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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2007 D-4694/2007

17. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 3. Juli 2007 i. S. Nichteintreten au...

Volltext

Abtei lung IV D-4694/2007 gar/mam {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Walter Lang Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), Nigeria, (...), vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, c/o Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am Abend des 19. Mai 2007 über den Flughafen von (...) verliess und nach der Landung der Maschine in einer ihm nicht bekannten Stadt unter Vorweisung eines vom Fluchthelfer zur Verfügung gestellten "Büchleins" mit seinem Namen und seinem Bild die Grenzkontrolle passierte, dass er am 20. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe erschien und um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er vom BFM in das TZ Altstätten verlegt und dort am 7. Juni 2007 zunächst summarisch zum Reiseweg befragt und anschliessend einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und zu deren Bestätigung einen Studentenausweis der "(...) University of Science and Technology", ein Zeugnis derselben Universität vom 28. November 2006 bezüglich der beiden ersten Semester sowie einen Mitgliederausweis der Organisation "(...)" zu den Akten reichte, dass er auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte erklärte, er habe niemals einen Reisepass besessen und könne seine Identitätskarte, die er selbst beantragt und auf regulärem Weg an einem ihm entfallenen Datum ausgestellt bekommen habe, deshalb nicht abgeben, weil er diese zu Hause bei seiner Mutter zurückgelassen habe, dass er bei der Erhebung seiner Personalien ausführte, er gehöre der Volksgruppe der Igbo an, sei Katholike und stamme aus einem Dorf namens (...) im Bundesstaat (...), dass er als Begründung für sein Asylgesuch geltend machte, Angehörige der Rebellengruppe (...) trachteten nach seinem Leben, weil er eine unter Druck abgegebene Zusicherung, Studenten für einen Angriff auf Einrichtungen eines Erdölkonzerns am 1. Mai 2007 zu mobilisieren, nicht eingehalten und stattdessen die "(...)" eingeschaltet habe, dass er seit dem Jahre 2005 Sekretär einer Stundentenvereinigung im Bezirk ("Local Govemment Area") (...) gewesen sei und daneben seit Oktober 2006 als Koordinator des "(...)" auf einen Gewaltverzicht aufseiten der verschiedenen Rebellenfraktionen im Niger-Delta, zu denen auch die (...) gehöre, hinzuwirken versucht habe, dass sich dieses Unterfangen als anspruchsvoll erwiesen habe und er von der (...) sogleich des Verrats bezichtigt worden sei, als er an einem Anlass zur Beschaffung von Spendengeldern für eine Bibliothek am 25. März 2007 unter anderem auch den Gouverneur des Bundesstaats (...) sowie den Kandidaten der People's Democratic Party (PDP) für das Gouverneursamt eingeladen habe und deren jeweilige Stellvertreter auch tatsächlich erschienen seien, dass Vertreter der (...) ihn auf den 29. April 2007 zu sich bestellt und ihm mitgeteilt hätten, er solle seine Loyalität zu ihnen beweisen, indem er für den 1. Mai 2007 Studen-

3 ten für einen Angriff auf die Anlage der Firma "(...)" mobilisiere, dass er verängstigt zugesagt habe, nachdem ihm gedroht worden sei, er werde im Weigerungsfall eine Lektion erteilt bekommen, die er sein Leben lang nicht vergessen werde, dass er die Sache einem Angehörigen der "(...)" erzählt habe, die für die Sicherheit im Gebiet der Erdölanlagen zuständig sei, dass Militante der (...), unabhängig von seinem Mitwirken am 1. Mai 2007, die Anlage von "(...)" hätten stürmen wollen, das Militär sie jedoch überwältigt habe, wobei zwei von ihnen von Kugeln tödlich getroffen worden seien, dass in der folgenden Nacht Leute der (...) in sein Haus eingedrungen seien, er jedoch rechtzeitig durch das Fenster habe entkommen können, dass die (...)-Leute seine Mutter zu Boden gestossen und ihr beim Weggehen gesagt hätten, sie solle sich nicht bemühen, er sei schon ein toter Mann, dass er am Abend des folgenden Tages für kurze Zeit an sein Domizil zurückgekehrt sei, wo ihm seine Schwester auf Order der Mutter geraten habe, zu seinem Onkel nach (...) zu gehen, dass sein Onkel ihn bei sich aufgenommen und, nachdem er sich von ihm seine schwierige Lage habe schildern lassen, ihm seine Unterstützung zugesichert habe, dass er am 4. Mai 2007 den Nachtbus nach (...) genommen habe und bei seiner Ankunft vom Chauffeur eines Freundes seines Onkels abgeholt worden sei, dass der Freund seines Onkels ihm Unterkunft gewährt habe und ihm beim Verlassen den Landes behilflich gewesen sei, indem er ihn auf seiner Reise begleitet und ihm bei den Kontrollen auf den Flughäfen jeweils ein "Büchlein" mit seiner Foto in die Hand gedrückt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2007 (Datum der Telefax-Übermittlung, Poststempel: 11. Juli 2007) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin beantragen liess, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,

4 dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a

5 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass die vom Beschwerdeführer im EVZ abgegebenen Dokumente (Studentenausweis der "(...) University of Science and Technology", Zeugnis derselben Universität vom 28. November 2006 bezüglich der beiden ersten Semester, Mitgliederausweis der Organisation "[...]") eine einwandfreie Feststellung der Identität (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6) nicht erlauben, dass es sich durchwegs um Dokumente handelt, die nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, sondern in erster Linie Eigenschaften und Leistungen im Bereich der Ausbildung und politischen Tätigkeit bestätigen sollen, weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt, zumal nicht sichergestellt ist, ob ihrer Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass seine Version, wonach er sich nicht mehr an das Ausstellungsdatum der von ihm selber auf gehörigem Weg beschafften Identitätskarte erinnern könne (vgl. A1/8, S. 3), wenig glaubhaft anmutet, dass zudem angesichts der Umstände, unter denen er sein Haus mitten in der Nacht fluchtartig verlassen haben will (vgl. A5/12, S. 4 und 6), sowie der bloss eine Viertelstunde dauernden zwischenzeitlichen Rückkehr am nächsten Tag (vgl. A5/12, S. 6 f.) nicht nachvollzogen werden kann, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet die hier abge-

6 geben Dokumente hätte mitführen sollen, seine Identitätskarte hingegen gerade nicht, dass er sich ausgesprochen vage, teilnahmslos und unverbindlich ausdrückte, als es den Reiseweg und insbesondere die Abläufe bei den Kontrollen auf dem Flughafen zu beschreiben galt (vgl. A1/8, S. 5; A5/12, S. 8 f.), dass sich seine angeblich fehlenden Kenntnisse hinsichtlich der durchreisten Örtlichkeiten, der Fluggesellschaft und der korrekten Bezeichnung des von ihm auf den Flughäfen vorgezeigten "Büchleins" schlechterdings nicht mit dem für sich beanspruchten Bildungsweg vereinbaren lässt, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer enthalte die Dokumente, die ihm das Passieren der Grenzkontrollen auf den Flughäfen ermöglicht haben, den schweizerischen Behörden bewusst vor, dass die in der Beschwerde erwähnten angeblichen Bemühungen um Erhalt einer Faxkopie von der Identitätskarte beziehungsweise nachträglich auch des Originals zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass auch bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten wäre, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 7. Juni 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, den Vorbringen komme offensichtlich keine Asylrelevanz (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.6) zu, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die hiervor erwähnten Asylgründe selbst für den Fall, sie entsprächen in allen wesentlichen Punkten der Wahrheit, offensichtlich nicht geeignet sind, dem Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen, dass im Zentrum der Asylbegründung des Beschwerdeführers dessen Befürchtung steht, von Vertretern der Rebellenbewegung (...) umgebracht zu werden, dass es sich hierbei um Übergriffe nichtstaatlicher Akteure handeln würde, vor welchen der Beschwerdeführer jedoch in seinem Heimatland hinreichend geschützt wäre,

7 dass die nigerianische Regierung die (...) für eine Tarnorganisation des organisierten Verbrechens hält und diese mit Sonderheiten der Armee und Polizei wie insbesondere der Joint Military Task Force (JTF) rigoros bekämpft (Operation "Restore Hope"), dass der Beschwerdeführer dies insoweit selber bestätigt, als er geltend macht, nach seiner Meldung an die "(...)" habe das Militär die Rebellen der (...) an der Umsetzung ihres Vorhabens, am 1. Mai 2007 eine Erdölanlage zu stürmen, mit Waffengewalt zu hindern vermocht, dass aufgrund dessen im Falle des Beschwerdeführers von der Existenz einer wirksamen Schutz-Infrastruktur ausgegangen werden darf, dass weder objektive noch subjektive Gründe gegen eine Inanspruchnahme dieses Schutzes durch den Beschwerdeführer zu erkennen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Behörden seines Heimatstaates niemals um Schutz gegen Übergriffe der (...) auf seine Person ersucht hat (vgl. A5/12, S. 8), weshalb er nicht pauschal einwenden kann, diesfalls setze er sich der Gefahr weiterer Racheakte aus, dass die nicht weiter differenzierte Einschätzung in der Beschwerde, wonach der nigerianische Staat weder finanziell noch personell oder logistisch in der Lage sei, in allen Staaten dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen oder auch nur wirksamen Schutz vor Gewaltdelinquenz zu bieten, nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände des Einzelfalls offenkundig in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, dass im Übrigen für die Annahme eines ausreichenden Schutzes im Heimatland nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten vorausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203), dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 7. Juni 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,

8 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen aus dem Umfeld der (...) in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, klar zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben auf eine weit überdurchschnittliche Schulbildung vertrauen darf, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften

9 Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das (...) des Kantons (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am:

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