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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2016 D-4741/2016

24. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,155 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4741/2016 law/auj

Urteil v o m 2 4 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016 / N (…).

D-4741/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Somali äthiopischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2014 beziehungsweise im Januar 2015 verliess, über Sudan, Libyen und anschliessend über das Mittelmeer nach Italien gelangte und am 13. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 9. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen befragte (Befragung zur Person, BzP), dass er anlässlich der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, sein Vater und sein älterer Bruder, welche beide Lehrer gewesen seien, seien von Separatisten getötet worden, als er knapp 12 Jahre alt gewesen sei, dass seine Mutter fünf Tage später ihrem Bluthochdruck erlegen sei, dass er fortan mit seinen drei jüngeren Geschwistern bei seiner Tante mütterlicherseits gewohnt habe, dass er eine Arbeitsstelle als (…) in einem (…) angenommen habe, weil der Ehemann der Tante ihn und seine drei jüngeren Geschwister als Last empfunden habe, und er seinen ganzen Lohn der Tante abgegeben habe, um deren Ehemann zu beruhigen, dass dieser trotzdem alle vier Kinder habe rausschmeissen wollen, die Tante ihn jedoch angefleht habe, dass wenigstens die drei jüngeren Kinder bleiben könnten, und sie dem Beschwerdeführer als ältestem Kind gesagt habe, er solle weggehen und sich selber durchschlagen, dass das SEM am 19. Juni 2016 eine die BzP ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durchführte und diesem am Ende derselben erläuterte, aus welchen Gründen es seine Altersangabe (Geburtsdatum: […] 1998) als unglaubhaft erachtete, und ihm eröffnete, sein Geburtsdatum werde auf den (…) 1997 abgeändert, dass das SEM den Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,

D-4741/2016 dass er dabei zum einen vorbrachte, äthiopische „Militärsoldaten“ hätten ihn und zahlreiche andere Jugendliche im Oktober 2014 aufgegriffen und im Gefängnis des Dorfes inhaftiert, dass nach drei Nächten ein „hoher Soldat“ gekommen sei, der die Jugendlichen habe mitnehmen wollen, um sie zu Soldaten ausbilden zu lassen, dass der Transport der Jugendlichen mangels Fahrzeugen nicht möglich gewesen sei, dass der Offizier später wieder im Gefängnis aufgetaucht sei und die Jugendlichen geschlagen und gezwungen habe, sich schriftlich mit der Rekrutierung einverstanden zu erklären, dass den Jugendlichen nach einem Monat die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, bevor der Mann sie habe abholen können, dass er (der Beschwerdeführer) sich gleich nach Hause begeben habe, wo die Tante mit ihm geschimpft und ihm gesagt habe, er solle das Land verlassen, dass er an der Anhörung zum anderen vorbrachte, der Ehemann seiner Tante habe ihn gehasst und ihm immer wieder gedroht, er werde ihn töten, weil er (der Beschwerdeführer), dessen Familie dem Clan der (…) angehöre, eine Beziehung zu einem Mädchen aus einem Minderheiten-Clan gehabt und dadurch Schande über die Familie gebracht habe, dass der Mann seiner Tante mit dem Vater des Mädchens gestritten habe und dieses verschwunden sei, und er nicht wisse, ob sich seine Freundin nun in Europa aufhalte, dass die äthiopischen Soldaten ihn töten würden, wenn er nach Äthiopien zurückgeschickt würde, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 13. Mai 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 3. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, er sei als Flüchtling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,

D-4741/2016 dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die als Beschwerdebeilagen aufgeführten Unterlagen (Kopie des Entscheids des SEM und Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit) nicht eingereicht wurden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.),

D-4741/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass darüber hinaus die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert,

D-4741/2016 dass Glaubhaftmachung ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum lässt für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person, dass entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.), dass das Staatssekretariat im Einzelnen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb er die angebliche einmonatige Haft und die versuchte Zwangsrekrutierung für ein militärisches Training erst im Rahmen der Anhörung vorgebracht habe, dass der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht im Rahmen der summarischen Befragung lediglich von Problemen mit dem Ehemann seiner Tante gesprochen habe, dass er die Frage, ob er alle Asylgründe habe nennen können, bejaht und hinzugefügt habe, das Leben sei für ihn schwierig geworden, dass man ihn später nochmals gefragt habe, ob er weitere Probleme gehabt habe, er jedoch seine frühere Aussage bestätigt und gesagt habe, er selbst habe keine Probleme gehabt, sein Vater und sein Bruder seien jedoch getötet worden, dass er die Frage, ob er noch etwas zu seinen Asylgründen anfügen möchte, verneint habe, dass er auf die Frage, was er aktuell bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten würde, geantwortet habe, er habe dort keine Bindungen und keine Eltern, dass der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht im Rahmen der Anhörung gleich zu Beginn ausgeführt habe, es gäbe in Äthiopien Soldaten, welche Jugendliche zwingen wollten, Waffen zu tragen, und er sei zusammen mit anderen Jugendlichen aus seinem Quartier inhaftiert worden, dass das SEM zu der ein oder zwei Wochen vor der Befragung erfolgten Operation des Beschwerdeführers festhielt, dieser habe an der BzP zu seinem Gesundheitszustand angegeben, dass es ihm momentan sehr gut gehe,

D-4741/2016 dass der Beschwerdeführer, nachdem das SEM ihn auf die obgenannten Gelegenheiten, seine Asylgründe darzulegen, hingewiesen habe, gesagt habe, er sei aufgrund der Reise über das Meer durcheinander gewesen, und die erste Befragung sei sehr kurz gewesen, dass die Vorinstanz folgerte, das Vorbringen der Inhaftierung sei als nachgeschoben zu betrachten und somit unglaubhaft, dass das SEM hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit dem Ehemann der Tante festhielt, der Beschwerdeführer habe diese im Rahmen der BzP damit begründet, der Ehemann habe ihn nicht geduldet und seine Geschwister als Bürde wahrgenommen, dass es sich dabei aber offensichtlich um ökonomische Schwierigkeiten gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu diesen Angaben im freien Bericht anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, der Ehemann der Tante habe ihn wegen seiner Beziehung zu einem Mädchen aus einem Minderheiten-Clan gehasst, mit der er Schande über die Familie gebracht habe, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Probleme mit dem Ehemann der Tante nur mit dem Mädchen zu tun gehabt hätten, an der Anhörung zwei Mal bejaht habe, dass er auf Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen gesagt habe, der Ehemann der Tante habe auch gedacht, dass er nicht alles Geld abgebe, und ausserdem habe das SEM bei der Anhörung nicht nachgebohrt, dass das SEM festhielt, der Beschwerdeführer habe mit diesen Ausführungen seine widersprüchlichen Angaben weder zu begründen noch zu entkräften vermocht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit dem Ehemann der Tante aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit ebenfalls unglaubhaft seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

D-4741/2016 dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Erwägungen des SEM zu den nachgeschobenen und den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers auch auf Beschwerdeebene nicht widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an der Festnahme durch die Soldaten, der einmonatigen Inhaftierung, dem erzwungenen schriftlichen Einverständnis zur Rekrutierung in die Armee und der gelungenen Flucht festhält, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, dass er zur Begründung, weshalb er an der ersten Befragung vergessen habe, diese Geschehnisse zu erzählen, seinen Gesundheitszustand anführt, dass er „juste“ vor der Befragung in E._______ hospitalisiert und operiert worden sei, dass er krank gewesen sei und Medikamente eingenommen habe, dass die Befragung fünf Tage nach der Entlassung aus dem Spital stattgefunden habe und er sich noch nicht wohlgefühlt und immer noch Medikamente zu sich genommen habe, dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 21./22. und 25. Mai 2015 einen (…) operativ entfernen liess und am 26. Mai 2015 eine Nachkontrolle sowie am 29. Mai 2015 eine weitere Konsultation erfolgte, dass aus dem Befragungsprotokoll jedoch keine Hinweise auf eine während der Befragung andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass dieser überdies, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, an der BzP auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin nach seinem Gesundheitszustand zu Protokoll gab: „Je vais très bien actuellement“ (vgl. act. A4 Ziff. 8.02),

D-4741/2016 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort auf die überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung eingeht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG; SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-4741/2016 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer zur Frage des SEM (am Ende der BzP) nach den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden, lediglich zu Protokoll gab: "En Ethiopie, je n’avais pas d’attache, pas de parents" (vgl. act. A4/14 Ziff. 7.02 S. 10), dass er seine Aussage am Ende der Anhörung, die äthiopischen Soldaten würden ihn töten, wenn er nach Äthiopien zurückgeschickt würde (vgl. act. 15/23 F190 S. 19), in keiner Weise substanziierte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Dorf F._______ geboren und in B._______ (Region C._______) aufgewachsen ist, wo er

D-4741/2016 während sechs Jahren zur Schule gegangen ist und anschliessend während dreier Jahre als (…) in einem (…) in seinem Dorf erwerbstätig war (vgl. act. A4/14 S. 4 ), dass demzufolge davon auszugehen ist, dass er in B._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren ferner davon auszugehen ist, dass er in B._______ auch über ein familiäres Beziehungsnetz und demzufolge über eine Unterkunft verfügt (vgl. act. A4/14 Ziff. 3.01; A8/7; A15/23 S. 3 ff. und 9), wobei offengelassen werden kann, ob seine Eltern sowie sein älterer Bruder tatsächlich innerhalb von fünf Tagen verstorben sind (vgl. act. A4/14 Ziff. 7.02), dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 12. Juli 2016 bestätigte, dass sein Bein nach dem chirurgischen Eingriff in der Schweiz geheilt und er selbst gesund ist (vgl. act. A15/23 F184–188 S. 19), dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-4741/2016 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4741/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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