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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2010 D-4712/2010

30. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,579 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-4712/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Eritrea, vertreten durch Seraina Berner, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Rain 24, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4712/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus A._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 6. Mai 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 27. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 14. Dezember 2007 und vom 20. Oktober 2008 im Wesentlichen vor, er habe von 1994 bis 1996 Militärdienst geleistet und sei anschliessend regulär entlassen worden. Im Mai 1998 sei er wegen des Kriegsausbruchs erneut einberufen worden und habe in der Folge beim [...] als [...] gedient. Im Rahmen eines Urlaubes habe er im September 2004 im Internet die regierungskritische Webseite der Asmarino.com aufgerufen, worauf er von Zivilpolizisten festgenommen und zum 2. Polizeiposten verbracht worden sei, von wo man ihn nach vier Stunden mit einem Auto in ein unterirdisches Gefängnis überführt habe. Nach sechs Monaten habe man ihn von dort ins C._______-Gefängnis von D._______ verlegt, wo er bis zu seiner Freilassung im Januar 2006 verblieben sei. In diesem Gefängnis habe er Kontakt zu einem aus dem selben Dorf stammenden Mithäftling gehabt, der regimekritisch eingestellt gewesen sei und ihm die Adresse eines Oppositionellen namens E._______ mitgeteilt habe, bei welchem er sich drei Tage nach seiner Haftentlassung – nach der Rückkehr zu seiner in D._______ stationierten Militär einheit – gemeldet habe. Er sei unter diesem ihm vorgesetzten Oppositionellen Mitglied der "Regimekritiker" geworden und habe selber ein weiteres Mitglied angeworben. Auf Veranlassung seines politischen Vorgesetzten habe er jedoch am 6. Mai 2007 seinen Heimatstaat verlassen und sich in den Sudan begeben, wo sie sich hätten treffen wollen. Weil er sich dort nicht sicher gefühlt habe, sei er jedoch nach 15 Tagen weiter gereist und über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so einen schriftlichen Nachweis des eritrei schen Verteidigungsministeriums vom 30. Januar 1996 betreffend einen vom 1. August 1994 bis zum 30. Januar 1996 absolvierten Wehrdienst, zwei Taufbestätigungen, ein Schulabgangszeugnis vom D-4712/2010 August 1994, zwei Arbeitsbestätigungen vom 30. Januar 2002 beziehungsweise vom 28. Juni 2002 sowie eine Kopie seiner Identitätskarte. B. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2010 ein ärztliches Zeugnis vom 13. November 2009 bezüglich einer Schulterfraktur zu den Akten, und am 23. April 2010 ging beim BFM ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 21. April 2010 ein, in welchem dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode mit gereizt-dysphorischem Verhalten, Unruhe, Schlafstörungen und latenter Suizidalität sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 – eröffnet am 1. Juni 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig stellte es aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes – nämlich der illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat und einer diesbezüglich drohenden Bestrafung – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 7 sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur erneuten Anhörung und zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle ausgestellte Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2010 zu den Akten. D-4712/2010 F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4712/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen sowie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen. So habe das BFM in der angefochtenen Verfügung die Tatsache, dass er von 1998 bis zu seiner im Jahr 2007 erfolgten Ausreise ununterbrochen Militärdienst geleistet habe und vor seiner Desertion während anderthalb Jahren inhaftiert gewesen sei, nicht beachtet, sondern sich auf einige wenige vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen berufen, die er zudem erklären könne. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs – der im hier interessierenden Kontext auf den Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG beruht – verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwV). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. zum Ganzen auch JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl., Bern D-4712/2010 2008, S.868 und S. 885 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). 3.3 Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf; darunter fallen der von ihm geltend gemachte Militärdienst ab dem Jahr 1998, seine regimekritischen Aktivitäten, die lange dauernde Inhaftierung sowie schliesslich die Desertion aus der Armee (vgl. Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010, S. 2). Diese Aufzählung ist als vollständig zu bezeichnen, weshalb diesbezüglich keine Hinweise auf ein allfälliges Übersehen von Sachverhaltselementen oder auf eine selektive Prüfung derselben durch das BFM bestehen. In seinen Erwägungen setzt sich das Bundesamt sodann mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und hält dafür, dass er sich sowohl bei der Schilderung der angeblichen Inhaftierung als auch hinsichtlich seines Engagements für die Gruppierung der Regimekritiker und seines konkreten Ausreisegrundes in Widersprüche verstrickt habe, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermöchten (vgl. Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010, S. 2 f., Ziff. I/1 und 2). Auch wenn die Vorinstanz in diesen relativ knappen Erwägungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienstleistung ab dem Jahr 1998 sowie die Desertion aus der Armee im Mai 2007 im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung nicht mehr explizit nennt, geht daraus doch in genügender Weise hervor, dass sie auch diese – eng mit den ausdrücklich abgehandelten Vorbringen zusammenhängenden – Aspekte als nicht glaubhaft erachtet, weil die gesamte Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers letztlich auf seinen politischen Aktivitäten während des Militärdienstes und der angeblich daraus resultierenden Inhaftierung beruht; indem die Vorinstanz die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum unmittelbaren Fluchtgrund aufführt (vgl. Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010, Ziff. I/2, dritter Absatz), zeigt sie sodann, dass sie die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft erachtet. Die Begründung des BFM ist damit ausreichend dicht und erlaubt es, die Beweggründe, welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich macht. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der Vorbringen sowie der Begründung der Verfügung – nicht festzustellen; D-4712/2010 eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aus formellen Gründen erscheint daher nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das Bundesamt in materieller Hinsicht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Mai 2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführer vermöchten – soweit sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bezie hen würden – den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, weil sie teilweise zu wenig substanziiert dargelegt worden und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er weder zu den ihn festnehmenden Personen, noch zum Gefängnis, in welchem er die ersten sechs Monate der Inhaftierung verbracht habe, sowie zu der regimekritischen Gruppierung, für welche er nach seiner Freilassung aktiv gewesen sein wolle, konkrete Angaben machen können. Widersprüchlich habe er sich sodann zunächst zu seiner Inhaftierung geäussert, indem er einmal angegeben habe, er D-4712/2010 sei am 16. September 2004 festgenommen worden, während er später erklärt habe, er sei am 16. März 2004 ins Gefängnis verbracht worden. Ferner habe er auch unterschiedliche Aussagen zu seinem unmittelbaren Ausreisegrund gemacht; in der Empfangsstellenbefragung habe er diesbezüglich vorgebracht, der Plan der Regimekritiker, bei denen er mitgearbeitet habe, sei gescheitert beziehungsweise bekannt geworden, weshalb er das Land habe verlassen müssen, in der einlässlichen Anhörung vom 20. Oktober 2008 hingegen, sein Vorgesetzter habe ihm mitgeteilt, er solle das Land verlassen, ohne ihm dafür einen Grund zu nennen. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe bereits im ersten Satz ihrer Begründung von der falschen Annahme aus, er sei zu Hause festgenommen worden; dies habe er in den Befragungen nie erwähnt und die Inhaftierung habe vielmehr in der Öffentlichkeit stattgefunden, da er die regimekritische Internetseite in einem Internetcafé abgerufen habe. Im Weiteren könne er die ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen klären. So habe er keine genaueren Angaben zu den zwei ihn verhaftenden, zivil gekleideten Personen machen können, weil sich diese ihm gegenüber nicht ausgewiesen hätten und er damit nicht wissen könne, welcher Behörde sie genau angehörten. Zum ersten Gefängnis, in welchem er während sechs Monaten festgehalten worden sei, könne er keine näheren Ausführungen machen, weil ihm vor der Verlegung dorthin ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei und er die Zeit dort in einer unterirdi schen, nicht beleuchteten Zelle verbracht habe. Zu der regimekriti schen Bewegung, welcher er beigetreten sei, habe er sodann in der sehr oberflächlichen Erstbefragung nichts sagen können, und auch in der Anhörung vom 20. Oktober 2008 sei er beispielsweise nie konkret nach dem Namen der Gruppe oder des von ihm immer wieder genannten Vorgesetzten gefragt worden; in der Befragung sei immer nur von "Landsmann", "Vorgesetztem" oder "Person" gesprochen worden. Es handle sich bei den von ihm erwähnten Männern um G._______, einen aus dem gleichen Dorf wie er stammenden und der "H._______" angehörenden Mithäftling im Gefängnis von D._______, sowie um seinen politischen Vorgesetzten E._______ – Spitzname "I._______" – und den von ihm angeworbenen Kollegen namens J._______. Der ihm vorgehaltene Widerspruch im Zusammenhang mit den Daten seiner Inhaftierung sei sodann auf eine Unachtsamkeit von seiner Seite beziehungsweise seine Nervosität bei der Rückübersetzung zurückzu- D-4712/2010 führen; die Angabe des Datums des 16. März 2004 beziehe sich auf seine Überführung ins Gefängnis von Barentu und müsste richtigerweise auf das Jahr 2005 lauten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt sei ner Ausreise aus Eritrea zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 6.2 So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer zwar eine Bestätigung für den von ihm vom 1. August 1994 bis zum 30. Januar 1996 geleisteten Militärdienst beizubringen vermochte, hingegen für seine angebliche weitere Dienstleistung von 1998 bis 2007 keinerlei Unterlagen vorgelegt hat; dass er in anderem Zusammenhang etliche Dokumente einreichte, jedoch als einziges Dokument gerade seinen Militärausweis auf der Überfahrt nach Italien verloren haben will (vgl. Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2010, S. 8), wirkt nicht überzeugend. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist die geltend gemachte zweite Militärdienstleistung auch nicht bereits durch seine Angaben in den Befragungen glaubhaft gemacht, handelt es sich doch bei seinen Schilderungen um Allgemeinplätze, die ohne weiteres auch von jemandem wiedergegeben werden können, der selber keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angeblichen Kontakte mit einer regimekritischen Bewegung überaus oberflächlich ausgefallen sind; der Beschwerdeführer machte weder konkrete Angaben zu der Gruppierung im Allgemeinen, noch zu den mit ihm verbundenen Personen im Speziellen, und an dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten – bis auf einige Namensnennungen ebensowenig substanzi ierten – Angaben nichts zu ändern. Auch seine Verhaftung durch zwei zivil gekleidete Personen und die spätere Überführung in ein unterirdi sches Gefängnis hat der Beschwerdeführer nicht wirklich plastisch geschildert. Seine auf Beschwerdeebene gemachte Präzisierung, wonach die Verhaftung entgegen der irrtümlichen Annahme des BFM nicht bei ihm zu Hause, sondern in einem Internetcafé stattgefunden habe, lässt seine Darstellung sodann auch nicht plausibler erscheinen, da er wohl kaum so unvorsichtig gewesen wäre, eine regimekritische Webseite ohne besondere Schutzvorkehrungen in einer öffentlichen Lokalität aufzurufen, wo er mit einer Überwachung durch die eri trei- D-4712/2010 schen Sicherheitskräfte hätte rechnen müssen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2010 seine Verlegung in ein unterirdisches Gefängnis und die Unkenntnis dieses Ortes damit begründet, dass ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei und er deshalb keine Wahrnehmungen habe machen können, ist festzuhalten, dass er zwar anlässlich der Empfangsstellenbefragung in der Tat von einem dunklen Sack sprach, der ihm auf dem Polizeiposten über den Kopf gezogen worden sei (vgl. BFM-act. A1, S. 5). Im Widerspruch dazu gab er jedoch in der Anhörung vom 20. Oktober 2008 an, man habe ihm die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden (vgl. BFM-act. A15, S. 6, F31 und F32), so dass sich die Zweifel an der geltend gemachten Festnahme verstärken, zumal es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die vom BFM festgestellte Ungereimtheit in Bezug auf die Datierung der zwei Haftabschnitte – namentlich seine in Widerspruch zu den übrigen Angaben stehende Aussage, wonach er bereits am 16. März 2004 ins Gefängnis von D._______ überführt worden sei (vgl. BFM-act. A1, S. 5) – in nachvollziehbarer Weise aufzulösen. Schliesslich hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht einen nicht unmassgeblichen Widerspruch im Zusammenhang mit der Aufforderung seines politischen Vorgesetzten zum Verlassen des Heimatstaates vor. Die Auslegung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach die entsprechende Stelle im Empfangsstellenprotokoll keinen Sinn ergebe, weil sein Vorgesetzter ihm sicher nicht gesagt haben könne, dass bekannt geworden sei, warum er das Land verlassen habe (vgl. Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2010, S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die protokollierte Antwort "Unser Heimplan und -arbeit ist gescheitert; d.h. wurde bekannt, weshalb ich das Land verlassen musste" (vgl. BFM-act. A1, S. 6) auf den ersten Blick verwirrlich erscheint, zumal diesfalls im zweiten Satzteil nach "d.h." der Einschub "es" fehlen würde. Dies ist indessen lediglich auf einen offensichtlichen Fehler in der Interpunktion – nämlich auf das Semikolon nach "gescheitert" – zurückzuführen; wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt, so erschliesst sich ohne weiteres der Sinn der Aussage des Beschwerdeführers: "Unser Heimplan und -arbeit ist gescheitert, d.h. wurde bekannt, weshalb ich das Land verlassen musste". Nach dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer demnach von seinem Vorgesetzten durchaus der Grund für die Aufforderung zur Ausreise angegeben, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der einlässlichen Befragung tatsächlich besteht. D-4712/2010 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise D-4712/2010 auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-4712/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet dieses auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 13

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