Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4720/2012
Urteil v o m 7 . November 2012 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Republik Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N _______.
D-4720/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Ashkali/"Ägypter"/Majup zugehörige kosovarische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 31. August 2011 zusammen mit ihrem Sohn/Bruder G._______ (Verfahren N _______) und reisten am 1. September 2011 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo sie am 2. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten. Am 27. September 2011 fanden die Befragungen zur Person statt und am 22. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern und Tochter C._______) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie insbesondere geltend, der Ehemann/Vater habe im Spital von I._______ seit dem Jahr 1993 als Raumpfleger gearbeitet. Während des Krieges habe er unter anderem Tote und Verletzte geborgen, weshalb er als serbischer Kollaborateur beschuldigt und auch verdächtigt worden sei, Häuser von Albanern in Brand gesteckt zu haben. Im Jahr 1999 sei das Haus der Familie niedergebrannt worden, worauf sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten, seit etwa 2006 in J._______. Während Jahren sei der Ehemann/Vater von Personen gesucht worden, die von ihm Auskünfte über verschollene Familienangehörige erwartet hätten. Sie hätten zudem wissen wollen, wer damals die Häuser in Brand gesteckt habe. Diese Personen seien wiederholt zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden gekommen und hätten nach dem Vater gefragt. Dieser habe sich jeweils im Haus versteckt. Es sei zu Beschimpfungen und Todesdrohungen gekommen.
Ausserdem sei die Tochter/Schwester im Jahr 2008/2009 von einem Kind verletzt worden, welches mit Steinen nach ihr geworfen habe. Seither leide sie an Kopfschmerzen. Die Ehefrau/Mutter habe Schwächeanfälle.
Schliesslich hätten die Kinder auch nicht zur Schule gehen können. A.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1993, eine Bestätigung der Steuerbehörde vom 15. August 2011 und ein ärztliches Zeugnis vom 16. August 2012 zu den Akten.
D-4720/2012 B. Mit Verfügung vom 30. August 2012 – eröffnet am 3. September 2012 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. September 2012 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 20. September 2012 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4720/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Folglich ist auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 4.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
D-4720/2012 5. Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. So bestünden in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit. Der Bundesrat habe angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche von Personen aus diesem Staat nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich:
Das BFM schliesse zwar nicht aus, dass der Vater während des Krieges in einem Spital gearbeitet habe und das Haus im Jahr 1999 niedergebrannt sei. Den Beschwerdeführenden sei es indessen nicht gelungen, von der Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu überzeugen. Diese seien als unglaubhaft und zweifelhaft zu erachten. Der Vater sei gemäss den Ausführungen der Mutter, des Sohnes und der Tochter bereits nach dem Kriegsende gesucht worden. Dies sei auch früher rund 5 – 6-mal pro Monat passiert (vgl. Anhörungsprotokolle vom 22. August 2012, A13 S. 3-4, A14 S. 4, A9 [Verfahren N _______] S. 3). Demgegenüber habe der Vater geltend gemacht, er sei erst seit 2007 gesucht worden, früher habe er keine Probleme gehabt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 22. August 2012, A15 S. 3). Da es sich hierbei um einen zentralen Punkt der Asylvorbringen handle, sei der Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerde-
D-4720/2012 führenden mit starken Zweifeln behaftet. Ausserdem sei es vor dem Hintergrund, wonach der Vater über einen Zeitraum von rund 12 Jahren von einer bekannten Person sowie vielen weiteren Unbekannten 5 – 6-mal pro Monat – also mehrere Hundert Mal – gesucht worden sein solle, unrealistisch, dass sich diese Personen jeweils mit der Antwort der Familienangehörigen, er sei nicht zu Hause, zufrieden gegeben und ihn nie angetroffen hätten, obwohl er die letzten fünf Jahre immer im gleichen Haus wohnhaft gewesen sei und gelegentlich als Handwerker, Maler und Bauarbeiter gearbeitet habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. September 2011, A5 S. 4; A15 S. 3). Auch den Aussagen des Sohnes sei zu entnehmen, dass der Vater früher als Maler gearbeitet habe (vgl. A9 S. 4). Es sei nicht ersichtlich, wie dies möglich gewesen sein solle, nachdem sich der Vater gemäss eigenen Angaben seit 1999 versteckt haben wolle respektive die ganze Zeit gesucht worden sein solle. Der Vater habe sich darüber hinaus während der Anhörung hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und des Grundes, warum die Familie nicht früher ausgereist sei, in Widersprüche verstrickt beziehungsweise habe versucht, seine Aussagen jeweils anzupassen (vgl. A15 S. 4-6). Die unterschiedlichen Aussagen habe er nicht überzeugend zu klären vermocht (vgl. A15 S. 6). Des Weiteren behaupteten die Beschwerdeführenden, keine Kenntnisse über den Aufenthaltsort der zahlreichen Verwandten zu haben (vgl. Befragungsprotokolle vom 27. September 2011, A5 S. 5, A6 S. 5; A13 S. 5, A15 S. 7, A9 S. 4-5), was jedoch wenig plausibel sei, zumal sie bereits seit 2006 im Haus der Schwägerin gelebt haben wollten und keine überzeugenden Gründe genannt hätten, weshalb der Kontakt gänzlich abgebrochen sein solle. Der Sohn wolle zudem nicht gewusst haben, dass er im Haus von nahen Verwandten gewohnt habe (vgl. A9 S. 4). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien realitätsfremd geblieben. Sie hätten die angeblich zu Hause und in der Schule erlittenen Belästigungen, Bedrohungen und Übergriffe auch nie angezeigt, obwohl der Vater genau wisse, wer dahinter stecke (vgl. A13 S. 4, A15 S. 3). Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie mit der Ausreise rund 12 Jahre zugewartet hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Situation im Jahr 2011 habe verändert sein sollen. Nach dem Gesagten erübrige es sich, auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten einzugehen.
Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Daher werde in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D-4720/2012 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Bedrohungslage für die albanischsprachigen Majup sei in Kosovo immer noch akut. Es liege nicht nur eine generelle, sondern auch eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers (Vater) vor. Sein Haus sei abgebrannt worden, doch die Polizei habe sich nicht bereit gezeigt, ihn zu beschützen. Er werde zudem per Haftbefehl im Kosovo gesucht, was als individuelle Bedrohung zu qualifizieren sei. Damit sei seine Flüchtlingseigenschaft belegt. Ausserdem habe er in der Schweiz zahlreiche Familienangehörige, weshalb auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einer Wegweisung entgegenstehe. 6.3 6.3.1 Gemäss eigenen Angaben handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um kosovarische Staatsangehörige. Der Bundesrat hat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Angesichts dessen ist vorliegend die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, wonach in casu keine Hinweise ersichtlich sind, welche die in Bezug auf Kosovo bestehende widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten. Das Bundesamt legte in ausführlicher Art und Weise dar, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. Das Gericht erachtet die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als korrekt, so dass es sich rechtfertigt, vollumfänglich darauf zu verweisen. Die entsprechenden auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So ist insbesondere das Vorbringen, die Polizei habe sich nicht bereit erklärt, den Beschwerdeführer zu beschützen, nicht zu hören, da die Beschwerdeführenden den Akten zufolge die Polizei gar nicht aufsuchten. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er habe die Vorfälle der Polizei nicht gemeldet (vgl. A15 S. 3 F10). Auch die Beschwerdeführerinnen (Mutter/Tochter) erklärten, man habe aus Angst keine Anzeige erstattet (vgl. A13 S. 4 F26, A14 S. 3 F15). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde in Kosovo per Haftbefehl ge-
D-4720/2012 sucht, wurde im Übrigen erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, weshalb es als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Nach dem Gesagten ist die Echtheit der in Aussicht gestellten Dokumente (Polizeirapport, Haftbefehl) ernsthaft zu bezweifeln, so dass darauf verzichtet werden kann, deren Nachreichung abzuwarten. 6.3.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-4720/2012 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Majup – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Im vorliegenden Fall gehörten die Beschwerdeführenden der Minderheit der albanischsprachigen Majup an und seien seit mehreren Jahren in J._______ wohnhaft gewesen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar.
Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt (vgl. A15 S. 7) und könnten in ein Haus zurückkehren, in dem sie seit Jahren wohnhaft gewesen seien. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Mutter oder die Tochter eine medizinische Behandlung benötigen würden, die in ihrer Heimat nicht gewährleistet wäre. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinzu komme, dass sie viele Verwandte hätten. Dass sie mit diesen keinen Kontakt unterhielten, sei nicht plausibel.
Selbst blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse. Demzufolge stünden auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen.
D-4720/2012 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen. 8.2.3 8.2.3.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, ohne die Zumutbarkeitskriterien im Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft zu haben. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend – etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes – eine Einzelfallabklärung vor Ort. Ein Entscheid soll sich aber nicht bloss auf Angaben der Asylsuchenden – welche sich in der Regel auf die rudimentäre Bekanntgabe naher Angehöriger und ausgeübter Berufstätigkeit beschränken – stützen, sondern auf eine konkrete Analyse der Situation vor Ort, welche ein genaueres Bild der herrschenden Verhältnisse vermitteln kann.
D-4720/2012 Vorliegend hat das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden geprüft. Dadurch ist jedoch in ungenügender Weise abgeklärt, ob sie sich in ihrer Heimat auf ein soziales Netzwerk abstützen können und ob eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht. Gerade vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten in Kosovo keine Verwandten beziehungsweise wüssten nichts davon (vgl. A5 S. 5, A6 S. 4), hätte sich vorliegend eine Einzelfallabklärung aufgedrängt. Da eine solche nicht erfolgt ist, beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. 8.2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, und die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren letztinstanzlich entscheidet. Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerde ist bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen (vor Ort) vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. Der Subeventualantrag, das Verfahren sei zur Neuabklärung zurückzuweisen, wird gutgeheissen. Angesichts dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4720/2012 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzbar ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4720/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung als solche (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden demnach aufgehoben. Die Vorinstanz hat das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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