Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4725/2015
Urteil v o m 1 9 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
D-4725/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gehört gemäss eigenen Angaben der Ethnie der Tigrinya an, verliess seinen Heimatstaat am 24. August 2012 und gelangte am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 6. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Entscheid vom 7. August 2014 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. Am 26. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Bezüglich seiner Vorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten und die Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 3. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Der Beschwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis 25. August 2015 – gut. Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. August 2015 (Poststempel: 21. August 2015) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
D-4725/2015 F. Am 9. November 2015 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Kopie eines Schreibens der Regionalverwaltung von D._______, Eritrea, vom 6. November 2012 mit Übersetzung zu den Akten. Mit Schreiben seines Vertreters vom 10. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des Beweismittels nach. G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 erkundigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und bat um prioritäre Behandlung des Falles. Die Beantwortung der Anfrage erfolgte mit Brief vom 6. Februar 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4725/2015 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-4725/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seinem Schulabbruch im Jahre (…) bei seiner Mutter in E._______, F._______, G._______ gewohnt. Im Jahre (…) sei er wegen einer Schlägerei für einen Monat inhaftiert und anschliessend wieder entlassen, jedoch nicht verurteilt worden, da die anderen Beteiligten verhaftet worden seien und der Fall damit habe aufgeklärt werden können. Nach dem Schulabbruch habe er bei seinem Vater in H._______, I._______ gelebt und diesen in der (…) unterstützt. Bei seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass er eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten habe und mehrmals von den eritreischen Behörden gesucht worden sei. Nach seiner Ausreise sei er im Sudan entführt und nach Ägypten verbracht worden, wo man ihn verhaftet und schliesslich nach Äthiopien ausgeschafft habe. 6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. Juli 2015 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (Inhaftierung zufolge Schlägerei, Ereignisse ausserhalb des Heimatstaates). Weitere Vorbringen (Vorladung zum Militärdienst, illegale Ausreise) würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz zur Inhaftierung im Jahr 2011 und zu den Ereignissen ausserhalb Eritreas seien zutreffend. Auch habe er an der Erstbefragung vergessen, die Vorladung zum Militärdienst zu erwähnen. Indessen habe das SEM in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht subjektive Nachfluchtgründe (Stellen eines Asylgesuches und illegale Ausreise) nahezu ungeprüft und ungewürdigt gelassen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen. Da der Beschwerdeführer Eritrea – entgegen der Auffassung des SEM – klar illegal verlassen habe, drohe ihm in seinem Hei-
D-4725/2015 matstaat eine verbotene Strafe gemäss Art. 3 AsylG. In vergleichbaren Fällen sei vom SEM regelmässig festgestellt worden, dass die Rückkehr nach Eritrea unzulässig sei, weshalb stets die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde. Es seien keine sachlichen Gründe für eine rechtsungleiche Behandlung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. In diesem Sinne sei auch das mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 im Original eingereichte Beweismittel zu verstehen, in welchem der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Flucht aufgefordert werde, einen Geldbetrag von ERN 50 000.- im Büro des Verwaltungskreises zu bezahlen. 7. Da die Beurteilung des SEM bezüglich der Vorfluchtgründe vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird – und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung ersichtlich sind –, beschränkt sich die nachfolgende Prüfung einzig auf die Frage, ob das SEM das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen. Bezüglich der Aussagen im Zusammenhang mit
D-4725/2015 dem Behördenkontakt beziehungsweise der vorgebrachten Vorfluchtgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. Unter Hinweis auf das bereits erwähnte Referenzurteil kann im Weiteren auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu der diesbezüglichen Kritik in der Beschwerdeschrift, ebenso zu dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. 7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. August 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4725/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann
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