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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2009 D-4693/2008

10. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,713 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-4693/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, D._______, und E._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Quito, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4693/2008 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und dort am 24. Juli 2007 eingegangener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in F._______ – für sich, seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe während dreizehn Monaten auf dem Flughafen von G._______ gearbeitet und dabei Unregelmässigkeiten von Mitarbeitern entdeckt; so sei beispielsweise der Flughafenleiter in Diebstähle und Veruntreuungen von Geldern sowie Drogengeschäfte verwickelt gewesen, an welchen auch illegale Gruppierungen wie die ELN (Ejército de Liberación Nacional), die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) und die EPL (Ejército Popular de Liberación) beteiligt gewesen seien. Nachdem er deswegen seine Arbeitsstelle verloren habe, habe er mit einer Anzeige der Straftaten bei der Staatsanwaltschaft gedroht, worauf seine Ehefrau auf dem Weg zur Arbeit von zwei Männern angehalten worden sei, welche der ganzen Familie für den Fall der Denunziation mit dem Tode gedroht hätten. Er habe sich trotz dieser Drohungen an die Gerichtspolizei SIJÍN gewandt, die ihm zur Anzeige der Delikte unter Angabe eines fiktiven Namens geraten habe, was er in der Folge denn auch getan habe. Anfang Dezember 2006 habe er zu Hause einen Brief erhalten, in welchem er – vermutlich von der ELN – zum militärischen Ziel erklärt sowie zum Verlassen seines Wohnortes aufgefordert worden sei. Er habe in dieser Sache Menschenrechtsorganisationen kontaktiert, ohne jedoch Hilfe zu erhalten, und sich schliesslich an seinen Geburtsort H._______ (Departement I._______) begeben. Seine Ehefrau, welche in G._______ verblieben sei, um den Lebensunterhalt der Familie weiterhin sicherzustellen, habe danach ihn betreffende telefonische Todesdrohungen erhalten; aus diesem Grund sei sie mit den Kindern zu ihm nach H._______ gezogen. Sie hätten sich in H._______ in Sicherheit gewähnt, zumal die dortige Polizei ihnen einen Beamten zur Seite gestellt habe. Am 28. April 2007 habe seine Ehefrau jedoch wiederum einen Drohanruf auf ihr Mobiltelefon erhalten. Sie hätten daraufhin erneut ihren Aufenthaltsort gewechselt und befänden sich derzeit in F._______. Sie hätten sich mit ihren Problemen an diverse Stellen gewandt, so unter anderem an die Procuraduría General de la Nacion, die Defensoría del Pueblo, das Innen- und Justizministerium, die Einwohnerkontrolle von F._______ D-4693/2008 sowie das IKRK, aber keinen ausreichenden Schutz erhalten. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel zu den Akten, namentlich Kopien eines Schreibens der ELN vom November 2006, einer Anzeige vom 12. Dezember 2006 sowie von Schreiben verschiedener Amtsstellen und Nichtregierungsorganisationen. B. In der Folge füllten die Beschwerdeführer am 2. August 2007 einen ihnen von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zugestellten Fragebogen aus. Sie gaben dabei an, bereits bei der englischen und der deutschen Botschaft um Asyl nachgesucht zu haben. Von den übrigen Rubriken des behördlichen Fragebogens füllten sie diejenigen betreffend ihre Personalien, ihre Sprachkenntnisse und ihre derzeitige Wohnadresse aus, nicht aber diejenigen betreffend allfällige Auslandreisen und verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen zur Schweiz oder anderen Ländern. C. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 2. August 2007 zuständigkeitshalber an das BFM. D. Am 13. November 2007 ging bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. November 2007 ein, welche die Botschaft am 16. November 2007 an das BFM weiterleitete. Die Beschwerdeführer machten in ihrer ergänzenden Eingabe geltend, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit an seinem neuen Arbeitsort eine auf seinen Namen lautende Fürbitteschrift erhalten, mit dem Vermerk "In Gedenken an die Kröte Manuel Campo; bereite dich auf deine Ermordung vor, du Kröte, du und deine Familie". Sie hätten sich wiederum an verschiedene innerstaatliche Stellen und ausländische Botschaften gewandt, aber erneut keine Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb gezwungen gesehen, seine Arbeit aufzugeben und seine Kinder an einem sichereren Ort unterzubringen. Er selber halte sich aus Furcht um sein Leben seither versteckt, während die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit für die Sicherung des Unterhalts der Familie aufgenommen habe. Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein, so Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2007 an D-4693/2008 die zuständige Nuntiatur und vom 1. November 2007 an die Defensoría del Pueblo sowie Antwortschreiben der holländischen, schwedischen, norwegischen und österreichischen Botschaft vom 23. und 24. August 2007, mit welchen ihre Gesuche um Gewährung von Asyl abgewiesen wurden. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, welche von den Beschwerdeführern zumutbarerweise in Anspruch genommen werden könne. Ferner handle es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, und schliesslich sei es ihnen möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz, zu welcher sie keine besonders nahen Beziehungen geltend gemacht hätten, um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. F. Am 31. März 2008 teilte die schweizerische Vertretung in Quito (Ecuador) derjenigen in Bogotá mit, der Beschwerdeführer habe gleichentags bei ihr vorgesprochen und dabei angegeben, er habe sich im Januar 2008 von Kolumbien nach Ecuador begeben und sei dort in der Zwischenzeit als Flüchtling anerkannt worden, fühle sich indessen nach wie vor unsicher, weil er erneut Drohungen erhalten habe. Die Botschaft in Quito legte ihrer Mitteilung eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ecuadorianischen Behörde vom 26. März 2008 bezüglich der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bei. G. Am 22. April 2008 teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Bogotá mittels elektronischer Post mit, er habe sich mit seiner Familie nach Ecuador begeben, nachdem er keine Antwort auf sein schriftliches Asylgesuch erhalten habe. Sie würden allerdings D-4693/2008 auch in Ecuador weiterhin von ihren Verfolgern bedroht, weshalb sie nach wie vor um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchten. H. Mit elektronischer Post teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Bogotá sodann am 28. Mai 2008 mit, er habe in der Zwischenzeit die negative Antwort des BFM erhalten. I. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 26. Juni 2008 dort eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Juli 2008). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie lebten auch in Ecuador in ständiger Furcht vor ihren Verfolgern und müssten sich versteckt halten, weil letztere auch in diesem Land operieren würden; erst vor Kurzem sei in I._______ – nahe dem Ort, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe – ein Kommandant derjenigen Gruppierung der Guerilla verhaftet worden, die sie an ihrem Heimatort in Kolumbien verfolgt habe. Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichten die Beschwerdeführer eine Kopie einer Verfügung der zuständigen ecuadorianischen Behörde vom 22. Februar 2008 zu den Akten, mit welcher ihnen in Ecuador Asyl gewährt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; D-4693/2008 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist daher zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie die angefochtene Verfügung nicht vor dem 28. Mai 2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. H.) erhalten haben und ihre am 26. Juni 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das D-4693/2008 Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem am 24. Juli 2007 eingegangenen Asylgesuch befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften, und verwandtund/oder freundschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches D-4693/2008 aus dem Ausland durchaus von Belang (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 131 ff.), stehen jedoch in keinem Bezug zu den eigentlichen Asylgründen. Ungeachtet der Frage, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 aufgrund der schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer und der von ihnen zu den Akten gereichten Beweismittel als erstellt erachtet werden konnte, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern sodann weder die Gelegenheit gegeben, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, noch in der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf eine Befragung begründet. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt dieses Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, und BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). 3.2.2 Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall sodann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Zum einen datiert die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2008, mithin einem Zeitpunkt, als die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem am 27. November 2007 ergangenen BVGE 2007/30 der Vorinstanz bekannt war, und zum anderen hat sich die tatsächliche Situation in der Zwischenzeit insofern in massgeblicher Weise verändert, als die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat im Januar 2008 verlassen haben und sich seither in Ecuador aufhalten, wo ihnen am 22. Februar 2008 Asyl gewährt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als genüglich abgeklärt bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführer geltend machen, auch in Ecuador weiterhin ihren Verfolgern ausgesetzt zu sein und um ihr Leben zu fürchten. Die Erteilung von Asyl mag zwar ein Indiz für die grundsätzliche Schutzwilligkeit der ecuadorianischen Behörden darstellen, genügt aber für sich alleine nicht, um eine eventuelle relevante Gefährdung von vornherein auszuschliessen. Es bleibt mithin im Rahmen einer Anhörung der Beschwerdeführer – beziehungsweise bei allfälliger Unmöglichkeit einer solchen nach Massgabe der zitierten Rechtsprechung in anderer Weise – na- D-4693/2008 mentlich abzuklären, ob konkrete Anhaltspunkte für eine ihnen in diesem Drittstaat allenfalls drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen und inwieweit die Beschwerdeführer gegebenenfalls bei den zuständigen ecuadorianischen Stellen um Schutz nachgesucht beziehungsweise solchen erhalten haben. 4. 4.1 Die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts führt indessen nicht dazu, dass den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grunde zu bewilligen wäre. Die vorzunehmende persönliche Anhörung beziehungsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vielmehr auch über die schweizerische Vertretung in Quito erfolgen, zumal angesichts der Aktenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass den Beschwerdeführern ein Verbleib in Ecuador für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG wäre. 4.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genüglich erhoben ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Trotz ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite) D-4693/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Quito - die schweizerische Vertretung in Quito, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - die schweizerische Vertretung in Bogotá (in Kopie; zur Kenntnisnahme) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10

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