Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-474/2018 lan
Urteil v o m 1 2 . April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
D-474/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 26. Juli 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 4. August 2017 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 22. August 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt sei, in welchem die Familie des Opfers ihn mit dem Tod bedrohe. Ferner sei er Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker – HDP) und als alawitischer Kurde allgemeinen Schikanen ausgesetzt. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Eltern des Beschwerdeführers (N […]) ebenfalls ab. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
D-474/2018 F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 5. März 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-474/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er alawitischer Kurde türkischer Staatsangehörigkeit sei. Er habe vorwiegend in B._______ (Türkei) gelebt. Im Jahre 2014 sei er nach C._______ gezogen, wo er mit einem Freund zusammengelebt habe. Er habe ein Mädchen kennengelernt, welches um Unterkunft und Hilfe gebeten habe, woraufhin er und sein Freund das Mädchen bei sich hätten wohnen lassen. Sein Mitbewohner habe eine Affäre mit dem Mädchen begonnen. Eines Abends habe das Mädchen ihm erzählt, dass ihre Familie sie wegen einer früheren Beziehung zu einem Mann umbringen wolle, weshalb sie nach Europa fliehen wolle. Sie habe dafür um gewichtige finanzielle Hilfe gebeten, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe das Mädchen ihm gedroht, ihn bei der Familie anzuzeigen, damit sich diese an ihm räche. Danach sei das Mädchen mit dem Mitbewohner verschwunden. Der Vater des Mädchens habe ihn in der Folge telefonisch mit dem Tod bedroht. Bei der Familie des Mädchens handle es sich um eine kurdisch-nationalistische Familie, welche auch den Terror unterstütze. Er sei gleichentags von der Polizei vorgeladen worden. Auf dem Polizeiposten sei er zum Vorwurf der Vergewaltigung verhört und geschlagen worden. Er sei vier Tage festgehalten und anschliessend für 15 Tage ins Gefängnis von C._______ verlegt worden. Er habe dann wieder in B._______ gelebt. Es sei ein Verfahren gegen ihn wegen einfachen sexuellen Übergriffs eingeleitet worden. Auch gegen seinen Mitbewohner gebe es ein Verfahren. (…) 2015 sei er gerichtlich vorgeladen worden. Er habe weitere telefonische Todesdrohungen erhalten und man habe ihn auch unterwegs angreifen wollen. Er sei einmal auf dem Weg
D-474/2018 zum Gericht tätlich angegriffen worden. Wenn die Polizei nicht eingeschritten wäre, wäre noch mehr passiert. An den Wochenenden habe er einer Meldepflicht unterstanden. Er sei mehrmals nach C._______ gereist, um zusammen mit seiner Mutter die Gerichtstermine wahrzunehmen. Auf Verlangen und gegen Bezahlung sei er von der Polizei zum Gericht begleitet worden. Nach den Verhandlungen sei er aber trotzdem angegriffen worden. Eine Abklärung im Rahmen des Verfahrens habe ergeben, dass er unschuldig sei. Er sei dennoch verurteilt worden. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit sei die zuerst festgelegte Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf ein Jahr und neun Monate reduziert worden. Sein Anwalt habe Beschwerde eingereicht, welche zurzeit beim Kassationshof hängig sei. Er habe auch in B._______ vor Gericht erscheinen müssen. Dort habe er ausgesagt, von der Polizei geschlagen worden zu sein. Danach sei er erneut von der Polizei geschlagen und für eine Nacht auf dem Posten festgehalten worden. Dieses Verhalten habe er mündlich anzeigen wollen. Auf dem Polizeiposten sei ihm aber mitgeteilt worden, er müsste die Vorwürfe nachweisen können. Schriftlich seien weder er noch sein Anwalt gegen das Verhalten vorgegangen. Auch wegen der Drohungen und der Übergriffe seitens der Familie des Mädchens hätten sie nie formell Anzeige erstattet. Er habe es lediglich mündlich der Polizei gemeldet, welche geantwortet habe, er solle sich an die Staatsanwaltschaft wenden, welche ihn wiederum an die Polizei verwiesen habe. Zudem habe er die Drohungen gegenüber dem Gericht erwähnt. Im (…) 2017 sei er mit einem deutschen Visum nach Deutschland gereist, um nach fünf Tagen wieder in die Heimat zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr habe er gearbeitet. Im Jahre 2017 habe die Familie des Mädchens die Anzeige zurückgezogen. Die telefonischen Drohungen seien aber weitergegangen und man habe ihm gesagt, wenn das Gericht ihn schon nicht verurteile, würde man selber mit ihm abrechnen. An einem Verhandlungstermin vom (…) 2017 habe nur sein Anwalt teilgenommen. Auch seine Familie sei bedroht worden. Die Eltern hätten 2016 bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Anzeige sei protokolliert worden und man habe in Aussicht gestellt, diese an die Staatsanwaltschaft zu überweisen. Es seien aber keine Massnahmen ergriffen worden. Die Eltern hätten zwar keine Drohanrufe erhalten, der Vater habe aber seine Arbeitstätigkeit gekündigt aus Angst, er könnte auf dem Arbeitsweg angegriffen werden.
D-474/2018 Er (Beschwerdeführer) sei Mitglied der HDP und habe für die Partei Geldzahlungen geleistet und an Konzerten, welche die Partei durchgeführt habe, Flyer verteilt. Einmal habe er Decken und Kissen zur Unterstützung für Kobane gesammelt. Er sei wegen seiner Tätigkeit für die HDP von Leuten der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung – MHP) und der Adalet ve Kalkınma Partisi (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung – AKP) und auch von der Polizei geschlagen worden beziehungsweise sei die Polizei anwesend gewesen, aber nicht eingeschritten. In der Schule sei er dreimal von rechtsextremen Mitschülern angegriffen worden, ohne dass er Anzeige erstattet habe. Er sei anlässlich von Newroz-Feierlichkeiten oder bei sonstiger Gelegenheit für eine Nacht oder kurze Zeit polizeilich festgehalten und geschlagen worden. Die kurzzeitigen Festnahmen hätten jedoch keine weiteren Folgen gehabt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Gerichtsakten, eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP und eine Identitätskarte ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen zur Bedrohung seitens der Familie des Mädchens widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Eltern seien nie telefonisch bedroht worden; auch Angriffe auf die Eltern habe er nicht erwähnt. Demgegenüber hätten seine Eltern ausgeführt, sie seien vielfach angegriffen und dabei sogar verletzt worden. Ferner seien sie mehrfach telefonisch bedroht worden. Auf diese Widersprüchlichkeit angesprochen hätten die Eltern erklärt, sie hätten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht alles erzählt. Es sei jedoch nicht erklärbar, wieso er von all diesen Schwierigkeiten keinerlei Kenntnis habe. Dass er über solche Vorkommnisse mit Sicherheit informiert worden wäre, bestätige die erste Aussage seines Vaters, wonach sie sich gegenseitig von den Bedrohungen berichtet hätten. Erst auf Vorhalt habe der Vater korrigiert, dass man dem Beschwerdeführer nicht alles erzählt habe, wobei die Mutter ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei über die Telefonanrufe informiert worden, was er hingegen verneine. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nie schriftlich Anzeige erstattet. Dies sei nicht nachvollziehbar, da er mit Bestimmtheit selber, und nicht nur seine Eltern, zusammen mit einem Anwalt, Anzeige erhoben hätte, wenn er sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte. Dass er die Probleme mit der Familie nur anlässlich der Gerichtsverhandlung und mündlich auf
D-474/2018 dem Polizeiposten erwähnt habe, worauf er jedoch keine Hilfe erhalten habe, und danach nichts Weiteres unternommen habe, könne nicht den Tatsachen entsprechen. Hätte er sich tatsächlich in einer Gefährdungslage befunden, dürfe erwartet werden, dass er sich intensiver um seinen Schutz bemüht und mehr für seine Sicherheit getan hätte. Dass er zudem angegeben habe, seine Eltern hätten Anzeige erstattet, welche an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei, widerspreche den Aussagen der Eltern. Diese hätten angegeben, mehrmals versucht zu haben, Anzeige zu erstatten. Diese Anzeigen seien jedoch nicht anhand genommen worden, und es sei weder etwas protokolliert noch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Erst auf Nachfrage habe die Mutter wenig überzeugend ergänzt, man habe einmal dies und einmal das gesagt auf dem Polizeiposten. Es sei ferner nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückgekehrt sei. Einerseits entspreche dies nicht dem Verhalten einer bedrohten Person, bereits nach nur fünf Tagen im Ausland, wo er in Sicherheit gewesen sei, in die Türkei zurückzukehren. Andererseits habe er angegeben, bis zur letzten Gerichtsverhandlung im Jahre 2016 jeweils daran teilgenommen zu haben. Dass er jedoch bei der letzten Gerichtsverhandlung im (…) 2017 nicht dabei gewesen sei, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben in der Türkei befunden habe, sei ein Hinweis darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr dort gewesen sei. Auch dass er vom Ablauf dieser Verhandlung nur von seinem Anwalt via seinen Vater erfahren habe, deute in dieselbe Richtung. Er habe angegeben, sein Pass sei anlässlich der definitiven Ausreise bei den Eltern verblieben, während die Eltern ausgesagt hätten, der Pass sei verbrannt worden, damit die Gegner nichts von ihm Zuhause finden könnten. Dies mache absolut keinen Sinn und lasse vermuten, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort ab (…) 2017 verschleiere. Es sei nicht realistisch, dass er nach seiner Rückkehr von Deutschland in die Türkei in einer (…) gearbeitet habe, hätte er sich tatsächlich in einer Gefährdungslage befunden. Wieso er, als hauptsächlich gefährdete Person, für zwei bis drei Monate in einer (…) gearbeitet habe, während sein Vater seine Arbeitstätigkeit aufgegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, die letzte Verhandlung, an welcher er anwesend gewesen sei, habe am (…) 2016 stattgefunden. Seine Eltern nannten als letzten Verhandlungstermin, an welchem er teilgenommen habe, jedoch den (…) 2016, wobei es damals zu einem schwerwiegenden Angriff gekommen sei, bei welchem die Mutter
D-474/2018 sogar verletzt worden sei, wohingegen der Beschwerdeführer diesen Vorfall wie auch die Verhandlung nicht erwähnt habe. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass nicht glaubhaft sei, dass sich die geschilderten Ereignisse so zugetragen hätten und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände verfolgt werde und deshalb ausgereist sei. Der Beschwerdeführer berufe sich darauf, das Strafverfahren wegen sexueller Übergriffe sei zu Unrecht eingeleitet worden. Eine asylrelevante Verfolgung sei zu verneinen, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, wieso es sich beim Verfahren um eine nicht legitime behördliche Massnahme handle. Das Verfahren sei aufgrund einer Anzeige eingeleitet worden und werde nun als Offizialdelikt verfolgt, nachdem die Familie des Opfers die Anzeige zurückgezogen habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er kein faires Verfahren erhalten habe oder es keine Möglichkeit gebe, sich gegen unfaire Prozessschritte zu wehren. Vielmehr habe er selbst angegeben, gegen das Urteil Beschwerde eingereicht zu haben, weshalb das Verfahren derzeit beim Kassationshof hängig sei. Seine Eltern hätten ferner ausgesagt, er sei in einem erstinstanzlichen Entscheid freigesprochen worden, worauf die Staatsanwaltschaft an den Kassationshof gelangt sei. Es sei daher von einem fairen Verfahren auszugehen, dessen Ausgang derzeit noch offen sei. Beim Strafverfahren handle es sich folglich um keine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, anlässlich der ersten Verhaftung von der Polizei geschlagen worden zu sein. Auch später sei er gelegentlich für kurze Zeit festgenommen, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Wenn er sich für die HDP eingesetzt und beispielsweise Flyer verteilt habe, sei er ebenfalls von der Polizei geschlagen worden, respektive Angehörige der MHP oder AKP hätten ihn angegriffen, ohne dass die Polizei eingegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, seine Heimat aufgrund dieser Vorfälle verlassen zu haben. Die Festnahmen würden wegen ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Gegen unverhältnismässige Gewaltanwendung einzelner Beamter hätte er mit Hilfe eines Rechtsvertreters vorgehen und seine Rechte mit formal korrekten Anzeigen bei höheren Instanzen einfordern können. Dass er dies unterlassen habe, zeige auf, dass der Druck aufgrund dieser Vorfälle nicht sonderlich gross gewesen sei. Ferner deute der Umstand, dass er die Heimat nicht früher verlassen habe und
D-474/2018 sogar noch von Deutschland in die Heimat zurückgekehrt sei, ebenfalls darauf hin, dass diese Massnahmen keine Intensität erreicht hätten, welche ihm ein Leben vor Ort verunmöglicht hätte. Die Übergriffe seitens der MHP und AKP würden eine Verfolgung durch Private darstellen. Er habe zwar angegeben, die Polizei sei jeweils nicht eingeschritten, da die Regierung aus MHP und AKP Leuten bestehe. Er habe jedoch Zugang zu staatlichem Schutz. Er habe angegeben, keine Anzeige eingereicht zu haben. Durch dieses Verhalten habe er es den Behörden verunmöglicht, ihn zu schützen, weshalb nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Vorfällen mit der Polizei gekommen sei. Ein kurzes Festhalten, beispielsweise an Konzerten, genüge jedoch für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus seinen Aussagen ergebe sich nicht, dass er in exponierter Weise für die HDP tätig gewesen sei. Es sei auch nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe angegeben, nie wegen seiner Mitgliedschaft Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens liege somit keine Asylrelevanz vor. Im Übrigen habe sein Vater im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser nie in Haft gewesen sei, ausser bei der Sache mit dem Mädchen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, er sei als Kurde und Alawite allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt. Dabei handle es sich allerdings nicht um asylrelevante Nachteile. Im Zuge verschiedener Reformen habe sich die Lage der Kurden seit 2001 ferner merklich verbessert. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, in welchem das Leben stark durch archaische Traditionen, Bräuche und Sitten bestimmt sei. Die Existenz der Stämme und deren Stammesrecht würden diese Traditionen, Bräuche und Sitten ergänzen. Ein Verhältnis zu einer Frau, mit welcher man nicht verheiratet sei, stelle eine Schande für die ganze Familie und Sippe dar, da die Frau als die Ehre des Mannes, der Familie und der Sippe angesehen werde. Aufgrund dieser Vorstellungen würden auch heute noch Menschen getötet und Familien zerstört, woraus sich langanhaltende Stammesfehden entwickeln würden. Bei solchen Konflikten gehe es um die Wiederherstellung
D-474/2018 der beschmutzten Ehre. Meistens fliesse Blut und das Blutvergiessen ende erst, wenn bekannte Persönlichkeiten zwischen den Familien vermitteln würden. Die Rolle des Staates sei bei solchen Konflikten sehr gering. Der Staat gehe zwar gemäss Strafrecht gegen die Parteien vor, aber ein Verhindern der Blutrache sei dadurch nicht möglich und der Staat könne die Personen auch nicht schützen, da die strafrechtlichen Massnahmen nicht abschrecken würden. Bei der Familie des Beschwerdeführers wie auch derjenigen des Mädchens handle es sich um Kurden, bei welchen das soeben Gesagte noch stark vertreten werde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer falschen Anschuldigung in ein Strafverfahren verwickelt und sei trotz negativen DNA-Tests von der ersten Instanz verurteilt worden. Sein Anwalt gehe davon aus, dass der Kassationshof eine noch höhere Strafe aussprechen könnte. Der Grund dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Eltern nicht in allen Punkten übereinstimmen würden, hänge damit zusammen, dass die Eltern ihm bestimmte Dinge nicht erzählt hätten, um ihn – damals noch ein Kind – nicht zu verängstigen. Dies hätten die Eltern deutlich zu Protokoll gegeben. Die Familie habe alle ihre Söhne ins Ausland schicken müssen, da die ganze Familie gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt und die staatlichen Behörden könnten ihn und seine Familie nicht immer schützen. Sie seien auch nicht willens ihn zu schützen, da das ihm vorgeworfene Verhalten verpönt sei. In solchen Fällen würden die Behörden nicht neutral und nach Gesetz, sondern nach Bräuchen und Sitten handeln. Es treffe zudem nicht zu, dass sich die Lage der Kurden merklich verbessert habe. Vielmehr habe sie sich seit Ende der Friedensverhandlungen mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei – PKK) verschlechtert. Die türkische Regierung führe sowohl in der Türkei als auch in Nordsyrien Krieg gegen die Kurden. Das Land werde seit 2016 von einem Despoten per Dekret regiert und Begriffe wie Demokratie, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit, Menschenrechte und ein faires Verfahren seien zu leeren Worten verkommen. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien wieder an der Tagesordnung. Im Sommer 2015 sei in der Osttürkei die EMRK ausgesetzt und den Sicherheitskräften im Kampf ge-
D-474/2018 gen die PKK Straffreiheit zugesichert worden. Seither würden die Sicherheitskräfte schalten und walten, wie sie wollten. Kurdische Alawiten – wie der Beschwerdeführer einer sei – würden am meisten unterdrückt. Er sei Mitglied der HDP und jahrelang politisch aktiv gewesen. Allein die Mitgliedschaft genüge, um verhaftet zu werden. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwand der Unterstützung des Terrorismus verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer sei somit im Visier der Familie des Mädchens wie auch des türkischen Staates. 4.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass die Erklärung in der Beschwerdeschrift für die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern nicht überzeuge. Es werde vorgebracht, die Eltern hätten ihm bewusst Dinge nicht mitgeteilt, da sie ihn nicht hätten verängstigen wollen, weil er noch ein Kind gewesen sei. Ein bewusstes Verschweigen einer intensiveren Bedrohungslage wäre jedoch überhaupt nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewesen, weil er sich der angeblichen Lage, in welcher die Familie sich befunden habe, unbedingt hätte bewusst sein müssen, um sich entsprechend verhalten zu können. Diesbezüglich würden sich die Eltern und der Beschwerdeführer zudem in Widersprüche verstricken. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise auch kein Kind, sondern (…)-jährig gewesen. Zudem scheine er gemäss seinen Angaben bereits frühzeitig ein selbständiges Leben geführt zu haben, habe er doch bereits mit (…) Jahren mit einem Freund alleine in einer Wohnung gelebt, was bedeute, dass er kein „Kind“ mehr gewesen sei, welchem man aufgrund der Reife gewisse Informationen hätte vorenthalten müssen. Gemäss Aussage des Vaters hätten die Probleme der Eltern erst im Dezember 2016 begonnen, als der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen sei. Die Begründung der Widersprüche in der Beschwerde würden somit konstruierte Ausreden darstellen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdisch-alawitischen Herkunft oder aus politischen Gründen gefährdet sei, könne aufgrund seines Profils ausgeschlossen werden. So gebe er an, er sei deshalb „nur“ nicht gern gesehen worden. Er relativiere seine politischen Aktivitäten ferner durch die Aussage, kein Politiker zu sein. Das Verteilen von Flyern an Konzerten und Beitragszahlungen an die HDP würden nicht genügen, um ihn in den Augen des türkischen Staates direkt mit der PKK in Verbindung zu bringen. Auch wenn der Beschwerdeführer ab und zu für kurze Zeit festge-
D-474/2018 halten worden sein sollte, habe er angegeben, aufgrund seiner Mitgliedschaft in der HDP nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, da er die Mitgliedschaftsbestätigung immer versteckt habe. Somit könne angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht ins Visier der Behörden gerate. Dafür spreche auch, dass gegen ihn nie weitergehende rechtliche Schritte eingeleitet worden wären oder er für längere Zeit inhaftiert worden wäre. Sein Vater habe angegeben, sein Sohn sei abgesehen von der Sache mit dem Gerichtsverfahren nie in Haft gewesen, was einerseits an den angegebenen Haftzeiten und somit an seinen politischen Aktivitäten zweifeln lasse, andererseits darauf hindeute, dass er keine Probleme gehabt habe. Gegen eine Gefährdung spreche, dass die Eltern nach Erhalt des negativen Asylentscheids freiwillig in die Türkei zurückgekehrt seien. Hätte tatsächlich eine lebensbedrohliche Lage für die ganze Familie bestanden, hätten die Eltern das Beschwerdeverfahren abgewartet. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, der Vorwurf einer konstruierten Ausrede sei zurückzuweisen. Vielmehr handle es sich dabei um eine Tatsache, vor welcher die Vorinstanz ihre Augen verschliesse. Die Vorinstanz gehe auch auf die Problematik der Ehrenmorde nicht ein. Es sei aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er habe jedoch bereits davor Probleme gehabt. Damals sei er noch nicht volljährig gewesen, weshalb ihm die Eltern nicht alles mitgeteilt hätten. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit hätten ihm die Eltern nicht alles mitgeteilt. In Folge des Problems sei die ganze Familie auseinandergerissen worden. Zwei seiner Brüder hätten aus Angst vor Ehrenmorden ebenfalls das Land verlassen; dies zeige den Ernst der Lage. Die HDP werde als Arm der PKK eingestuft, weshalb gegen Mitglieder und Sympathisanten unter dem Vorwurf des Terrorismus vorgegangen werde. Über zehn Abgeordnete der HDP seien ohne Anklage in Haft. Auch Personen, die in der Schweiz leben würden, würden bei einer Einreise in die Türkei verhaftet, wenn sie hier an einer gegen die Türkei oder Erdogan gerichteten Demonstration teilgenommen hätten. Diese politischen Tatsachen würden vom SEM ausgeblendet. Die Behauptung, die Eltern seien in die Türkei zurückgekehrt und würden dort ohne Probleme leben, treffe nicht zu. Die Eltern seien zwar freiwillig zurückgekehrt, seien aber kürzlich nach D._______ geflohen, um dort um Schutz zu ersuchen.
D-474/2018 5. 5.1 In formeller Hinsicht erweist sich die Verfügung des SEM als fehlerhaft. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Das SEM stützte seine Verfügung zu grossen Teilen auf Aussagen der Eltern im Verfahren N […] respektive auf Widersprüche in den Aussagen der Eltern und des Beschwerdeführers. Vor Erlass der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer wurde diesem jedoch nie Gelegenheit geboten, sich zu diesen Unstimmigkeiten zu äussern. Durch dieses Vorgehen verletzte das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt. Dieser Kognitionsumfang ist jedoch nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5.4 Die vorliegende Gehörsverletzung beschlägt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, folglich unbestimmte Rechtsbegriffe und keine Ermessensfragen, weshalb dem Gericht diesbezüglich eine freie Kognition zukommt. Eine Heilung ist somit möglich und
D-474/2018 aufgrund prozessökonomischer Überlegungen auch angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Verfügung mit den Widersprüchen zwischen seinen Vorbringen und denjenigen seiner Eltern konfrontiert. In der Beschwerdeschrift und dem anschliessenden Schriftenwechsel wurde schliesslich zu diesem Vorhalt Stellung genommen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, was faktisch zu einer blossen Wiederholung der Stellungnahmen führen würde, würde einen prozessökonomisch überflüssigen Leerlauf darstellen, weshalb von der Heilung der Gehörsverletzung auszugehen ist. Der formelle Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Familie des Mädchens unglaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.2 Das SEM wies zu Recht auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Eltern hin. So sagte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern seien nie telefonisch bedroht worden (vgl.
D-474/2018 act. A10 F136), während die Eltern angegeben haben, sie seien mehrfach bedroht, tätlich angegriffen und verletzt worden (vgl. etwa N […] act. A13 F51 bis F68). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern hätten Anzeige eingereicht, welche protokolliert und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei (vgl. ebd. F131 bis F134), während die Eltern angaben, ihre Anzeigen seien von der Polizei nicht angenommen worden (vgl. N […] act. A13 F70 bis F73). Schliesslich erwähnte seine Mutter, am Tag der Gerichtsverhandlung vom (…) 2016, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei es zu einem Angriff gekommen, an welchem sie verletzt worden sei (vgl. N […] act. A14 F69 und F79). Der Beschwerdeführer erwähnte weder diesen Gerichtstermin noch den Angriff auf seine Mutter. Die Erklärung für diese Widersprüche, wonach die Eltern dem Beschwerdeführer aus Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers nicht alles erzählt hätten, überzeugt nicht. Insbesondere betreffend den Vorfall vom (…) 2016 ist die Erklärung untauglich, da der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Mutter anwesend gewesen sei und er somit davon Kenntnis haben müsste. Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM nur schwer nachvollziehbar, wieso er nach seiner Rückkehr aus Deutschland und vor seiner definitiven Ausreise noch gearbeitet habe (vgl. ebd. F41), während sein Vater aus Angst, auf dem Arbeitsweg angegriffen zu werden, seine Arbeitsstelle aufgegeben habe (vgl. ebd. F70). Ebenfalls nur schwer nachvollziehbar ist es, wieso er mit Hilfe seines Anwalts nie Anzeige gegen die Familie des Mädchens eingereicht habe. Die diesbezüglichen Aussagen, wonach er nie formell Anzeige erstattet, die Bedrohung aber immer dem Richter mitgeteilt und auch seinem Anwalt davon berichtet habe, Letzterer aber nichts dazu gesagt habe (vgl. ebd. F122 bis F124), und dass er wohl keine Anzeige eingereicht habe, da er davon ausgegangen sei, dass dies seine Eltern bereits getan hätten (vgl. ebd. F140), überzeugen nicht. Die Verfolgung seitens der Angehörigen des Mädchens ist somit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Diesbezüglich kann jedoch erwähnt werden, dass nicht ersichtlich ist, dass der türkische Staat nicht in der Lage wäre, ihn gegen Übergriffe der Familie zu schützen. So brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass eine Anzeige der Eltern an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei (vgl. ebd. F131 bis F134) und die Polizei ihn einmal erfolgreich beschützt habe (vgl. ebd. F186). Es
D-474/2018 ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wieso die Behörden nicht willens sein sollten, ihn zu beschützen, zumal es sich bei der Familie des Mädchens gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht um eine Familie handle, welche der derzeitigen Regierung oder den Sicherheitsbehörden nahestehe, sondern um eine kurdisch-nationalistische Familie, welche Verbindungen zu Terroristen unterhalte (vgl. ebd. F185). 6.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er sei zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2014/21 m.w.H.). Die strafrechtliche Verfolgung von Sexualdelikten stellt eine legitime staatliche Sanktion dar und es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer einen Politmalus aufweisen könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der ersten Instanz zu Unrecht verurteilt worden, findet in den eingereichten Akten sowie den Aussagen seiner Eltern keine Stütze. So sagten diese aus, das Verfahren sei eingestellt (vgl. N […] act. A13 F38) respektive er sei von der ersten Instanz freigesprochen worden (vgl. N […] act. A14 F70 bis F74). Dies ergibt sich auch aus den eingereichten Gerichtsakten des Beschwerdeführers, gemäss welchen das erstinstanzliche Gericht einen Freispruch fällte, welcher von der Anwältin des Sozialdienstes/Familiendienstes an den Kassationshof weitergezogen wurde (vgl. act. A11 Beweismittel 7). Somit ist weder
D-474/2018 ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des Staates aus unlauteren Motiven eine Tat untergeschoben worden sei, noch, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder ihm bei einer allfälligen Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mehrere Male von der Polizei verhaftet, nach kurzer Zeit jedoch ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden. Diese kurzzeitigen Festnahmen stellen aufgrund der geringen Intensität keine asylrelevante Verfolgung dar. 6.5 Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der HDP erwog das SEM zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Weise für die Partei tätig war und nicht ersichtlich ist, dass der türkische Staat ihn aufgrund seines politischen Engagements gezielt verfolgt. Auch die drei Angriffe durch rechtsextreme Mitschüler vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, da es – soweit aus den Akten ersichtlich – seit seinem Schulabschluss nicht mehr zu vergleichbaren Zwischenfällen gekommen ist und somit die Furcht vor weiteren Übergriffen nicht hinreichend begründet ist. 6.6 Die allgemeine Diskriminierung sowie die Schikanen, welche alawitische Kurden in der Türkei zu erleiden hätten, sind nicht hinreichend intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Merkmale gezielt staatlich verfolgt worden wäre. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-474/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-474/2018 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Türkei werde von einem Despoten regiert, und es könne keine Rede von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Menschrechten oder einem fairen Prozess sein, vermögen nicht zur gegenteiligen Annahme zu führen, zumal trotz der rechtsstaatlichen Defizite allgemeiner Natur in der Türkei nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-474/2018 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Aufgrund der Heilung ist dem Beschwerdeführer überdies eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 5 E. 7). Diese ist von Amtes wegen auf Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-474/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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