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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2010 D-472/2010

25. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,817 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-472/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-472/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – ersuchte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara am 19. August 2009 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Er wurde dazu am 2. Oktober 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Ankara angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Gründungsmitglied der Partei DTP („Demokratik Toplum Partisi“). Bis Mitte 2008 sei er (Funktion) der Partei in B._______ gewesen, nachdem er bereits in der Vorgängerpartei DEHAP („Demokratik Halk Partisi“) mit der (Funktion) eine Führungsfunktion innegehabt habe. Gegenwärtig übe er keine Funktion aus. Gegen ihn seien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft beziehungsweise der Propaganda für die PKK („Partiya Karkerên Kurdistan“) drei Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ein Verfahren habe im Jahr 2003 mit einem Freispruch geendet. Die beiden anderen Verfahren seien zusammengelegt worden und er sei mit erstinstanzlichem Urteil des C._______ vom (Datum) wegen Propaganda für die PKK zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden; vom Vorwurf der PKK- Mitgliedschaft sei er freigesprochen worden. Gegenwärtig sei das entsprechende Beschwerdeverfahren vor dem Kassationsgericht hängig. Er beantrage einen Freispruch, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Verurteilung auch wegen PKK-Mitgliedschaft und damit eine härtere Bestrafung. Insgesamt habe er bereits 23 Monate in Untersuchungshaft verbracht. Da er und seine Eltern auch nach seiner Haftentlassung am (Datum) von Sicherheitskräften beschattet und behelligt worden seien, halte er sich mehrheitlich ausserhalb B._______ auf. Sogar der Quartiervorsteher sei von den Sicherheitskräften nach ihm befragt worden. Er nehme an, dass diese Leute auch für die negativen Antworten auf seine Stellenbewerbungen – er sei von Beruf (...) – verantwortlich seien. Darüber hinaus figuriere er auf einer Liste von 221 Personen in dem Parteiverbotsverfahren gegen die DTP, das derzeit vor dem türkischen Verfassungsgericht verhandelt werde. Im ungünstigsten Fall drohe ihm diesbezüglich ein fünfjähriges Politikverbot. In der Schweiz habe er keine Verwandten oder Bekannten, hingegen lebe ein (Verwandter) in D._______. D-472/2010 B. Am 2. Oktober 2009 überwies die schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am 30. Dezember 2009 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant beziehungsweise für die Schutzbedürftigkeit massgeblich, wenn begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Verfahren vor dem Kassationsgericht nähmen erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Mit dem Abschluss des Kassationsverfahrens des Beschwerdeführers sei deshalb frühestens in einigen Monaten zu rechnen. Sollte die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen werden, würde ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens noch viele Monate, wenn nicht sogar Jahre, beanspruchen. Angesichts der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer – keine mit Gewalttätigkeit verbundene Handlungen – und der bereits erstandenen Untersuchungshaft von rund 23 Monaten sei nicht zu erwarten, dass er erneut in Untersuchungshaft oder bei Erlass eines neuen erstinstanzlichen Urteils in Sicherheitshaft versetzt würde. Ein Aufgebot zum Antritt einer allfälligen Reststrafe, die selbst bei einer Straferhöhung vergleichsweise gering ausfallen dürfte, würde demnach erst in unbestimmter Zukunft erfolgen. Aber auch wenn das erstinstanzliche Urteil durch das Kassationsgericht bestätigt werden sollte und das Strafmass von vier Jahren und zwei Monaten somit rechtkräftig würde, bestehe zum jetzigen Zeitpunkt einstweilen kein dringlicher Handlungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde diesfalls zunächst zum Antritt der Reststrafe aufgeboten. Erst bei einer Nichtbefolgung des Aufgebots wäre der Erlass eines Vollzugshaftbefehls zu erwarten. Zudem komme hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer zumindest im Raum B._______ um ein relativ prominentes DTP-Mitglied handle, so dass ein entsprechendes Dispositiv erarbeitet worden sein dürfte, um ihn gegebenenfalls dem Zugriff der Strafvollzugsbehörden zu entziehen (beispielsweise durch eine Ausreise oder Interventionen bei Behördenstellen). Derzeit seien zahlreiche bekannte DTP-Politiker mit Untersuchungs- und Gerichtsverfahren konfrontiert, denen es regel- D-472/2010 mässig gelinge, die Verfahren mithilfe strafprozessualer Behelfe zu verzögern oder Aufgebote zum Strafantritt hinauszuschieben. Massgebliche politische Kreise innerhalb der türkischen Regierung hätten zudem aus aussen- und innenpolitischen Gründen kein Interesse daran, dass prominente DTP-Politiker politisch motivierte Haftstrafen tatsächlich absitzen müssten. Das Gesagte gelte analog auch für das Verbotsverfahren gegen die DTP. Die Partei habe bereits ein Dispositiv für den Fall einer gerichtlichen Schliessung vorbereitet, das bis zur Gründung einer Nachfolgepartei reiche. Entsprechende Präzedenzfälle lägen vor (z. B. das Verbotsverfahren der DEHAP). Den in der Anklageschrift erwähnten 221 Personen drohe zudem höchstens ein fünfjähriges Politikverbot und keine strafrechtliche Verurteilung. Die Türkei müsse das „Kurdenproblem“ selbst und auf demokratische Weise lösen. Es könne nicht Aufgabe der Schweiz sein, gleichsam vorsorglich Einreisebewilligungen an kurdische Politiker zu erteilen. Aufgrund des Gesagten sei demnach keine begründete Furcht vor einer in absehbarer Zeit drohenden ernsthaften Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb das Asylgesuch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Schutzbedürftigkeit abzulehnen sei. Bei einer wesentlichen Veränderung der Sachlage hätte der Beschwerdeführer indessen jederzeit die Möglichkeit, ein erneutes Asyl- und Einreisegesuch zu stellen. Nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne das Asylgesuch zudem auch abgelehnt werden, wenn dem sich im Ausland befindenden Asylgesuchsteller zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer mache keine besonders nahen oder sonstigen Beziehungen zur Schweiz geltend, weshalb es ihm zuzumuten sei, gegebenenfalls in einen anderen Staat auszureisen und sich dort um Aufnahme zu bemühen; beispielsweise könne er visumsfrei in Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen. Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz daher nicht zu bewilligen. Er sei weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG noch erfülle er die Anforderungen an eine sonstige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. D-472/2010 D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 (Datum Poststempel; Eingang am 27. Januar 2010) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, als Kurde müsse man in der Türkei jederzeit mit Gefängnis, Folter oder gar dem Tod rechnen. Er sei in seiner politischen Laufbahn aufgrund seiner Bekanntheit vielen Drohungen ausgesetzt gewesen, und sei inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei seine Partei verboten worden. Viele Parteimitglieder seien verhaftet, einige sogar getötet worden. Es sei kein Leben, wenn man sich ständig verstecken müsse und nicht frei reden oder reisen könne. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die DTP sei zwar mittlerweile – am 11. Dezember 2009 – durch das türkische Verfassungsgericht verboten worden und gegen 37 Personen sei ein fünfjähriges Politikverbot verhängt worden, nicht jedoch gegen den Beschwerdeführer. Dieses Parteiverbot reihe sich in eine ganze Reihe früherer Präzedenzfälle ein. Analog dazu seien auch jetzt mit dem Verbotsurteil – abgesehen vom erwähnten Politikverbot – keine weiteren unmittelbaren Nachteile für den betroffenen Personenkreis verbunden. Namentlich seien keine rückwirkenden Verfahren lediglich wegen einer formell legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP eröffnet worden. Es sei auch keine systematische Verhaftungswelle gegen prominente DTP-Politiker erfolgt. Zudem habe die vorsorglich gegründete Nachfolgepartei BDP („Baris ve Demokrasi Partisi“) inzwischen faktisch die Position und Funktion der DTP übernommen. Allein aus dem Parteiverbot ergäben sich somit für den Beschwerdeführer keine Nachteile. Zwar seien prominente prokurdische Politiker in der Türkei nach wie vor mit Unannehmlichkeiten konfrontiert und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei zweifellos nicht einfach. Aber gerade die relative Bekanntheit schütze ihn in einem gewissen Masse. Zudem nähmen prokurdische Politiker in der Türkei ein gewisses Ausmass an Unannehmlichkeiten in Kauf. In diesem Lichte könne es nicht sein, dass die Schweiz prominenten kurdischen D-472/2010 Politikern vorsorglich die Einreise bewillige. Lediglich wenn ein Gesuchsteller mit einer tatsächlich ausweglosen Situation konfrontiert sei, etwa in Form einer unmittelbar drohenden rechtskräftigen Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe, verbunden mit einem unmittelbar anstehenden Strafvollzug, könne eine Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens bewilligt werden. Demgegenüber würde die Schweiz durch eine vorsorgliche und systematische Einreisebewilligung an exponierte prokurdische Politiker faktisch im Sinne des traditionell nationalistisch-kemalistischen Milieus handeln, indem letztlich alle unbequemen kurdischen Politiker aus der Türkei ausgeflogen würden. Die Akteure in der Türkei müssten vielmehr selber zur Lösung der Problematik beitragen, was auch eine verbleibende Präsenz der früheren DTP- und jetzigen BDP-Politiker bedinge. Abschliessend sei nochmals zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer wesentlichen Veränderung der Situation jederzeit erneut an die schweizerische Vertretung in Ankara wenden könnte. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am 27. April 2010 – stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu innert fünfzehn Tagen zu äussern. Innert Frist wurde keine Replik einreicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-472/2010 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der schweizerischen Vertretung in Ankara am 2. Oktober 2009 zu seinem Ersuchen angehört, womit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.5). 4. 4.1 Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgerstaat bezeichneten Land kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG dem Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es dem Asylsuchenden zugemutet D-472/2010 werden kann, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese verwiesen werden kann. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen deuten nicht darauf hin, dass das ihn betreffende, zurzeit beim Kassationsgericht hängige Strafverfahren den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. Laut der bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils vom (Datum) war der Beschwerdeführer D-472/2010 anwaltschaftlich vertreten, und das Gericht hat seine Vorbringen gehört und die vorgelegten Beweise gewürdigt, wie der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft aufgrund ungenügender Beweislage zeigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auch in dem gegenwärtig beim Kassationshof hängigen Beschwerdeverfahren gewahrt werden. Hinsichtlich der denkbaren Szenarien bezüglich des Verfahrensausgangs (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom [Datum] oder dessen Kassation und damit erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens mit einem wiederum anfechtbaren Entscheid) kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden; die Verfahrensdauer dürfte bei allen Varianten noch beträchtlich sein. Der Beschwerdeführer wurde am (Datum) aus der Untersuchungshaft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuss. Hinsichtlich der erstandenen Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von erlittenem Unrecht – sollte das Strafverfahren mit einem vollumfänglichen Freispruch des Beschwerdeführers enden – dient. Da aufgrund der Aktenlage nicht mit einem in Kürze bevorstehenden rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und – gegebenenfalls – mit einem unmittelbar anstehenden Strafvollzug (unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft) zu rechnen ist, liegen mithin keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermögen auch die im Rahmen der Anhörung bei der schweizerischen Vertretung in Ankara am 2. Oktober 2009 gemachten Hinweise des Beschwerdeführers, Sicherheitskräfte hätten auch nach seiner Haftentlassung am (Datum) seine Eltern und den Dorfvorsteher nach ihm befragt, nichts zu ändern. Schliesslich ist auch nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer aus dem Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009, mit welchem die DTP verboten wurde, asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen wären. 5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des D-472/2010 Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-472/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - (...) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11

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