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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2016 D-4653/2015

19. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,660 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4653/2015 law/rep

Urteil v o m 1 9 . Juli 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), mit den Kindern B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 / N (…).

D-4653/2015 Sachverhalt: A. D._______, die Schwester und Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und deren beiden Kinder, gelangte am 20. November 2008 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach, das ihr vom damaligen BFM am 24. März 2010 gewährt wurde. B. Am 29. Mai 2012 reichte D._______ für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens ein. Als Beilagen legte D._______ laut ihren Angaben in der vorerwähnten Eingabe sowie gemäss Beilagenverzeichnis eine von der Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht, ein von dieser in einer fremdländischen Sprache abgefassten handschriftliches Schreiben inklusive französischer Übersetzung, eine Fotografie der Beschwerdeführerin sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder und eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu den Akten. Zur Begründung brachte D._______ im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe die Schulen in Äthiopien bis zur zwölften Klasse besucht. Im Dezember 1991 sei sie aufgrund des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien nach Eritrea zurückgekehrt. In der Folge sei sie wegen ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Deshalb sei sie am 6. November 2010 mit ihren beiden Kleinkindern aus Eritrea in Richtung Sudan geflüchtet, wo sie am 12. November 2010 angekommen seien. Zunächst habe sie zusammen mit ihren Kindern in E._______ gelebt. Seit November 2011 halte sie sich in F._______ auf, wo sie zusammen mit anderen eritreischen Asylsuchenden lebe, die wie sie auf die Weiterreise in ein sicheres Land warten würden. Finanzielle Unterstützung erhalte sie dabei von einer weiteren, seit 14 Jahren in den USA lebenden Schwester namens G._______, die ihr jeden Monat 100 bis 200 Dollar zukommen lasse. Die Beschwerdeführerin lebe allerdings illegal im Sudan, könne kaum sich selber geschweige ihre beiden Kleinkinder beschützen und lebe in ständiger Angst, von den sudanesischen Behörden entdeckt, inhaftiert oder gar deportiert respektive von Männern überfallen zu werden. Bezüglich weiterer Einzelheiten verwies D._______ auf das bereits an früherer Stelle erwähnte handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin inklusive dessen französischer Übersetzung.

D-4653/2015 C. Mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2012 sandte D._______ dem BFM eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu. D. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, das von ihr eingereichte Asylgesuch sei zufolge der hohen Geschäftslast nach wie vor hängig, weshalb es auch nicht möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass im Südsudan, wo sich die Beschwerdeführerin momentan aufhalte, aktuell Konflikte ausgebrochen seien. Gleichzeitig erkundigte sie sich beim BFM danach, ob in vorliegender Angelegenheit mit einem baldigen Entscheid gerechnet werden könne. F. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 beantwortete das BFM die Anfrage der Rechtsvertreterin vom 8. Januar 2014 dahingehend, das Bundesamt sei sich bewusst, dass die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens beziehungsweise das Warten auf den Entscheid belastend sei. Man werde aber versuchen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder sobald als möglich zu entscheiden, wiewohl es zufolge der hohen Geschäftslast nach wie vor nicht möglich sei, ein exaktes Entscheiddatum bekanntzugeben. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 hielt das SEM einleitend fest, die von der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2012 erwähnten Beilagen (vgl. Sachverhalt Bst. A) befänden sich, von einer Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin abgesehen, nicht bei den Akten, weshalb diese nachzureichen seien. Weiter wies das SEM die Rechtsvertreterin unter Berufung auf das in BVGE 2011/39 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über

D-4653/2015 einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM in einer schweizerischen Landessprache oder Englisch bestätigt und im Original eingereicht werde. In jedem Falle müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Entscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen gebe, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege bis anhin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Ferner teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, im Südsudan gebe es keine schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren schriftlich abzuwickeln sei. Gleichzeitig ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zur Person, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, zum Aufenthalt im Sudan und zur Situation im Südsudan, wobei die bis zum 25. Mai 2015 einzureichende Stellungnahme von der Beschwerdeführerin persönlich abzufassen, zumindest aber zu unterzeichnen sei, sollte sie „nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihren Ersuchen eingereicht haben.“ H. Am 26. Mai 2015 ging dem SEM eine vom 22. Mai 2015 datierende Stellungnahme der Rechtsvertreterin zu. Der Stellungnahme wurden Kopien eines auf die Person der Beschwerdeführerin ausgestelltes Militärdienstteilnahmezertifikates vom 30. Januar 1995, der eritreischen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin, einer undatierten und von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vertretungsvollmacht zugunsten ihrer Schwester D._______ sowie eines undatierten und ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichneten fremdsprachigen handschriftlichen Schreibens beigelegt. I. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 – eröffnet am 21. Juli 2015 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein.

D-4653/2015 J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte sie, die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 sei aufzuheben und ihr sowie ihren beiden Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung das in der Beschwerde vom 28. Juli 2015 erwähnte, mit einer französischen Übersetzung versehene persönliche Schreiben der Beschwerdeführerin (im Original oder zumindest in Kopie) einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Gleichzeitig verwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Begleitschreiben vom 14. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin Kopien des undatierten persönlichen Schreibens der Beschwerdeführerin sowie einer ebenfalls undatierten Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Schwester D._______ ein. M. Am 18. August 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 2. September 2015 ein. N. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 2. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 27. August 2015 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 17. September 2015 eine Replik einzureichen.

D-4653/2015 P. Am 16. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein. Q. Mit Schreiben vom 19. April 2016 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass sie mittlerweile sieben Monate seit Einreichung der Replik ohne Antwort des Gerichts geblieben sei. R. Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, angesichts der aktuellen Geschäftslast und aufgrund der Prioritätenordnung des Gerichts könne vermutlich nicht mit einem Abschluss des Verfahrens in den kommenden Wochen gerechnet werden, wiewohl sich das Gericht um eine beförderliche Behandlung bemühe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (beziehungsweise das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin reichte überdies auf Beschwerdeebene die Kopie einer undatierten, mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehenen Vollmacht ein, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ihre Schwester D._______ bevollmächtigt, ihre Rechte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Asylverfahren wahrzunehmen. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

D-4653/2015 Das Stellen eines Asylgesuchs ist ein relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstinstanzlichen Verfahren gar nicht teilgenommen. Vorliegend ist indessen gerade strittig, ob die Beschwerdeführenden am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2 Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745). 4. 4.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 31a Abs. 3 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

D-4653/2015 4.3 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 aus, das SEM habe die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 24. April 2015 unter anderem darauf hingewiesen, dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der asylsuchenden urteilsfähigen Personen voraussetze. Sei eine Anhörung nicht möglich, sei ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM zu bestätigen und im Original einzureichen, ansonsten das SEM auf das Gesuch nicht eintrete. Zudem sei sie aufgefordert worden, eine Vollmacht im Original einzureichen. Schliesslich habe das SEM sie darauf hingewiesen, dass die im Asylgesuch vom 29. Mai 2012 aufgelisteten Beilagen beim SEM nie eingereicht worden seien und deren nachträgliche Zusendung erbeten. Die Rechtsvertreterin beziehungsweise die Beschwerdeführerin seien indessen der Aufforderung, dem SEM eine von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnete Stellungnahme im Original einzureichen, nicht nachgekommen. Es liege auch keine Vollmacht im Original vor. Es würde sich lediglich die Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin in Tigrinya bei den Akten befinden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch ihrer Schwester und deren Kinder vorliege. Auf das Asylgesuch sei deshalb mangels Höchstpersönlichkeit sowie mangels Vertretungsbefugnis nicht einzutreten. 5.2 In der Beschwerde vom 28. Juli 2015 macht die Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, sie habe dem „Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens“ vom 29. Mai 2012, das sie selber unterzeichnet habe, unter anderem eine Vollmacht ihrer Schwester im Original sowie eine von ihrer Schwester persönlich und handschriftlich auf Tigrinya verfasste und unterzeichnete Darstellung ihrer Asylgründe im Original beigelegt. Dieser persönlich verfassten Asylbegründung habe auch eine Übersetzung auf Französisch beigelegen. Weiter sei dem separaten Beilagenverzeichnis zu entnehmen, dass die beiden Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführerin in Kopie, die Vollmacht sowie das persönliche Schreiben ihrer Schwester jedoch im Original eingereicht worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM erst mit Schreiben vom

D-4653/2015 24. April 2015, also praktisch drei Jahre nach Erhalt des Asylgesuchs aus dem Ausland, plötzlich behaupte, dieses sei ohne die vorgenannten Beilagen eingereicht worden. Das angebliche Fehlen dieser als Beilagen vermerkten Dokumente hätte seitens des SEM vielmehr umgehend beanstandet werden müssen. Aus den vorgenannten Gründen halte sie fest, dass sie die Vollmacht sowie das persönliche Schreiben ihrer Schwester mit den Asylgründen bereits mit ihrer Eingabe vom 29. Mai 2012 im Original eingereicht habe. 5.3 In der Vernehmlassung vom 27. August 2015 führt das SEM aus, es habe die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 24. April 2015 darauf hingewiesen, dass die von ihr im Schreiben vom 29. Mai 2012 erwähnten Beilagen im Original nicht bei den Akten seien respektive nicht eingereicht worden seien. Sie sei ferner in der vorgenannten Zwischenverfügung ausdrücklich auf die Eintretensvoraussetzungen und die entsprechenden Rechtsfolgen im Fall der Nichtverbesserung hingewiesen worden. Damit habe das SEM dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Die am 26. Mai 2015 beim SEM eingegangene Stellungnahme sei von der Beschwerdeführerin (recte: Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin) verfasst worden. Als Beilagen habe diese Kopien eines in Tigrinya verfassten undatierten Schreibens und einer Vollmacht eingereicht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteile E-5207/2013 vom 25. September 2013 und E-1684/2013 vom 23. Juli 2013) genüge eine in Tigrinya verfasste unterzeichnete Stellungnahme in Kopie nicht, um die Eintretensvoraussetzung der Höchstpersönlichkeit zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin habe den Mangel auch auf Beschwerdeebene nicht zu beheben vermocht, da sie erneut nur die undatierte Stellungnahme in Kopie und eine nicht unterzeichnete Übersetzung derselben eingereicht habe. 5.4 Die Rechtsvertreterin hält in ihrer Replik vom 16. September 2015 namentlich fest, das SEM behaupte in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2015 einmal mehr, dass die von ihr im Schreiben vom 29. Mai 2012 als Beilagen erwähnten Originaldokumente nicht bei den Akten respektive nie eingereicht worden seien. Wie sie indessen bereits in der Beschwerde geschrieben habe, habe sie zusammen mit dem ursprünglichen Gesuch vom 29. Mai 2012 eine Vollmacht ihrer Schwester mit Originalunterschrift und farbigem Passfoto, das mit einer Büroklammer an die Vollmacht geheftet gewesen sei, beim damaligen BFM eingereicht. Ebenfalls eingereicht habe sie damals die von ihrer Schwester handschriftlich verfasste

D-4653/2015 Darstellung ihrer Asylgründe auf Tiginya mit Originalunterschrift, zusammen mit einer französischen Übersetzung. Wenn das SEM diese Originale nunmehr nicht in seinem Besitz habe, dürfe dies ihrer Schwester sowie deren Kindern nicht zum Nachteil gereichen. 6. 6.1 Die Einreichung eines Asylgesuches ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 vorstehend) – ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Der Mangel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt wird. Die eben erwähnten Möglichkeiten der Heilung sind nicht abschliessend und insbesondere auch an keine besondere Form gebunden. Die Erklärung muss sich aber sowohl auf den Umstand, dass um Schutz vor Verfolgung ersucht wird, beziehen, als auch zumindest auf die wesentlichen Gründe, welche zu dem Ersuchen um Schutz vor Verfolgung Anlass geben. Der Mangel muss zudem in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist eine urteilsfähige und mündige Person, die ein Asylgesuch persönlich stellen muss, wobei sie ihre unmündigen Kinder gesetzlich vertritt. 6.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertretung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht und eine Erklärung der Beschwerdeführerin eingereicht haben, worin diese ihren Willen hinlänglich zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Schutz vor asylrelevanter Verfolgung ersuchen zu wollen. Hiervon hängt ab, ob auf das vorliegende Asylgesuch zufolge dessen höchstpersönlichen Charakters einzutreten ist oder nicht. 6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Rechtsvertreterin D._______ eingereichte Eingabe vom 29. Mai 2012 gleich zu Beginn den Hinweis enthält, ihre Schwester A._______ habe sie mit der Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf ihr Asylverfahren betraut, weshalb sie diesem Schreiben eine entsprechende Vollmacht, darüber hinaus aber auch ein

D-4653/2015 eigenhändiges Schreiben ihrer Schwester inklusive Übersetzung auf Französisch, Kopien der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder B._______ und C._______ sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Schwester und ein Foto von ihr beifüge. Am Ende der Eingabe findet sich ein Beilagenverzeichnis, das die bereits zu Beginn erwähnten Beilagen nochmals auflistet (eine Vollmacht, ein Schreiben der Beschwerdeführerin inklusive französischer Übersetzung, Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder B._______ und C._______, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie ein Foto derselben). Bereits die inhaltliche Kongruenz der zu Beginn der Eingabe vom 29. Mai 2012 erwähnten und an deren Ende nochmals aufgelisteten und in die Kategorien Original und Kopie aufgeschlüsselten Beilagen bildet ein starkes Indiz dafür, dass die fraglichen Beilagen im Original der besagten Eingabe ebenso beigefügt worden sind wie die in Kopie eingereichten Dokumente. 6.3.2 Hinzu tritt der Umstand, dass die Rechtsvertreterin sowohl auf die Aufforderung der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts hin jeweils Kopien eines undatierten persönlichen Schreibens der Beschwerdeführerin sowie einer ebenfalls undatierten Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin zu den Akten reichte (vgl. Sachverhalt Bst. G, H, K und L). Bei diesen handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Kopien jener Dokumente, die laut Darstellung bereits in der Eingabe vom 29. Mai 2012 im Original eingereicht worden sind. Folglich erscheint es naheliegend, dass sowohl die den Kopien zugrundeliegenden Originale der fremdsprachigen und von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Auflistung ihrer Asylgründe beziehungsweise der ebenfalls von ihr unterzeichneten Vertretungsvollmacht bereits, wie von der Rechtsvertreterin D._______ geltend gemacht, mit der Eingabe vom 29. Mai 2012 bei der Vorinstanz eingereicht worden, diese sich aber nicht beziehungsweise nicht mehr im N- Dossier befinden. 6.3.3 Im Übrigen kann – korrekte Verfahrensführung nach Treu und Glauben vorausgesetzt – davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin umgehend darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die in der Eingabe vom 29. Mai 2012 erwähnten Beilagen nicht eingereicht worden seien, falls diese der Eingabe tatsächlich nicht beigelegen hätten. Der Umstand, dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin nicht umgehend sondern erst rund drei Jahre später mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 mitteilte, die in der Eingabe vom 29. Mai 2012 aufgelisteten Beilagen seien nie eingereicht worden, deutet mithin ebenfalls darauf hin, dass die Beilagen eingereicht, im N-Dossier abgelegt

D-4653/2015 und erst nachträglich aus unerfindlichen Gründen aus diesem entfernt worden sind. 6.3.4 Es ist deshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese die Originale ihrer Willenserklärung sowie der Vertretungsvollmacht im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereicht und damit am erstinstanzlichen Verfahren persönlich teilgenommen hat. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass davon auszugehen ist, es liege ein in zulässiger Art und Weise gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 aAsylG). Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da die Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren durch ihre Schwester beziehungsweise Tante nicht berufsmässig vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4653/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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