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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2010 D-4699/2007

22. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,916 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4699/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4699/2007 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz C._______, stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 3. April 2007 auf dem Landweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder gelangte er am 29. April 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 30. April 2007 im E._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung im E._______ vom 4. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Kurde und habe bis zu seinem 13. Lebensjahr im Dorf B._______ gewohnt, jedoch die Schulen in C._______ besucht. Danach sei er mit seiner Familie nach C._______ in der gleichnamigen Provinz umgezogen. Auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte gab er zur Antwort, er habe niemals einen Reisepass besessen und auch nie einen beantragt. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, habe er die Identitätskarte erhalten, welche er im Jahre 2006 habe erneuern lassen. Diese befinde sich, nebst seinem Nationalitätenausweis und dem Führerschein bei seiner Mutter in C._______. Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ eine Liebesbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau F._______ gehabt und im Jahre 2006 drei Mal bei deren Familie um die Hand von F._______ angehalten, was jedes Mal abgelehnt worden sei. Die Familie habe nämlich gewollt, dass F._______ ihren Cousin G._______ heirate. Er habe sich aber weiterhin heimlich mit F._______ getroffen. Gegen Ende des Jahres 2006 seien sie aber gesehen worden, worauf G._______ von ihrer Beziehung erfahren habe. Im Jahre 2007 habe G._______ erfolglos um die Hand von F._______ angehalten, da sie diesen nicht habe heiraten wollen. Im März 2007 habe ihm F._______ vorgeschlagen zu fliehen, da sie sonst mit G._______ verheiratet werde und sie sich lieber umbringe, als dies geschehen zu lassen. D-4699/2007 Daraufhin hätten sie am 3. April 2007 den Irak verlassen und seien nach H._______ gereist, wo er und seine Frau sich von einem Mullah hätten trauen lassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben sowie um dasjenige seiner Ehefrau. Gemäss den Stammesregeln werde ein junges Paar, das die Flucht ergreife, getötet, wenn man es erwische. Da man sie auch in der Türkei hätte finden können, sie jedoch zu wenig Geld gehabt hätten, um beiden die Weiterreise zu finanzieren, habe er schliesslich seine Frau bei einer kurdischen Familie zurückgelassen und sei alleine weitergereist. Ein paar Tage nach der Erstbefragung im E._______ habe er von einem Onkel erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Die Polizei habe diesen zu Hause abgegeben und man wolle ihn wegen Entführung von F._______ festnehmen. Ferner habe sein Bruder, der bei der J._______ gewesen sei, vor (...) Jahren den Irak verlassen und sei später ebenfalls in die Schweiz gereist. Er habe seinen Bruder ein paar Tage nach seiner Ankunft hier in der Schweiz zufällig getroffen. Seit dessen Flucht werde sein Bruder behördlich gesucht. So sei seine Familie im Irak einmal im Monat aufgefordert worden, den Bruder den Behörden beziehungsweise der Regierung von Kurdistan auszuliefern, da dieser vor der Flucht in den Reihen der J._______ gegen diese Regierung gekämpft habe. Auf die weiteren Aussagen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Am 26. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach an den von ihm abgegebenen Identi tätsdokumenten (Identitätskarten, Nationalitätenausweise) - ihn und seine Ehefrau F._______ betreffend - Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, gewährt. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug für den Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis anführen können, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings- D-4699/2007 eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte darin, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Endentscheid verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 7. August 2007 eingeladen. E. Mit Entscheid des BFM vom 23. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde; die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2007 seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 25. September 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nebst einem Ausweis für Asylsuchende zwei fremdsprachige Dokumente ein. D-4699/2007 H. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Eingabe vom 25. September 2007 eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 17. März 2010 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 12. März 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der zwei fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4699/2007 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist; erst im ordentlichen Verfahren hingegen ist darüber zu befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder ob der Asylgewährung allenfalls Ausschlussgründe entgegenstehen (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember D-4699/2007 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu erlassen und summarisch zu begründen (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Vorgängig hat eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi- D-4699/2007 schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). D-4699/2007 4. 4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 31. Mai 2007 durch die Vorinstanz durchgeführt. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur einwandfreien Feststellung seiner Identität zu den Akten. Weil er somit ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). An dieser Feststellung vermögen die am 17. Juni 2007 nachträglich eingereichten Identitätskarten und Nationalitätenausweise - ihn und seine Ehefrau F._______ betreffend im Original, welche sich eigenen Angaben zufolge bei den im Irak lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers befunden hätten und von diesem (erst) im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens respektive im Anschluss an die Befragung im E._______ beschafft worden sein sollen (vgl. A21/3), nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz aufgrund einer internen Analyse feststellte, weisen die eingereichten Dokumente Fälschungsmerkmale auf. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs konnte der Beschwerdeführer dieses Abklärungsresultat nicht plausibel widerlegen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung grundsätzlich selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich echte Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt als entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) vor, aus Angst, bei einer Grenzkontrolle in der Nähe von L._______ nach Hause zurückgeschickt zu werden, wenn man ihn bei der Ausreise aus dem Irak mit seinen Identitätspapieren erwischt hätte, habe er diese Dokumente bei seinen Angehörigen zurückgelassen. Zudem sei seine beschwerliche Flucht zu berücksichtigen, die naturgemäss nicht ohne D-4699/2007 Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei. Diese Gründe vermöchten wohl zu entschuldigen, dass er keine Papiere habe vorlegen können. Diesbezüglich ist zunächst einlei tend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) zu verweisen. Zu Recht hat die Vorinstanz dabei festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung von verfälschten respektive gefälschten Identitätsdokumenten die schweizerischen Asylbehörden über seine wahre Identität und die Ausreiseumstände zu täuschen versuchte. Der Beschwerdeführer vermag diesen Feststellungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst, nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Zudem sind die oben angeführten Einwände des Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptungen zu werten, zumal die irakischen Grenzbehörden - selbst wenn den erwähnten Einwänden gefolgt würde - dem Beschwerdeführer im Falle des Fehlens von Identitätsdokumenten ohne Weiteres die Ausreise hätten verweigern können, und es in diesem Zusammenhang ohne Belang bleibt, ob die Grenzbehörden nun den genauen Wohnort des Beschwerdeführers gekannt hätten oder nicht, da dieser innerhalb des Landes ohnehin nicht von den Grenzbehörden "nach Hause" zurückgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu ver antwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden. 4.3 4.3.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Es kann hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen als erstes wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 ff.) verwiesen werden, in denen das BFM zu Recht ausführt, es sei offenkundig, dass die Vorbrin gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu F._______ und bezüglich der davon abgeleiteten Verfolgungssituation ohne Substanz, realitätsfremd und nicht tatsächlich erlebnisbegründet fundiert seien, weshalb es sich bei diesen um ein Konstrukt handle, und überdies die Ausführungen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Bruders M._______ (N_______) in diversen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift damit begnügt, pauschal darauf hinzuweisen, dass seine Vorbringen Hinweise auf Verfolgung enthalten D-4699/2007 würden, ohne diese Hinweise näher zu konkretisieren oder durch geeignete Beweismittel (vgl. untenstehende Erwägungen) zu untermauern, sind die hiervor erwähnten Asylgründe (vgl. Bst. A.) offensichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen beziehungsweise die vorinstanzliche Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. An dieser Beurteilung vermag auch die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vorinstanz mit ihrer Begründung implizit zu verstehen gegeben habe, dass die Asylvorbringen nicht als haltlos bezeichnet werden könnten, da sich das BFM mit diesen materiell auseinandergesetzt habe und eine solche Beurteilung jedoch nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches geschehen könne, nichts zu ändern. So verkennt der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation, dass gerade bei der Beurteilung von Nichteintretenstatbeständen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu anderen - der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Unter diesen Umständen respektive aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers bestand nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts für das BFM zudem keine Veranlassung, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Dokumente nachgereicht hat, bei welchen es sich einerseits um einen Führer schein und andererseits um einen Haftbefehl des N._______ handeln soll, gemäss welchem der Beschwerdeführer zu verhaften und schnellstmöglich an O._______ auszuliefern sei, vermögen diese an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So handelt es sich bei der nachgereichten Fahrerlaubnis nicht um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, da dieses Dokument nicht primär zum Zweck des Identitätsnachweises der im Ausweis aufgeführten Person durch die heimatliche Behörde ausgestellt wurde, sondern diese Person als in einer bestimmten Angelegenheit beziehungsweise bezüglich des Führens von Motorfahrzeugen als Berechtigten ausweist. Zudem ist der fragliche Führerschein ohnehin nicht auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt und auch aus diesem Grund untauglich, um als Identitätspapier für den Beschwerdeführer dienen zu können. D-4699/2007 Hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls ist sodann anzumerken, dass diesem vorliegend keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. So lassen sich zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ausstellungsdatum nicht mit dem im Haftbefehl vermerkten Datum in Übereinstimmung bringen (vgl. A11/16, S. 7). Laut seinen Aussagen soll der Haftbefehl nach der Ausreise aus dem Irak (3. April 2007; vgl. A1/12, S. 7) ausgestellt worden sein. Das Dokument trägt indessen das Datum vom 9. März 2007 und müsste demnach bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers bestanden haben. Zudem will der Beschwerdeführer wegen angeblicher Entführung von F._______ per Haftbefehl gesucht werden; der im Haftbefehl vermerkte Artikel (Art der Anklage) betrifft jedoch einen anderen Deliktstatbestand als Entführung (vgl. A11/16, S. 7 unten). Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer - obwohl er mit einem Onkel darüber telefoniert haben will - praktisch keine Angaben zum Haftbefehl machen konnte, obwohl er als direkt betroffene Person ein grosses Interesse an möglichst genauen und vielen Details der Umstände und Gründe für die behördliche Suche nach seiner Person gehabt haben müsste. Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Führerschein; Haftbefehl) vermögen daher keine Verfolgung zu belegen. 4.3.2 Mit Bezug auf das kumulative Erfordernis des offensichtlichen Fehlens von Wegweisungsvollzugshindernissen ist Folgendes anzumerken: Der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG), nicht jedoch auf die Möglichkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) auswirken können (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009). 4.3.2.1 Es gilt zu bedenken, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Anwendung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht bereits dadurch ausser Betracht fällt, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen nicht von behördlicher Seite, sondern von privaten Akteuren ausgeht (vgl. EMARK D-4699/2007 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine tatsächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte das Opfer von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Übergriffen der von ihm bezeichneten Zivilpersonen werden, eindeutig zu verneinen. So bleibt sein diesbezüglich befürchtetes Szenario zu spekulativ und unwahrscheinlich, da die angeführten Asylgründe in wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 4.3.2.2 Das BFM durfte somit im vorliegenden Einzelfall davon ausgehen, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), weil ein solches offensichtlich nicht besteht. 4.3.3 Demnach kann als Fazit festgehalten werden, dass aufgrund der Aktenlage nach den Anhörungen vom 4. und 31. Mai 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits offensichtlich waren. Gleichzeitig weist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM vor dem Nichteintretensentscheid in nicht zulässiger Weise zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getroffen hätte. 4.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. D-4699/2007 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG zu regeln ist. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 4.3.2.1) ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Irak lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). 6.3 6.3.1 Bezüglich der Sicherheitslage im Irak ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (begründet in BVGE 2008/5) in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar betrachtet werden kann. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil zum Schluss, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent- D-4699/2007 fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz C._______, wo er bis zu seinem 13. Lebensjahr im Heimatdorf B._______ und anschliessend in der Provinzhauptstadt C._______ lebte und auch die Schulen besuchte. Anschliessend habe er zunächst als P._______ im Angestelltenverhältnis gearbeitet und sich danach im gleichen Beruf selbstständig gemacht, wovon er sehr gut habe leben können (vgl. A1/12, S. 1 ff.; A11/16, S. 14). Er ist somit mit den Verhältnissen im Irak und insbesondere in seiner Herkunftsprovinz bestens vertraut. Weiter verfügt er in seiner Herkunftsregion über familiäre Kontakte (Mutter und Geschwister) und er dürfte überdies über weitergehende, vorbestehende Beziehungen verfügen, da er bis zum (...) Altersjahr sein Leben in der Heimatprovinz respektive im Herkunftsdistrikt verbracht hat. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. D-4699/2007 6.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Der alleinstehende Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4699/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 17

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