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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2007 D-472/2007

26. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,397 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (A...

Volltext

Abtei lung IV D-472/2007 {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Schmid Gerichtsschreiber Maeder A._______(Gesuchstellerin), und deren Kinder B._______, und C._______, Türkei, vertreten durch D._______, Gesuchsteller gegen Bundesverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner betreffend Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Gesuchsteller, nach eigenen Angaben aus E._______ (Provinz F._______) stammende Kurden, am 24. Februar 2003 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie selbst und ihre Familie seien von den Sicherheitskräften und dem Dorfvorsteher ständig unter Druck gesetzt worden, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann, der zwangsweise das Amt des Dorfschützers habe übernehmen müssen, während acht Jahren die Guerillas mit Lebensmitteln unterstützt habe, dass sie – anlässlich der am 9. April 2003 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen – konkretisierend festhielt, vor fünf Jahren hätten die Sicherheitskräfte sogar ihr Haus gestürmt und ihr mehrere Schussverletzungen zugefügt, die eine Hospitalisierung erforderlich gemacht hätten und ihr auch heute noch Schmerzen bereiteten, dass sie ergänzte, ein Jahr vor ihrer Ausreise sei sie mit ihrem Sohn von den Gendarmen zu Hause abgeholt, auf den Posten gebracht und dort von den Sicherheitskräften verhört und misshandelt worden, dass sie schliesslich mit Bezug auf ihren Ehemann festhielt, dieser sei ungefähr sechs Monate vor ihrer Flucht verschwunden und seither unbekannten Aufenthaltes, dass der Sohn B._______ die Angaben der Gesuchstellerin in den wesentlichen Punkten bestätigte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005: BFM) mit Verfügung vom 5. November 2004 in Bezug auf die Gesuchsteller das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Oktober 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die ARK in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, sie gelange in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Gesuchsteller den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten vermöchten, dass die ARK als Argument für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem anführte, die psychischen Probleme der Gesuchstellerin, auf welche in der Beschwerde hingewiesen worden sei – namentlich eine reaktive Depression mit Schlafstörungen –, seien nicht als derart intensiv anzusehen, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass das BFM mit Schreiben vom 1. November 2006 den Gesuchstellern eine bis zum 5. Januar 2007 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 beim BFM unter anderem ein Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs stellen liessen, dass das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2006 den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im

3 Asylverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters, G._______, aussetzte, dass die Gesuchsteller am 16. Januar 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil der ARK vom 27. Oktober 2006 einreichen liessen, mit dem hauptsächlichen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, dass sie darin im Eventualpunkt um Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie zusätzlich um unverzügliche Aushändigung ihrer Ausweise ersuchten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (Anweisung der kantonalen Behörden zum Verzicht auf "Wegweisungsmassnahmen"), Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, das der Ehemann beziehungsweise Vater der Gesuchsteller, ebenfalls handelnd durch die rubrizierte Rechtvertreterin, am 16. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2006 einreichte, mit welcher sein am 29. Oktober 2006 gestelltes Asylgesuch wegen misslungener Glaubhaftmachung der vorgebrachten Asylgründe abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer bis zum 13. Februar 2007 laufenden Ausreisefrist angeordnet worden waren, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 das vorliegende Revisionsverfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Gesuchsteller koordinierte und das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf die Hängigkeit jenes Beschwerdeverfahrens und die bereits vom BFM – für den Zeitraum bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides – angeordnete Vollzugsaussetzung guthiess, dass der Instruktionsrichter mit derselben Zwischenverfügung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.- bis zum 1. März 2007 aufforderte, dass er als Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammenfassend anführte, das Revisionsbegehren sei gestützt auf die derzeitige Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen, dass die Gesuchsteller am 28. Februar 2007 einen Betrag von Fr. 1'200.- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. März 2007 ihr Revisionsgesuch ergänzten und als Beweismittel drei Berichte betreffend die gesundheitliche Verfassung der Gesuchstellerin (psychiatrisches Konsilium des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons H._______ vom 29. April 2004, Austrittsbericht des Spitals H._______ vom 7. Mai 2004, Erstbericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons H._______ vom 10. August 2006) zu den Akten reichten,

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von ab dem 1. Januar 2007 gestellten, gegen Urteile der ARK gerichteten Revisionsgesuchen zuständig ist und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sinngemäss), dass es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen befindet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.), dass die Gesuchsteller am ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK teilgenommen haben, durch das abweisende Urteil vom 27. Oktober 2006 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung eines Gesuches um Revision jenes Urteils legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sie sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet haben, dass das Revisionsgesuch vom 16. Januar 2007 den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel zu genügen vermag (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG), dass sich schliesslich, was die Voraussetzung der Fristwahrung betrifft, in übergangsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Frage stellt, ob auf Revisionsgesuche wie das vorliegende, welches sich gegen einen Entscheid der ARK (vgl. Art. 45 VGG: "...Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts...") richtet, die Bestimmungen von Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] sinngemäss oder aber diejenigen von Art. 66 ff. VwVG Anwendung finden (vgl. namentlich die – im Unterschied zur Frist von 90 Tagen gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG – bloss 30-tägige relative Revisionsfrist für die Geltendmachung einer Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG), dass diese Frage vorliegend offen gelassen werden kann, weil sie – wie noch zu zeigen sein wird – weder in Bezug auf die Fristwahrung noch auf die materielle Begründetheit des Revisionsgesuchs von entscheidender Bedeutung ist, dass die Gesuchsteller ausdrücklich den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anrufen und geltend machen, die Aussagen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zu seinem eigenen Asylgesuch stellten ein neues Beweismittel dar, welches sich auf die erhebliche Tatsache beziehe, ob sie einer Verfolgung durch den türkischen Staat ausgesetzt seien,

5 dass sie zur Begründung des Revisionsgesuchs ausserdem vorbringen, die Gesuchstellerin sei nicht genügend kommunikationsfähig, um den Sachverhalt richtig erzählen zu können, dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG beziehungsweise von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am 16. Januar 2007 als gewahrt betrachtet werden können, dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam) dass die Gesuchsteller ihr Revisionsbegehren wie erwähnt zur Hauptsache auf die Auskünfte ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in dessen Asylverfahren abstützen, welche – so ihr Standpunkt – geeignet seien, die vom BFM geäusserten Zweifel an der Wahrheit ihrer eigenen Verfolgungsgeschichte zu zerstreuen, dass es sich bei den Parteiauskünften des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Gesuchsteller im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens um ein Beweismittel handelt, welches sich zwar thematisch auf vor dem Urteil vom 27. Oktober 2006 eingetretene Tatsachen (Übergriffe der Sicherheitskräfte im Zeitraum 1996 bis 2002) bezieht, selber aber nach dem 27. Oktober 2006 entstanden ist, dass jene Parteiauskünfte bei strenger Auslegung der neuen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG unbesehen ihrer Beweiseignung gar nicht ein Beweismittel darstellen würden, mit dem die Revision verlangt werden kann, dass dagegen nach der Rechtsprechung der ARK zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG Beweismittel selber – im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen – nicht notwendig aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114), dass freilich auch bei einer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG respektive der zugehörigen Praxis der ARK die Parteiaussagen des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Gesuchsteller klarerweise nicht als neues erhebliches Beweismittel zu qualifizieren wären, dass es nämlich ohnehin am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines neuen Beweismittels fehlen würde, weil die Parteiaussagen des Ehemannes respektive Vaters zufolge ihrer Unglaubhaftigkeit nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren von den Gesuchstellern erfolglos vorgebrachten Tatsachen (Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte als Reaktion auf die Versorgung der PKK mit Nahrungsmitteln) zu beweisen, dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im heute ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend G._______ zu verweisen ist, dass das Revisionsgesuch in einem zweiten Punkt mit einer ungenügenden Kommuni-

6 kationsfähigkeit aufseiten der Gesuchstellerin begründet wird, in dem Sinne, dass diese wegen fehlender Bildung und sprachlicher Fertigkeiten sowie aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen sei, in der Befragungssituation den Sachverhalt richtig zu erzählen, dass es sich hierbei um unmittelbar mit der Person der Gesuchstellerin verknüpfte Fakten handelt, weshalb höchst fraglich erscheint, ob es sich überhaupt um neue, d.h. neu entdeckte oder neu zugängliche Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt, dass es – die Frage der revisionsrechtlichen Neuheit einmal bei Seite gelassen – den Vorbringen jedenfalls am Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren fehlt, dass nämlich gemäss Artikel 66 Absatz 3 VwVG sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn die ersuchende Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5b S. 114), dass auch Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision von vornherein nur Tatsachen und Beweismittel zulässt, die von der ersuchenden Partei im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, dass vorliegend im Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form aufgezeigt wird, weshalb die Gesuchstellerin nicht hätte in der Lage sein sollen, die unterschiedlich erklärten Defizite in ihrer Kommunikationsfähigkeit bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend zu machen, dass in der Folgeeingabe vom 9. März 2007 unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten medizinischen Berichte vom 29. April 2004, 7. Mai 2004 und 10. August 2006 geltend gemacht wird, die Gesuchstellerin leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach zahlreichen Einschussverletzungen vor fünf Jahren, dass diese Diagnose und die ihr zugrunde liegenden Berichte aber ihrerseits bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingebracht werden können, dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren der gesuchstellenden Partei gerade nicht ermöglichen soll, im früheren – ordentlichen – Verfahren durch Unsorgfalt versäumte Rechtshandlungen nachzuholen, andernfalls die ordentliche Beschwerdefrist unterlaufen („verlängert“) würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass folgerichtig der Zeitpunkt der Ausfertigung, Beschaffung und Einreichung von Beweismitteln nicht in die Disposition der um Revision ersuchenden Partei stehen darf, sondern Letztere vielmehr von sich aus die Umstände klar aufzuzeigen hat, die dazu geführt haben, dass beispielsweise ein Dokument nicht früher beziehungsweise erst später als ein anderes in ihren Besitz gelangen und den Weg in die Akten des Asylverfahrens finden konnte, dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen die Gesuchsteller beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin, bei welcher es sich um dieselbe Rechtsanwältin handelt wie diejenige im vorliegenden Revisionsverfahren, trotz der von ihnen zu verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, die medizinischen Berichte

7 vom 29. April 2004, 7. Mai 2004 und 10. August 2006 sowie die daraus deduzierten Schlussfolgerungen schon in das dem Urteil vom 27. Oktober 2006 vorangegangene Beschwerdeverfahren vor der ARK oder in das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesamt einzubringen, nicht erkennbar sind, dass nämlich bereits in der Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2004 geltend gemacht wurde, der gesundheitliche und insbesondere der psychische Zustand der Gesuchstellerin verunmögliche eine Rückkehr in ihr Heimatland, weshalb die Gesuchsteller und ihre Rechtsvertreterin ein vitales Interesse gehabt hätten, die besagten psychischen Probleme schon damals mit den verfügbaren medizinischen Berichten zu dokumentieren, dass die Gesuchsteller als Beilage zur Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2004 unter anderem einen Bericht des Hausarztes der Gesuchstellerin, Dr. med. Z.S., FMH Allgemeinmedizin, vom 6. Dezember 2004 einreichten, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesamt einen Bericht desselben Hausarztes vom 26. Oktober 2004 sowie eine Entbindungserklärung der Gesuchstellerin ins Recht gelegt hatten, dass der Austrittsbericht des Spitals H._______ vom 7. Mai 2004 wie auch der Erstbericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons H._______ vom 10. August 2006 an ebendiesen Hausarzt der Gesuchstellerin, Dr. med. Z.S., ergangen sind, dass angesichts dessen ohne weiteres von der Möglichkeit ausgegangen werden darf, die nun mit der Eingabe vom 9. März 2007 vorgelegten medizinischen Berichte hätten – nicht anders als die Berichte des Hausarztes der Gesuchstellerin vom 26. Oktober 2004 und 6. Dezember 2004 – wenige Zeit nach ihrer Anfertigung und mithin bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht werden können, dass die Gesuchsteller sich diese Versäumnisse im ordentlichen Verfahren somit selber als fehlende Sorgfalt in der Prozessführung vorzuwerfen haben (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 6 S. 83), dass Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn dadurch offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Partei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.), dass allerdings nach dieser Praxis erhöhte Anforderungen an die revisionsrechtliche Erheblichkeit verspäteter Vorbringen gestellt werden und es daher nicht genügt, wenn diese zu einem anderen Entscheid führen könnten, sondern vielmehr mit den neuen Vorbringen eine offensichtlich drohende Gefahr vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung darzutun ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.), dass dermassen deutliche Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses vorliegend nicht zu erkennen sind, dass im Falle der Gesuchstelller eine offensichtlich drohende Gefahr von Verfolgung (Art. 1A Ziff. 2 und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30] beziehungsweise von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101] klar zu verneinen ist,

8 dass die Entgegnungen im Revisionsgesuch zur Würdigung der im ordentlichen Verfahren eingereichten Totalfälschungen auf eine allgemeine Kritik am ausführlich begründeten Beschwerdeurteil der ARK vom 27. Oktober 2006 hinauslaufen, dass für eine derartige appellatorische Urteilskritik jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen in Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatoder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte, dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des Konventionsstaates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), dass vorliegend – ausgehend von den psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin, wie sie in den medizinischen Berichten vom 29. April 2004, 7. Mai 2004 und 10. August 2006 für die Zeit vor dem Urteil vom 27. Oktober 2006 beschrieben werden, sowie von den Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei und im Speziellen in Istanbul – ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit führen, nicht zu erkennen ist, dass sich die Gesuchstellerin im Übrigen hierzulande niemals in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung über einen längeren Zeitraum befand, dass im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Einschussverletzungen der Vollständigkeit halber auf den Bericht ihres Hausarztes vom 6. Dezember 2004 hinzuweisen ist, wo – im Gegensatz zum zeitlich früher erstellten und an denselben Hausarzt adressierten Spitalaustrittsbericht vom 7. Mai 2004 – von Narben unklarer Genese gesprochen und Vorbehalte gegenüber den von ihr dazu gelieferten Erklärungen geäussert werden, dass somit die verspäteten Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse gemäss EMARK 1995 Nr. 9 zu keiner Abänderung des Urteils der ARK vom 27. Oktober 2006 führen können, dass schliesslich die psychischen Probleme der Tochter C._______, wie sie im ärztlichen Bericht vom 22. Dezember 2006 beschrieben werden, schwergewichtig die Zeit nach dem Urteil vom 27. Oktober 2006 betreffen (angeblicher Suizidversuch am 6. Dezember 2006), dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) durch das Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens

9 zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass die Gesuchsteller im Übrigen am 17. Januar 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 (recte: gegen die Verfügung des BFF vom 5. November 2004) eingereicht haben, worin sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Wegweisungspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) beantragen und zur Begründung ausführen (vgl. daselbst, Ziff. 4, S. 4) der Sachverhalt habe sich hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung von C._______ seit dem Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 erheblich verändert, dass die Beurteilung jenes Wiedererwägungsgesuchs in die Zuständigkeit des BFM fällt, dass es ebenfalls Sache des BFM sein wird, über allfällige vorsorgliche Massnahmen zu befinden, nachdem dieses mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2006 den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Asylverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters ausgesetzt hat und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes mit separatem Urteil vom heutigen Tage, welches nicht mehr weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), abweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten mit dem am 28. Februar 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-, werden den Gesuchstellern auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (eingeschrieben; 2 Expl.) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - die I._______ des Kantons H._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am:

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