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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-4647/2008

19. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,551 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-4647/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4647/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 14. April 2008 an die schweizerische Vertretung in B._______ um Asyl in der Schweiz. Das französischsprachige, neunseitige Asylgesuch ging bei der Botschaft am 16. April 2008 ein. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Rahmen ihrer 20-jährigen journalistischen Tätigkeit exklusive Reportagen zu politischen Problemen in Kolumbien realisiert und das Dossier in Bezug auf den fehlgeschlagenen Friedensprozess zwischen der Regierung des damaligen Präsidenten Anders Pastrana Arango und der C._______betreut. Seit dieser Zeit sei sie verfolgt worden, da sie Informationen über die C._______ weitergegeben habe und weil sie Informationen über den Zustand der Geiseln, die in der Gewalt der C._______ gewesen seien, habe geben können. Nachdem sie im Oktober 2005 ein Exklusivinterview mit dem Chef der C._______ in der Zeitung D._______ publiziert habe, hätten die Verfolgungen seitens des kolumbianischen Staates noch mehr zugenommen. Deshalb sei sie am 1. Februar 2006 ins Exil gegangen. Von August 2006 bis zum 31. Oktober 2007 habe sie sich im Rahmen eines Unterstützungsprogramms in E._______, F._______, aufgehalten. Seit dem 31. Oktober 2007 befinde sie sich in B._______, wo sie wiederum intensiven Drohungen gegen ihr Leben ausgesetzt sei. Sie fürchte sich um ihr Leben, weshalb sie gezwungen sei, von der argentinischen Bundespolizei bewacht zu werden, bis sie das Land verlasse. Am 3. Juli 2007 habe sie bei der spanischen Botschaft in F._______ um politisches Asyl ersucht, warte aber bis heute auf eine Antwort. Zugleich mit ihrem Gesuch stellte die Beschwerdeführerin auch ein Asylgesuch für ihren Lebenspartner G._______, Staatsangehöriger von Argentinien, mit dem sie gemäss eigenen Angaben zurzeit in B._______ zusammenlebe und den sie bis jetzt nur noch nicht geheiratet habe, weil sie von ihrem Ex-Ehemann noch nicht geschieden sei. D-4647/2008 Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten, namentlich eine Kopie des Entscheides vom 17. März 2008 des Juzgado Federal betreffend Personenschutz sowie eine Kopie des "Certificado de residencia precaria de peticionante de refugio". Auf den Inhalt dieser Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. B. Am 17. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in B._______ gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) befragt. C. Mit Schreiben vom 21. April 2008 überwies die schweizerische Botschaft dem BFM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Eingang: 5. Mai 2008) mit einem kurzen Bericht. D. Mit Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 - eröffnet am 19. Juni 2008 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. Dabei führte das BFM zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, in Argentinien ein Asylgesuch zu stellen, da Argentinien über ein formelles und gesichertes Asylverfahren verfüge. Es sei überdies relativ einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in diesem Land zu erhalten, selbst wenn eine Person nicht als Flüchtling anerkannt werde. Zudem ergebe sich auf Grund der Akten, dass ihr Lebenspartner argentinischer Staatsangehöriger sei. Überdies erscheine Argentinien bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend als die Schweiz. Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, sich allenfalls in den USA um Schutz zu bemühen, da sich dort - gemäss ihren eigenen Angaben - ihr Bruder H._______ aufhalte, der über gute Kontakte zur nordamerikanischen Regierung zu verfügen scheine. Überdies hielt das BFM in seiner Verfügung fest, dass ein allfälliges Asylgesuch seitens des Lebenspartners der Beschwerdeführerin separat eingereicht werden müsse. D-4647/2008 E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 an die Schweizerische Botschaft in B._______ (Eingang: 3. Juli 2008) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass es Argentinien - ein Asylland, dass im Allgemeinen die Sicherheit von Flüchtlingen garantieren könne - in ihrem Fall nicht möglich sei, ihre Sicherheit zu gewährleisten. Da sie von unbekannten Personen bedroht werde, müsse sie von argentinischen Bundespolizisten rund um die Uhr bewacht werden. Aus diesem Grund könne sie in Argentinien nicht arbeiten und sich auch nicht frei in der Stadt bewegen. Dies mache deutlich, dass sie in diesem Land nicht Asyl beantragen könne. Zudem bekomme sie fast keine finanzielle Unterstützung, weshalb sie ihren Lebenspartner um Hilfe habe angehen müssen. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr auch nicht möglich, in den USA Asyl zu beantragen, da der amerikanische Geheimdienst sie in diesem Fall unter Druck setzten würde, um ihre Mithilfe bei der Befreiung von durch die C._______ gefangenen Personen sowie der Eliminierung der Führung dieser Organisation zu erwirken. Dies, da sie über gute Kontakte zur C._______ verfügen würde. Sie wolle nicht an einer Operation teilnehmen, die nicht ausschliesslich humanitärer Art sei, da dies ihren beruflichen und ethischen Grundsätzen widersprechen würde. Zudem könnten ihre in Kolumbien lebenden Kinder durch ihre Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden in Gefahr geraten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im D-4647/2008 Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes D-4647/2008 Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3. 3.1 Das BFM stützt sich in seinem Entscheid auf Art. 52 Abs. 2 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung - einer Ausschlussklausel - kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Mit Art. 52 Abs. 2 AsylG wurde im Rahmen der per 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzten Totalrevision die vormalige Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 aAsylG ins neue AsylG übernommen. Zwar erfuhr die vormalige Bestimmung eine leichte redaktionelle Änderung; die bisherige gesetzliche Konzeption wurde aber unverändert ins revidierte AsylG überführt. Es kann somit vollumfänglich auf die bisherige Praxis zu dieser Ausschlussklausel abgestützt werden. 3.2 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.) Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 3.3 Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit in einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG befindet. So hält die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2008 fest, dass die Beschwerde- D-4647/2008 führerin "intensiven Drohungen gegen ihr Leben ausgesetzt" ist. Auch nach Meinung der schweizerischen Vertretung in Argentinien sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gefährdungssituation als glaubhaft zu beurteilen. Somit ist davon auszugehen, dass in casu eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb im Folgenden - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zu prüfen ist, ob das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestütz auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zu verweigern ist. Dies unter Berücksichtigung der unter E. 3.2 erwähnten Kriterien. 3.4 Somit ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in anderen Staaten - prioritär vor der Schweiz - um Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen. Die Vorinstanz begründet ihren negativen Entscheid massgeblich damit, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in Argentinien um Asyl nachzusuchen. Zudem sei es ihr auch möglich, sich in den USA um Schutz zu bemühen. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde demgegenüber geltend, ihr sei es nicht zuzumuten, in Argentinien oder in den USA einen Asylantrag zu stellen. Im Folgenden ist daher in erster Linie zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in Argentinien um Schutz zu bemühen. 3.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass Argentinien über die Möglichkeit verfügt, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, wird diese doch seit ihrer Einreise nach Argentinien auf Grund einer Verfügung des "Juzgado Federal" vom 17. März 2008 von der argentinischen Bundespolizei rund um die Uhr bewacht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass beabsichtigt wird, diesen Schutz in der nächsten Zeit aufzuheben. 3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt Argentinien über ein formelles und gesichertes Asylverfahren. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Deshalb ist es für die Beschwerdeführerin praktisch möglich und objektiv zumutbar, sich in Argentinien um Schutz zu bemühen. Dies zeigt sich dadurch, dass sie eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Certificado de Residencia Precaria de Peticionante de Refugio) für Argentinien besitzt, welche seit November 2007 immer wieder verlängert wird. Überdies ist es ihr möglich, in Argentinien Asyl zu beantragen. Die Zumutbarkeit der Schutzsuche in Argentinien wird auch nicht durch die aktuelle Bedrohungslage ausgeschlossen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, in Ar- D-4647/2008 gentinien zu arbeiten und sich frei im Land zu bewegen. Es ist zwar unbestreitbar, dass die momentane Situation für die Beschwerdeführerin belastend ist, dies genügt jedoch nicht, um die objektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in Argentinien zu verneinen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz sehr wahrscheinlich unter Polizeischutz gestellt werden müsste, da sie auch in Europa von ihren Verfolgern aufgespürt werden könnte. Somit wäre die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Gegen die Zumutbarkeit der Schutzsuche in Argentinien spricht auch nicht der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit in einer schwierigen finanziellen Lage befindet. Zum einen wird sie von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt. Zum anderen ist das UNHCR in Argentinien vor Ort, welches während den ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylbewerber und Flüchtlinge gewährt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführerin auch bei einem Aufenthalt in Argentinien gesichert ist, zumal insbesondere das Gesundheitssystem in diesem Land kostenlos ist. 3.4.3 Im Weiteren spricht auch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zu Argentinien für die Schutzsuche in diesem Land. Diese Beziehungsnähe ergibt sich zum einen daraus, dass es sich beim Lebenspartner der Beschwerdeführerin um einen argentinischen Staatsangehörigen handelt. Zum anderen aus dem Umstand, dass Argentinien mit Kolumbien grosse sprachliche und kulturelle Ähnlichkeiten aufweist und sich beide Länder in Südamerika befinden. Im Gegensatz dazu verfügt die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, insbesondere leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Deswegen sind die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Argentinien deutlich besser als in der Schweiz. 3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des AsylG als nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe zwingend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen dahingehend, ob es der Beschwerdeführerin zusätzlich zumutbar ist, sich in den USA um Schutz zu bemühen. D-4647/2008 3.6 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4647/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in B._______ (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in B._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen Inhalts sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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