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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 D-471/2026

24. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,407 Wörter·~12 min·11

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-471/2026

Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026 / N (…).

D-471/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in (…) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt habe. Während seines Militärdienstes in den Jahren 2021 und 2022 sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert, geschlagen und als Terrorist beschimpft worden. Nach Beendigung seiner Dienstzeit habe er begonnen, seine Erlebnisse auf Facebook zu schildern. An seiner Arbeitsstelle sei er deshalb sowohl psychischer als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Er sei daher nach (…) zu einem Freund geflohen. Auch dort sei er jedoch telefonisch bedroht worden; man habe ihm angedroht, ihn wegen seiner Posts anzuzeigen. In der Folge habe er die Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass gegen ihn Strafverfahren wegen verschiedener Delikte eingeleitet worden seien. Zudem habe er am (…) an einem Protest in der Schweiz teilgenommen. Infolge dessen werde er nun per internationalem Haftbefehl gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. A.b Mit Verfügung vom 22. April 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine am 16. Mai 2025 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3612/2025 vom 27. Oktober 2025 ab. B. B.a Am 12. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe ein. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass er neue Gerichtsdokumente erhalten habe, die über einschlägige Sicherheitsmerkmale verfügten und amtlich beglaubigt worden seien. Ein Strafverfahren gegen ihn könne deshalb nicht mehr dementiert werden. Dem Gesuch waren folgende Dokumente beigefügt: - Festnahmebeschluss des (…). Strafgerichts (…) vom (…). Oktober 2025 mit Beschluss vom (…). Oktober 2025 mit Erlass eines neuen Haftbefehls, zur Verteidigung des Angeklagten Neuansetzung einer Verhandlung am (…). Januar 2026, mit deutscher Übersetzung, Kopie;

D-471/2026 - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der Provinz (…) vom (…). Oktober 2025, mit deutscher Übersetzung, Kopie; - Quittung des Notariats Kasesi vom 5. Dezember 2025, mit deutscher Übersetzung, Kopie; - Gerichtlich beglaubigte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der Provinz (…) vom (…) 2023, mit deutscher Übersetzung, Kopie; - Gerichtlich beglaubigter Festnahmebeschluss des (…) Strafgerichts vom (…) 2023, mit deutscher Übersetzung, Kopie; - Notariell beglaubigte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der Provinz (…) vom (…) 2023, mit deutscher Übersetzung, Kopie; - Notariell beglaubigter Festnahmebeschluss des (…) Strafgerichts vom (…) 2023, mit deutscher Übersetzung, Kopie; - Beglaubigte Akten der Staatsanwaltschaft der Provinz (…), Kopie; - Undatiertes Referenzschreiben des Rechtsanwalts Bedirhan Bayindir, mit deutscher Übersetzung, Kopie. B.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 – eröffnet am 14. Januar 2026 – trat das SEM infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht auf die Eingabe ein und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Neubearbeitung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung eines Vollzugsstopps und die Anweisung an das kantonale Migrationsamt, während des Beschwerdeverfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. C.b Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 hob der Instruktionsrichter den einstweiligen Vollzugsstopp wieder auf, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von

D-471/2026 Fr. 2’000.– zu leisten; andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. C.d Der Kostenvorschuss ging am 9. Februar 2026 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. D. Am 5. März 2026 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein (vgl. Verfahren D-1638/2026).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Weiter wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel – mit Ausnahme der Quittung des Notariats Kasesi vom 5. Dezember 2025 – bereits vor dem Urteil D-3612/2025 vom 27. Oktober 2025 entstanden seien.

D-471/2026 Damit werde lediglich belegt, dass die Justizdokumente am 5. Dezember 2025 durch das Notariat Kasesi beglaubigt worden seien. Die Dokumente selbst seien allesamt vor dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Die Vorinstanz ergänzte, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3612/2025 vom 27. Oktober 2025 bereits antizipierend zur Echtheit der eingereichten Beweismittel beziehungsweise zu deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz geäussert habe, was sich auch in Bezug auf das (undatierte) Referenzschreiben des türkischen Anwalts sagen lasse. Die darin erwähnten Strafverfahren seien vor dem Urteil D-3612/2025 vom 27. Oktober 2025 entstanden. Die Vorbringen, dass die neuen Justizdokumente über neue Sicherheitsmerkmale verfügten und beglaubigt worden seien, wären damit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweise die Behörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Eine Behörde, die sich als unzuständig erachte, trete durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Eingabe vom 12. Januar 2026 sei von der Rechtsvertretung an das SEM gerichtet und als Wiedererwägungsgesuch betitelt, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Mangels funktionaler Zuständigkeit trete das SEM auf die Eingabe vom 12. Januar 2026 folglich nicht ein. 4.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es handle sich hier entgegen der Auffassung des SEM um ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» und nicht um eine Revision. Schon bei der Quittung vom 5. Dezember 2025 handle es sich für sich genommen um ein neues Beweismittel, welches die Vorinstanz zum Eintreten verpflichtet hätte. Sie sei unbestritten nach dem Urteil D-3612/2025 vom 27. Oktober 2025 entstanden. Die beglaubigten Dokumente seien als solche zwar nicht neu, aber ihre Beweisqualität und ihr Beweiswert habe sich durch die notarielle Beglaubigung qualitativ verändert. Das mache sie nicht automatisch zu neuen Beweismitteln im revisionsrechtlichen Sinn, weshalb sie in die Wiedererwägung und nicht in die Revision gehörten. Mit der Beglaubigung vom 5. Dezember 2025 liege eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage vor. Die Beglaubigung stelle eine neue objektive Tatsache dar, welche den Beweiswert der bekannten Dokumente erheblich verändere und geeignet sei, die bisherige Beweiswürdigung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Entscheidend sei, dass hier die Echtheit und die Authentizität durch einen nachträglichen, formell qualifi-

D-471/2026 zierenden Akt staatlicher oder staatlich anerkannter Autorität bestätigt worden sei. Die notarielle Beglaubigung begründe damit eine neue Beweislage, die es im Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils noch nicht gegeben habe. Dadurch, dass das SEM seine funktionelle Zuständigkeit verneint habe und auf die Eingabe nicht eingetreten sei, habe es seinen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung und seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtsmitteleingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten und als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch, für dessen Beurteilung das SEM zuständig wäre, oder um ein Revisionsgesuch handelt, das in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. 5.3 Mit der Eingabe vom 12. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel ein, die darauf abzielen sollen, die Einschätzung des Gerichts im Urteil D-3612/2025 vom 27. Oktober 2025, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, zu widerlegen. Somit wird – obwohl in der Eingabe nicht explizit benannt – die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschwerdeurteils gerügt. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG hält fest, dass die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst

D-471/2026 nach dem Entscheid entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil des BVGer entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22). 5.4 Die eingereichten Beweismittel (oben Bst. B.a) sind – ausser der Quittung des Notariats Kasesi – alle vor Erlass des oben genannten Beschwerdeurteils vom 27. Oktober 2025 entstanden. Dass die Beweismittel erst nach dem besagten Urteil am 5. Dezember 2025 durch einen nachträglichen, formell qualifizierenden Akt staatlicher oder staatlich anerkannter Autorität bestätigt worden seien und damit gemäss dem Beschwerdeführer über eine neue Beweisqualität verfügen sollen, ändert am Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Entstehung nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, stellt die geltend gemachten neue Beweisqualität der in Frage stehenden Akten keine wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne des Gesetzes dar, weder hinsichtlich der im Verfahren D-3612/2025 bereits bekannten Akten aus dem Jahr 2023, noch aus den neu eingereichten Akten vom (…). respektive (…). Oktober 2025 und vom (…). Oktober 2025, die den Sachverhalt im genannten materiellen Urteil vom 27. Oktober 2025 betreffen. Die Akten wären demnach allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen. 5.5 Das SEM hat demnach seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht verneint und ist in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht auf die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2026 nicht eingetreten. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer ferner die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das SEM beanstandet, dass dieses sich nicht zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller keine Gebühr für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs auferlegt und seinen diesbezüglichen Antrag damit im Dispositiv im Sinne von Art.111d Abs. 2 AsylG berücksichtigt hat. Dem Gesuchsteller fehlt demnach das Rechtsschutzinteresse an einer diesbezüglich ausführlichen Begründung.

D-471/2026 6.2 Was schliesslich den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs betrifft, wurde dieser zwar vom SEM weder erwähnt, noch darüber im Dispositiv verfügt. Zu bedenken ist jedoch, dass eine Entschädigung im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren spezialgesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 111d Abs. 1 Satz 3 AsylG), eine Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG vorliegend offenkundig nicht zu Gebote stand und Rechtskenntnis des rechtskundigen und seit mehreren Jahren im Migrationsrecht tätigen Rechtsvertreters vorauszusetzen ist. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung im Übrigen ohne weiteres anfechten. Soweit sein rechtliches Gehör damit überhaupt verletzt worden sein sollte, erweist sich die Verletzung jedenfalls nicht als schwerwiegend. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht auf die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2026 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Dispositiv nächste Seite)

D-471/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Susanne Flückiger

Versand:

D-471/2026 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn, (ad: AG ELAR; in Kopie)

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