Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 D-466/2008

11. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,681 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Jan...

Volltext

Abtei lung IV D-466/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-466/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess Sri Lanka gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass am 12. Dezember 2007 und gelangte am 1. Januar 2008 in die Schweiz, wo er im Flughafen Zürich-Kloten gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das BFM verweigerte ihm mit Verfügung vom 1. Januar 2008 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens bis maximal zum 29. Februar 2008 den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 2. Januar 2008 wurde er von der Flughafenpolizei Zürich zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Dabei sagte er aus, er habe von August 2005 bis August 2006 bei einer NGO als Chauffeur gearbeitet. Danach habe er von seinen Ersparnissen gelebt und sei von seinem Bruder unterstützt worden. Der Beschwerdeführer wurde vom Dienst Flughafenverfahren des BFM am 10. Januar 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe im Jahr 2004 während der Zeit des Friedensabkommens den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) geholfen. Die srilankische Armee habe die Feste, an denen er mit anderen Studenten geholfen habe, gefilmt. Nach Abschluss der Schule habe er für (...) gearbeitet. Im Rahmen seiner Arbeit habe er durch von den LTTE kontrollierte Gebiete fahren und manchmal auch dort übernachten müssen. Dazu habe er jeweils von der Armee und den LTTE Bewilligungen erhalten. Er habe für (...) gearbeitet, bis er Probleme mit der Armee bekommen habe. Diese habe geglaubt, dass er ein militärisches Training bei den LTTE absolviere, weshalb man seine Ellenbogen kontrolliert habe. Die Kontrollen der transportierten Waren und der Identitätskarten seien schikanös gewesen. Im Juli 2006 sei der militärische CID (Geheimdienst) zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu befragen; er sei aber nicht dort gewesen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich im Teamhaus aufgehalten. Er habe sich nicht an seine Vorgesetzten bei (...) gewandt und sei zu seiner Schwester nach Jaffna gegangen. Dort sei er am 1. Januar 2007 kontrolliert und in ein Camp mitgenommen worden. Man habe ihn verdächtigt, in Jaffna "etwas gemacht zu haben", da dort zuvor viele Bomben explodiert seien. Während den Befragungen sei er geschlagen worden. Nachdem seine Schwester sich an die Menschenrechtsorganisation und das IKRK gewandt habe, D-466/2008 sei er freigelassen worden. Da die Armee danach noch zu seiner Schwester gegangen sei, sei er am 8. Januar 2007 nach A._______ zurückgekehrt, wo er sich fünf Monate lang zu Hause aufgehalten habe. Die Schwester habe ihm erzählt, der militärische Geheimdienst habe Ermittlungen über ihn durchgeführt. Im Mai 2007 habe ein Mann ihn dazu bringen wollen, bei der Karuna-Gruppe ein Training zu absolvieren. Er habe diesen geschlagen und sei weggegangen. Da der Mann aus seinem Dorf gewesen sei, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Leute der Karuna-Gruppe hätten in der Folge das Haus seiner Familie durchsucht. Nun werde er von der Armee und der Karuna-Gruppe gesucht. Am 11. Januar 2008 ging bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten eine vom 29. Januar 2007 datierende Arbeitsbestätigung für den Beschwerdeführer von (...) ein. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 – eröffnet am folgenden Tag –stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM vom 18. Januar 2008 sei aufzuheben und zur genaueren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Einreise zu bewilligen. Eventuell sei mindestens die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe den weiteren Gang des Verfahrens vorderhand im Flughafen Zürich- Kloten abzuwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- D-466/2008 tenvorschusses. Dem BFM gab er Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 5. Februar 2008 ersuchte das BFM um Verlängerung der ihm zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzten Frist bis zum 26. Februar 2008 mit der Begründung, die interne Lagebeurteilung (zu Sri Lanka) sei noch nicht abgeschlossen. Der Instruktionsrichter entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2008. Gleichzeitig wies er das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm einen Aufenthaltsort zuzuweisen, mit der Begründung, angesichts der gewährten Fristerstreckung erscheine unwahrscheinlich, dass das Bundesverwaltungsgericht vor Ablauf der Frist von 60 Tagen (Art. 22 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ein Urteil werde fällen können. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 zog das BFM seine Verfügung vom 18. Januar 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2008 aufhob und neu die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. Zudem fragte er ihn an, ob er seine Beschwerde – das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz betreffend – zurückziehen wolle. H. Am 29. Februar 2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kostennote. Des Weiteren teilte er mit, er halte im Asylpunkt an der Beschwerde fest. Er möchte, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt werde. D-466/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Eventualmaxime, weshalb bereits die Beschwerdeschrift sämtliche Begehren und allfällige Eventualbegehren zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 108 und 611). Die Änderung der Rechtsbegehren, insbesondere deren Erweiterung ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Auf nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachte neue Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. Januar 2008 zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheides des BFM und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur genaueren Abklärung (des Sachverhalts). Ferner beantragte er die Bewilligung der Einreise in die Schweiz; eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Weitere Anträge werden in der Beschwerde weder ausdrücklich formuliert noch lassen sich der Begründung sinngemäss weitere Anträge entnehmen. Erst in der Stellungnahme vom 29. Februar 2008 wird erklärt, der Beschwerdeführer halte im Asylpunkt an der Beschwerde fest; er wolle, dass die Flüchtlingseigenschaft gewährt und Asyl gegeben werde. Nach dem Gesagten ist eine dergestalt erfolgende nachträgliche Ausweitung des Streitgegenstandes indessen nicht zulässig, weshalb auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist. D-466/2008 2.2 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 23. Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme der verspätet gestellten Anträge (vgl. E. 2.1) – demnach einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Militäroffensive im Osten Sri Lankas abgeschlossen sei und die LTTE sich nicht mehr in dieser Region aufhielten, weshalb der Beschwerdeführer seitens den LTTE nichts mehr zu befürchten habe. Die von der Armee durchgeführten Kontrollen seien legitim und er sei nach zwei Tagen Haft in einem Militärcamp freigelassen worden, nachdem seine Schwester und deren Ehemann seine Identität bezeugt hätten. Seine Festnahme im Anschluss an Bombenanschläge entspreche den üblichen Sicherheitsmassnahmen der in Jaffna stationierten Armee. Wäre den Sicherheitsbehörden etwas Nachteiliges über ihn bekannt gewesen, hätte man ihn nicht aus dem Camp freigelassen. Es wäre ihm auch nicht gelungen, den strengen Sicherheitsüberprüfungen in Jaffna anlässlich seiner Rückkehr nach A._______ und seiner Weiterreise nach Colombo standzuhalten. Auch eine legale Ausreise über den Flughafen von Colombo wäre vor einem solchen Hintergrund nicht möglich gewesen. Dem eventuellen Zugriff von Anhängern der Karuna- Gruppe hätte er durch einen Wegzug in den Grossraum von Colombo entgehen können. Von einer gezielten und landesweiten Verfolgung des Beschwerdeführers könne trotz seiner Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe (junge Männer) nicht ausgegangen werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Flughafenverfahrens entschieden worden. Im Flughafenverfahren sei es kaum möglich, weitere Abklärungen zu treffen. Vorliegend wären aber weitere Abklärungen und eine genaue Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ange- D-466/2008 zeigt. Er habe sowohl Probleme mit dem srilankischen Militär wie auch mit den LTTE gehabt. Als Mitarbeiter einer NGO sei er von beiden Seiten unter Beobachtung gestanden. Mitarbeiter verschiedener NGOs seien entführt und getötet worden. Er habe bereits im Jahr 2004 Probleme mit der srilankischen Armee gehabt, als er den LTTE als Student einige Hilfe geleistet habe. Die Studenten seien unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden. Aufgrund seiner Arbeit für (...) habe er Probleme mit der Armee gehabt, die geglaubt habe, er mache für die LTTE ein militärisches Training. Aufgrund dieser Ausführungen müsse man zum Schluss kommen, dass sein Asylgesuch genauer geprüft werden müsse. Es solle deshalb die Einreise in die Schweiz für weitere Abklärungen verfügt werden. Die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka wiesen auf einen offenen Bürgerkrieg hin, der militärische Sieg über die LTTE habe Priorität. Aufgrund der Anti-Terrormassnahmen werde die tamilische Bevölkerung kollektiv als Feind behandelt und menschenrechtliche Standards würden als Hindernisse bei der Bekämpfung der LTTE betrachtet. 5. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörung vom 10. Januar 2008 ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen. Nach Abschluss der Befragung bestätigte er unterschriftlich, dass alle seine Vorbringen abschliessend festgehalten worden seien und dass er diesen nichts beizufügen habe. Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung umfassend wiedergegeben und gewürdigt. In der Beschwerde wird denn auch eingeräumt, im angefochtenen Entscheid werde der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Gleichzeitig wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan, inwiefern der Sachverhalt allenfalls anderweitig mangelhaft festgestellt worden wäre beziehungsweise welche Abklärungen konkret noch hätten getroffen werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt deshalb die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es müssten weitere Abklärungen getroffen werden, um über das Asylgesuch entscheiden zu können, nicht, und gelangt zum Schluss, dass das BFM den für die Beurteilung des Asylgesuches rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Der Antrag, die Sache sei zur genaueren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. D-466/2008 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2 Mit Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das BFM hat zudem im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 19. Februar 2008 die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet. Die vorliegende Beschwerde ist damit infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden, soweit beantragt wird, es sei die Einreise zu bewilligen beziehungsweise es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Aufgrund der Alternativität der gesetzlichen Gründe, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen können, besteht ferner derzeit kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als nachträglich ebenfalls gegenstandslos geworden und insoweit abzuschreiben ist. D-466/2008 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist beziehungsweise, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren sind die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit im vorliegenden Verfahren beantragt wurde, es sei die Einreise zu bewilligen beziehungsweise es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist die Beschwerde nicht durch das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern infolge der Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2008 und vom 19. Februar 2008 gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2008 sei aufzuheben und die Sache zur genaueren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er wäre insoweit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nachdem sich aufgrund der Akten an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist - soweit er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht bewirkt hat - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 29. Februar 2008 macht die Rechtsvertreterin einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden (à Fr. 150.--) und Auslagen von Fr. 31.--, insgesamt Fr. 781.--, geltend. Dies erscheint angemessen. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 390.-auszurichten. D-466/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird beziehungsweise soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 390.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10

D-466/2008 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 D-466/2008 — Swissrulings