Abtei lung IV D-4668/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4668/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – am Abend des 22. März 2005 seinen Wohnort und gelangte vorerst nach C._______. Dort sei er bis am 16. April 2005 geblieben, ehe er dann mit dem Schiff nach D._______ an einem ihm unbekannten Ort gelangt und von dort aus mit dem PW illegal am 21. April 2005 in die Schweiz eingereist sei. Gleichentags reichte er im Empfangszentrum (...) (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) ein Asylgesuch ein. B. Am 25. April 2005 wurde er im Empfangszentrum durch die Vorinstanz summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt. Am 29. April 2005 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er einer kurdisch-alevitischen Familie angehöre, die demokratisch gesinnt sei. Seit Jahren werde die Familie unterdrückt. Im Jahre 1997 sei der Beschwerdeführer ein erstes Mal festgenommen worden, da vermutet worden sei, seine Familie habe ausgebrochene Häftlinge versteckt gehalten. Bereits zwei Jahre später sei er erneut festgenommen und befragt worden. Beide Male sei er nach einem Tag wieder freigelassen worden. Am 21. März 2005 sei es in B._______ zu einem Vorfall gekommen, bei dem eine türkische Fahne angezündet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar mit diesem Vorfall nichts zu tun gehabt, trotzdem hätten die Behörden danach in verschiedenen Haushalten, unter anderem auch bei ihm zu Hause, Razzien durchgeführt. Dabei sei den Behörden bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer illegale Publikationen verteilt habe. Er sei von Freunden gewarnt worden und habe sich mit einem Anwalt beraten, der ihm bestätigt habe, dass es zu einer Anklage kommen könne. Der Anwalt habe dem Beschwerdeführer geraten, ins Ausland zu gehen. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. April 2005 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug seiner Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe geltend ge- D-4668/2006 macht, von den türkischen Behörden gesucht zu werden, da er illegale Schriften verteilt habe. In seinen Angaben seien jedoch diverse Ungereimtheiten aufgetreten. Bei der Erstbefragung vom 25. April 2005 habe er beispielsweise angegeben, er sei präventiv ausgereist, ohne sicher zu sein, ob sein Name den Sicherheitsbehörden überhaupt bekannt sei oder nicht. Auf die nachfolgende Frage habe er aber wieder dahingehend geantwortet, dass den Behörden sowohl sein Vor- als auch sein Nachname bekannt seien (A1, S. 6). Die Angabe darüber, wie er erfahren habe, dass sein Name den Behörden bekannt sei, seien sehr oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Sie könne nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdefürher habe das Geschilderte tatsächlich erlebt (A1, S. 6). Insgesamt hätten seine Schilderungen eine persönliche Betroffenheit und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) deshalb nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juni 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer gehöre einer oppositionellen Familie an, deren Angehörige seit Jahren vom türkischen Staat systematisch unterdrückt würden. Viele Familienangehörige des Beschwerdeführers hätten aufgrund dieser Unterdrückungspolitik die Türkei verlassen müssen und lebten heute in verschiedenen europäischen Ländern als anerkannte Flüchtlinge. In der Folge listete der Rechtsvertreter die entsprechenden Verwandten des Beschwerdeführers namentlich auf und reichte auch verschiedene Beilagen betreffend D-4668/2006 diese Personen zu den Akten. Weil in den Geschäftsräumlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers, X._______, Zeitschriften der linksextremistischen Marxistisch Leninistisch Kommunistischen Partei (MLKP) gefunden worden seien, sei dieser 1996 festgenommen und drei Tage später habe man ihn mit Folterspuren aufgefunden. Der Vater des Beschwerdeführers habe anschliessend untertauchen müssen, dem Vernehmen nach sei dieser immer noch für eine linksgerichtete, verbotene Gruppe in der Türkei politisch tätig. Im Jahr 1997 hätten die Sicherheitsbehörden eine Razzia in der Wohnung der Familie des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei sei nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht worden. Da sie diesen nicht hätten finden können, seien nachher der Beschwerdeführer und sein Cousin festgenommen worden. Sie seien befragt, jedoch einen Tag später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Um nicht weiteren polizeilichen Behelligungen ausgesetzt zu sein, habe sich der Beschwerdeführer danach während rund zwei Jahren in einem Dorf namens E._______ in der Nähe seines üblichen Wohnortes B._______ aufgehalten. Als er im Dezember 1999 wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, habe die Polizei ihn wiederum festgenommen. Bei der Befragung auf dem Polizeiposten sei es darum gegangen, Auskünfte über den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Anschliessend an das bereits oben erwähnte kurdische Neujahrsfest in B._______ vom 21. März 2005 hätten die Polizisten Razzien durchgeführt und dabei seien auch die vom Beschwerdeführer verteilten Zeitungen und Zeitschriften der MLKP sichergestellt worden. Einige Personen hätten dann gegenüber der Polizei gesagt, dass die Verteilung der entsprechenden Publikationen durch den Beschwerdeführer erfolgt sei. Da ihm danach einige Vertrauenspersonen geraten hätten, unterzutauchen oder zu fliehen, sei er aus Angst vor Verhaftung und Folter in die Schweiz geflüchtet. In den weiteren Ausführungen der Beschwerde vom 3. Juni 2005 ging der Rechtsvertreter auf die von der Vorinstanz angezweifelten Vorbringen beziehungsweise die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen ein. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 8. Juni 2005 wurde, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kos- D-4668/2006 tenvorschusses verzichtet. Überdies könne der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer eine auf denselben Tag datierte Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons F._______ ein. G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 gab die ARK der Vorinstanz Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2005. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2005 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift gebe lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlass: In der Beschwerde vom 3. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer diverse Beweismittel eingereicht, insbesondere Dokumente und Verfügungen von Verwandten des Beschwerdeführers, die in Europa als Flüchtlinge anerkannt seien beziehungsweise eine Niederlassungsbewilligung erhalten hätten. Mit diesen solle aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer einer oppositionellen Familie angehöre und einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Reflexverfolgung oder gar begründete Furcht sei jedoch selbst bei enger Verwandtschaft mit Personen, nach welchen landesweit gefahndet werde, keinesfalls automatisch gegeben. Allein wegen Verwandtschaft mit einer gesuchten Person werde in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet. Die betroffene Person werde daher auch bei einer allfälligen Verhaftung nach der maximal zulässigen Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt. Dem Beschwerdeführer sei es zudem nicht gelungen, seine vorgebrachten Probleme in der Türkei glaubhaft darzulegen. Daher müsse auch die Befürchtung vor Reflexverfolgung als unbegründet taxiert werden. Daran vermöchten auch die Schreiben seines Arbeitgebers und seiner Tante nichts zu ändern, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien und keine gewichtige Beweiskraft besässen. Die Situation in der Türkei werde in der betroffenen Verfügung berücksichtigt, weshalb der "Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Situation in der Türkei vom Mai 2005" die dort getroffenen Erwägungen nicht umzustossen vermöge. D-4668/2006 H. Mit Schreiben vom 11. August 2005 lud der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer ein, innert Frist eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. August 2005 einzureichen. I. Am 26. August 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt fest, dass auch das BFM in seiner Vernehmlassung davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne in der Türkei wegen seiner gesuchten Verwandtschaft inhaftiert werden. Die Vorinstanz habe jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Inhaftierungen mit der Begründung verneint, die betroffene Person werde bei einer allfälligen Verhaftung nach der maximal zulässigen Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt. Entgegen der Annahme des BFM würden jedoch Angehörige von gesuchten Personen in der Türkei nicht nur willkürlich festgenommen, sondern diese würden auch bedroht, entführt und misshandelt. Ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren werde nicht durchgeführt. Zur Begründung dieses Vorbringens verwies der Beschwerdeführer auf S. 16 des bereits oben erwähnten Berichts der SFH vom Mai 2005. Zudem spreche die Vorinstanz den Schreiben sowohl des Arbeitgebers als auch der Tante des Beschwerdeführers in willkürlicher Weise jeden Beweiswert ab und habe diese ohne jegliche Begründung als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Dieses Vorgehen des BFM überrasche nicht, denn es bewerte Schreiben oder Bestätigungen von Privatpersonen aus anderen Ländern ohnehin ausnahmslos als Gefälligkeitsschreiben. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei fürchte der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise festgehalten zu werden. Die Befragung durch die Polizei würde sich auf Themen wie seine Aktivitäten für die MLKP, den Grund seiner persönlichen Abwesenheit als auch der Abwesenheit seiner Verwandten beziehen. Ausserdem müsse er damit rechnen, dass die Sicherheitsbehörden ihn bei den entsprechenden Befragungen mit illegalen Mitteln unter Druck zu setzen versuchten, damit er ihnen Auskunft über den Verbleib seiner gesuchten Verwandten gebe. J. Mit Strafbefehl vom 28. März 2006 (in Rechtskraft erwachsen am 6. Mai 2006) verurteilte das Bezirksamt G._______ den Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise in die Schweiz zu einer bedingten Gefängnisstrafe. D-4668/2006 K. Mit Schreiben vom 22. November 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten. Einerseits die Zeitung "(...)" vom 7. Oktober 2006, welche ihn und einen Cousin bildlich bei einer Protestkundgebung in H._______ vom 26. September 2006 an vorderster Front zeigten. Andererseits je eine DVD mit Fotos und Videoaufnahmen derselben Protestkundgebung. Weiter stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass verschiedene Asylverfahrensakten der Vorinstanz von Familienangehörigen von Amtes wegen beizuziehen seien und zitierte aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 (... und ...), bei welchen es sich bei den Beschwerdeführenden einmal um einen Onkel väterlicherseits mit dessen Familie und beim anderen Urteil um einen Cousin wiederum väterlicherseits gehandelt habe. Diesen Personen sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinen beiden Urteilen fest, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen illegaler politischer Tätigkeiten für die links-extremistische MLKP wiederholt in Konflikt mit den Behörden geraten und dabei verschiedenen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden seien. In der Folge hätten mehrere unter ihnen in I._______, J._______ und der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte seien wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die MLKP in J._______ und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts würden auch auf seinen Fall zutreffen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei die gleichen Verfolgungsmassnahmen erlitten wie der bereits erwähnte Onkel und der Cousin. Überdies sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in den beiden oben erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 namentlich genannt werde. Auch der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb seine Beschwerde gutzuheissen sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Akten der Vorinstanz – im Hinblick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe – nochmals zur Vernehmlassung zuzustellen seien und lud das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein. D-4668/2006 M. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2008 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift gebe lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Verwandten, die teilweise in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien, teilweise sich mit asylrechtlicher Regelung in J._______ oder I._______ befänden, sei letztinstanzlich festgehalten worden, dass sich ihre vorgebrachten Schwierigkeiten und Schikanen tatsächlich vorgetragen hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch während der Erstbefragung vom 25. April 2005 aber auch bei der Anhörung vom 29. Mai 2005 offensichtlich unglaubhaft gewesen. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass die von ihm angegebenen fluchtauslösenden Vorfälle tatsächlich stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Reflexverfolgung zu befürchten. Er habe behördliche Handlungen gegen ihn in den Jahren vor seiner Ausreise im Rahmen des Asylverfahrens nie glaubhaft machen oder mit aussagekräftigen Beweismitteln belegen können, dies im Gegensatz zu seinen Verwandten, bei welchen eine Reflexverfolgung zuerkannt worden sei. Ein weiteres Indiz für die fehlende Reflexverfolgung der gesamten Familie sei, dass die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers immer noch in der Türkei lebten. Betreffend die Teilnahme an der Kundgebung in H._______ vom 26. September 2006 sei festzuhalten, dass die türkischen Behörden zwar über politische Aktivitäten bestimmter Staatsangehöriger im Ausland informiert seien, die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung hingegen qualifiziere nicht, eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei anzunehmen. Die Vorbringen eines weiteren Onkels des Beschwerdeführers seien trotz Restzweifel von der damaligen ARK als insgesamt glaubhaft und deshalb asylrelevant bewertet worden. Jener Onkel sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in K._______ und der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser Onkel sei jedoch ungleich häufiger und intensiver engagiert und zudem sowohl in der Türkei wie aber auch in J._______, K._______ und der Schweiz wiederholt als Aktivist der MLKP in Erscheinung getreten. Bezeichnenderweise habe dieser am 28. März 2008 beim BFM ein Schreiben eingereicht, in welchem er angebe, die Gründe, die ihn damals bewegt hätten, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, bestünden nicht mehr. Er wolle aus familiären Gründen in die Türkei D-4668/2006 zurückkehren, deshalb bitte er die Vorinstanz um "Annullierung des Flüchtlingsstatutes". Der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft unter anderem auf die Asylgründe dieses Onkels gestützt. Dessen Aktivitäten für die MLKP seien jedoch intensiver und unbestrittener, deshalb müsse es auch dem Beschwerdeführer zumutbar sein, in sein Heimatland zurückkehren zu können. N. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. April 2008. Er hielt dabei im Wesentlichen fest, dass in der Türkei die "Sippenhaft" in Form der Reflexverfolgung – meistens im Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen – immer noch angewandt werde. Diese Feststellung basiere auf der Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 S. 195) und Berichte von Menschenrechtsorganisationen. Zudem erwähnte er mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (...) bei denen davon ausgegangen werde, dass in der Türkei eine systematische Reflexverfolgung bestehe. Die Vorinstanz habe die Reflexverfolgung in der Türkei mit der Begründung verharmlost, die betroffene Person würde bei einer allfälligen Verhaftung nach der maximal zulässigen Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt. Der Bericht der SFH zur aktuellen Situation in der Türkei vom Oktober 2007 zeige jedoch ein anderes Bild auf. Aus den Seiten 16 f. gehe insbesondere hervor, dass vermeintliche Mitglieder der MLKP in der Türkei verschiedenen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, im Vordergrund stünden dabei insbesondere Festnahmen, Schläge und Folter in Polizeihaft. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht Angst vor einer Festnahme, er fürchte sich vielmehr davor, in der Polizeihaft gefoltert zu werden. Dass in der Türkei immer noch gefoltert werde, sei unbestritten. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...). Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 7. Mai 2008 und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. Oktober 2008 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Stel- D-4668/2006 lungnahme zur Replik des Beschwerdeführers einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2008 nahm das BFM zur Replik vom 7. Mai 2008 Stellung und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4668/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). D-4668/2006 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. So fällt insbesondere auf, dass die Ausführungen zu den nach den Vorfällen vom 21. März 2005 durchgeführten Razzien zu wenig detailliert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer verlor sich in allgemeinen Ausführungen zu den damaligen Geschehnisse und man bekommt unweigerlich den Eindruck, dass er diese Geschehnisse, die durch die Medien weit verbreitet wurden, als Vorwand braucht, um ein Fluchtmotiv zu konstruieren. Insbesondere seine unterschiedlichen Aussagen, ob sein Name nun den Behörden bekannt sei oder nicht und die explizite Erwähnung seines "präventiven" Fluchtgrundes verstärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass seine Schilderungen betreffend den oben erwähnten Vorfall eine persönliche Betroffenheit und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen. 4.3 In der Erstbefragung vom 25. April 2005 verneinte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft bei der MLKP. Es erstaunt deshalb umso mehr, dass sich ein blosser Sympathisant einer politischen Partei mit der Verteilung von Publikationen für eine verbotene, links-extreme Organisation grossen Gefahren der Verfolgung und Repression seitens des Staates ausgesetzt haben will. Die Ausführung solch "gefährlicher" Arbeiten ist dann wohl eher Personen vorbehalten, die mit Herz und Seele Mitglied solcher Gruppierungen sind. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Eigenschaft jedoch zweifelsohne nicht. 4.4 In Übereinstimmung mit dem BFM vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass die Vorfälle in den Jahren 1997 und 1999 nicht mehr in einem engen Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden fluchtauslösenden Momenten stehen. Überdies würden die damaligen Geschehnisse ohnehin keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, weil diese sich jeweils in kurzen Festnahmen erschöpften. Der Beschwerdeführer konnte weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er 1997 auf dem Polizeiposten tatsächlich geschlagen wurde. Die zweite Verhaftung von 1999 hatte mit seinem Nichtantritt des obligatorischen Militärdienstes zu tun. Diesen beiden Vorfällen fehlt also sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang für die in casu zu beurteilende Ausreise. Zudem liess der Beschwerdeführer auch in den Schilderungen zu die- D-4668/2006 sen Vorfällen eine persönliche Betroffenheit und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Im Weiteren erstaunt es, dass der Beschwerdeführer erst einige Jahre nach diesen Vorfällen geflüchtet ist. Der Beschwerdeführer gab überdies zu Protokoll, dass er nach der angeblichen Verhaftung 1997 wieder auf freien Fuss gekommen sei und sich in der Nähe seines Wohnortes B._______ im Dorf E._______ während rund zwei Jahren aufgehalten habe, wo er keine negativen Erfahrungen mit den Sicherheitsbehörden gemacht habe. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Somit sind auch die Vorfälle aus den 90-er Jahren als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen kann auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz hingewiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. 4.5 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Nachteile, welchen den Beschwerdeführer 2005 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätz- D-4668/2006 lich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 143 ff.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen, zu welchen auch die MLKP zählt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 5.3 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders betroffen sind nahe Familienangehörige von links extremistischen Aktivisten, wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf, das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. D-4668/2006 5.4 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). 5.5 Eigenen Angaben zufolge leben sowohl der Vater, die Mutter als auch ein Bruder des Beschwerdeführers immer noch in der Türkei. Wenn also tatsächlich eine Reflexverfolgung betreffend die Familie Y._______ bestehen würde, wären diese Personen wohl schon längst ausgereist. Unter diesen Umständen muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückreise in die Türkei, neben den oben erwähnten Befragungen keinen weiteren Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt sein wird. Es ist davon auszugehen, dass gegen ihn in der Türkei nie ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Vorbringen betreffend die Ausreise im Jahr 2005 sind, wie in den Erwägungen 4.2 ff. oben ausgeführt, unglaubhaft. Eigenen Angaben zufolge konnte der Beschwerdeführer nach den angeblichen Vorfällen in den 90-er Jahren mehrere Jahre unbehelligt und ohne zu erleidende Repressalien seitens der Behörden in der Türkei leben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden kein explizites Interesse am Beschwerdeführer zeigen werden. Dass der Vater des Beschwerdeführers untergetaucht sein soll, bleibt blosse Behauptung. Dass dem Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung droht, wird auch dadurch untermauert, dass ein Onkel des Beschwerdeführers, auf dessen Asylverfahren beziehungsweise die Gewährung von Asyl in der Schweiz sich der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen explizit bezieht, um "Annullierung des Flüchtlingsstatutes" bei der Vorinstanz ersucht hat, da die Gründe anscheinend nicht mehr bestünden, weshalb er dannzumal einen Asylantrag gestellt hat. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, selbst bei enger Verwandtschaft mit Personen, nach welchen landesweit gefahndet wird, keinesfalls automatisch gegeben. Allein wegen Verwandtschaft mit einer gesuchten Person wird in der D-4668/2006 Türkei noch kein Strafverfahren eingeleitet. Die betroffene Person wird daher auch nach einer allfälligen Verhaftung nach der maximal zulässigen Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht der SFH zur aktuellen Situation in der Türkei vom Oktober 2007 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verweist auf die Seiten 16 f. dieses Berichts. Dort wird jedoch das Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegen vermeintliche Mitglieder der MLKP beschrieben, die in Bombenanschläge verwickelt, also mithin terroristische Aktivitäten ausgeübt haben sollen. Der Beschwerdeführer hat nie vorgebracht, ebenfalls bei solchen Anschlägen beteiligt oder zumindest verdächtigt worden zu sein, daran mitgewirkt zu haben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 7. Mai 2008 explizit darauf hin, dass er keine Angst vor einer Festnahme in der Türkei habe, was ebenfalls gegen die behauptete Reflexverfolgung spricht. Auch die eingereichten Schreiben können, da sie von nahestehenden Personen beziehungsweise fast ausschliesslich von Verwandten stammen, nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil sie nicht geeignet sind , objektiv die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung zu verneinen. 5.6 Zu prüfen bleibt also noch, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. 5.7 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der MLKP – wie es der Beschwerdeführer angeblich sein will – mitwirken und individuell identifiziert werden können, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem türkischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die türkischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die für die MLKP exponiert tätig ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden. Angesichts der nicht unerschöpflichen Ressourcen des türkischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpoliti- D-4668/2006 schen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat zwar verschiedene Dokumente eingereicht, die ihn bei Kundgebungen zeigen, ansonsten brachte er jedoch kein weiterreichendes exilpolitisches Engagement in der Schweiz vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). 5.8 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in den verschiedenen Beschwerdeeingaben, ist es unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sich explizit für das sich an der Teilnahme an Kundgebungen erschöpfende Engagement des Beschwerdeführers für die MLKP interessieren. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Kurden im Ausland, für die sich die türkischen Behörden interessieren. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein, die ihn in einer Kaderposition oder einer sonstigen exponierten Stellung in der entsprechenden Partei zeigen würden. Wieweit er mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten in der Schweiz in eine solche leitende Parteifunktion hineingewachsen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert vorzubringen. Sein politisches Engagement in der Schweiz muss demnach als geringfügig bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, welcher in der Türkei bezeichnenderweise keine politische Tätigkeit glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten, sondern lediglich mit den üblichen Routinebefragungen zu rechnen hat. Es dürfte den türkischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler türkischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt D-4668/2006 erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in der Türkei ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-4668/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung D-4668/2006 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 7.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise fast sein ganzes Leben lang gelebt hat. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 7.5.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. In der Türkei leben sowohl seine Mutter als auch sein Bruder. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Chauffeur bei einer Firma gearbeitet, die Kohlentransporte ausführt. Er kann sich also beispielsweise nach seiner Rückkehr wiederum als Chauffeur betätigen. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. D-4668/2006 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführeres als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2005 das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Ausgangs gemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4668/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 22