Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4683/2024
Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024.
D-4683/2024 Sachverhalt: A. Am 15. April 2022 suchte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung seines Gesundheitszustands (Diagnose: mutilierenden peripheren und axialen Psoriasisarthritis) in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung verwies es dabei auf das hinreichende medizinische Behandlungsangebot in seiner Heimat. C. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2981/2023 vom 4. Dezember 2023 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte. D. Der Beschwerdeführer gelangte am 12. Februar 2024 durch den damaligen Rechtsvertreter unter Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts vom 12. Januar 2024 sowie unter Hinweis auf Abklärungen bei den georgischen Behörden mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM. Er machte geltend, seine Erkrankung habe bereits zu erheblichen, irreparablen Gelenkschäden geführt. Unter der Behandlung mit einem Biologikum (dem TNF-alpha-Hemmer Adalimumab) in Kombination mit Methotrexat habe sich seine Erkrankung zuletzt kontrolliert ergeben. Biologika seien in seinem Heimatland nicht verfügbar und eine wirksame Alternative existiere nicht. Ein Abbruch der Behandlung könnte zu einer vollständigen Invalidität mit einer deutlich verkürzten Lebenserwartung führen. Er beantragte deshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges sowie um Befreiung von Verfahrenskosten. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (eröffnet am 25. Juni 2024) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab.
D-4683/2024 F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Am 25. Juli 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Der Vorinstanz wurden Kopien der im Verfahren D-2981/2023 eingereichten und bisher unberücksichtigt gebliebenen Spitalberichte vom 28. März 2023 und 28. Juni 2023 zugestellt und sie wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer weitere Akten (medizinische Consultings) zugestellt.
D-4683/2024 K. Mit Replik vom 28. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. L. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 beantragte der damalige Rechtsvertreter die Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zu der Einschätzung gelangt sei, dass in Georgien eine angemessene medizinische Behandlung verfügbar sei. Hinzu komme, dass die vom SEM erwähnten medizinischen Consultings nicht öffentlich zugänglich seien und dem
D-4683/2024 Beschwerdeführer auch nicht ausgehändigt worden seien. Die Abklärungen des SEM könnten somit nicht im Detail nachvollzogen oder überprüft werden. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Consultings nicht mehr aktuell seien. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich begründet und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien möglich ist. Dass der Beschwerdeführer mit dieser Schlussfolgerung inhaltlich nicht einverstanden ist, ist ein Frage des materiellen Rechts und nachfolgend zu behandeln. Die vom SEM verwendeten Consultings wurden dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung inzwischen zugestellt. Vor diesem Hintergrund ist von einer Heilung auf Beschwerdeebene auszugehen. Die Frage, ob das SEM die Sachlage korrekt beurteilte oder sich etwa zu Unrecht auf veraltete Informationen stützte, betrifft die materielle Beurteilung. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung verwies das SEM auf das Vorverfahren D-2981/2023, wo festgestellt worden sei, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch vor dem Hintergrund der Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben sei, da Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, welches vor allem in den letzten Jahren grosse
D-4683/2024 Fortschritte gemacht habe. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 bestätigt worden. Weiter sei das SEM nicht an die medizinische Beurteilung zur rechtlichen Frage des Wegweisungsvollzugs gebunden. Die medizinisch fachliche Einschätzung der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit könne nicht der asyl- und völkerrechtlichen Definition der Kriterien gleichgesetzt werden. Aus dem Arztbericht vom 12. Januar 2024 gehe zwar hervor, dass in Georgien keine Biologika zur Behandlung seiner Krankheit verfügbar seien. Den weiteren eingereichten Unterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass mit den georgischen Behörden einzig abgeklärt worden sei, ob das Arzneimittel mit dem Handelsnamen «Hyrimoz» in Georgien erhältlich sei. Die Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheit hätten sich in den vergangenen Jahrzehnten stark verbessert. Dabei sei es besonders wichtig, das Immunsystem anhand von Basismedikamenten zu beruhigen, zu welchen Biologika gehören würden. Das häufigste eingesetzte Arzneimittel sei jedoch offensichtlich Methotrexat (vgl. Deutsche Rheuma Liga, Psoriasis-Arthritis, Juli 2022), welches in Georgien erhältlich sei (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Medizinisches Consulting vom 21. Februar 2018, Georgien: Verfügbarkeit von Methotrexat und Enbrel (Etanercept) bei Psoriasis pustulosa). Zudem gebe es in Tbilissi Spitäler mit Abteilungen, welche über Fachärzte für Rheumatologie verfügen würden (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Medizinisches Consulting vom 23. Januar 2020, Georgien: Still-Syndrom). Seine Krankheit könne in Georgien demnach durchaus behandelt werden, wenn auch nicht mit demselben Arzneimittel wie in der Schweiz. Abschliessend werde auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe verwiesen (Art. 93 AsylG). 5.2 In der Beschwerde wird zwar nicht in Frage gestellt, dass in Georgien grundsätzlich ärztliches Fachwissen und medizinische Infrastruktur im Bereich der Rheumatologie sowie das Medikament Methotrexat vorhanden seien. Dieses werde beim Beschwerdeführer aber zusammen mit einem sogenannten Biologikum aktuell erfolgreich angewendet, welches in Georgien nicht verfügbar sei. Das SEM äussere sich nicht zur Verfügbarkeit eines vergleichbaren Medikamentes. Auch sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer auf ein anderes Biologikum überhaupt ansprechen würde. Es erschliesse sich aus der angefochtenen Verfügung somit nicht in nachvollziehbarer Weise, wie das SEM zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer eine vergleichbare Therapie fortsetzen könne. Da der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Unterlagen beim Beginn der Therapie in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen sei, lasse sich
D-4683/2024 schliessen, dass die vorhandenen Behandlungsmethoden in Georgien nicht geeignet seien, um die Erkrankung angemessen zu behandeln. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich in Georgien nicht und insbesondere nicht systematisch habe therapieren lassen (vgl. eAkte 1153856-21/13, S. 10), und dass sich die Symptome bereits vor dem Beginn der Behandlung mit Adalimumab verbessert hätten, insbesondere nach Injektion von Methotrexat. Diese Behandlungsformen seien in Georgien verfügbar, sodass die allgemeine dringende medizinische Behandlung für seine Erkrankung verfügbar sein werde, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durch eine Behandlung mit einem Biologikum noch besser gehen würde. Allerdings sei der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das SEM einzuschätzen vermöge, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Inanspruchnahme einer anderen Behandlung in Georgien verändern werde. Vielmehr beschränke sich das SEM darauf, sich auf die grundsätzliche Annahme zu berufen, dass die medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet sei. Dies widerspreche der ärztlichen Einschätzung, aus welcher klar hervorgehe, dass der Abbruch der jetzigen Therapie zu einer vollständigen Invalidität mit deutlich reduzierter Lebenserwartung führen könne. 6. 6.1 Vorliegend kann sich das Gericht darauf beschränken zu prüfen, ob die neuen Beweismittel wie geltend gemacht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen. Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses materiell beurteilt wurde, kann insbesondere die Frage der Rechtzeitigkeit der neuen Beweismittel vorliegend offenbleiben. Sodann ergeben sich aus den Akten oder den Vorbringen keine Hinweise darauf, dass die neuen Vorbringen für die Fragen der Zulässigkeit oder der Möglichkeit relevant sein könnten. Ersteres bereits deshalb nicht, weil die Schwelle der Unzulässigkeit bei einer medizinischen Notlage praxisgemäss jedenfalls nicht tiefer anzusetzen ist, als die der Unzumutbarkeit.
D-4683/2024 6.2 Betreffend eine medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.3 Das SEM ist in seiner Verfügung zu Recht von der Behandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers in Georgien ausgegangen. Zum Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, auf welches auch in der Beschwerde und der Replik im Wesentlichen noch einmal verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit einem Medikament behandelt werde, dass in Georgien nicht verfügbar sei, ist auf die richtigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Danach könne die Krankheit in Georgien durchaus behandelt werden, wenn auch nicht mit demselben Arzneimittel wie in der Schweiz, zumal das beim Beschwerdeführer verwendete Methotrexat das häufigste eingesetzte Arzneimittel und in Georgien erhältlich sei. In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Abbruch der jetzigen Therapie zu einer vollständigen Invalidität mit deutlich reduzierter Lebenserwartung führen könne, wies das SEM schon in seiner Verfügung daraufhin, dass die medizinische Einschätzung der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit nicht der asyl- und völkerrechtlichen Definition der Kriterien gleichgesetzt werden könne. Zudem blieb der Arztbericht im Konjunktiv («gut …. stehen kann»). In seiner Vernehmlassung hob das SEM noch einmal richtig hervor, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers bereits vor dem Beginn der Behandlung mit Adalimumab verbessert hätten, insbesondere nach Injektion von Methotrexat. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerden mit Adalimumab zunächst sogar verschlechterten (vgl. Arztbericht vom 28. März 2023). Auch wenn es dem Beschwerdeführer aber schlussendlich, wie das SEM richtig festhält, durch eine Behandlung mit einem Biologikum noch besser gehen würde, ist dies zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nicht absolut notwendig. Es handelt sich hier um einen klassischen Fall einer nicht dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinische Behandlung, welche nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. oben). Das SEM musste sich deshalb auch nicht, wie in der
D-4683/2024 Beschwerde verlangt, zur Verfügbarkeit und Verträglichkeit eines vergleichbaren Medikamentes äussern, wenn es eine Therapie ohne dieses für vertretbar hält. 6.4 Überdies gilt es anzumerken, dass der Wirkstoff Adalimumab beziehungsweise auch ein alternativer Wirkstoff in Georgien inzwischen grundsätzlich zugelassen und erhältlich sein dürfte (vgl. Entscheid L515 2306167-1/3E des Bundesverwaltungsgerichts Österreich vom 10. März 2025; http://www.mis.ge/mis_genmed.mis?g=Adalimumab). 6.5 Nach dem Gesagten bleibt der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. Mai 2023 festzustellen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2024 wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht und die Beschwerdevorbringen können nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist mangels tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität des Verfahrens jedoch abzuweisen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verbeiständung ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal die Eröffnung des Urteils angesichts der Substitutionsvollmacht durch die rubrizierte Rechtsvertreterin erfolgen kann.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4683/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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