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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2014 D-4726/2013

18. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,757 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4726/2013

Urteil v o m 1 8 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Aserbaidschan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013 / N _______.

D-4726/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – aserbaidschanische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 7. Dezember 2012 und gelangten am 11. Dezember 2012 via E._______, F._______ und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten. Am 3. Januar 2013 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 21. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört, wobei diese Anhörung abgebrochen werden musste, so dass er am 12. Juli 2013 erneut angehört wurde. Am 12. Juli 2013 fand auch die Anhörung der Beschwerdeführerin statt.

Zur Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 3. Januar 2013, A4, A5; Anhörungsprotokolle vom 21. Juni 2013 und 12. Juli 2013, A11, A13, A14). A.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer dem BFM drei Ausschnitte aus der Parteizeitung H._______ zu den Akten. In zweier dieser Artikel ist er in Kleinformat unter anderen Demonstrierenden zu sehen, der dritte Artikel bezieht sich auf ein Problem, welches er als Gelegenheitstaxifahrer mit den Behörden gehabt habe. Ausserdem reichte er einen USB- Stick und eine Parteibestätigung ein. Der USB-Stick konnte aufgrund einer Virenwarnung nicht visioniert werden und wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2013 zurückgegeben. B. B.a Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 – eröffnet am 23. Juli 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 11. Dezember 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 22. August 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei im "Dispositionspunkt 2" aufzuheben. Ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-

D-4726/2013 geltliche Prozessführung zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Diverse, bei Veranstaltungen der Partei H._______ und Demonstrationen aufgenommene Fotos von dem beim BFM eingereichten USB- Stick, auf denen teilweise auch der Beschwerdeführer zu sehen ist, Internetausdrucke von AMNESTY INTERNATIONAL vom 6. Februar 2013 (Überschrift Aserbaidschan: Oppositionelle vor Präsidentschaftswahlen festgenommen), vom 15. Januar 2013 (Titel Urgent Action, Konvoi angegriffen), vom 15. Juni 2012 (Titel Aserbaidschan: Regierung übt Vergeltung an Oppositionellen) und vom 22. Mai 2012 (Überschrift Aserbaidschan, Eurovision Song Contest im Zeichen von Protesten und Verhaftungen), der Amnesty Report 2013 Aserbaidschan, das Amnesty Journal April 2013 Unter Beobachtung, ein Internetausdruck von SPIEGEL ON- LINE vom 17. Mai 2013 (Titel Aserbaidschan und der ESC, Der Terror nach dem Pop-Zirkus), ein Bericht aus dem UniSPIEGEL 1/2013 (Überschrift "Halt einfach deine Klappe"), ein fremdsprachiger Bericht aus dem Internet ([…]) vom 4. August 2013, der ein Foto in Kleinformat enthält, auf welchem der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration abgebildet ist, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. August 2013.

Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine angebliche Vorladung eines aserbaidschanischen Gerichts mit Begleitschreiben seines Bruders inkl. Übersetzungen und Couvert zu den Akten. D. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden, in der Zeitung "I._______" vom 20. November 2013 veröffentlichten Artikel mit Übersetzung ins Recht.

D-4726/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-4726/2013 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, die im Zusammenhang mit der angeblichen Festnahme vom November 2012 geltend gemachten Vorbringen enthielten widersprüchliche und nachgeschobene Elemente, so dass die Glaubhaftigkeit der Festnahme in Frage gestellt werden müsse. Ausserdem erscheine eine solche Festnahme selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da sie nur kurze Zeit gedauert habe und keine weitergehende Verfolgungsabsicht erkennbar sei.

D-4726/2013 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Eurovision Song Contest 2012 zusammen mit vielen anderen Demonstrierenden in einem Bus abtransportiert und ausserhalb der Stadt gebracht worden sei, lasse keine asylrelevante Verfolgung bzw. zukünftige Gefährdung erkennen. Das Ereignis habe nämlich keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Hätten die Behörden gegen ihn vorgehen wollen, so wären andere Massnahmen wie die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, eine Verurteilung und allenfalls eine Haftstrafe erfolgt. Dies sei nicht geschehen, was zeige, dass die Behörden ausser der Unterbindung einer Demonstration keine Absichten im Sinne einer Verfolgung gehegt hätten.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle ein Problem als Gelegenheitstaxifahrer gehabt habe, habe er erst vorgebracht, als er auf den Artikel in der Parteizeitung angesprochen worden sei. Er erachte somit diese Begebenheit von geringer Intensität offensichtlich als nicht entscheidend. Sie habe offenbar auch keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen, da Entsprechendes nicht erwähnt worden sei. Angesichts dessen seien diese Elemente nicht asylrelevant.

Was die geltend gemachte Haft von einer Woche im April 2011 betreffe, so stehe fest, dass dieses Ereignis rund eineinhalb Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe. Es sei somit nicht fluchtauslösend gewesen. Hätte der Beschwerdeführer darin eine unmittelbare Verfolgungssituation gesehen, könne angenommen werden, dass er bereits damals ausgereist wäre. Da dies jedoch nicht geschehen sei, komme der sich relativ lange vor der Ausreise zugetragenen Begebenheit keine Asylrelevanz zu.

Auch die eingereichten Unterlagen seien nicht dienlich, um von einer Verfolgung auszugehen: In zwei Artikeln der Parteizeitung H._______ werde der Beschwerdeführer inmitten von anderen Demonstrierenden gezeigt, womit lediglich seine Teilnahme feststehe, eine Verfolgung jedoch nicht dargetan sei. Die Bestätigung der Partei sei – wie sich bereits aus der Bezeichnung ergebe – eine Parteibestätigung, welche als Beweis für eine Verfolgung ebenso wenig herangezogen werden könne. 5.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, der Umstand, dass sie Bestechungsgeld hätte bezahlen müssen, um als Lehrerin angestellt zu werden, stelle ein Korruptionsproblem dar, vor dem Aserbaidschan nicht verschont sei und welches sämtliche Bürger und Bürgerinnen mehr oder weniger gleichermassen betreffe. Darin könne keine Verfolgung der Beschwerdeführerin erblickt werden, denn abgesehen davon,

D-4726/2013 dass sie keine Stelle erhalten habe, seien ihr keine Probleme im Sinne einer staatlich motivierten Verfolgung erwachsen. Ausserdem habe sie die wegen ihres Ehemannes erhaltenen angeblichen Telefonanrufe bei der Anhörung zu den Asylgründen nicht genügend präzisiert. Sie habe insbesondere zur Anzahl und zu den Zeitpunkten der Anrufe keinerlei Angaben machen können, was indessen der Fall gewesen wäre, hätte man sie tatsächlich angerufen.

Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits bei der Anhörung festgehalten, es sei ein Fehler gewesen, anlässlich der Befragung als letzte Festnahme diejenige vom Mai 2012 anstatt diejenige vom November 2012 zu erwähnen. Die Befragung sei jedoch in Türkisch durchgeführt worden, einer Sprache, welche nicht seiner Muttersprache entspreche.

Der Einschätzung des BFM, wonach das Ereignis vom Mai 2012 keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe, sei zu entgegnen, dass man ihn im November 2012 wiederum festgehalten habe, was auch als eine Folge der während des Eurovision Song Contest stattgefundenen Demonstration zu betrachten sei.

AMNESTY INTERNATIONAL gehe im Bericht vom 15. Juni 2012 davon aus, dass ein gleichentags festgenommener Videoblogger verhaftet worden sei, weil er während des Musikwettbewerbs auf die Menschenrechtsverletzungen aufmerksam gemacht habe. Diese Festnahme sei im Rahmen einer besorgniserregenden Zunahme von Übergriffen der Polizei auf junge AktivistInnen erfolgt, welche den Musikwettbewerb als Gelegenheit genutzt hätten, ihren Protesten Ausdruck zu verleihen. Daneben sei dem Jahresbericht 2013 von AMNESTY INTERNATIONAL zu entnehmen, dass die Regierung weiterhin mit Einschüchterungen und Inhaftierungen gegen regierungskritische Personen und Gruppen vorgehe. Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien würden von der Regierung

D-4726/2013 eingeschüchtert und bedroht. Im Bericht von SPIEGEL ONLINE vom 17. Mai 2013 werde festgehalten, dass Nichtregierungsorganisationen, Parteien oder Zeitungen kaltgestellt würden, indem man sie mit bürokratischem Druck vom Arbeiten abhalte, ihnen unerfüllbare Auflagen mache oder sie mit Klagen in den finanziellen Ruin treibe. Oppositionellen werde, so würden es Menschenrechtsorganisationen behaupten, schon mal ein Päckchen Heroin in die Tasche gesteckt, um sie unter einem konkreten Vorwand verhaften zu können. All dies geschehe ein Jahr nach dem Eurovision Song Contest in Baku, ohne dass die Öffentlichkeit ausserhalb von Aserbaidschan davon Notiz nehme.

Mit Blick auf die erwähnten Berichte weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er und seine Familie latent gefährdet seien und ein menschenwürdiges Leben in Aserbaidschan unmöglich sei. Neueren Berichten von AMNESTY INTERNATIONAL zufolge habe sich die Situation in Aserbaidschan nicht verbessert. Nach wie vor würden Demonstranten willkürlich verhaftet und politisch motivierte Strafverfolgungen durchgeführt. Nach dem Gesagten seien er und seine Familie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, da sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hätten. 5.3 5.3.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer insbesondere, er habe in seinem Heimatland wegen der Teilnahme an Demonstrationen der Opposition Schwierigkeiten bekommen. Er sei mehrfach festgenommen und bedroht worden. Bei einer Rückkehr müsse er mit dem Tod rechnen.

Auf seine letzte Festnahme angesprochen, gab er anlässlich der Befragung zur Person an, diese habe im Mai 2012 stattgefunden, während er bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, letztmals sei er am 16. November 2012 verhaftet worden. Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, bestehen hinsichtlich dieser angeblichen letzten Verhaftung vom 16. November 2012 ernsthafte Zweifel. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach der Aktion mit dem Tod bedroht worden sein will (vgl. A11 S. 3 F14), wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Vorfall bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hätte. Dies umso mehr, als er angab, er habe Angst um sein Leben bekommen, das Gefühl gehabt, er könnte sein Leben verlieren und habe seine Kinder nicht ohne Vater zurücklassen wollen (vgl. a.a.O., F14/F15). Seine beim BFM vertretene Argumentation, er habe die in Frage stehende Verhaftung nicht er-

D-4726/2013 wähnt, weil er keine Möglichkeit dazu gehabt habe (vgl. A11 S. 4 F18), muss als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es trifft zwar zu, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer darauf hinwies, er solle summarisch das Wichtige darlegen, eine Vertiefung könne später in einer weiteren Befragung erfolgen (vgl. A4 S. 1). Doch in Anbetracht des Umstands, wonach der angebliche Vorfall mit der Angst, umgebracht zu werden, verbunden gewesen sein soll, mithin durchaus als wichtiges Ereignis zu betrachten ist, hätte der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise von sich aus darüber sprechen müssen. Desgleichen vermag er auch aus dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, die Befragung sei nicht in seiner Muttersprache, sondern in Türkisch durchgeführt worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund dessen, dass er anlässlich der ebenfalls in türkischer Sprache durchgeführten Anhörung vom 12. Juli 2013 durchaus in der Lage war, die Ereignisse vom November 2012 zu schildern (vgl. A13 S. 2-4), ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht bereits bei der Befragung hätte möglich sein sollen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die erst im Rahmen der Anhörung geltend gemachte Festnahme als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu bewerten ist. Der Vollständigkeit halber ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung aus dieser Verhaftung nichts zu seinem Vorteil ableiten könnte, zumal eine kurze Haftdauer von einem Tag (vgl. A11 S. 3 F9) keine Asylrelevanz entfalten würde.

Nachdem sich die angebliche Verhaftung vom November 2012 als unglaubhaft erwiesen hat, ist dem Argument in der Beschwerde, diese Festnahme sei eine Folge der Demonstrationen vom Mai 2012, jegliche Grundlage entzogen. Da es im Zusammenhang mit den Festnahmen, welche anlässlich dieser Demonstrationen stattgefunden haben, jeweils noch am selben Tag zur Freilassung gekommen sein soll (vgl. A11 S. 4 F20), ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass diese Vorfälle für den Beschwerdeführer irgendwelche asylrelevanten Konsequenzen hatten.

Hinsichtlich des Vorfalls, bei welchem er als Gelegenheitstaxifahrer geschlagen und das Auto konfisziert wurde, ist festzustellen, dass er dieses Ereignis bei der Schilderung seiner Gesuchsgründe im Rahmen der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnte. Er begann erst bei der Anhörung davon zu erzählen, als ihn der Befrager auf einen entsprechenden Zeitungsartikel vom 30. März 2012 aufmerksam machte (vgl. A13 S. 7 F48 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall selbst als nicht sehr gewichtig erachtete, ansonsten er

D-4726/2013 ihn von sich aus erwähnt hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass er allfällige sich daraus ergebenden weiteren Nachteile vorgebracht hätte, wäre er davon betroffen gewesen. Der Vorfall erweist sich nach dem Gesagten als nicht asylrelevant.

Was die im Zusammenhang mit der Demonstration vom 2. April 2011 geltend gemachten Vorbringen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese nicht asylrelevant sind. Da die Ausreise erst im Dezember 2012 erfolgte, fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. 5.3.2 Angesichts der Umstände ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Seine Furcht, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, erweist sich somit als unbegründet.

Auch die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Einschätzung zu. So vermag der Beschwerdeführer mit den im Rahmen von Veranstaltungen und Demonstrationen aufgenommenen Fotos, auf denen er teilweise abgebildet ist, lediglich seine Teilnahme zu belegen, nicht jedoch, dass gegen ihn in asylrelevanter Weise vorgegangen worden wäre. Dies trifft gleichermassen auf das im fremdsprachigen Bericht vom 4. August 2013 enthaltene Foto zu, weshalb es sich erübrigt, eine Übersetzung einzuholen. Die Berichte von AMNESTY INTERNATIONAL, aus SPIEGEL ONLINE und dem UniSPIEGEL haben allesamt keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb er daraus ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss dem Begleitschreiben seines Bruders soll der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung (Zerschlagen einer Fensterscheibe während einer Kundgebung im Jahr 2012) angezeigt und deswegen am 22. Oktober 2013 gerichtlich vorgeladen worden sein. Da diese Sachbeschädigung nicht bereits beim BFM, sondern erst im Beschwerdeverfahren erwähnt wurde, sind die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben zu bewerten und können dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Infolgedessen muss auch die Echtheit der eingereichten Vorladung bezweifelt werden. Dies umso mehr, als das angebliche Gerichtsdokument weder einen Briefkopf noch ein Ausstellungsdatum enthält und darin von einem Zivilprozess die Rede ist, obwohl es sich bei der Sachbeschädigung um einen Straftatbestand handelt. Auch aus dem Zeitungsartikel vom 20. November 2013 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Nachdem aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen ist, er habe bei der Rückkehr keine asyl-

D-4726/2013 relevanten Nachteile zu befürchten, ist entgegen den Ausführungen im Artikel auch nicht davon auszugehen, dass seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen tatsächlich unter Druck stehen und die Behörden seine Rückkehr verlangen bzw. ihn unmittelbar danach inhaftieren werden. Hinsichtlich der beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5.4 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, seit Beendigung ihrer Ausbildung zur Lehrerin habe sie keine Arbeit gefunden. Um angestellt zu werden, müsse man Bestechungsgeld bezahlen. Ausserdem habe sie wegen des Ehemannes anonyme Telefonanrufe erhalten.

Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme als unglaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu erachten sind (vgl. E. 5.3.1), ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen mehrmals telefonisch behelligt wurde. Im Übrigen fällt auf, dass sie bei der Anhörung weder in der Lage war, wenigstens eine ungefähre Anzahl der Anrufe noch deren Zeitpunkt anzugeben (vgl. A14 S. 5 F32 ff.). Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätte man sie tatsächlich angerufen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

Nach dem Gesagten erfüllt auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-4726/2013 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

D-4726/2013 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ist festzustellen, dass dort weder Krieg noch eine Situation generalisierter Gewalt herrscht und auch keine medizinische Notlage besteht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.3.2 Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. 7.3.2.1 Was ihre Gesundheit anbelangt, machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Atembeschwerden, Schlafstörungen und leide an

D-4726/2013 Angstzuständen. Ausserdem habe ihre Stresssituation zu Blutarmut geführt (vgl. A5 S. 7, A14 S. 3 F8). Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte, er habe Schwierigkeiten mit der Nase und sei wegen Hautproblemen beim Arzt gewesen (vgl. A13 S. 6 F39, S. 8 F61).

Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versorgung in Aserbaidschan gewährleistet. Die nötige Infrastruktur mit entsprechenden Einrichtungen und ärztlichem Personal ist vorhanden und auch die meisten Medikamente sind verfügbar. Somit stehen vorliegend die geltend gemachten, indessen nicht belegten gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 7.3.2.2 Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Lehrerin (vgl. A5 S. 4) und der Beschwerdeführer über eine solche als Schneider (vgl. A4 S. 4). Der Beschwerdeführer war zudem als Taxifahrer tätig, um ein Zusatzeinkommen zu erzielen (vgl. A13 S. 7 F49). Beim Aufbau einer neuen Existenz werden ihnen diese Voraussetzungen von Nutzen sein. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise ein schwieriger Arbeitsmarkt oder Wohnungsnot, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Demzufolge vermögen die Beschwerdeführenden aus dem erwähnten Korruptionsproblem und den Vorbringen, sie hätten keine eigene Wohnung bzw. der Beschwerdeführer finde keine Arbeit (vgl. A4 S. 8, A5 S. 7) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da sich mehrere Angehörige in Aserbaidschan aufhalten (Eltern und Geschwister [vgl. A4 und A5 S. 5]), darf auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Ihre rund acht- bzw. neunjährigen Söhne dürften – wie für Kinder in diesem Alter üblich – noch stark an die Eltern gebunden sein, weshalb für sie eine Rückkehr nach Aserbaidschan keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kinder in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre aserbaidschanischen Altersgenossen finden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.

D-4726/2013 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 19. August 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet.

D-4726/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-4726/2013 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2014 D-4726/2013 — Swissrulings