Abtei lung IV D-4720/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4720/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2009 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. November 2007 ablehnte und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2009 beantragen liess, dass zudem die Vorinstanz anzuweisen sei, den Entscheid der Rechtsvertreterin "erneut" zu eröffnen, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 12. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4720/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin bislang überhaupt nicht eröffnet worden, dass die angefochtene Verfügung indessen, wie auch in der Beschwerde zu Recht festgehalten wird, an die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin versendet wurde, dass die Zustellung demnach nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wurde, weshalb grundsätzlich von einer rechtsgültigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber sinngemäss geltend macht, es treffe sie im Zusammenhang mit der misslungenen Zustellung kein Verschulden, wohne sie doch nach wie vor an der gleichen D-4720/2009 Adresse, doch sei der Briefträger – wie dem postalischen Vermerk auf dem Couvert zu entnehmen sei – wohl davon ausgegangen, sie sei weggezogen und habe von einer Zustellung abgesehen, dass der entsprechenden Internetseite der Schweizerischen Post (www.post.ch/post-track-and-trace ) indessen zu entnehmen ist, die Sendung sei an das BFM zurückgeschickt worden, weil die Empfängerin "unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte", dass der Zustellungsversuch seitens der Post somit nachgewiesenermassen korrekt verlief, dass der mit der Zustellung betraute Angestellte der Post sein Kreuz zur Begründung der Rücksendung zwar tatsächlich an unzutreffender Stelle setzte, doch hat dies auf die Gültigkeit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung keinen Einfluss, zumal es zu den Obliegenheiten von Asylbewerbern gehört, für die Beschriftung des Briefkastens mit ihrem Namen zu sorgen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2009 somit nach dem Gesagten als korrekt eröffnet gilt, dass bei dieser Sachlage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder eine Anweisung an die Vorinstanz zu "erneuter" Eröffnung ausser Betracht fallen, dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt, weshalb sich zusätzliche Erwägungen erübrigen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. http://www.post.ch/post-track-and-trace
D-4720/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 12. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 5