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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 D-4710/2010

5. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,537 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familiennachzug

Volltext

Abtei lung IV D-4710/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familiennachzug der Ehefrau B._______, geb. (...), Eritrea; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

-D-4710/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 in der Schweiz Asyl beantragte und dieses ihm vom BFM am 27. August 2008 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 25. August 2009 mit dem Titel "Gesuch um Familienzusammenführung" an das BFM gelangte und darüber hinaus sinngemäss beantragte, seiner Lebenspartnerin B._______ (geboren [...], Eritrea) sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass er dazu ein Blatt mit diversen Personendaten sowie Fotokopien zweier Identitätspapiere seiner Lebenspartnerin zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, wobei es zur Begründung ausführte, die Gewährung einer Familienzusammenführung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) setze voraus, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit demjenigen Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, dass dieser Gesetzesbestimmung zufolge diese Personen zudem durch die Flucht getrennt worden sein müssten, dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse, dass den Akten indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte, dies umso weniger, als er sich im Verlaufe des Asylver fahrens als ledig bezeichnet und nie erwähnt habe, eine Lebensgefährtin zu haben, dass demnach das Asylgesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei, -D-4710/2010 dass indessen der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, er habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2010 ein zweites "Gesuch um Familienzusammenführung" beim BFM einreichte, wobei er die Fotokopie eines in Khartoum ausgestellten Heiratszertifikats, die Kopie einer Wohnsitzbescheinigung der Ehefrau, eine Bescheinigung der Universität von Khartoum, nochmals die Kopien zweier Identitätspapiere der Ehefrau sowie ein "1st holy communion certificate" in Kopie beilegte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – wiederum die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, wobei es zur Begründung die Erwägungen in der Verfügung vom 3. September 2009 wieder aufnahm und insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf des Asylverfahrens als ledig bezeichnet und nie erwähnt, eine Lebensgefährtin gehabt zu haben, dass mittlerweile eine (Fern)Heirat erfolgt sei, ändere an dieser Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer zudem – zum zweiten Mal – darauf aufmerksam gemacht wurde, er habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2010 (Poststempel vom 29. Juni 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug beantragte, dass er vorab rügte, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, dass er anlässlich seiner Einreise noch nicht verheiratet und somit ledig gewesen sei, doch sei er schon vorher mit seiner jetzigen Frau verlobt gewesen, -D-4710/2010 dass er im Januar 2010 für die Dauer eines Monats in den Sudan gereist sei und seine Partnerin in einer kirchlichen und zivilen Zeremonie geheiratet habe, weshalb es sich nicht um eine Fernheirat handle, dass er das Hochzeitsdokument auf dem Schweizer Konsulat in Khartoum hinterlegt und hiefür eine Gebühr von 1 430 000 Saudischen Pfund bezahlt habe, dass er in der Zwischenzeit eine befristete Arbeitsstelle im Altersheim Rosenau (Kirchberg, St. Gallen) gefunden habe, wobei er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie seines Arbeitsvertrags sowie drei Hochzeitsfotos beilegte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 aufforderte, bis zum 19. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der Beschwerdeführer in der Begründung – mittlerweile bereits zum dritten Mal insgesamt – darauf hingewiesen wurde, er habe die Möglichkeit, bei der hiefür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug (nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) einzureichen, dass er ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass demgegenüber die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aussichtslos sein dürfte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung -D-4710/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und zutreffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte, dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden sind, dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ehemals zuständigen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) im Falle von in der Heimat lebenden Ehegatten für die Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich ist, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8, E. 3.2, S. 94), -D-4710/2010 dass diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Verlobte erst im Januar 2010 heiratete, dass insgesamt weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus den Akten entnehmen lassen, namentlich auch nicht aus den Asylakten des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer vielmehr seit Beginn des vorliegenden Verfahrens das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau ausschliesslich mit dem – legitimen – Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen Ehe- und Familienleben begründete, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer jedoch gestützt auf das AuG sowie auf Völkerrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf Ehe- und Familienleben mit der rechtmässig mit ihm verheirateten Ehefrau hat, dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen ist (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95), dass er sich demnach mit seinem Rechtsbegehren um Familiennachzug seiner Ehefrau nebst den erforderlichen Beweismitteln an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen zu wenden hat, dass der Beschwerdeführer – diesmal zum vierten und letzten Mal – im Urteilsdispositiv auf die richtige Vorgehensweise zur Geltendmachung seines Anspruchs hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und -D-4710/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) -D-4710/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Ehefrau B._______ bei der hiefür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (Ausländeramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen) geltend zu machen hat. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: 3 Farbfotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 8

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