Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4711/2015
Urteil v o m 11 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
D-4711/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer flog in der Nacht vom 8. zum 9. Juli 2015 von B._______ nach C._______, wo er den gebuchten Weiterflug nach D._______ nicht antrat, sondern am 10. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Bei der Befragung zur Person vom 14. Juli 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 21. Juli 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in den USA aufgrund einer psychischen Erkrankung (Angstzustände, Konzentrationsschwächen) Sozialhilfe bezogen. Zudem sei er von seiner Ehefrau und der im April 2015 verstorbenen Mutter finanziell unterstützt worden. Am 9. Januar 2005 sei er an der Grenze zwischen E._______ und den USA von US-Grenzbeamten angehalten und harsch gefragt worden, ob er mit jemandem unterwegs sei. Seine (…) Freundin und heutige Ehefrau sei von den Beamten mitgenommen und ohne konsularischen Beistand befragt worden. Er habe gegen die betreffenden Beamten Klage wegen Amtsmissbrauchs eingereicht. Diese sei aber gerichtlich abgewiesen worden sei. Im Jahr 2006 sei er in F._______ wegen Waffentragens in der Öffentlichkeit von Polizeibeamten kontrolliert worden. Es habe ihm aber kein illegales Verhalten vorgeworfen werden können, da er einen Waffenschein gehabt habe. Am 10. Oktober 2009 habe er an der Grenze zwischen E._______ und den USA das Autofenster nur einen Spalt breit geöffnet, um den Reisepass zu zeigen. Der Aufforderung der US-Grenzbeamtin, das Fenster weiter zu öffnen, sei er aus Panik – bei autoritär vorgetragenen Befehlen erleide er Angstattacken – nicht gefolgt. Die Beamtin habe daraufhin Kollegen herbeigerufen und von ihm verlangt, die Autotür zu öffnen. Dies habe er zwar gemacht, aber gleichzeitig das Gaspedal gedrückt. Nach etwa zwei Meilen Fahrt habe die Flucht geendet, da die Grenzbeamten die Pneus beschädigt
D-4711/2015 hätten. Er sei festgenommen worden und am (…) 2010 zu achteinhalb Monaten Haft mit anschliessender siebenmonatiger Halbgefangenschaft und fünf Jahren Probezeit verurteilt worden. Seitdem sei er – wie dies gerichtlich verordnet worden sei – in psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Er suche wöchentlich einen Psychologen und monatlich einen Psychiater auf und nehme zur Stabilisierung seines Zustands Medikamente. Er sei über die seines Erachtens zu Unrecht erfolgte Verurteilung sehr wütend gewesen und habe beschlossen, die USA nach der im Juni 2015 ablaufenden Bewährungszeit zu verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Er habe bewusst in einem Land Zuflucht suchen wollen, in dem mit dem Thema Sicherheit auf eine andere Art und Weise umgegangen werde als in seinem Heimatstaat. Die US-Regierung schränke die Rechte der Bürger seit den Ereignissen von "9/11" ungebührend ein, was zu einer Zunahme der Geisteskrankheiten geführt habe; den Leuten werde Angst eingejagt, was sie paranoid mache. Ein Verbleib in den USA, wo er nun als Vorbestrafter gelte und in ständiger Angst vor den Behörden und einer allfälligen erneuten Verurteilung lebe, sei für ihn nicht mehr möglich gewesen. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten und die eingereichten Beweismittel (Identitätsdokumente, Gerichtsakten, Strafregisterauszug, Haftbestätigung, medizinische Unterlagen, Fotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A9, A13 und A15). D. D.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, der prozessfähig sei, vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zwar treffe es zu, dass die US-Regierung unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 ein Ministerium für die Innere Sicherheit geschaffen habe, und die in diesem Kontext verabschiedeten Gesetze von Bürgerrechtsexperten immer wieder kritisiert würden. Die Nachteile, die auf diese Sicherheitsbedingungen zurückzuführen seien, würden
D-4711/2015 aber keine Verfolgung darstellen. Die USA seien nach wie vor ein demokratischer Rechtsstaat und Opfer von Missbräuchen könnten sich an die unabhängigen Justizbehörden wenden. Die Personenkontrolle im Jahr 2006 aufgrund des Waffentragens in der Öffentlichkeit sei als legitime, polizeiliche Massnahme zu werten. Bezüglich der Einreisebestimmungen hätten die USA zwar einen schlechten Ruf, aber die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen bei den Grenzkontrollen hätten einem legitimen Zweck, namentlich dem Schutz der Bevölkerung und des Staatsgebiets, gedient. Hinsichtlich der Verurteilung liege es nicht in der Kompetenz des SEM, sich zur Schuldfrage zu äussern. Die Strafhöhe scheine nicht ein Indiz für eine ungerechte Behandlung zu sein, sondern in einem vertretbaren Verhältnis zur Schwere des Delikts zu stehen. Die eingereichten Dokumente würden die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, vermöchten aber an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer erhalte in den USA Sozialhilfe, verfüge über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz und habe Zugang zu medizinischer Behandlung. E. E.a Mit in englischer Sprache ergänzter Formularbeschwerde vom 3. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. Im Weiteren wurde um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut geltend, er sei bei den Grenzübertritten von US-Beamten schikanös
D-4711/2015 behandelt und bedroht worden und zu Unrecht – er habe bei dem fraglichen Vorfall niemandem Schaden zufügen wollen – zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die ausgesprochene Haftdauer erscheine nur deshalb gering, weil er zur Vermeidung einer viel längeren Gefängnisstrafe einen "plea-bargain"-Vergleich eingegangen sei. Auch wenn es Opfern behördlichen Missbrauchs grundsätzlich offen stehe, sich an die Justizbehörden zu wenden, bedeute dies nicht, dass sie auch Gerechtigkeit erwarten könnten. Er könne nicht akzeptieren, als vorbestraft zu gelten. Nebst dem Verstand rebelliere auch sein Körper gegen dieses Stigma; er habe seit der Verurteilung erheblich zugenommen. Es treffe zwar zu, dass er in den USA über ein Beziehungsnetz verfüge und Zugang zu medizinischer Versorgung habe, aber er benötige Zuflucht in einem Land wie der Schweiz, wo er vom Einflussbereich der US-Behörden weit weg sei. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er besonders schutzbedürftig. Er fürchte sich davor, in den USA erneut in eine (Verkehrs-)Kontrolle zu geraten und aufgrund des nun existierenden Strafregistereintrags wie ein Schwerverbrecher behandelt oder sogar erschossen zu werden. Hinsichtlich des Ablaufs von Verkehrskontrollen und Übergriffen seitens von Polizeibeamten verweise er auf entsprechende Internet-Artikel und Zeitungsberichte. Zahlreiche Menschenrechtsbeobachter hätten ihre Besorgnis über die zunehmende Polizeigewalt nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 geäussert. Die US-Behörden hätten zudem zugegeben, dass Häftlinge in Guantanamo gefoltert worden seien. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-4711/2015 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese von vornherein verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Es bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre aus gesundheitlichen Gründen in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorliegend wurde der Beschwerde die von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (Art. 42 AsylG) nicht entzogen, weshalb auf die Anträge in der Rechtsmitteleingabe betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation nicht einzutreten ist. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-4711/2015 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.],
D-4711/2015 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6. Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen. 6.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die US-Behörden vorzubringen vermochte. Verkehrs- beziehungsweise Grenzkontrollen und die polizeiliche Überprüfung des Vorliegens eines Waffenscheins beim Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit sind rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende behördliche Massnahmen. Die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Grenzkontrolle vom 10. Oktober 2009 (Nichtbefolgung der Aufforderung zur Fenster-/Türöffnung und Flucht vor der Kontrolle durch schnelles Wegfahren) ist aus rechtsstaatlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Das entsprechende Verhalten hätte auch nach der schweizerischen Rechtslage ein Strafverfahren nach sich gezogen. Der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers lag kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde; er wurde nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen zu einer Haftstrafe verurteilt, sondern wegen seines Verhaltens bei der besagten Grenzkontrolle. Die Schuldfrage kann nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein; für deren Beurteilung sind die US-Behörden zuständig. Mit der für den heutigen Zeitpunkt geäusserten subjektiven Angst vor allfälligen weiteren (Verkehrs-)Kontrollen und einer diesbezüglichen harschen Behandlung aufgrund des Strafregistereintrags, vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Die heimatlichen Behör-
D-4711/2015 den haben dem Beschwerdeführer erst kürzlich neue Dokumente ausgestellt (Reisepass ausgestellt am […] 2015, Führerschein ausgestellt am […] 2015) und er konnte problemlos am 8. Juli 2015 über den Flughafen B._______ ausreisen. Konkrete Anhaltspunkte, dass er in den USA in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu gewärtigen hätte, liegen nicht vor. Mit den allgemeinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zum Ablauf von Verkehrskontrollen und Übergriffen seitens von US-Polizeibeamten sowie der verschärften Rechtslage nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine begründete Furcht vor ihm in absehbarer Zukunft drohender asylbeachtlicher, individueller Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-4711/2015 8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zur Menschenrechtslage in den USA nicht zu ändern. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug nur dann einen Verstoss
D-4711/2015 gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft auf die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die USA in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er erhält gemäss eigenen Angaben vom amerikanischen Staat finanzielle Unterstützung und hat Zugang zur benötigten fachärztlichen Behandlung und Versorgung. Zudem verfügt er in den USA über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz. Im Übrigen war er in der Lage, für die Flugreise in die Schweiz aufzukommen, und führte Barmittel mit sich. Es ist daher nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4711/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4711/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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