Abtei lung IV D-4657/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch Advokaturbüro Jeanguenin & Weber, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch); Urteil D-3314/2010 vom 8. Juni 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4657/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. September 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis zum 1. Juni 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, dass der Gesuchsteller innert Frist den geforderten Kostenvorschuss nicht leistete, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3314/2010 vom 8. Juni 2010 in Anwendung von Art. 111 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2010 um Wiederherstellung der Zahlungsfrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass dem Gesuch unter anderem eine Kopie des Einzahlungsscheinabschnittes ("Empfangsschein") beilag, gemäss welchem vom Gesuchsteller am 26. Juni 2010 (Poststempel) eine Zahlung in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 29. Juni 2010 ein Schreiben von L.S. zu den Akten gereicht wurde, in welchem bestätigt wird, dass die Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2010 bis zum 25. Juni 2010 "komplet" umgebaut worden ist, D-4657/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbringt, er habe auf Wunsch seines Mandanten die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 inklusive Einzahlungsschein ("die Rechnung") an dessen Bruder weitergeleitet, dass die Wohnung des Bruders jedoch derzeit renoviert werde und die Briefpost daher liegengeblieben sei, dass der Bruder aus diesem Grund die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 mit Verspätung geöffnet habe, mithin nach Abschluss der Renovationsarbeiten an der Wohnung, dass in der Folge die Rechnung von Fr. 600.– jedoch unverzüglich beglichen worden sei, dass dem Gesuch sodann ein persönliches Schreiben des Gesuchstellers beilag, in welchem dieser sich für die verspätete Zahlung ent schuldigt und erklärt, die Zahlungsaufforderung sei "mit grosser Wahr- D-4657/2010 scheinlichkeit in dieser hektischen Zeit" (während den Renovationsarbeiten) verloren gegangen, dass der Gesuchsteller demzufolge sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 28. Mai 2010 innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses eingereicht und mit der am 26. Juni 2010 ausgeführten Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, D-4657/2010 dass sich sodann ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) beziehungsweise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. FABIA BOCHSLER in: MAITRE/THALMANN, Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 12 zu Art. 24), dass im vorliegenden Fall das Fristversäumnis nicht auf eine Krankheit oder eine falsche Einschätzung der Situation respektive mangelnde Kenntnisse des berufsmässigen Rechtsvertreters, sondern klarerweise auf Nachlässigkeit der Partei und deren Hilfspersonen zurückzuführen ist, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche den Gesuchsteller beziehungsweise dessen vormaligen Rechtsvertreter davon abgehalten haben, den Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen, dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 28. Juni 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) sind, dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– mit den ausstehenden Verfahrenskosten von Fr. 200.– aus dem Beschwerdeverfahren (D-3314/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verrechnen ist, dass der Gesuchsteller den ausstehenden Betrag von Fr. 200.– nachzuzahlen hat. (Dispositiv nächste Seite) D-4657/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird mit den ausstehenden Verfahrenskosten von Fr. 200.– aus dem Beschwerdeverfahren (D-3314/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens verrechnet. Der ausstehende Betrag von Fr. 200.– hat der Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 6