Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4651/2015 law/auj
Urteil v o m 1 5 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).
D-4651/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern die Einreise in die Schweiz. Nach erfolgter Einreise suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 14. Juli 2014 um Asyl nach. Am 21. Juli 2014 wurde er zur Person befragt und am 2. April 2015 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 7.Juli 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Am 3. August 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4651/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Schliesslich bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Zudem wurde die angefochtene Verfügung auch seiner Vertrauensperson eröffnet, womit die Interessen des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt worden sind. Infolgedessen ist von dessen Urteilsfähigkeit und damit Prozessfähigkeit auszugehen, weshalb er die vorliegende Beschwerde ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einreichen kann (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4651/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und habe bis zur Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ (Eritrea) gelebt. Sein Vater sei eines Tages von seinem Militärstützpunkt verschwunden, weshalb das Militär mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Vater gesucht habe. Sie hätten seine Mutter belästigt und sie aufgefordert, seinen Vater auszuliefern; sie sei auch mitgenommen worden. Die Mutter habe dann irgendwann entschieden, dass die Familie nach Sudan ausreise. Dort hätten sie im Flüchtlingslager C._______ und danach in Khartum gelebt. Im Dezember 2011 sei seine Mutter in Khartum gestorben. Später habe die in der Schweiz lebende Tante sie hierher geholt. 5.2 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer sei von der mehrmals zuhause erfolgten Suche des Militärs nach seinem Vater und den dabei erfolgten Belästigungen der Mutter persönlich nicht betroffen gewesen. Er habe selber angegeben, nur zweimal mitbekommen zu haben, dass Soldaten vorbeigekommen seien. Er sei damals noch sehr jung gewesen, und die Mutter habe ihnen auch nicht viel darüber erzählt. Im Übrigen sei zwar davon auszugehen, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Er sei damals aber zirka (…) Jahre alt und somit nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise eines (…)jährigen als Akt politischer Opposition erachte, und es sei deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise mit einer Strafe zu rechnen hätte. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
D-4651/2015 5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 29. Juli 2015 gelten, er habe in Eritrea keine Verwandten mehr. Sein vom Regime gesuchter Vater sei verschollen, und die Mutter habe Suizid begangen, nachdem die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und sie befragt habe. Es verstosse gegen die Menschenrechte, dass er lediglich vorläufig aufgenommen werde und irgendwann wieder in die Heimat abgeschoben werde, wo er keinerlei Perspektiven und Bekannten habe. In der Schweiz lebe hingegen eine Tante. Dass seine illegale Ausreise angesichts seines damals jungen Alters bei einer Einreise nach Eritrea kein Problem darstelle, treffe nicht zu, denn sein Vater habe mit Politik zu tun gehabt, als er verschwunden sei. Er sei untergetaucht, weil er vom Regime gesucht worden sei. Als direkter Nachkomme seines Vaters sei er durchaus gefährdet. 6. 6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylrechtlich nicht relevant beurteilt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Suche des Militärs nach seinem Vater – im Unterschied zu seiner Mutter – in der Tat keine gezielt und unmittelbar gegen seine Person gerichteten Nachteile erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe, überprüft. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist es zum Schluss gelangt, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Insbesondere wird aus der erstmals in der Beschwerde erhobenen und allgemein und vage gehaltenen Behauptung, der Vater sei als Regimegegner gesucht worden, nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der Eritrea 2009 im Alter von (…) Jahren verlassen hat, heute im Falle der Rückkehr wegen seines Vaters zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
D-4651/2015 barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Schliesslich hat das SEM dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen der Verfügung noch nicht ganz (…) Jahre alt war und in der Heimat mutmasslich über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt, nachdem sein Vater untergetaucht und seine Mutter, mit der er Eritrea 2009 verlassen hat, verstorben ist, zu Recht nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 400.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4651/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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