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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2007 D-4668/2007

29. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,484 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4668/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Walter Stöckli, Walter Lang Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Serbien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 5, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im April 2007 und gelangte Ende April 2007 in die Schweiz, wo er am 8. Mai 2007 um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2007 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumbefragung statt, und am 6. Juni 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ethnischer Serbe, habe bei seinen Eltern in B._______, Serbien, gewohnt und dort in einem Spielsalon gearbeitet. Ende Februar 2005 sei er mit seinem Onkel C._______ in einem Kaffee in B._______ abends etwas trinken gegangen. Ein dort anwesender Unteroffizier der serbischen Armee habe Alkohol getrunken gehabt und habe - ohne nachzufragen - sein Feuerzeug benützen wollen. Er habe den Arm des Unteroffiziers ergriffen, ihn zu anständigem Verhalten ermahnt und kritisiert, dass er als Soldat während seiner Dienstzeit Alkohol konsumiere. Der Unteroffizier habe sich deshalb beleidigt gefühlt und desgleichen zwei Polizisten, welche im Lokal Alkohol getrunken hätten. Sie hätten ihn deshalb auf ihren Posten in B._______ geführt. Dort sei er sechs oder sieben Stunden lang festgehalten und gezwungen worden, das von den Polizisten aufgesetzte Protokoll zu unterschreiben. In der Folge sei durch das Gemeindegericht B._______ ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden. Mit Urteil vom 27. Dezember 2006 sei er wegen Behinderung von Beamten bei Ausübung ihrer Dienstpflicht, wobei im Urteil tatsachenwidrig festgehalten worden sei, dass er im Februar 2005 einen der Polizisten im Kaffee zweimal mit den Füssen getreten habe, zu einem Jahr Gefängnishaft, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von sechs Monaten, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er nicht Beschwerde eingereicht, da er bedroht worden sei und ihm der zuständige Richter gesagt habe, dass er sich über das milde Urteil freuen solle. Der fehlbare Unteroffizier sei von seinem Kommandanten mit einem Soldabzug bestraft worden. Seit Dezember 2006 sei er zudem insgesamt fünfmal von Kosovo-Albanern telefonisch kontaktiert worden. Dabei hätten sie ihn beschimpft und ihm Rache geschworen. Er habe nämlich vom 25. März bis 17. Juni 1999 als Mechaniker in Gracanica, Kosovo, Militärdienst geleistet. Da auch serbische Militärkameraden in gleicher Weise bedroht worden seien, gehe er davon aus, dass die Kosovo- Albaner im Kosovo eine verloren gegangene Mannschaftsliste der serbischen Truppen gefunden hätten, und dass sie sich an den darauf vermerkten serbischen Soldaten rächen wollten. Letztmals hätten ihm die Kosovo-Albaner im April 2007 telefoniert, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe. Als er am 5. April 2007 gegen 22.00 Uhr sein Elternhaus verlassen habe, sei er von einer Gruppe krimineller Serben, die ihm namentlich bekannt seien, vor dem Haus verprügelt worden. Da jene Kriminellen teilweise mit Personen der staatlichen Sicherheitsdienste beziehungsweise der Polizei kooperierten, habe er nicht gewagt, Anzeige zu erstatten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.

3 C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Das mit Eingabe vom 25. Juli 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. August 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-

4 schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Die geltend gemachte Verfolgung durch serbische Kriminelle müsse aufgrund von widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben als Konstrukt gewertet werden. Die Beule respektive kleine Narbe müsse sich der Beschwerdeführer unter anderen als den angegebenen Umständen zugezogen haben. Die zu Unrecht erfolgte Verurteilung vom Gemeindegericht B._______ sei sodann nicht geeignet, eine Zwangssituation im Sinne des AsylG zu begründen. Aufgrund der Aktenlage seien auch keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer durch das korrupte Verhalten serbischer Beamter in einer durch das AsylG geschützten Eigenschaft hätte getroffen werden sollen. Letzteres gelte auch bezüglich der behaupteten Verfolgung seitens einer kriminellen Bande in seiner engsten Heimat. Diesbezüglich sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei den Behörden in seinem Heimatstaat um Schutz zu ersuchen. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergeben sich als Rügen die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. Bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 wurde nach einer summarischen Prüfung der Akten festgehalten, dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Wahrheit der geltend gemachten Vorbringen zu unterstreichen, ohne auf die von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf die angebliche Verfolgungssituation durch serbische Kriminelle im Einzelnen einzugehen, sowie auf die vor dem Hintergrund des künftigen Status des Kosovo vorliegende Gefährdungslage des Beschwerdeführers hinzuweisen, an den Schlussfolgerungen des BFM nichts zu ändern vermögen. Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss, dass nämlich in casu von keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist und auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer solchen zu rechnen hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. Grundsatzurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 i.S.

5 A.I.I., Somalia; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18), wonach bei völkerrechtskonformer Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention die grundsätzliche flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht staatlicher Verfolgung anzuerkennen ist, der Beschwerdeführer auf den vorliegenden Fall bezogen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. So ist davon auszugehen, dass die serbischen Behörden grundsätzlich sowohl willens als auch fähig sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen Behelligungen durch Albaner aus dem Kosovo zu schützen. Ohne noch näher auf die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, sind die erhobenen Rügen mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

6 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Es liegen weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien sprechen. 5.10 Aus den Akten ergeben sich zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung als Maschinen-Mechaniker und arbeitete vor seiner Ausreise in einem Geschäft für Sportwetten. Zudem befinden sich Vater, Mutter und Bruder in B._______, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-

7 schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das (Beilage: Identitätskarte ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Gabriela Freihofer Versand am:

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