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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2010 D-4732/2010

6. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-4732/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4732/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus B._______ (C._______) stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. August 2007 verliess und über D._______, wo er zwei Wochen geblieben sei, E._______, wo er sich acht Monate aufgehalten habe, und Italien, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe und zirka zwei Jahre gewesen sei, am 3. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend ins Transitzentrum nach G._______ transferiert wurde, dass er auf seiner Reise in die Schweiz zunächst zu Fuss nach D._______ gelangt sei, sich danach zwei Wochen später nach E._______ begeben habe, wo er an der Grenze zu H._______ geblieben sei, von wo aus er mit einem Holzboot nach I._______ in Italien übergesetzt habe, von wo er ins Camp nach J._______ gebracht worden sei und wo er in der Folge ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er zweieinhalb Monate später einen abschlägigen Asylentscheid der italienischen Behörden erhalten habe, worauf er nach K._______ gegangen sei und dort auf einer Farm gearbeitet habe, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 18. April 2008 in J._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum G._______ vom 21. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, seit dem Jahre (...) Mitglied des L._______ zu sein, der er seinen Bus zur Verfügung gestellt und sie auch mit Geldleistungen unterstützt habe, dass die L._______ am Y._______ eine Protestdemonstration durchgeführt habe, wobei die Teilnehmer – darunter auch er – auf dem Weg nach M._______ von der Polizei beschossen und zirka zehn Personen getötet sowie weitere Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien, D-4732/2010 dass es ihnen gelungen sei, einem Polizisten die Waffe abzunehmen, die Polizei in der Folge aber durch die Aussagen eines gefolterten Verhafteten seinen Namen herausgefunden habe, worauf er von dieser in B._______ und in seinem Heimatdorf gesucht und in seinem Zimmer das entwendete Gewehr des Polizisten gefunden worden sei, dass er schliesslich die Flucht ergriffen habe, da er von der Regierung gesucht worden und er nirgends im Land sicher gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum G._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er habe von den italienischen Behörden nach der Ablehnung seines Asylgesuches ein Papier erhalten, wonach er Italien innerhalb von fünf Tagen verlassen müsse, dass er für seine Arbeit auf der Farm in K._______ kein Geld erhalten habe und nach J._______ gebracht worden sei, wo er mit anderen Personen zusammen im Bahnhof geschlafen habe und – um einer poli zeilichen Verhaftung zu entgegen – mit einem Polizisten gekämpft habe, wobei dessen Kleider zerrissen worden seien, dass er deswegen eine langjährige Gefängnisstrafe in Italien verbüssen müsste und daher nicht dorthin zurückkehren könne und wolle, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 23. April 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen wurde, dass das BFM am 29. April 2010 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2010 – frühestens eröffnet am 23. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl- D-4732/2010 gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es bestehe ein Eurodac-Treffer mit Italien und der Beschwerdeführer habe zudem selber bestätigt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis am 14. Mai 2010 nicht beantwortet hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, zumal die italienischen Behörden – falls sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem Polizisten geprügelt haben sollte – das Recht hätten, den Fall gerichtlich zu prüfen und den Beschwerdeführer allenfalls zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen, dass den italienischen Behörden auch das Recht zustehe, einen all fälligen illegalen Aufenthalt in Italien zu ahnden und in beiden Fällen der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln gegen eine Verurteilung beziehungsweise Inhaftierung D-4732/2010 zu wehren und er sich bei allfälligen rassistischen Übergriffen zudem an die italienischen Behörden respektive Polizei wenden könne, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halte, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterbehandlung des Asylgesuches durch die schweizerischen Asylbehörden beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen seine Ausführungen anlässlich der Befragung wiederholte und ergänzend anführte, bei einer Rückkehr nach Nigeria würde sein Leben zerstört und überdies habe ein Arzt hier in der Schweiz herausgefunden, dass er an N._______ leide, und ihn dementsprechend behandelt, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeschrift zwar keine Unterschrift enthält (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), jedoch die auf dem Zustellkuvert vermerkte Absenderund Empfängeradresse sowie das auf der Rechtsmitteleingabe aufgeführte Datum handschriftlich angebracht wurden und aufgrund eines Schriftbildvergleichs mit dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Personalienblatt (vgl. A2/1) die Gefahr einer Manipulation beziehungswei- D-4732/2010 se die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Beschwerdeführer nicht ermächtigte Drittperson (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2.d S. 100; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 217, Rn. 605) ausgeschlossen und die Beschwerdeschrift eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG zur Beseitigung des Mangels abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4732/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 3. April 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 29. April 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 14. Mai 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, in Italien eine Gefängnisstrafe gewärtigen zu müssen, weil er sich einen Kampf mit einem italienischen Polizisten geliefert habe, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, D-4732/2010 dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die italienischen Behörden zudem – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt – in legitimer Weise Verstösse gegen die nationalen Gesetze entsprechend untersuchen und im Rahmen der Gesetzgebung auch ahnden dürfen und es dem Beschwerdeführer diesbezüglich unbenommen bleibt, sich mit den vorgesehenen gesetzlichen Mitteln gegen eine – aus seiner Sicht – allenfalls ungerechtfertigte Inhaftierung, respektive Verurteilung oder gegen all fällig rassistisch motivierte Behelligungen zu wehren, dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer die gemäss Beschwerdeschrift angeführte und allenfalls weiterhin erforderliche Medikation zur Behandlung seiner Krankheit sowie ärztliche Kontrollen auch in Italien erhalten respektive vornehmen lassen kann, dass der Beschwerdeführer ferner über eine zehnjährige Schulbildung sowie langjährige Erfahrungen als (...) und (...) verfügt (vgl. A1/15, S. 2), dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4732/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4732/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - O._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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