von 18 Jahren sei er wegen eines ihm angelasteten Sittendelikts festgenommen und ausgepeitscht worden. Von 2004 an habe er in einer _______firma gearbeitet. Er habe Kontakte zu einer kommunistischen Partei (_______) gepflegt. Nachdem seine Firma die Lohnzahlungen mehrerer Monate trotz der je einzeln geäusserten Proteste der Arbeitnehmer schuldig geblieben sei, habe er sich auf Anraten von zwei Mitgliedern der erwähnten Partei im Juni beziehungsweise Juli 2008 an der Verfassung von gemeinsamen Protestbriefen beteiligt. Diese seien den Verantwortlichen des Werks vorerst erfolglos übermittelt worden. Auch ein eintägiger Streik habe nichts genützt. Die Arbeiter der Firma hätten daraufhin erneut gestreikt, worauf gewisse Lohnzahlungen geleistet worden seien. Er habe zusammen mit sechs Mitstreitern eine führende Rolle innegehabt und an Flugblattaktionen mitgewirkt. Ausserdem habe er an Besprechungen teilgenommen. Eine Woche später hätten er und seine Mitstreiter erneut beim Sicherheitsdienst der Firma vorsprechen müssen. Man habe sie aufgefordert, sich beim Etelaat-Geheimdienst zu melden. Dort sei ihnen nahe gelegt worden, Arbeitsstreiks künftig zu unterlassen, ansonsten eine Entlassung drohe. Daraufhin sei es zu einer erneuten Flugblattaktion und einer Demonstration der Arbeitnehmer der Firma gekommen. Drei Tage später hätten Mitglieder des Geheimdienstes bei ihm und den anderen sechs Verantwortlichen zuhause vorgesprochen und deren fünf festgenommen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Razzia nicht zuhause, sondern bei einem Freund und Parteianhänger aufgehalten und sei entsprechend nicht in behördlichen Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der drohenden Verhaftung habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Von der Türkei aus habe er erfahren, dass die Polizei
D-4743/2009 seinetwegen ein zweites Mal zuhause vorgesprochen habe. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. A.c. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 3 ff. des Anhörungsprotokolls A 11/25 sowie auf die Eingabe vom 13. November 2008 zu verweisen (vgl. dazu A 13/1 und A 15/5). B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 30. Juni 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Verfolgung. Die entsprechenden Vorbringen seien wenig substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Er habe beispielsweise nicht angeben können, welche Dokumente bei der angeblichen Razzia beschlagnahmt worden seien. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die gegen seine inhaftierten Mitstreiter erhobenen Anklagepunkte zu konkretisieren. Er habe sogar ausgesagt, sich dafür gar nicht zu interessieren. Betreffend desjenigen, welcher noch in Haft sei, ergehe er sich in blossen Vermutungen. Bezüglich der angeblich ihm drohenden Verfolgung habe er sich vage und überdies widersprüchlich geäussert. Hinzu komme, dass er seine iranische Identitätskarte am _______ im Iran durch einen offiziellen Dolmetscher (des Justizwesens) in die englische Sprache habe übersetzen lassen. Auch dieser Umstand spreche gegen die angebliche Verfolgungsgefahr, da er durch diese Vorgehensweise bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation seine Angehörigen im Iran gefährdet hätte. Überdies erschienen auch seine Angaben zum Verbleiben der ID-Karte als ungereimt. Die erst bei der Anhörung gemachte Aussage, die Polizei sei noch ein zweites Mal zuhause erschienen, müsse als nachgeschoben und mithin unglaubhaft qualifiziert werden. Dasselbe treffe für die angebliche Bestrafung wegen eines Sexualdelikts zu. Das eingereichte Parteischreiben vom 11. Oktober 2008 rechtfertige keine andere Sichtweise. Dessen Authentizität sei fraglich. Zudem attestiere es ihm eine Parteimitgliedschaft bereits im Zeitpunkt seines Wirkens im Iran, was er aber nicht so geltend gemacht habe. Schliesslich erfülle er in Anbetracht seines nicht herausragenden exilpolitischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. Der vom BFM angesetzte Ausreistermin sei bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz zu sistieren. Zur
D-4743/2009 Begründung machte er geltend, das eingereichte Beweismittel vom 11. Oktober 2008 sei durch die Vorinstanz nicht korrekt gewürdigt worden. Generell gehe die Vorinstanz bei der Glaubhaftmachung der Vorbringen von zu strengen Voraussetzungen aus. Der Vorhalt, er habe die bei der Razzia beschlagnahmten Dokumente nicht detailliert angeben können, orientiere sich an einer westlichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte und werde der Situation im Unrechtsstaat vor Ort nicht gerecht. Entsprechend hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, sich über Details des eigenen oder der Verfahren seiner Kollegen genau zu informieren. Die Übersetzung der ID-Karte vor Ort sei ein gewisses Risiko gewesen. Es gebe aber genügend legitime Gründe für solche Übersetzungen. Die zweite Razzia bei ihm zuhause sei erfolgt, als er sich schon auf der Flucht befunden habe. Entsprechend handle es sich dabei nicht um ein fluchtauslösendes Motiv. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht über wesentliche Aspekte seiner dargelegten Fluchtgründe informiert habe, könne nicht nachvollzogen werden. F. Mit Replik vom 7. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
D-4743/2009 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
D-4743/2009 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägen dargelegt, weshalb sie die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dabei erwog sie unter anderem auch, das beigebrachte Dokument _______ vom 11. Oktober 2008 sei in inhaltlicher und formaler Hinsicht mit Mängeln behaftet, weshalb ihm kein hinreichender Beweiswert zukomme. Die diesbezüglichen Argumente vermögen zu überzeugen. Der Sachverhalt erschien für die Vorinstanz mithin zurecht als hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten. Der angefochtenen Verfügung kann ferner nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von einem falschen Massstab ausgegangen wäre. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 4. Das BFM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung basiert auf nachvollziehbaren Argumenten, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann. In Anbetracht gewisser Darlegungen zur Situation im _______werk kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Angestellter _______ tatsächlich an einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung beteiligt war. Auch eine allfällige Abmahnung durch die Werksleitung oder eine andere staatliche Stelle erscheint nicht als ausgeschlossen. Die angebliche Führungsrolle in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung unter Einfluss der erwähnten Partei und verbunden mit der polizeilichen Suche ist indes mit erheblichen Zweifeln belastet. Die Schilderung seiner Aktivitäten bei der angeblichen Mobilisierung von Mitarbeitenden und der Beteiligung an der Leitung der Proteste weisen nur bedingt Substanz und Realkennzeichen auf (A 11/25 Antworten 86 ff.). Ausserdem hatte er Mühe, die Ereignisse in zeitlicher Hinsicht genau festzulegen (A 11/25 Antworten 116 ff.). Überdies gab er an, im Iran wenig Kontakt zu seiner Partei gehabt zu haben (A 11/25 Antwort 143). Die bereits bei der Summarbefragung stereotyp anmutenden und in der Anhörung wiederholten Schilderungen, bei der Leitung des Widerstandes für die Entscheidfindung wiederholt Parteimitglieder _______ kontaktiert zu haben (A 1/9 S. 4 f.; A 11/25 Antwort 74), sind demnach zu bezweifeln. Im Übrigen wird er im eingereichten Parteischreiben vom 11. Oktober 2008 als bereits im Iran aktives Mitglied bezeichnet.
D-4743/2009 Demgegenüber brachte er bei der Anhörung zuerst vor, im Iran lediglich Sympathisant der Bewegung gewesen zu sein. Auf Nachfragen vermittelte er demgegenüber wenig später den Eindruck, bereits im Iran mehr als ein blosser Sympathisant gewesen zu sein und sich um Flugblätter gekümmert zu haben (A 11/25 Antworten 59 ff.). Dies steht im Widerspruch zur Summarbefragung, wo er sich klarerweise als Nicht- Mitglied und blossen Sympathisanten deklarierte (vgl. A 1/9 S. 5). Die Zweifel an seiner Beteiligung an der Führung eines Betriebsaufstands angeblich unter Einfluss einer kommunistischen Partei werden so verstärkt. Im Zusammenhang mit der angeblichen Suche durch die Behörden erwähnte er bei der Anhörung, die Polizei habe seine ID-Karte beschlagnahmt. Wo sie sich aktuell befinde, wisse er nicht (A 11/21 Antwort 29). In der Erstbefragung gab er jedoch zu Protokoll, das Dokument befinde sich zuhause (A 1/9 S. 4). Im Weiteren liess er das Dokument bereits _______ vor Ort durch einen offiziellen Dolmetscher des iranischen Justizwesens übersetzen und sich in die Schweiz nachsenden – eine Vorgehensweise, die im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen wiederum gegen die angebliche Verfolgungsgefahr spricht. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb er die angebliche zweite behördliche Vorsprache zuhause nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte. So hatte er bei dieser Befragung am Ende dargelegt, es gebe nichts mehr beizufügen (A 1/9 S. 5). Dasselbe trifft für die Bestrafung wegen eines Sexualdelikts zu, zumal er dieses zwar nicht als ausreiserelevant, aber gleichwohl wichtig für sein Asylgesuch bezeichnete (A 11/25 Antworten 218 f.). Auffallend ist ferner seine Einsilbigkeit im Zusammenhang mit der angeblichen Suche, welche er bei der ausführlichen Darlegung seiner Fluchtgründe nur ganz kurz erwähnte (A 11/25 Antwort 74). Im weiteren Verlauf der Anhörung war er auf Nachfragen kaum in der Lage, die angeblichen Umstände der Razzia angemessen zu substanziieren (A 11/25 Antworten 163 ff.). Dieser Mangel ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht mit dem blossen Hinweis auf unrechtmässige Vorgänge vor Ort, welche Informationsbemühungen des Betroffenen als sinnlos erscheinen lassen würden, hinreichend erklärbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die angebliche behördliche Verfolgung in der geltend gemachten Form nicht den Tatsachen entspricht. Dies umso mehr, als die Vorinstanz in der Vernehmlassung erneut und zurecht darauf hinweist, das geäusserte mangelnde Interesse des Beschwerdeführers an der aktuellen eigenen und der Situation seiner Mitstreiter vor Ort im Zusammenhang mit den
D-4743/2009 geltend gemachten Ahndungsmassnahmen entspreche nicht der Verhaltensweise eines tatsächlich Verfolgten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
D-4743/2009 Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht a.a.O. S. 7). 6.4. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben _______ vom 11. Oktober 2008 aus _______ ist gemäss den Erwägungen unter Ziff. 4 vorstehend mit inhaltlichen Mängeln behaftet. In formaler Hinsicht erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es als blosse Kopie ohne Unterschrift ein leicht manipulierbares Dokument sei. Im Übrigen wird darin – in wie erwähnt nicht glaubhafter Weise – namentlich ein bereits im Iran erfolgtes Engagement des Beschwerdeführers geltend gemacht. In Würdigung dieser Umstände ist es jedenfalls nicht geeignet, fundierte exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu belegen. Gemäss weiteren anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismitteln hat er in der Schweiz indes tatsächlich an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen _______ teilgenommen (A 11/25
D-4743/2009 Antworten 12 ff.). Fraglich ist hingegen, inwiefern er sich dabei allenfalls exponiert hat. Den Akten sind diesbezüglich kaum Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme an Veranstaltungen (Standaktionen und Kundgebungen) verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Auch die allfällige Entgegennahme und Weiterverbreitung von Flugblättern ändert noch nichts an dieser Einschätzung. Zwar soll er von der Schweiz aus auch in einer in _______ erscheinenden Publikation einen respektive mehrere Artikel unter seinem Namen und mit Foto veröffentlicht haben (A 11/25 Antworten 144 und 220). Seine Angaben wirken aber auch in diesem Zusammenhang sehr vage; überdies hat er keine Kopie des allenfalls veröffentlichten Artikels beigebracht. Die besagten (allfälligen) Aktivitäten erscheinen mithin nicht als geeignet, ihm ein markantes politisches Profil zu verleihen. Im Weiteren ist gemäss den Erwägungen im Asylpunkt nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnahmen scheinen indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
D-4743/2009 Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 6.6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.3. 8.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
D-4743/2009 Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach
D-4743/2009 dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 8.4.3. Der noch junge Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in _______ gelebt und gearbeitet. Seine Angehörigen sollen sich nach wie vor dort aufhalten (A 1/9 S. 2 f.). Es sollte ihm somit möglich sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen. 8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-4743/2009 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4743/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: