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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2008 D-4717/2008

9. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,440 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4717/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Iran, alias C._______, geboren D._______, Irak, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, E._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4717/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben über den E._______, die F._______, ihm unbekannte Länder und G._______ illegal in die Schweiz. Gemäss den Akten wurde er am 23. Mai 2008 von der Schweizer Grenzpolizei in H._______ festgenommen und nach G._______ zurückgeführt. Er reiste daraufhin erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 9. Juni 2008 im I._______ um Asyl. Dazu wurde er vom BFM am 18. Juni 2008 befragt und am 30. Juni 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor. Bei der Festnahme durch die Schweizer Grenzpolizei gab er sich als C._______, E._______, aus. Anlässlich der Befragung und Anhörung brachte er vor, iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er machte geltend, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Identitätskarte habe er in der F._______ zurück gelassen. Als Ausweispapiere reichte er Flüchtlings-Ausweise der „field offices“ des UNO- Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) im E._______ und in der F._______ sowie einen Parteiausweis der J._______ vom 17. November 1995 und eine Bescheinigung ein, dass er bis zum 21. August 1998 Mitglied der J._______ gewesen sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seinen Heimatstaat Iran im Jahr 1992 wegen der politisch motivierten Unterdrückung der Kurden durch die iranische Regierung verlassen. Er sei in den E._______ geflohen und habe sich an verschiedenen Orten der autonomen Kurdenprovinzen aufgehalten. Zeitweise sei er für die K._______ als Koch tätig gewesen. Da die Partei sehr unter Druck gestanden habe und es immer wieder zu Ermordungen von Parteimitgliedern gekommen sei, habe er sich beim UNHCR als Flüchtling gemeldet. Er sei vom UNHCR in E._______, als Flüchtling anerkannt und aufgenommen worden. Von den Behörden der K._______, welche die Provinz verwalten würden, habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Da er dort nicht mehr sicher gewesen sei und die Gefahr, welche ihm von Seiten der iranischen Geheimdienste und Terroristen gedroht habe, immer grösser geworden sei, sei er im Jahr 2002 in die F._______ geflohen, wo er vom UNHCR erneut als Flüchtling aufgenommen worden sei. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm D-4717/2008 aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Mitglied der J._______, welche sich gegen die kurdenfeindliche Politik des iranischen Regimes wehre, die Todesstrafe. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 8. Juli 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in G._______ aufgehalten, der Bundesrat habe G._______ als sicheren Drittstaat bezeichnet und G._______ habe einer Rückübernahme zugestimmt. Zudem lebten keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine Angehörigen in der Schweiz. Ferner trete die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage, da keine konkreten Hinweise darauf vorliegen würden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner politischen Vergangenheit hätten. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere abgegeben habe und seine Identität demnach nicht feststehe, müsse auch der Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen bezweifelt werden, da die beiden von ihm vorgelegten Beweismittel – der Parteiausweis der J._______ und die Bescheinigung, dass er bis zum 21. August 1998 Mitglied der J._______ gewesen sei – keine Fotografien des Inhabers beinhalten würden. Zudem seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer seines geltend gemachten Engagements für die J._______ widersprüchlich. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dass G._______ keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG biete. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte ein als „Original-Ausweis“ bezeichnetes Identitätsdokument zu den Akten. D-4717/2008 D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verfügte mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erhalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und daher auf die bereits erfolgten Erwägungen verwiesen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4717/2008 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4. 4.1 Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG. Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34. Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. G._______ wurde – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ ist unbestritten. 5. 5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 5.2 D-4717/2008 5.2.1 Es stellt sich vorliegend in Anbetracht der vorgebrachten Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR die Frage, ob dieser offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, so dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung käme. Bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) ist im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern es ist lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG zu beachten. Gemäss Bst. b dieser Ausnahmeklausel wird von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demnach muss das BFM nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern es genügt bereits die Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt. 5.2.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich erfülle. So lägen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der politischen Vergangenheit des Beschwerdeführers hätten. Zudem müsse der Wahrheitsgehalt der betreffenden Aussagen bezweifelt werden, enthielten doch die beiden vorgelegten Partei-Ausweise keine Fotografien und seine Schilderungen des geltend gemachten Engagements für die J._______ seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe zudem keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben, weshalb seine Identität nicht feststehe. Die Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft sei deshalb zu verneinen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vor, mit einem nachgereichten Original-Ausweis beweisen zu können, dass er iranischer Bürger sei. Zudem habe sich ein Zeuge gemeldet, welcher zusammen mit dem Beschwerdeführer viele Jahre im E._______ gearbeitet habe. Dies, wie auch die zweifache Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR, beweise sein Engagement für die antiiranische Oppositionsbewegung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die J._______ vom iranischen Geheimdienst sehr gut beobachtet werde, weshalb das iranische Regime sehr wohl wisse, dass sich der Beschwerdeführer als D-4717/2008 Staatsfeind betätige. Die Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft sei deshalb zu bejahen. 5.2.4 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der F._______ als auch im Iran durch die „field offices“ des UNHCR als Flüchtling anerkannt worden war. Dies belegt er mit entsprechenden Original-Ausweisen des UNHCR, gemäss welchen er als sogenannter „Mandatsflüchtling“ gemäss Resolution 428 (V) der UNO-Generalversammlung vom 14. Dezember 1950 anerkannt ist (vgl. dazu das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003], S. 5 f.). Es stellt sich die Frage, welche rechtliche Bedeutung solchen Statusbestimmungen durch „field offices" des UNHCR zukommt. Es stellt sich des weiteren die Frage, ob bei einer Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR vom offensichtlichen Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gemäss der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG auszugehen ist beziehungsweise ob der durch das UNHCR erlangte Flüchtlingsstatus mit dem Begriff der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Ausnahmeklausel übereinstimmt oder nicht. Zur Beantwortung der Frage, ob Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend auch auf die Statusbestimmung durch „field offices“ des UNHCR Anwendung findet oder nicht, ist es wesentlich, den der Anerkennung zugrunde liegenden Sachverhalt und die Begründung der Anerkennung zu kennen. 5.2.5 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 97; EMARK 2004 Nr. 16 E. 7.a S. 108). Die Vorinstanz berücksichtigte die UNHCR-Flüchtlingsausweise in der angefochtenen Verfügung nicht und ging nicht auf die Frage ein, welche Bedeutung ihnen für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegenden Fall zukommt. Sie äusserte sich weder zur rechtlichen Bedeutung der Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR für das schweizerische Asylverfahren noch klärte sie den der Anerkennung zugrunde liegenden Sachverhalt ab. Diese Abklärungen sind vorliegend jedoch massgeblich für die Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit der D-4717/2008 Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG und somit entscheidrelevant. Gleichzeitig ist eine Überprüfung der Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Originaldokumentes vorzunehmen, um feststellen zu können, ob die von ihm angegebene Identität zutreffend ist und ob die auf diese Identität lautenden Anerkennungen durch das UNHCR seine Person betreffen. Ohne diese weiteren Abklärungen, insbesondere der Gründe für die Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise des der Anerkennung zugrunde liegenden Sachverhalts, kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich besteht oder nicht. Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es erweist sich als angezeigt, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält. 5.3 Bei dieser Sachlage kann im Rahmen dieses Urteils offen bleiben, ob eine der weiteren Ausnahmen von Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2008 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Antrag einzugehen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten. 7. 7.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei- D-4717/2008 chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). D-4717/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N 509 650 (per Kurier; in Kopie; Beilage: Originalausweis) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10

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