Abtei lung IV D-4718/2006 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn und Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller X._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Elio G. Baumann, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. September 2005 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und muslimischer Bosniake mit letztem Wohnsitz in A._______ (Gemeinde B._______, Kosovo), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2005 und reiste am 21. Juli 2005 in einem PW von Italien her kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Am 26. Juli 2005 wurde er dort summarisch befragt. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers wurde er am 3. August 2005 einer LINGUA-Analyse unterzogen. Am 15. August 2005 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von April 1993 bis zum 11. Dezember 2003 in Deutschland gelebt. Sein Asylgesuch sei zwar abgelehnt worden, aber er habe eine Duldung erhalten. Am 11. Dezember 2003 sei er ins Heimatland ausgeschafft worden. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er zunächst gearbeitet. Die deutschen Behörden hätten ihn jedoch ausgeraubt. Er habe regelmässig sehr viel gearbeitet und Überstunden gemacht, obwohl man ihm nur eine Arbeitsbewilligung von 60 Stunden pro Monat erteilt habe. Der Lohn für die darüber hinausgehenden, von ihm geleisteten Arbeitsstunden seien ihm nie ausbezahlt worden. Er sei psychisch und physisch krank geworden. Er habe sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über seine Situation beschwert. Ausserdem habe er bei der Staatsanwaltschaft B._______ eine Klage gegen einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde eingereicht. Nach seiner Ausschaffung in den Kosovo habe er dort grosse Probleme gehabt. Er habe keine Arbeit gefunden, und ein ihm gehörendes Grundstück sei nicht auf ihn überschrieben worden. Er sei von den in A._______ respektive B._______ stationierten deutschen Soldaten unter Druck gesetzt worden. Man habe versucht, ihn anlässlich von Restaurantbesuchen zu vergiften. Er sei mehrmals im Krankenhaus gewesen, unter anderem in psychiatrischer Behandlung. Er habe auch Probleme mit einem albanischen Angestellten der Caritas Schweiz gehabt. Dieser habe im Jahr 2004 versucht, ihn in einer Fussgängerzone mit dem Auto zu überfahren. Er habe diesen Vorfall vergeblich bei der Polizei angezeigt. Bei einem seiner Krankenhausaufenthalte habe er die beiden zuständigen Polizisten wieder gesehen. Es sei kein Zufall, dass sie dort gewesen seien; sie hätten ihn vergiften wollen. Ausserhalb des Dorfes sei er einmal im Jahr 2005 von Albanern in Uniform mit Messern bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Alle diese Vorfälle stünden im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Deutschland respektive seiner beim EGMR anhängig gemachten Klage gegen die deutschen Behörden und seien vermutlich durch den deutschen Militärgeheimdienst organisiert worden. Er habe für eine bosniakische Wochenzeitung seine Erlebnisse in Deutschland in einem Zeitungsartikel schildern wollen. Ein Journalist der fraglichen Zeitung habe ihm jedoch geraten, davon abzusehen und seine Klage beim EGMR zurückzuziehen, damit er im Kosovo in Ruhe leben könne. Obwohl er seine Probleme mehreren Stellen (unter anderem der UNMIK, der OSZE, der CIMIK, dem UNHCR) dargelegt
3 habe, sei ihm im Kosovo von keiner Seite Schutz gewährt worden. Auch sein Vater und sein Bruder, welche in A._______ wohnhaft seien, hätten ihm nicht helfen wollen beziehungsweise hätten Angst gehabt, ihm zu helfen. Sie hätten ihm ebenfalls nahegelegt, seine Klage beim EGMR zurückzuziehen und hätten sich von ihm distanziert. Es sei praktisch nicht mehr möglich gewesen, dort weiterzuleben. Er habe nicht mehr dazugehört. Er sei überall provoziert worden. Daher habe er sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Er werde nie mehr in den Kosovo zurückkehren, zumal er sich dort keine Existenz aufbauen könne. Der Beschwerdeführer wies anlässlich der Direktanhörung darauf hin, dass er an Magenschmerzen, Nierenschmerzen sowie Schmerzen an der Wirbelsäule leide. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine UNMIK-Identitätskarte, seinen Führerschein sowie eine Kopie des Einstellungsbeschlusses des EGMR vom _______ zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. September 2005 - gleichentags eröffnet fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge wies es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 15. und 17. Oktober 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch zwei verschiedene Personen (Y._______ und Elio C. Baumann) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2005 erheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2005 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die beiden Vertreter des Beschwerdeführers auf, innert Frist eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen oder sich über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu einigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, sich innert Frist über den Umfang der Anfechtung auszusprechen und ein Arztzeugnis einzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf den Zeitpunkt des Endentscheids verschoben, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 teilte Y._______ der ARK mit, dass er sein Mandat niederlege. Sämtliche verfahrensmässigen Mitteilungen seien zukünftig dem Rechtsvertreter Elio C. Baumann zuzustellen. F. Mit Eingabe vom 9. November 2005 wurde ein Arztbericht von Dr. med. A. G. und Dr. med. D. S. vom 1. November 2005 zu den Akten gereicht. G. Gestützt auf die vorstehenden Eingaben stellte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. November 2005 fest, dass sich die Beschwerde sowohl gegen
4 die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als auch gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richte und dass Elio G. Baumann fortan als alleiniger Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betrachtet werde. H. Am 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben zu den Akten. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In der Stellungnahme vom 15. März 2007 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
5 Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Benachteiligungen, welche er in Deutschland erlitten habe, seien nicht asylrelevant, da Deutschland weder als Heimat- noch als Herkunftsstaat, sondern als Drittstaat zu qualifizieren sei. In Bezug auf die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo stellte das BFM fest, dass im Kosovo kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten beobachtet werden könne. Ausserdem seien die lokalen Sicherheitsbehörden - KFOR, UNMIK und KPS - in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen selbst ausgesagt, dass er sich im Zusammenhang mit seinen Problemen an verschiedene Behörden und Stellen habe wenden können. Angesichts des Schutzwillens und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung, unter anderem auch seine Furcht, vergiftet zu werden, nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen, im Kosovo keine Arbeit zu finden, keine adäquate Wohnmöglichkeit zu haben und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu sein, sei nicht asylrelevant, da derartige Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Aufgrund fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Immerhin sei jedoch zu erwähnen, dass das geltend gemachte Komplott der internationalen Organisationen und Sicherheitskräfte lediglich auf Vermutungen basiere und infolge mangelhafter Substanziierung nicht glaubhaft sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer ethnischen Minderheit handle. Die Gefährdung von Leib und Leben sowie die Verfolgung und Vertreibung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sei ein klassischer Fluchtgrund. Der Bemerkung des BFM, wonach kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten festzustellen sei, sei zu entgegnen, dass auch nach der Beendigung des Konflikts im Kosovo noch rund 67 Personen auf bestialische Art und Weise ermordet worden seien. Die internationalen
6 Organisationen, die der Beschwerdeführer um Hilfe gebeten habe, seien nicht in der Lage gewesen, ihm zu helfen. Die lokalen Behörden seien ihrerseits nicht willens gewesen, gegen die offensichtlichen Übergriffe vorzugehen. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien von den zuständigen Stellen nicht zur Kenntnis genommen worden. In der Beschwerde wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung stehe. Dem Arztzeugnis vom 1. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an chronischen Nieren- und Harnleitersteinen, chronisch wiederkehrender Gastritis, Hepatitis B, einer Panikstörung mit Somatisierung (DD. posttraumatische Belastungsstörung) sowie einer depressiven Entwicklung leidet. 4.3 In seinem persönlich verfassten Schreiben vom 29. November 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er werde in der Schweiz provoziert, belästigt und terrorisiert. Man habe sogar versucht, ihn umzubringen. Er wolle bloss ein normales Leben führen, bekomme jedoch keine Hilfe von den Behörden. 4.4 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, es habe sich hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme telefonisch beim ehemaligen Arzt des Beschwerdeführers erkundigt und dabei erfahren, dass die Nierensteine inzwischen operativ entfernt worden seien. Bezüglich der weiteren im Arztbericht erwähnten Krankheiten habe sich gemäss Auskunft des Arztes kein dringender Handlungsbedarf ergeben. Demnach sei davon auszugehen, dass keine medizinischen Probleme bestünden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. 4.5 In der Replik vom 15. März 2007 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2005 nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Den bisherigen Eingaben sei daher nichts beizufügen. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu keinem anderen Ergebnis führen. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Vorfälle im Kosovo ist festzustellen, dass den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die angeblichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer (Provokationen und Beschimpfungen, Vergiftungsversuche, Versuch, ihn zu überfahren, Bedrohung mit Messer) aus asylrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt sind. Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Angehöriger einer ethnischen Minderheit ist (dies wurde vom BFM im Übrigen - entgegen der diesbezüglichen Bemerkung in der Beschwerde - durchaus berücksichtigt), doch erscheint es im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die geschilderten Übergriffe ethnisch motiviert waren, zumal der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörungen nichts dergleichen geltend macht. Vielmehr stehen seinen Angaben zufolge die deutschen Behörden, namentlich der deutsche Militärgeheimdienst (vgl. A13, S. 7), hinter diese Vorfällen. Seiner Ansicht nach wurden die Übergriffe auf ihn durch die deutschen Behörden organisiert, weil er sich beim EGMR über
7 Deutschland beschwert habe. Dieser Vorwurf findet indes keine Stütze in den Akten und wird durch den Beschwerdeführer namentlich weder näher substanziiert noch durch Beweismittel oder auch nur durch konkrete Indizien belegt. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte im Kosovo grundsätzlich fähig und auch willens sind, die Bevölkerung - darunter auch die dort ansässigen Minderheiten - vor rechtswidrigen Übergriffen zu schützen. Die Behörden sind jedoch darauf angewiesen, dass die betroffenen Personen mit ihnen zusammen arbeiten und ihnen insbesondere konkrete Angaben zu den Tätern und den Umständen der zu verfolgenden Tat machen. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge nicht alle Vorfälle den Sicherheitsbehörden meldete (vgl. beispielsweise A13, S. 12). Überdies sind seine Angaben zu den angeblichen Versuchen, ihn umzubringen (Vergiftungen, Versuch, ihn in einer Fussgängerzone zu überfahren) äusserst vage ausgefallen. Es ist daher zu vermuten, dass er der kosovarischen Polizei beziehungsweise den dort tätigen internationalen Sicherheitskräften gegenüber ebenfalls nur wenig brauchbare Hinweise zu diesen Vorfällen lieferte. Fehlende Ermittlungserfolge der lokalen Sicherheitskräfte sind daher aufgrund der Aktenlage nicht mangelndem Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit zuzuschreiben, sondern gründen wohl primär in den - sofern überhaupt erfolgten - spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Tathergang, Tatmotiv und den Tätern. Die geltend gemachte Verfolgung im Kosovo ist aus diesen Gründen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es bestehen nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. 5.2 Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in Deutschland erlitten hat, namentlich die Probleme mit den Arbeits- und den Ausländerbehörden, sind bereits deshalb nicht relevant, weil sie sich nicht im Heimat- oder Herkunftsland, sondern in einem Drittland ereignet haben. Eine eingehendere Prüfung dieser Vorbringen in Bezug auf deren Asylrelevanz erübrigt sich daher. 5.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Aus diesem Grund sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Stellensuche und der Suche nach einer längerfristig adäquaten Unterkunft im Kosovo sowie die bemängelte eingeschränkte Bewegungsfreiheit, von welchen nicht nur der Beschwerdeführer, sondern ein Grossteil der im Kosovo ansässigen Bevölkerung betroffen ist, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
8 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7. 7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
9 ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien respektive in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen diesbezüglichen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen von notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.5 In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von aus dem Kosovo stammenden slawischen Muslimen (u.a. Bosniaken) als grundsätzlich zumutbar, sofern deren letzter Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej lag. Die generelle Sicherheitslage hat sich im Kosovo im Verlaufe des Jahre 2006 allgemein weiter verbessert. Namentlich im Bezirk B._______, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, haben gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 1999 keine systematischen Übergriffe auf Angehörige der Volksgruppe der slawischen Muslime mehr stattgefunden. In Einzelfällen kann es zwar nach wie vor zu Repressalien gegen Minderheitsangehörige kommen, aber insgesamt kann die Sicherheitslage für slawische Muslime als stabil bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Kosovo erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar. Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Berufsausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ausserdem kann er im Kosovo bei Bedarf auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (Vater und Geschwister). Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse im Kosovo ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde.
10 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge wurden die diagnostizierten Nierensteine beim Beschwerdeführer operativ entfernt. Weitere Massnahmen in diesem Zusammenhang waren bisher offenbar nicht angezeigt. Im Artzbericht vom 1. November 2005 wurden beim Beschwerdeführer ausserdem psychische Probleme, Gastritis sowie Hepatitis B diagnostiziert. Diesbezüglich erfolgte allerdings keine Behandlung. Der Vernehmlassung des BFM vom 18. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass der zuletzt für den Beschwerdeführer zuständige Arzt davon ausging, dass kein weiterer (akuter) medizinischer Handlungsbedarf bestand. Bis heute reichte der Beschwerdeführer weder weitere Arztberichte noch anderweitige Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand ein. Auch in der Replik vom 15. März 2007 werden keine weiteren medizinischen Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht ernsthaft krank ist und somit im heutigen Zeitpunkt auch keiner akuten und konkreten medizinischen Behandlung bedarf. Sollten die Nierensteine beziehungsweise Harnleitersteine erneut auftreten, wäre deren Entfernung im Übrigen auch im Kosovo möglich, teilweise sogar mittels Zertrümmerer. Auch die eventuell weiterhin bestehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten im Kosovo behandelt werden, sollte sich dies in Zukunft als notwendig erweisen. So könnte sich der Beschwerdeführer bei Bedarf entweder an das kommunale Mental Health Center in B._______, wo eine Behandlung ambulant und kostenfrei möglich ist, oder an das Regionalspital B._______ wenden. Die beim Beschwerdeführer im November 2005 diagnostizierte chronische Gastritis kann im Kosovo bei Bedarf grundsätzlich ebenfalls behandelt werden. Somit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit Blick auf seine gesundheitliche Situation als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - das _______ (Kopie; Beilage: UNMIK-Identitätskarte Nr. _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller