Abtei lung IV D-4654/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______ H._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4654/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. März 2005 und reiste via ihm unbekannte Länder am 19. März 2005 in die Schweiz ein. Am 23. März 2005 stellte er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 31. März 2005 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Mit Schreiben vom 21. März 2005 teilte Frau E._______ von der Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...) dem BFM mit, sie sei vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtsvertreterin bevollmächtigt worden. Am 6. April 2005 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 14. April 2005 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seiner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehrerer Familienangehöriger einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Als er noch ein Kind gewesen sei, seien seine Familienangehörigen mehrmals gefoltert worden. In den Jahren 1985/86 seien sein Vater und sein Bruder G._______ verfolgt und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Deshalb seien seither alle Mitglieder der Familie H._______ als Feinde des Staates angesehen. Sein Bruder I._______ sei Staatsangestellter gewesen. Er habe bei "Monopol" gearbeitet. Nachdem im Jahr 2001 zwei Frauen von einer Menschenrechtsorganisation aus dem Ausland nach C._______ gekommen seien (Anmerkung: eine dieser Frauen war die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers), sei sein Bruder festgenommen worden. Dieser sei beschuldigt worden, Anhänger der KONGRA-GEL zu sein und für diese Informationen ins Ausland zu liefern. Deswegen sei ihm auch gekündigt worden. Er dürfe in der Türkei nicht mehr arbeiten. Ein anderer Bruder sei aus der Schule ausgeschlossen worden. B.b Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei Sympathisant der kurdischen Organisation KONGRA-GEL. Dies stelle in der Türkei grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten dar. Das erste Mal Probleme D-4654/2006 mit den Behörden habe er im Jahr 1999 gehabt. Er habe damals verbotenerweise an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und sei eine Woche lang festgehalten worden. Er sei jedoch nie politisch tätig und auch nie vor Gericht gewesen. B.c Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, von 2000 bis 2002 im Krisengebiet in Sirnak seinen Militärdienst geleistet zu haben. Dort sei er aufgrund seiner Herkunft ständig diskriminiert worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst habe er im Dorf ein Tee- bzw. Kaffeehaus geführt. Seither sei er dort mehrfach von den Sicherheitskräften (Militär) belästigt worden. Im Jahr 2003 und 2004 hätten sie die Teestube zweimal willkürlich geschlossen. Zuletzt sei er von der Armee aufgefordert worden, für die Soldaten in Sirnak – da er dort seinen Dienst geleistet habe – als Spitzel zu arbeiten. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen, weil er sein Volk nicht habe verraten wollen. Da er nicht eingewilligt habe, sei er bedroht worden. Im Mai 2004 sei er das letzte Mal auf das Militärrevier vorgeladen worden. Aus Angst, wie ein Verwandter von ihm umgebracht zu werden, sei er zuerst in die Region J._______ und später nach K._______ gegangen und habe dort mehrere Monate gearbeitet. Nachdem er sich danach noch einmal eine Weile in C._______ aufgehalten habe, sei er im Oktober 2004 nach L.________ gegangen. Dort habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass das Militär nach ihm suche. Deshalb habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Am 14. März 2005 sei er ausgereist und habe am 19. März 2005 die Schweiz erreicht. B.d Bei der Einreichung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten (NÜFUS Nr. L07 272607, ausgestellt am 3. April 2000 in C._______). B.e Zwei Brüdern des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz Asyl gewährt: G._______ H._______ (anerkannter Flüchtling seit 15. Januar 2002, N (...)) und I._______ H._______ (anerkannter Flüchtling seit 30. Juli 2004, N (...)). Sein Bruder M._______ H._______ (N (....)) ersuchte am 25. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 9. April 2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2009 abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 14. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl- D-4654/2006 gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache der Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, zumindest sei festzustellen, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, da er ohne Arbeit sei und die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dieser könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss einstweilen verzichtet. F. Am 1. Juni 2005 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der ARK für diesen eine Fürsorgebestätigung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe während der Befragungen nie geltend gemacht, persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner Brüder erlitten zu haben; er habe lediglich ausgesagt, mehrere seiner Familienmitglieder seien verfolgt worden. Auch die Beschwerdeschrift enthalte keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Brüder schikanieren und verfolgen müssten, D-4654/2006 wo diese doch seit mehreren Jahren ihr Heimatland verlassen hätten und in der Türkei keine Aktivitäten mehr ausüben könnten. Da der Beschwerdeführer zudem nicht glaubhaft habe machen können, sich politisch engagiert zu haben, sei davon auszugehen, dass das Interesse der Sicherheitsbehörden in Bezug auf den Beschwerdeführer lediglich darin liege, den Aufenthaltsort der beiden Brüder ausfindig zu machen. Es sei aber damit zu rechnen, dass die Behörden in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht hätten, dass sich die Brüder in der Schweiz aufhalten. Das BFM beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 zugestellt und es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. Juni 2005 dazu zu äussern. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 eine Stellungnahme zu der Vernehmlassung des BFM ein, in der an den bisherigen Vorbringen und Anträgen festgehalten wurde. I. Am 4. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, es habe das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen. J. Am 7. Mai 2009 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau E._______, arbeite nicht mehr bei der Rechtsberatungsstelle. Er bitte um Kenntnisnahme, dass er das Mandat für den Beschwerdeführer übernommen habe. Zudem bat er um Informationen über den Stand des vorliegenden Verfahrens. K. Am 5. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, das Gericht werde sich bemühen, das Verfahren in den nächsten Monaten zu erledigen. L. Am 24. Juni 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer Anfrage um Abklärung einiger offener Fragen bezüglich des Beschwerdeführers an die Schweizerische Vertretung in Ankara. D-4654/2006 M. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit, die sie durch einen Vertrauensanwalt vor Ort vornehmen liess. N. Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 schriftlich das rechtliche Gehör. O. Am 5. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4654/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Rechtsvertreterin beantragte in ihrer Beschwerde, es seien die Akten der sich in der Schweiz befindenden (und als Flüchtlinge anerkannten) Brüder des Beschwerdeführers – G._______ H._______ (anerkannter Flüchtling in der Schweiz seit 15. Januar 2002, N (...)) und I._______ H._______ (anerkannter Flüchtling in der Schweiz seit 30. Juni 2004, N (...)) – für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 3). Da diese Akten für die Beurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers von Belang sein könnten, werden sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens antragsgemäss beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4654/2006 5. 5.1 5.1.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mehrere seiner Familienmitglieder seien von den türkischen Behörden verfolgt worden. Jedoch habe er auch auf Nachfrage keine ausführlichen Aussagen dazu machen können. Dies zeige einerseits, dass er von diesen Ereignissen selber nicht betroffen worden sei, andererseits dass sie ihn offensichtlich nicht interessiert hätten. Logischerweise sollte er aber in der Lage sein, präzise und substanziierte Angaben zu diesen Ereignissen zu machen. Ausserdem stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst absolviert und danach eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe, ohne wesentliche Probleme gehabt zu haben. Somit sei es zweifelhaft, dass er von den von seiner Familie erlebten Ereignissen betroffen gewesen sei. 5.1.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schliessungen seiner Teestube und der Aufforderung des Militärs, für sie als Spitzel zu arbeiten, führt das BFM aus, hierzu habe der Beschwerdeführer auffällig unsubstanziierte Aussagen zu Protokoll gegeben. Zu den Schliessungen seines Lokals habe er keine genaueren Angaben als die Nennung der Jahreszahl machen können. Somit handle es sich um blosse Behauptungen, welche der Beschwerdeführer weder ausführlich geschildert noch belegt habe. Auch bezüglich der Aufforderung, für die Sicherheit zu arbeiten, sei er oberflächlich geblieben. Er habe nicht erklärt, weshalb die Militärbehörden gerade ihn für diese Arbeit ausgesucht hätten. Er habe sich auch nicht mehr erinnern können, wann und wo die Gespräche mit den Soldaten stattgefunden hätten und auch keine Angaben zur Einheit dieser Soldaten machen können. Somit seien diese Aussagen des Beschwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.3 Schliesslich führt das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner einwöchigen Haft im Jahr 1999 stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Es handle sich dabei um verhältnismässig geringfügige Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer aus diesen D-4654/2006 Vorkommnissen bis 2004 keine weiteren Nachteile erwachsen. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, die Verfügung des BFM verletze Art. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 AsylG; die Sachverhaltsfeststellung sei unrichtig und unvollständig erfolgt. Ausserdem zitiere die Vorinstanz den Artikel 3 AsylG unvollständig und unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten Aspekt der Asylvorbringen – die begründete Furcht vor Verfolgung – umfassend zu prüfen. Ferner habe das BFM Kenntnis über die Asylverfahren seiner beiden Brüder G._______ und I._______, welche beide aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen der Verfolgung durch den türkischen Staat in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Der Beizug der diesbezüglichen Akten werde beantragt. 5.2.2 Betreffend der von der Vorinstanz vorgebrachten Unsubstanziiertheit der Vorbringen erklärt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, auch bei der Besprechung in der Rechtsberatungsstelle sei grundsätzlich aufgefallen, dass dieser wenig spreche und sich umständlich ausdrücke, bzw. die Sache nicht auf den Punkt bringen könne. Auffällig sei bei ihm des Weiteren die Verweigerung von Augenkontakt und ein eingeschüchtertes Verhalten. 5.2.3 In der Beschwerde führt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch einmal aus, weshalb dieser eine Reflexverfolgung wegen politischer Aktivitäten mehrerer seiner Familienangehöriger erlitten bzw. zu befürchten habe. Die ganze Familie sei ständig schikaniert und belästigt worden, alle Familienmitglieder hätten mehr oder weniger schwerwiegende Nachteile erlitten. 5.2.4 Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, über die Verfolgung seiner Familienangehörigen kompetent und detailliert Auskunft zu geben. Es sei der Vorinstanz allerdings bekannt, dass zwei seiner Brüder als politische Flüchtlinge von den Schweizer Asylbehörden anerkannt worden seien. Die bei der Besprechung anwesenden Brüder hätten die Schliessung der Teestube bestätigt. Bereits der Name des Kaffeehauses "N._______" (Freiheit) sei bei den Soldaten auf wenig Gegenliebe gestossen. Fotos von einem bekannten kurdischen Sänger würden das Bild von einem "dissidenten" Teehaus-Besitzer vervollständigen. Aus D-4654/2006 diesem Grund stehe das Kaffee-/Teehaus unter Überwachung, die Soldaten hätten es mehrmals gestürmt und den Beschwerdeführer bedroht. 5.2.5 Schliesslich wird in der Beschwerde dargelegt, seit der Beendigung des einseitigen Waffenstillstands durch die PKK am 1. Juni 2004 hätten in den kurdischen Gebieten die Kampfhandlungen zwischen den kurdischen Guerilla-Kämpfern und der türkischen Armee wieder heftig zugenommen. Fast täglich komme es zu tödlichen Auseinandersetzungen. Deshalb seien auch wieder stärkere Repressionsmassnahmen gegen alle oppositionellen Kräfte zu befürchten. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe während der Befragungen nie geltend gemacht, persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner Brüder erlitten zu haben, sondern lediglich ausgesagt, mehrere seiner Familienmitglieder seien verfolgt worden. Auch die Beschwerdeschrift enthalte keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Brüder schikanieren und verfolgen müssten, wo diese doch seit mehreren Jahren ihr Heimatland verlassen hätten und in der Türkei keine Aktivitäten mehr ausüben könnten. Da der Beschwerdeführer zudem nicht glaubhaft habe machen können, sich politisch engagiert zu haben, sei davon auszugehen, dass das Interesse der Sicherheitsbehörden in Bezug auf den Beschwerdeführer lediglich darin liege, den Aufenthaltsort der beiden Brüder ausfindig zu machen. Es sei aber damit zu rechnen, dass die Behörden in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht hätten, dass sich die Brüder in der Schweiz aufhielten. 5.4 In der Replik erklärt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, hätten durch ihre Flucht zwar ihr Leben und ihre Freiheit gerettet, jedoch den Dortgebliebenen gleichzeitig einen schweren Stand hinterlassen. Diese müssten nun fertig werden mit dem staatsfeindlichen "Familien-Makel". Die Staatssicherheitskräfte hätten mit Sicherheit einen Teil ihrer Abneigung und potentielle Wut über die Flucht auf die Restfamilie übertragen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre das Leben des Beschwerdeführers anders, ohne Angst und Verhaftung, verlaufen, wenn seine Brüder nicht politisch aktiv gewesen wären. Natürlich werde das Militär – wenn es denn je erfahre, wo diese seien – nicht mehr nach D-4654/2006 den beiden Brüdern suchen. Aber das Stigma dieser Familie und damit die Verfolgung einzelner anderer Mitglieder bleibe. 5.5 5.5.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara – gestützt auf die Informationen ihres Vertrauensanwalts und ihrer Kontaktperson – ergaben, dass in B._______, einer Kleinstadt mit zehn Wohnvierteln, über 100 Mitglieder der Familie H._______ wohnen. Von der Kernfamilie wohnen heute noch der Vater, die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern in B._______. Die ganze Familie sei immer links bzw. sozialdemokratisch eingestellt gewesen, auch heute noch. Die Familie, die dem Kavi Clan angehöre, habe auch dazu beigetragen, dass der Bürgermeister O._______ H._______, ein Verwandter der Familie und Mitglied der CHP, eben zum dritten Mal wiedergewählt worden sei. Die (Kern-)Familie des Beschwerdeführers werde weder von den Sicherheitskräften behelligt noch gesucht. Dies sei vielleicht vor 10 bis 20 Jahren der Fall gewesen, sei heute aber gänzlich nicht mehr so. Selbst der Vater des Beschwerdeführers teile bezüglich Behelligungen durch die Behörden diese Ansicht, meine aber, die Behörden hätten noch immer ein Auge auf seine Familie. Über den Bruder I._______ bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt aus dem Jahre 1995 wegen illegalen Waffentragens; dieser werde von den Behörden aber nicht gesucht und es bestehe auch kein Passverbot gegen ihn. Auch über den Bruder G._______ bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt aus dem Jahre 1992 wegen Schmuggels; aber auch dieser werde weder von den Behörden gesucht noch bestehe ein Passverbot gegen ihn. Da beide Brüder des Gesuchstellers nicht gesucht würden, sei dieser keiner Reflexverfolgung ausgesetzt. 5.5.2 Bezüglich der ihn persönlich betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara, dass das Kaffeehaus "N._______" bis vor etwa zwei Jahren bestanden habe. Diesbezüglich bestünden mit den Sicherheitsbehörden keine Probleme. Ausserdem existierten heute in B._______ zahlreiche Kaffeehäuser. Der Beschwerdeführer werde von der Armee nicht gesucht. Auch bei den türkischen Behörden liege gegen den Beschwerdeführer nichts vor. Es bestehe weder ein Datenblatt noch ein Passverbot gegen ihn und er werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie lokal oder national gesucht. D-4654/2006 5.6 5.6.1 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2009 erklärt der Beschwerdeführer, es stimme, dass sich seine Familie immer für die Sozialdemokratie und für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, ihre Einstellung betreffend die Sozialdemokratie habe mit derjenigen der CHP jedoch nichts zu tun. Die CHP sei eine Partei, die der türkischen Armee nahe stehe und die illegale Organisation "Ergenekon" verteidige. Diese jedoch kämpfe gegen Demokraten und speziell gegen die PKK. Sein Bruder und sein Vater seien allerdings als Mitglieder der PKK etwa ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Deshalb sei es gar nicht möglich, dass jemand die PKK unterstütze und gleichzeitig der CHP nahe stehe. Seine Familie habe ausser der verwandtschaftlichen Beziehung mit O._______ H._______ und der Politik der CHP nichts zu tun. 5.6.2 Weiter erklärt der Beschwerdeführer, es stimme aber nicht, dass seine Familie durch die Sicherheitskräfte nicht behelligt und gesucht werde. Sein Bruder M._______ (N (...)) sei zwischen 2002 und 2003 in L.________ festgenommen und bedroht worden. Er selber sei im Jahr 2003/2004 mehrmals festgenommen und bedroht worden. Ausserdem sei er auch in der Schweiz aktiv, er sei Mitglied des Vereins "(...)" in F._______. Sein Bruder P._______ sei Mitglied der DTP in C._______ und im Jugendflügel aktiv tätig. Auch er werde unter Druck gesetzt. 5.6.3 Dass die Botschaft betreffend die Verhaftung von I._______ im Jahr 2001 und diejenige von G._______ im Jahr 1986 nichts gefunden habe, finde er sehr fraglich. 5.6.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es stimme nicht, dass er von der Armee, der Polizei und der Gendarmerie nicht gesucht werde. Er werde schon gesucht, aber ob dies offiziell sei wisse er nicht. Dass kein Passverbot gegen ihn bestehe, stimme allerdings. Es könne schon sein, dass er offiziell nicht gesucht werde, dann bestehe auch kein zugängliches Datenblatt gegen ihn. Es gebe aber sicher auch andere Datenblätter, die nicht zugänglich seien und deshalb auch die Botschaft nicht erreichen könne. 5.6.5 Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass er die Abklärung des Beauftragten der Botschaft als unseriös und nicht korrekt erachte. Nach den Abklärungen durch die Botschaft habe ihm sein D-4654/2006 Vater erklärt, er habe Angst gehabt, am Telefon alles richtig zu erzählen, weil er nicht sicher gewesen sei, mit wem er gesprochen habe. 6. 6.1 Vorab kann festgestellt werden, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Botschaft in Ankara zu zweifeln. Deswegen wird festgestellt, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht, er in der Türkei weder vom Militär, von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht wird und auch keinem Passverbot unterliegt. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, aufgrund eigener politischer Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt worden zu sein. Er gibt lediglich an, (wie seine gesamte Familie) Sympathisant der KONGRA-GEL (gewesen) zu sein. 6.3 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1999 eine Woche lang festgehalten worden, weil er verbotenerweise an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe. Er sei jedoch nie vor Gericht gewesen. 6.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausserdem setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. 6.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten einwöchigen Haft im Jahr 1999 bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellt. Ausserdem lag die Festnahme im Zeitpunkt seiner Ausreise zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für D-4654/2006 diese gewertet werden zu können bzw. in asylrechtlicher Hinsicht erheblich zu sein. Darüber hinaus hatte dieses Vorkommnis auch keine weiterreichenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge, wurde doch beispielsweise nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Dieses Vorbringen hält somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.6 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei während seines Militärdienstes aufgrund seiner Herkunft ständig diskriminiert worden. Nach Beendigung desselben habe er in seinem Heimatdorf ein Kaffeehaus geführt. Seither sei er dort mehrfach von den Sicherheitskräften (Militär) belästigt worden. Im Jahr 2003 und 2004 hätten sie die Teestube zweimal willkürlich geschlossen. Zuletzt sei er von der Armee aufgefordert worden, für die Soldaten in Sirnak – da er dort seinen Dienst geleistet habe – als Spitzel zu arbeiten. 6.7 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. So blieben seine Aussagen zu diesen Punkten unsubstanziiert. Beispielsweise vermochte er bei den Anhörungen – welche anfangs 2005 stattfanden – bezüglich der angeblichen Schliessungen des Kaffeehauses keine genaueren Angaben zu machen, als dass diese in den Jahren 2003 und 2004 erfolgt seien. Darüber hinaus vermochte er dazu nichts zu sagen. Auch hinsichtlich der Aufforderung des Militärs, als Spitzel zu arbeiten, blieb es bei auffällig vagen Aussagen. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund persönlicher Gründe in der Türkei einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. 6.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seiner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehrerer Familienangehöriger einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Deshalb bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zufolge seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder G._______ und I._______ bei einer Rückkehr in die Türkei einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 6.9 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- D-4654/2006 achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 6.10 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung der Praxis der ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen ha- D-4654/2006 ben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 6.11 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist dabei auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). 6.12 Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, G._______ H._______ (N (...)), wurde im Jahr 1986 zusammen mit seinem Vater angeklagt, der PKK Hilfe und Unterstützung geleistet zu haben. Die beiden Männer wurden freigesprochen. In diesem Zusammenhang war G._______ jedoch neun Monate inhaftiert. Auch danach hatte er mehrfach Probleme mit den heimischen Sicherheitskräften, so führten diese wiederholt nächtliche Hausdurchsuchungen durch und nahmen ihn auf den Posten mit. Im Jahr 2000 wurde er Mitglied der HADEP, inzwischen aber wieder ausgeschlossen, weil er sich im Ausland aufhält. Gegen G._______ besteht ein politisches Datenblatt mit dem D-4654/2006 Vermerk "unbequeme Person", welches die Polizei von C._______ 1986 wegen Hilfe und Unterstützung der PKK angelegt hat. Am 26. Oktober 2000 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2002 stellte das BFM (damals BFF) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl gewährt wurde. 6.13 Auch der zweitälteste Bruder des Beschwerdeführers, I._______ H._______ (N (...)), wurde seit 1986 wegen Unterstützung der PKK von den türkischen Behörden belästigt und verfolgt. Im Jahre 1995 wurde er wegen Sammelns von PKK-Spenden festgenommen und wegen Unterstützung der PKK zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Nach der Verbüssung von 20 Monaten Haft wurde er im Herbst 1998 bedingt entlassen. Im Sommer 2001 wurde er festgenommen und intensiv nach dem Aufenthaltsort von G._______ befragt. Nach einem Besuch von zwei Gästen aus der Schweiz (unter anderem die Rechtsvertreterin der H._______-Brüder) wurde er am 24. Juli 2001 von den Militärs zuhause abgeholt und inhaftiert. Gegen ihn und andere beteiligte Personen wurde eine Untersuchung wegen Unterstützung des Terrors eingeleitet. Dieses Strafverfahren endete im Oktober 2001 mit einem Freispruch. Danach wurde ihm aber seine Arbeitsstelle gekündigt. Nach seiner Freilassung wurde er weiterhin mehrmals von den Militärs zu Hause abgeholt und für einige Stunden festgehalten. Aus diesen Gründen suchte er am 11. Februar 2002 um Asyl in der Schweiz nach. Am 30. Juli 2004 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. 6.14 Gemäss vorstehender Ausführungen wurden die beiden Brüder G._______ und I._______ des Beschwerdeführers in ihrem Heimatstaat verfolgt bzw. hatten zum Zeitpunkt ihres Asylentscheids zumindest begründete Furcht vor Verfolgung. Ihr politisches Engagement wird nicht in Frage gestellt. Angesichts des verwandtschaftlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers und des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen als oppositionell eingestufte Familien erscheint es also nicht von vornherein als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 6.15 Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die die Brüder G._______ und I._______ betreffenen Gerichtsverfahren sind seit vielen Jahren abgeschlossen. Sie endeten mit einem Freispruch bzw. wurde die Haftstrafe verbüsst. Deshalb ist davon auszugehen, dass D-4654/2006 nach den beiden Brüdern nicht mehr gefahndet wird. Dies wird auch von der Botschaft bestätigt. G._______ wurde im Jahr 2000 Mitglied der HADEP, diese schloss ihn aber kurz darauf wegen seines Aufenthalts im Ausland (in der Schweiz) wieder aus. Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Behörden und auch in seinen Eingaben an die ARK und an das Bundesverwaltungsgericht nie geltend gemacht, vor seiner Ausreise schwere persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner Brüder erlitten zu haben. Er erklärte beispielsweise auch nicht, nach diesen befragt worden zu sein. Der Beschwerdeführer wiederholte lediglich immer wieder, mehrere seiner Familienmitglieder seien in der Türkei verfolgt worden, was vorliegend nicht bestritten wird. Schliesslich stand der Beschwerdeführer selbst offensichtlich nicht in einer exponierten politischen Stellung, so gab er an, lediglich Sympathisant der KONGRA-GEL gewesen zu sei. Laut den aktuellen Botschaftsabklärungen besteht gegen ihn auch kein Datenblatt und er wird behördlich nicht gesucht. 6.16 Im Übrigen halten sich die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin im Dorf B._______ auf, ohne von den Sicherheitskräften behelligt zu werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers arbeitet sein Vater, der Mitte der 80-er Jahre selber in einem PKK-Verfahren angeklagt gewesen sei, heute dort als Landwirt und verkauft Tabak (A11/10, S. 3). Auch dies lässt darauf schliessen, dass die Familie H._______ und somit auch der Beschwerdeführer keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist. 6.17 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers sowie aus denjenigen seiner Brüder G._______ und I._______ keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer seiner Brüder wegen in der Türkei einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein wird. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die heimatlichen Behörden bei seiner Rückkehr in die Türkei einlässlich zur eigenen Person und möglicherweise über seine Brüder befragen werden. Angesichts des äusserst geringen eigenen politischen Hintergrunds sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in der Türkei bereits geleistet hat, darf indes angenommen werden, dass die türkischen Grenzorgane den D-4654/2006 Beschwerdeführer nach einem derartigen Verhör wieder entlassen werden. 6.18 Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund des politischen Engagements seiner Verwandten, insbesondere seiner Brüder G._______ und I._______ einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant. 6.19 6.19.1 Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann, da er anlässlich seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung geltend machte, er sei aktives Mitglied des Vereins "(...)" in F._______. 6.19.2 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von oppositionellen Kurden, welche erkennbar in einer entsprechenden Partei mitwirken und individuell identifiziert werden können, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem türkischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die türkischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die für eine solche Partei tätig ist, nach wie vor als verdächtige Person der Regierung ansehen würden. Angesichts der limitieten Ressourcen des türkischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie seiner konkreten exilpolitischen Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, Mitglied des Vereins "(...)" in F._______ zu sein. Dabei handelt es sich jedoch D-4654/2006 um einen offenbar kulturfördernden Verein und nicht eine politische Partei und der Beschwerdeführer gab auch nicht an, eine exponierte Stellung inne zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden explizit für das Engagement des Beschwerdeführers in eben genanntem Verein interessieren. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Sein politisches Engagement in der Schweiz muss – wenn überhaupt bestehend – als geringfügig bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Türkei keine politische Tätigkeit glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten, sondern lediglich mit den üblichen Routinebefragungen zu rechnen hat. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor. 6.20 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben einzugehen, weil sie mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen und somit am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. D-4654/2006 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-4654/2006 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könne. Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern, zwei seiner Brüder sowie zwei Schwestern nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1/8, S. 2 sowie Botschaftsantwort). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei und insbesondere in seinem Dorf über ein intaktes soziales Be- D-4654/2006 ziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Vor seiner Ausreise hat er in seinem Heimatdort in einem Kaffee- bzw. Teehaus gearbeitet. Ausserdem verfügt er auch über Arbeitserfahrung als Landwirt (vgl. A1/8, S. 2). Er ist jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Türkei wieder einer Arbeit nachgehen kann. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2005 verzichtete der Instruktionsrichter der AKR auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 1. Juni 2005 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung des Asylbewerberzentrums Buchserberg vom 25. Mai 2005 zu den Akten, womit sie für den Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge- D-4654/2006 suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die notwendigen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer heute einer Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Deshalb sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4654/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 25