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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2009 D-4723/2009

3. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,602 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-4723/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4723/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Juni 2008 und gelangte am 14. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 11. Juli 2008 im Transitzentrum C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 22. Mai 2009 in D._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in Kinshasa gelebt. Seine Mutter sei vier Tage nach seiner Geburt gestorben, weshalb sein Vater im Jahre 1993 eine andere Frau geheiratet habe. Diese habe ihm vorgeworfen, verhext zu sein und habe ihn für alles Schlechte, das seiner Familie widerfahren sei, verantwortlich gemacht sowie ihn misshandelt. Im Jahre 1997 habe ihn seine Stiefmutter in eine Kirche gebracht, wo man unter anderem mit gewaltsamen Mitteln versucht habe, ihm das Böse auszutreiben. Im Jahre 1998 sei sein Vater bei Unruhen nach der Machtübernahme von Kabila umgekommen. Anschliessend habe er - der Beschwerdeführer - nicht mehr zu Hause wohnen können, da er dort von seiner Stiefmutter wie ein Sklave behandelt worden sei, weshalb er fortan auf der Strasse gelebt habe. Dort sei er von den Leuten beleidigt und fälschlicherweise beschuldigt worden, straffällig zu sein. Zudem habe er während langer Zeit einen Mann oral befriedigen müssen und sei immer wieder von Soldaten und Polizisten schikaniert und geschlagen worden. Von Letzteren sei er überdies etliche Male unter dem Vorwand festgenommen worden, einen Diebstahl begangen zu haben. Während der bis zu drei Tage dauernden Festnahmen sei er oft auch misshandelt worden. Am 21. Mai 2008 habe er beobachtet, wie jemand einer weissen Frau das Handy gestohlen habe. Er habe den Dieb verfolgt und der Frau das Gerät zurückgebracht. So sei er mit dieser Frau ins Gespräch gekommen, in deren Verlauf er ihr seine Geschichte erzählt habe. Da diese weisse Frau Mitleid mit ihm gehabt habe, habe sie seine Ausreise organisiert. Am 10. Juni 2008 sei er mit einer anderen Frau per Motorboot nach Brazzaville gereist, von wo sie nach Contonou (Benin) geflogen seien. Von dort seien sie per Flugzeug via Casablanca nach Rom gereist, wo seine Begleiterin plötzlich verschwunden sei. Daraufhin habe er zwei Angolaner getroffen, denen D-4723/2009 er seine Geschichte erzählt habe. Am 14. Juni 2008 habe ihn einer der Angolaner mit dem Auto nach B._______ gefahren. Bei der Befragung im Transitzentrum C._______ hat der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen lautende "ATTESTATION DE PERTE DES PIECES D'IDENTITE", ausgestellt am 19. April 2004, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es zwar vorkomme, dass Leute aus Mitleid in Not geratene Personen unterstützten würden. Es sei jedoch fern jeder Realität, dass eine Frau, von welcher der Beschwerdeführer lediglich den Vornamen angeben könne, sich derart intensiv um ihn bemüht habe. Unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass jemand dennoch bereit wäre, derartige Opfer auf sich zu nehmen, um jemandem zu helfen, würde sich eine solche Person erwartungsgemäss persönlich um ihren Schützling bemühen, ihn begleiten und insbesondere in der fremden Umgebung im Ausland betreuen respektive betreuen lassen. Dass der Beschwerdeführer in Italien sich selbst überlassen worden sein soll, müsse ebenfalls als realitätsfremd eingestuft werden. Ferner sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die weisse Frau dem Beschwerdeführer unter den von ihm geschilderten Voraussetzungen zur Ausreise aus dem Kongo hätte verhelfen müssen. Vielmehr hätte sie ihm mit den für die Ausreise aufgebrachten Geldmitteln in seinem Heimatland zu einem bessern Leben verhelfen können. Weiter erscheine es realitätsfremd, dass ein Angolaner, den der Beschwerdeführer zufällig in Italien angetroffen haben soll, diesen in seinem Auto bis nach B._______ gebracht habe. Angesichts dieser und anderer Ungereimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise von seinem Heimatland in die Schweiz gelangt sei. Vorliegend bestehe ein enger kausaler Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen D-4723/2009 seiner Ausreise aus dem Heimatland und seinem Ausreisemotiv. Folglich müsse im Lichte obiger Ausführungen auch erheblich daran gezweifelt werden, dass er aus den von ihm vorgebrachten Gründen aus dem Kongo ausgereist sei. Diese Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters habe auf der Strasse leben müssen, da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Tanten und Onkel in Kongo leben würden, die ihn - angesichts des im vorliegenden Länderkontextes hohen Stellenwertes des Familienclans - mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgenommen hätten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine angeblich letzte Festnahme seitens der Polizei im April 2008 so zu schildern, dass der Eindruck entstehe, dass er über ein tatsächlich erlebtes Ereignis berichte, seien doch seine diesbezüglichen Vorbringen ausgesprochen vage ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seit 1998 auf der Strasse gelebt habe und aus diesem Grund aus seinem Heimatland ausgereist sei. Folglich würden auch seine Vorbringen betreffend der sexuellen Missbräuche der Grundlage entbehren. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei sein Asylgesuch vom 14. Juni 2008 gutzuheissen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wenigstens vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Lage in Kongo (Kinshasa) sei nach wie vor alles andere als stabil. Zudem sei die politische Situation als fragil zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage sei entgegen der Meinung der Vorinstanz - der Vollzug der Wegweisung in den Kongo (Kinshasa) unzumutbar. Das BFM habe zudem zu Recht nicht behauptet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sondern sie habe die Asylrelevanz gar nicht näher geprüft, da sie die Vorbringen des Beschwerdeführers einfach als un- D-4723/2009 glaubhaft abgestempelt habe. Das BFM habe damit aber den rechtserheblichen (asylrelevanten) Sachverhalt gar nicht materiell überprüft, sondern zum Vornherein einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheid gefällt, was mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren sei. Überdies habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen klar, detailliert und in den verschiedenen Befragungen ohne relevante Widersprüche geschildert. Auch die Vorinstanz habe keine eigentlichen Widersprüche in seinen Aussagen nennen können, sondern erachte die Angaben des Beschwerdeführers lediglich als realitätsfremd. Es sei beispielsweise jedoch nicht ausgeschlossen, dass die weisse Frau dem Beschwerdeführer so geholfen habe, wie dieser es geschildert habe, auch wenn es ungewöhnlich sein möge. Wer in seinem Heimatland jahrelang auf der Strasse gelebt habe und zudem sexuell und/oder als "Hexenkind" missbraucht worden sei, könne aufgrund seiner Traumatisierung wohl nur noch ein etwas verzerrtes Bild von der Realität wiedergeben, was aber der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die behauptete Flüchtlingseigenschaft keinen Abbruch tue. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Der Beschwerde lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich Kongo (Kinshasa) vom 17. September 2007 in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- D-4723/2009 hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4723/2009 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach seine Vorbringen detailliert ausgefallen seien, ist nicht zutreffend. So fiel beispielsweise seine Schilderung bezüglich seines Aufenthalts auf dem Polizeiposten im April 2008 anlässlich der Anhörung unsubstanziiert beziehungsweise detailarm aus und lässt jegliche Realkennzeichen vermissen (act. A 16/15, S. 11), was nicht nachvollziehbar ist, zumal das Ereignis kurz vor der Ausreise stattgefunden haben soll und sich somit im Gedächtnis fest eingeprägt haben dürfte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er im April 2008 von vier Soldaten festgenommen worden sei (act. A 16/15, S. 11), unglaubhaft ist, da davon auszugehen ist, dass er von der Polizei und nicht von Soldaten wegen des Verdachts, einen Diebstahl begangen zu haben, festgenommen worden wäre. Zur Äusserung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass die weisse Frau ihm so geholfen habe, wie es von ihm geschildert worden sei, ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - erhebliche Zweifel an der vorgetragenen Version des Beschwerdeführers anzubringen sind, nicht nur wegen des Nichtwissens des (vollen) Namens der Helferin, sondern auch wegen seiner Aussage in der Anhörung, wonach ihm die weisse Frau nicht gesagt habe, zu welcher Organisation sie gehöre (act. A 16/15, S. 12). Im Übrigen ist seine Aussage anlässlich der Anhörung, Frau E._______ habe die Reisepapiere dabei gehabt und sie bei der Kontrolle gezeigt (act. A 16/15, S. 13), wirklichkeitsfremd und lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die fehlende Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise der Vorbringen zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 150). Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt. D-4723/2009 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, hat das BFM zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie seine Vorbringen nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe, ist demnach unbegründet. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei- D-4723/2009 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-4723/2009 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 bis 8.3 S. 232 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2476/2008 vom 13. März 2009, E-6096/2006 vom 20. Juli 2009). 7.4.3 Die Vorinstanz verneinte mit zutreffender Begründung das Vorliegen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer hat es unterlassen, zu seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Heimatland glaubhafte Angaben zu machen. Bei der Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse im Heimatland geht es um Tatsachen, von denen er naturgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mitwirkung diese Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.). Da es der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu vertreten hat, dass seine persönliche Situation in Kongo (Kinshasa) unklar ist, hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Bei dieser Sachlage besteht auch D-4723/2009 kein Anlass, Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort durchzuführen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der eingereichte Update-Bericht der Lage in der Demokratischen Republik Kongo aus dem Jahre 2007 vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, D-4723/2009 dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; BGE 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4723/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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