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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 D-4733/2006

8. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,351 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-4733/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2005 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4733/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus M._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft – seinen Heimatstaat am 23. Juli 2005 und gelangte am 30. August 2005 via Frankreich und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 16. September 2005 im EVZ O._______ sowie der direkten Anhörung vom 29. September 2005 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei am 10. Juli 2000 aufgegriffen und umgehend in das Militärzentrum von P._______ gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte er eigentlich noch sein Studium fortsetzen beziehungsweise abschliessen wollen. Doch sei er mit diesem Vorhaben gescheitert und habe stattdessen vom 10. Juli 2000 bis am 18. Mai 2005 in P._______ seine Militärdienstpflicht erfüllen müssen. Dabei habe er vom November 2000 an als Schreiner gearbeitet. Die Zeit vom 18. Mai 2005 bis zum 23. Juli 2005 habe er allerdings im Gefängnis verbracht, nachdem eine Maschine, an der er gearbeitet habe, in Brand geraten sei. Seine militärischen Vorgesetzten seien nämlich zu Unrecht zur Ansicht gekommen, er sei dafür verantwortlich. Während seiner Gefangenschaft sei er am 23. Juli 2005 in einen Garten ausserhalb von P._______ gebracht worden, um dort zu arbeiten. Zwei Mithäftlinge hätten damals einen Fluchtversuch unternommen und damit die Aufmerksamkeit der Wächter auf sich gezogen. Diesen Umstand habe er benutzt, um seinerseits die Flucht zu ergreifen. Dies sei ihm gelungen, obwohl sich weitere zwölf bewaffnete Aufseher im Garten aufgehalten hätten. Er habe sich in der Folge auf direktem Weg in den Sudan begeben und sei dafür zwei Tage lang zu Fuss unterwegs gewesen. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. D-4733/2006 C. Mit Beschwerde vom 14. November 2005 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2005 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. E.b Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und mit Eingabe vom 28. März 2006 einen Führerausweis zu den Akten. F. F.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2006 (Poststempel vom 2. Oktober 2006) zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats mittels Vollmacht an und ersuchte im Hinblick auf neue Beweismittel und eine nachträgliche Änderung der Sachlage um Einholung einer weiteren Vernehmlassung. Er reichte in diesem Zusammenhang eine Foto des Beschwerdeführers aus der Zeit des ordentlichen Militärdienstes, eine eritreische Identitätskarte mit deutscher Übersetzung sowie seinen eritreischen Führerausweis zu den Akten. F.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 lud der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung ein. F.c Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 wiederum die Abweisung der Beschwerde und begrün- D-4733/2006 dete dies mit dem Hinweis auf die Unerheblichkeit der eingereichten Beweismittel. F.d In seiner Duplik vom 9. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. F.e Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer um eine erneute Vernehmlassung ersuchen, weil die Praxis bezüglich eritreischer Deserteure mittlerweile geändert habe. F.f In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 hielt das BFM fest, der vorliegende Fall bedürfe einer neuen Beurteilung. Es beantragte daher die Kassation der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2006. G. Mit Eingabe vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der eritreischen Polizei an den Vater des Beschwerdeführers einreichen. Diesem Schreiben zufolge wurde dieser dazu aufgefordert, seinen Sohn der Staatsgewalt zu übergeben, weil dieser während des Militärdienstes ein Gebäude beschädigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4733/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4733/2006 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in zentralen Punkten realitätsfremd ausgefallen und widersprächen zum Teil den gesicherten Kenntnissen des BFM. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers wenig detailliert, könne sich doch dieser beispielsweise nicht einmal an die Namen seiner Vorgesetzten während seines fünfjährigen Militärdienstes erinnern. Darüber hinaus würden die von ihm geschilderten Umstände seines Entkommens und seiner Flucht in den Sudan - einem zweitägigen Marsch zu Fuss - wenig glaubhaft erscheinen. Dementsprechend genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen präzise geschildert und damit genügend glaubhaft gemacht. 4.3 Indessen vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Was die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente anbelangt, so kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, zumal die Beschwerdeschrift eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, angeblich von der eritreischen Polizei stammenden Schreiben an den Vater des Beschwerdeführers, vermag letzterer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer nämlich als Grund für seine Inhaftierung an, während seines Militärdienstes sei eine Maschine, die er für seine Schreinerarbeiten benutzt habe, ohne sein Dazutun zu Schaden gekommen, und er sei in der Folge der Sabotage bezichtigt worden (vgl. A 1 S. 4 und A 6 S. 4). Demgegenüber ist in der Übersetzung des angeblich von der eritreischen Polizei stammenden Briefs an den Vater des Beschwerdeführers von einem beschädigten Gebäude die Rede. Abgesehen von dieser inhaltlichen Differenz ist nicht nachvollziehbar, wie die eritreischen Behörden hätten dazu kommen sollen, den Vater des Beschwerdeführers erst im Dezember 2008 aufzufordern, seinen Sohn der Staatsgewalt zu übergeben, wenn dieser bereits Ende Juli 2005 aus der Militärgefangenschaft D-4733/2006 geflohen sein soll. Bei dieser Sachlage kommt dem vorgenannten Dokument keine Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer konnte somit auch im Beschwerdeverfahren seine angebliche Desertion sowie die angebliche, behördliche Verfolgung im Zusammenhang mit der Beschädigung einer Maschine nicht glaubhaft machen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Indem der Beschwerdeführer sein Heimatland im militärpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Demnach wird die Wegweisung zu Recht verfügt. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom D-4733/2006 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 7. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht zum vornherein aussichtlos erscheinen. Wie sich aus den Akten ergibt, besetzt der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2008 eine Stelle als (...), weshalb seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist – sind die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann auf- D-4733/2006 grund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4733/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, Kopie der Vernehmlassung vom 12. Februar 2009) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) D-4733/2006 - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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