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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4644/2006

23. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,062 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-4644/2006/ime {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4644/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Februar 2005 und reiste am 6. März 2005 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz. Am 8. März 2005 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch und wurde dort am 9. März 2005 summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 15. März 2005 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie würden in der Türkei von den Behörden aus politischen Gründen verfolgt. Er stamme ursprünglich aus dem Dorf (...). Die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) sei ab dem Jahr 1988 in der Umgebung seines Heimatdorfes aktiv geworden. Er habe der Organisation daher ab diesem Zeitpunkt bis ins Jahr 1995 gezwungenermassen Unterstützung in Form von Lebensmitteln gewährt. Ab dem Jahr 1989 sei sein Bruder B._______ von den Behörden gesucht worden und deswegen ins Ausland geflüchtet. B._______ sei zunächst in Frankreich gewesen und lebe nun in der Schweiz. Sein Bruder C._______ habe sich im Jahr 1994 der PKK angeschlossen. Im Jahr 1995 sei C._______ vorübergehend ins Dorf zurückgekommen, um den PKK-Kämpfern in der Region Waffen zu bringen. Daraufhin sei der Druck auf die Familie noch intensiver geworden. Es sei zu Hausdurchsuchungen, Mitnahmen und Folterungen gekommen. Sein Cousin D._______ (N _______) sei damals unschuldig zu 10 Jahren Haft verurteilt worden und später ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Sein Bruder E._______ sei infolge der Schikanen durch die Behörden bereits im Jahr 1993 psychisch schwer krank geworden. Er selber habe sich daher im Jahr 1995 entschlossen, aus Sicherheitsgründen nach (...) zu ziehen. Dort habe er sich im Jugendverband der Halk n ı Demokrasi Partisi (HADEP) – später Demokratik Halk Partisi (DEHAP) – engagiert. Die Behörden hätten ihn jedoch auch in (...) nicht in Ruhe gelassen. Wegen seines typisch kurdisch-alevitischen Namens sei er bei Polizeikontrollen regelmässig angehalten und gedemütigt worden. Man habe ihn dann jeweils auf den Polizeiposten mitgenommen, verhört und nach seinen Brüdern gefragt. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Er habe versucht, dem Militärdienst fernzubleiben. Im Februar 1998 sei er D-4644/2006 jedoch verhaftet und zur Leistung des Militärdienstes gezwungen worden. In dieser Zeit habe er durch einen Brief seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder C._______ im Jahr 1997 im Nordirak gefallen sei. Die Militärbehörden hätten Kenntnis vom Inhalt des Briefes erlangt, und in der Folge sei er schikaniert worden. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst im August 1999 sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt. In seiner Freizeit habe er ab und zu Musik gemacht. Die Behörden hätten geglaubt, er singe politische Lieder, weshalb er im Jahr 2002 festgenommen worden sei. Daraufhin sei er nach (...) zu einem Onkel gezogen. Er habe dort gearbeitet und sich in der Freizeit politisch engagiert, indem er Versammlungen der DEHAP besucht, Plakate geklebt und Flugblätter verteilt habe. Er sei auch in (...) ständig von der Polizei angehalten und festgenommen worden. Seines Namens und seiner Herkunft wegen habe die Polizei ihn jeweils der Zugehörigkeit zur PKK beschuldigt und auch geschlagen. Die Polizei habe ihn wie einen Terroristen behandelt. Während seines dreijährigen Aufenthalts in (...) sei er ungefähr 40 Mal festgenommen worden, an die Daten könne er sich nicht erinnern. Die letzte Festnahme habe sich am 11. Oktober 2004 ereignet. Er sei damals zu Unrecht beschuldigt worden, an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Trotz der zahlreichen Festnahmen sei nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Nach der letzten Festnahme im Oktober 2004 habe er seine Kontakte zur DEHAP abgebrochen und sei bei anderen Verwandten untergetaucht. Ende 2004 habe die türkische Armee einen Cousin seines Vaters erschossen. Er habe in der Folge einen Schlepper organisiert und sei schliesslich im Februar 2005 in die Schweiz geflüchtet. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Nüfus sowie mehrere Zeitungen zu den Akten. A.d Am 22. März 2005 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den eingereichten Zeitungen respektive zum Inhalt der relevanten Artikel zu äussern. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. März 2005 – eröffnet am 29. März 2005 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant respektive unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Mit Verfügung vom selben Datum wur- D-4644/2006 de der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 25. April 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren wurde beantragt, das BFM sei zu verpflichten, den Widerspruch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung aufzulösen; dem Beschwerdeführer sei daraufhin das Replikrecht zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 6. April 2005 bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Verfügung vom 2. Mai 2005 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Ausserdem teilte er dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. E. Das BFM korrigierte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 einen redaktionellen Fehler, hielt aber ansonsten vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Mai 2005 Gelegenheit, sich innert Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern, worauf der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Mai 2005 um Fristerstreckung ersuchte. Der Instruktionsrichter gab diesem Ersuchen mit Verfügung vom 24. Mai 2005 antragsgemäss statt. D-4644/2006 G. In der Eingabe vom 24. Mai 2005 sowie den beiden Eingaben vom 14. Juni 2005 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte dabei weitere Beweismittel zu den Akten: Auszug aus dem türkischen Zivilstandsregister (inkl. Übersetzung), Unterlagen zum Spitalaufenthalt des Bruders E._______ in der Türkei, Kopien der Flüchtlingsausweise respektive Niederlassungsbewilligungen von vier Familienangehörigen des Beschwerdeführers, Schreiben von M. K. sowie Kopien aus dessen Reisepass, Bestätigungsschreiben von H. D. sowie Kopien aus dessen Flüchtlingsausweis, Informationen zum Wirkstoff Haloperidol sowie zum Medikament Akineton. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 wurden weitere Fachinformationen über Haldol und Akineton zu den Akten gereicht. I. Per 1. Januar 2007 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts überführt. Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 4. Mai 2007 mitgeteilt. J. Mit Eingabe vom 2. April 2009 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom selben Datum zukommen. K. Am 5. Mai 2009 wurde ein Arztbericht von Dr. med. T. F. vom 30. April 2009 zu den Akten gereicht. L. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen. Der Schweizerische Botschafter in der Türkei beantwortete die in der Anfrage gestellten Fragen in seinem Bericht vom 4. August 2009. Die Botschaftsanfrage sowie der Botschaftsbericht wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2009 zur Stellungnahme unterbreitet. M. Nach gewährter Fristerstreckung äusserte sich der Rechtsvertreter D-4644/2006 des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. September 2009 zum Inhalt der Botschaftsantwort und reichte dabei weitere Beweismittel ein (mehrere Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer begonnene Ausbildung sowie mehrere Referenzschreiben). N. Mit Eingabe vom 14. September 2009 wurde ein weiteres Beweismittel betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4644/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei kein Kausalzusammenhang ersichtlich zwischen den wegen der Brüder erlittenen, bis ins Jahr 2002 dauernden Benachteiligungen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2005. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren geltend gemacht, er sei nach seinem Umzug nach Istanbul im Jahr 2002 wegen seines Namens, seiner Herkunft sowie seines Engagements für die DEHAP ständig von der Polizei angehalten, kontrolliert und mitgenommen worden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einige Male angehalten und mitgenommen worden sei, allerdings müsse die geltend gemachte Häufigkeit von 40 Mitnahmen aufgrund der Aktenlage in Frage gestellt werden. Die entsprechenden Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass dem BFM in der angefochtenen Verfügung offensicht- D-4644/2006 lich ein Fehler unterlaufen sei; denn die Erwägungen enthielten zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Sätze, welche zueinander in völligem Widerspruch stünden. (Vgl. S. 3 der vorinstanzlichen Erwägungen: "Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aktuell im Zusammenhang mit seinen Brüdern landesweit asylrelevante Benachteiligungen zu befürchten hat." "Es ist somit zu den bis 2002 erlittenen Benachteiligungen wegen seiner Brüder und seiner Ausreise im Februar 2005 kein Kausalzusammenhang herzustellen.") Vom BFM sei zu verlangen, dass es seine Entscheide sorgfältig redigiere. Der vorliegende Fehler lasse darauf schliessen, dass die angefochtene Verfügung unter grossem Zeitdruck zustandegekommen sei. Angesichts der Widersprüchlichkeit der angefochtenen Verfügung sei diese aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, ohne Zeitdruck und unter Vornahme weiterer Abklärungen über das Asylgesuch zu entscheiden. Eventuell sei das BFM zumindest anzuweisen, im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Frage ausführlich Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei danach das Replikrecht zu gewähren. Anschliessend wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer dargelegte Reflexverfolgung wegen seiner Brüder bestehe zweifellos. Das BFM hätte dazu weitere Nachforschungen anstellen müssen, insbesondere mittels einer Botschaftsabklärung. Diese müsse im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die Reflexverfolgung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bruder B._______ als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, nachdem er zunächst in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden sei und dann im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau gekommen sei. Die Ehefrau von B._______ habe infolge ihrer Heirat mit B._______ ebenfalls Probleme mit den türkischen Behörden bekommen. Schliesslich habe sie für sich und die Kinder um Familienasyl ersucht. Dies zeige, dass Reflexverfolgung ein ernsthaftes Problem sei. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers, C._______, sei im Jahr 1997 im Irak ums Leben gekommen. Sein Tod sei jedoch nicht amtlich registriert worden. Auch seinetwegen werde die Familie des Beschwerdeführers weiterhin verfolgt. E._______, der dritte Bruder, habe aufgrund der Verfolgungsmassnahmen seinen Verstand verloren und sei nun psychisch schwer krank. Die Reflexverfolgung konzentriere sich seither auf den Beschwerdeführer. Die Aussage des BFM, wonach zwischen der Reflexverfolgung und der Flucht ins Ausland kein Kausalzusammenhang bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Eine Flucht in Etappen (zunächst innerstaatlich, dann ins Ausland) dürfe nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen. Im Weiteren sei es D-4644/2006 entgegen der Auffassung des BFM als durchaus glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer in (...) rund 40 Mal von der Polizei angehalten und mitgenommen worden sei. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers seien gesuchte Personen. Aus dem Ausweis des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er ebenfalls (...) heisse und aus dem selben Heimatdorf stamme wie B._______ und C._______. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Polizei ihn jeweils auf den Posten mitgenommen habe. Die Sicherheitskräfte hätten nur darauf gewartet, ihm etwas anhängen zu können. Nur weil er jeweils sein politisches Engagement abgestritten habe, sei es wohl nie zu einer Anklageerhebung gekommen. Zwischen der letzten Festnahme im Oktober 2004 und der Ausreise im Februar 2005 sei der Beschwerdeführer nicht mehr behelligt worden, weil er in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und den Kontakt zur DEHAP abgebrochen habe. Er habe sich in dieser Zeit auf die Suche nach einem Schlepper und die Organisation der Flucht konzentriert und sich nur noch selten auf der Strasse blicken lassen. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer begründete Furcht davor, im Heimatland verfolgt zu werden. Die türkischen Behörden dürften seine Flucht als Schuldeingeständnis ansehen. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, da davon auszugehen sei, er würde bei einer Einreise in die Türkei von den Sicherheitskräften festgehalten werden. Diese würden bestimmt (zu Recht) annehmen, er habe in der Schweiz Kontakt zu seinem Bruder B._______ gehabt. Es bestehe unter diesen Umständen ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer gefoltert würde, um an Informationen über B._______ zu gelangen. Der Beschwerdeführer müsse auch wegen seines Bruders C._______ damit rechnen, mit der PKK in Verbindung gebracht und deswegen inhaftiert und allenfalls misshandelt zu werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM fest, die in der Beschwerde gerügte Widersprüchlichkeit in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sei auf einen Redaktionsfehler zurückzuführen und wie folgt zu berichtigen: "Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aktuell im Zusammenhang mit seinen Brüdern landesweit asylrelevante Nachteile zu befürchten hat." Das BFM verweist im Übrigen auf seine Erwägungen. 4.4 In den Eingaben vom 24. Mai, 14. Juni und 22. Juni 2005 wird die Berichtigung des BFM zur Kenntnis genommen. Anschliessend wird D-4644/2006 gerügt, die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seinen Brüdern nichts mehr zu befürchten, sei falsch. Der Beschwerdeführer stehe in regelmässigem Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder B._______. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden wüssten, dass sich dieser in der Schweiz aufhalte. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden die türkischen Sicherheitskräfte daher vermuten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz Kontakt zu seinem Bruder gehabt. Sie würden ihn daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nach seinem exilpolitischen Engagement befragen. Der Beschwerdeführer habe somit wegen B._______ sehr wohl eine landesweite, asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Der Bruder C._______ sei zwar tot, aber da kein Totenschein vorhanden sei, könne er im Zivilstandsregister nicht als verstorben registriert werden. Wenn die Familie des Beschwerdeführers den Behörden mitteilen würden, sie hätten von der PKK erfahren, dass Mehmet umgekommen sei, würde dies eine erneute Verfolgung auslösen, da die Behörden daraus schliessen würden, die Familie des Beschwerdeführers stehe in Kontakt zur PKK. Da Mehmet offiziell noch lebe, werde auch weiterhin nach ihm gesucht. Obwohl E._______ älter sei als der Beschwerdeführer, sei dieser nicht mehr im Visier der Behörden, da er psychisch krank sei. Die Verfolgungshandlungen im Sinne der Reflexverfolgung konzentrierten sich daher auf die Person des Beschwerdeführers. Ein in der Schweiz niedergelassener Bekannter des Beschwerdeführers, M. K., habe im Übrigen mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschwerdeführer in der Türkei von Sicherheitskräften angehalten worden sei. M. K. sei damals sogar aufgefordert worden, die (nicht motorisierten) Sicherheitskräfte und den Beschwerdeführer zum Polizeiposten zu fahren. Ein entsprechender Bericht von M. K. werde noch zu den Akten gereicht, und es werde beantragt, M. K. als Zeuge anzuhören. Aus den eingereichten Flüchtlingsausweisen der Verwandten des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser aus einer politisch aktiven Familie stamme. Ein als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebender Cousin des Beschwerdeführers, H. D., bestätige ebenfalls schriftlich, dass die Familie (...) wegen des Namens, der Herkunft und der Aktivitäten in der Türkei verfolgt werde. Den eingereichten Spitalunterlagen aus der Türkei sei zu entnehmen, dass der in der Türkei lebende Bruder des Beschwerdeführers, E._______, psychisch schwer krank sei und unter anderem das Medikament Norodol (Wirkstoff Haloperidol) einnehmen müsse. Seine Krankheit erkläre, weshalb er unbehelligt in der Türkei leben könne. D-4644/2006 4.5 Seitens des Beschwerdeführers wird in den Eingaben vom 2. April 2009 und 5. Mai 2009 vorgebracht, er habe am 1. August 2008 eine Lehre als Maschinenbaupraktiker begonnen, welche er voraussichtlich am 31. Juli 2010 abschliessen werde. Allerdings mache ihm die lange Dauer des Asylverfahrens und die damit verbundene Ungewissheit über seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz psychisch zu schaffen. Er leide ausserdem nach wie vor unter der in der Türkei erlittenen Verfolgung und habe beispielsweise Magenschmerzen. Mit seinem N-Ausweis sei er jedoch nicht berechtigt, eine Behandlung beim "Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer" in Anspruch zu nehmen. Er mache sich Sorgen um seine Zukunft. Dem Arztbericht vom 30. April 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, chronischen Abdominalschmerzen, Urogenitalbeschwerden, Gastritis und Peribronchitis leidet und deswegen seit dem 8. September 2008 in Behandlung ist. 4.6 Aus dem vom Instruktionsrichter eingeholten Botschaftsbericht vom 4. August 2009 geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer sei in der Türkei keiner (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers sei bekannt, dass sein Bruder C._______ gestorben sei. Gerüchteweise erzähle man sich, er habe sich einer Organisation angeschlossen und sei im Ausland, eventuell im Irak, getötet worden. Sein Leichnam sei nie gefunden worden. Im Zivilstandsregister sei er noch als lebend aufgeführt. C._______ werde nicht gesucht, es bestehe kein Datenblatt über ihn, er unterstehe keinem Passverbot. Auch bezüglich des Beschwerdeführers bestehe kein Datenblatt und kein Passverbot. Er werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie, weder lokal noch landesweit gesucht. Weder in (...) noch in (...) sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers früher Probleme mit den Behörden respektive Sicherheitskräften gehabt habe, so hätten sie aktuell keine derartigen Probleme mehr. 4.7 In seiner Stellungnahme zu diesem Botschaftsbericht weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst darauf hin, dass die von der Schweizerischen Vertretung in Ankara befragte Kontaktperson – der Dorfvorsteher S. D. - nicht immer wahrheitsgetreu geantwortet habe. Die Botschaft habe S. D. lediglich telefonisch kontaktiert, und S. D. habe befürchtet, der Anruf komme in Wirklichkeit vom türkischen Geheimdienst, weshalb er seine Antworten vorsichtig formuliert habe. S. D. habe sich unmittelbar nach dem Telefonat bei der Familie des Be- D-4644/2006 schwerdeführers gemeldet und gesagt, jemand, vermutlich der türkische Geheimdienst, habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Angesichts dessen sei die Botschaftsanfrage zu wiederholen, wobei der Dorfvorsteher nach Ankara auf die Botschaft vorzuladen sei. Dieser sei bereit, dorthin zu gehen und in der Sicherheit des Botschaftsgebäudes wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Im Weiteren wird festgestellt, dass durch die Aussagen im Botschaftsbericht bestätigt werde, dass B._______ und C._______ tatsächlich Brüder des Beschwerdeführers seien. Gemäss der Botschaftsantwort bestehe in Bezug auf den Beschwerdeführer keine (Reflex-)Verfolgung. Allerdings fehle für diese Behauptung jegliche Begründung; es sei nicht klar, wie die Botschaft zu dieser Schlussfolgerung gelangt sei. Immerhin sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu seinen Brüdern befragt werde, womit eine Reflexverfolgung vorliegen würde. Dem Botschaftsbericht zufolge werde C._______ nicht gesucht. Wiederum sei nicht klar, wie die Botschaft zu diesem Schluss gelangt sei. Es sei allerdings denkbar, dass die Behörden wüssten, dass C._______ tot sei und deshalb nicht mehr nach ihm suchten. Andererseits sei auch möglich, dass die Behörden annähmen, C._______ sei noch am Leben. Diesfalls müssten sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Ausland Kontakt zu C._______, dem PKK-Kämpfer, hatte. Die Antwort des Dorfvorstehers betreffend die Frage, ob die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei weiterhin von den Sicherheitskräften behelligt werde, sei bewusst falsch ausgefallen. Die Familie leide sehr wohl unter Verfolgungsmassnahmen. Im Weiteren sei es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht zentral registriert sei. Allerdings sei festzuhalten, dass man ihm die Passausstellung – obwohl angeblich kein Passverbot bestehe – verweigert habe. Erst dem Schlepper sei es gelungen, einen Reisepass für den Beschwerdeführer erhältlich zu machen. Die Auskunft im Botschaftsbericht, wonach der Beschwerdeführer weder lokal noch landesweit gesucht werde, treffe nicht zu. Im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer in (...) bei einer systematischen Personenkontrolle über Nacht inhaftiert und dabei geschlagen worden, nur weil sein Name und Heimatort als PKKfreundlich bekannt seien. Hingegen sei es durchaus möglich, dass kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei, zumal das türkische Strafprozessrecht kein reines Abwesenheitsverfahren kenne. Die eingereichten Referenzschreiben bestätigten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei verfolgt werde. D-4644/2006 4.8 In der Eingabe vom 14. September 2009 wird darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer in jedem Fall zu gestatten, seine in der Schweiz begonnene Ausbildung zu beenden. 5. In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil der Vorinstanz bei der Formulierung der Erwägungen offensichtlich ein Fehler unterlaufen sei, da die Erwägungen zwei Sätze enthielten, welche zueinander in völligem Widerspruch stünden. Beim fraglichen Fehler in der vorinstanzlichen Verfügung handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler, und zwar um die Auslassung des Wortes "nicht". Derartige Fehler können von der verfügenden Behörde grundsätzlich ohne weiteres berichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat das BFM die fehlerhafte Passage seiner Verfügung auf Vernehmlassungsstufe berichtigt, und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde der Mangel unter Wahrung der Parteirechte und ohne dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil entstanden wäre geheilt. Für eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Türkei wegen seiner Brüder C._______ und B._______ respektive wegen seines Namens und seiner Herkunft verfolgt worden und müsse auch heute noch im Falle einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Damit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine sogenannte Reflexverfolgung respektive eine Furcht vor Reflexverfolgung geltend. 6.1.1 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz D-4644/2006 abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 21 S. 138 E. 3). 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt, beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199; vgl. auch Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 6.2 Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 2005 seit ungefähr drei Jahren in (...), wo er offiziell angemeldet war und auf Baustellen, in Restaurants und in einer Fabrik arbeitete. In seiner Freizeit habe er manchmal Versammlungen der DEHAP besucht und für die Partei Plakate geklebt. Er gibt an, D-4644/2006 er sei in dieser Zeit mindestens 40 Mal von der Polizei angehalten und jeweils auf den Polizeiposten mitgenommen worden, letztmals im 11. Oktober 2004. Anlässlich der Festnahmen habe man ihn teilweise auch geschlagen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in (...) ab und zu im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten wurde und seine Personalien überprüft wurden. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass er zu Beginn seines Aufenthalts das eine oder andere Mal nach seinen Brüdern befragt und vorübergehend festgehalten wurde. Hingegen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den drei Jahren vor der Ausreise mindestens 40 Mal von der Polizei mitgenommen worden, unglaubhaft. Es ist insbesondere nicht plausibel, dass die Polizei den Beschwerdeführer derart häufig anhielt, überprüfte und dabei immer dieselben Fragen stellte. Eine solche Verschwendung von Ressourcen erscheint selbst dann nicht wahrscheinlich, wenn man der türkischen Polizei unterstellen würde, sie nehme die ansässigen Kurden teilweise aus reiner Schikane fest. Ausserdem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Behörden wussten, dass C._______ tot und B._______ seit vielen Jahren im Ausland ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer immer und immer wieder zu seinen Brüdern befragt haben sollte. Das politische Engagement des Beschwerdeführers selbst ist als marginal zu bezeichnen, weshalb es auch unwahrscheinlich ist, dass die Behörden ihn deswegen speziell im Visier hatte. Seine Aktivitäten im Umfeld der – nota bene legalen – DEHAP lassen die geltend gemachten, zahlreichen und ständigen Festnahmen jedenfalls nicht als glaubhaft erscheinen. Wäre die Polizei tatsächlich im geltend gemachten Ausmass an der Person des Beschwerdeführers interessiert gewesen, wäre er ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest einmal für längere Zeit in Untersuchungshaft versetzt oder gar angeklagt worden. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen. Schliesslich ist festzustellen, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer drei Jahre lang in (...) geblieben wäre, wenn er tatsächlich im geltend gemachten Ausmass von den Behörden behelligt worden wäre. Nach dem Gesagten ist es daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 2005 in der Türkei einer landesweiten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war respektive eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte, zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte, dass gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden sei. D-4644/2006 6.3 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr in die Türkei dort wegen seiner Brüder in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Dieser Auffassung kann indessen ebenfalls nicht gefolgt werden. 6.3.1 Der Bruder C._______, welcher sich der PKK angeschlossen hatte, wurde den Akten zufolge im Jahr 1997 im Irak getötet. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden dies wissen. Einerseits gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, dass die Behörden Kenntnis hatten vom Brief, den seine Mutter ihm in den Militärdienst schickte und in welchem sie den Tod von C._______ erwähnte (vgl. A9 S. 5). Andererseits dürfte zumindest der türkische Geheimdienst regelmässig die einschlägigen PKK-Publikationen, namentlich die Zeitung Serxwebun, studieren, worin der Tod von C._______ in der Ausgabe vom (...) ebenfalls publiziert worden war. Aufgrund von formellen Hindernissen (kein Totenschein) ist C._______ offiziell, das heisst im Zivilstandsregister, zwar immer noch als lebend aufgeführt. Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass den türkischen Behörden nach dem Gesagten mit Sicherheit bekannt ist, dass C._______ im Jahr 1997 gestorben ist. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass in der Türkei weiterhin nach C._______ gefahndet wird. Diese Schlussfolgerung wird durch das Ergebnis der von der Schweizerischen Vertretung in Ankara veranlassten Abklärungen gestützt: Im entsprechenden Bericht vom 4. August 2009 wird ausgeführt, C._______ werde nicht gesucht, und es bestehe über ihn auch keine Datenblätter. Unter diesen Umständen erscheint es als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seines Bruders C._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. 6.3.2 Der Bruder B._______ flüchtete den Akten zufolge bereits im Jahr 1989 nach Frankreich und erhielt dort Asyl. Im Jahr 1995 wurde ihm nach seinem Umzug in die Schweiz hier Zweitasyl gewährt. Aus den Akten – insbesondere auch aus den beigezogenen Akten von B._______ (N _______) – geht indessen nicht hervor, gestützt auf welche Vorbringen B._______ in Frankreich als Flüchtling anerkannt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Beweismittel eingereicht, aus welchen die Asylgründe des Bruders B._______ ersichtlich wären. Immerhin ist aber festzustellen, dass im vorliegenden Asylverfahren nie vorgebracht wurde, B._______ habe sich in der Türkei in irgendeiner Art und Weise politisch exponiert. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, B._______ sei seit dem D-4644/2006 Jahr 1989 von den Behörden gesucht worden (vgl. A9 S. 4). Mangels anderweitiger Hinweise ist daher nicht davon auszugehen, dass B._______ aufgrund eigener Aktivitäten von den türkischen Behörden gesucht wurde; vielmehr erscheint es am naheliegendsten, dass B._______ damals, im Jahr 1989, wegen der als erstellt zu erachtenden PKK-Zugehörigkeit von C._______ einer Reflexverfolgung seitens der Behörden ausgesetzt war und aus diesem Grund nach Frankreich flüchtete, wo ihm Asyl gewährt wurde. Wie bereits erwähnt ist jedoch C._______ im Jahr 1997 verstorben, was den türkischen Behörden mit Sicherheit bekannt ist. Mit dessen Tod fiel auch der Grund für eine allfällige Reflexverfolgung von B._______ dahin. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass B._______ im heutigen Zeitpunkt – über 10 Jahre nach dem Tod von C._______ und 20 Jahre nach seiner eigenen Ausreise aus der Türkei – nicht mehr im Visier der türkischen Behörden steht. Demzufolge erscheint es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch höchst unwahrscheinlich, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seines Bruders B._______ eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Botschaftsbericht vom 4. August 2009 enthält im Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass B._______ in der Türkei gesucht wird. 6.3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Cousin namens D._______ hat, welcher in der Schweiz im Jahr 2006 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (vgl. die beigezogenen Akten N _______). Seitens des Beschwerdeführers wird indessen nicht geltend gemacht, er habe bei einer Rückkehr in die Türkei wegen dieses Cousins eine asylrelevante Reflexverfolgung zu gewärtigen. Aufgrund der Aktenlage erscheint dies im Übrigen auch nicht als wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer nie geltend machte, vor seiner Ausreise aus der Türkei je von den Behörden auf diesen Cousin angesprochen worden zu sein. 6.4 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Wiedereinreise in die Türkei von den heimatlichen Behörden einlässlich zur eigenen Person und möglicherweise auch über seinen Bruder B._______ befragt wird. Hingegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine entsprechende Befragung nicht von asylrelevanter Intensität wäre und der Beschwerdeführer mit keinen weiteren Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste. Im Ergebnis ist D-4644/2006 daher das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Reflexverfolgung zu verneinen. Der Beschwerdeführer selbst war in der Türkei nur in marginaler Hinsicht politisch tätig, indem er für die DEHAP sympathisierte. Es ist im Weiteren nicht aktenkundig, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert hätte. Da der Beschwerdeführer im Weiteren seinen Militärdienst in der Türkei bereits geleistet hat, ist es insgesamt auch unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus in seiner eigenen Person liegenden Gründen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen im Botschaftsbericht vom 4. August 2009 stützen diese Schlussfolgerung, indem darin festgehalten wird, der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht, es seien ihn betreffend keine Verfahren hängig, es bestünden über ihn keine Datenblätter und gebe keine Passsperre. An dieser Gesamteinschätzung vermögen im Übrigen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben von Bekannten und Verwandten des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Aussage beschränken, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei namentlich wegen der PKK-Zugehörigkeit von C._______ gefährdet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung respektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung insgesamt als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch darauf verzichtet werden, den Bekannten des Beschwerdeführers M. K. als Zeuge einzuvernehmen und die Botschaftsanfrage unter Vorladung des Dorfvorstehers auf die Schweizerische Botschaft in Ankara zu wiederholen (vgl. die entsprechenden Anträge in der Beschwerde respektive der Stellungnahme vom 4. September 2009). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit ist die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, und das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. D-4644/2006 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte D-4644/2006 Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Be- D-4644/2006 schwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann, der vor der Ausreise aus dem Heimatland dort in verschiedenen Branchen arbeitete. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine in der Schweiz begonnene Lehre als Maschinenbaupraktiker dürfte ihm dabei zum Vorteil gereichen. Selbst wenn er die Lehre in der Schweiz nicht beenden kann, so kann er bei einer Rückkehr ins Heimatland dennoch vom bereits Gelernten profitieren. Jedenfalls lässt die Aussicht, dass der Beschwerdeführer die begonnene Lehre allenfalls abbrechen muss, den Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über mehrere Verwandte, unter anderem auch in der Region (...) (vgl. A9 S. 8 und 11), welche ihn teilweise bereits vor der Ausreise unterstützten und deren Hilfe er bei Bedarf erneut beanspruchen könnte. Allenfalls könnte er überdies seine im Ausland, unter anderem in der Schweiz lebenden Verwandten um (finanzielle) Unterstützung bitten. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei namentlich aus medizinischen Gründen unzumutbar. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 30. April 2009 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, chronischen Abdominalschmerzen und Urogenitalgeschwerden, Gastritis, Peribronchitis, Haarausfall und möglicherweise einem allergischen Hautekzem leidet und deswegen seit dem 8. September 2008 in Behandlung steht. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind aber offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass er deswegen im Alltag wesentlich eingeschränkt wäre, war er doch trotzdem in der Lage, im August 2008 eine Ausbildung zu beginnen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die erwähnten medizinischen Probleme auch in der Türkei behandelbar sind; die vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen respektive psychiatrischen Strukturen sind dort vorhanden. Es ist dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, die in der Schweiz begonnenen Behandlungen in der Türkei fortzusetzen. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers offenbar in ärmlichen Verhältnissen leben (vgl. die Ausführungen im Botschaftsbericht) und sich daher kaum an den Kosten seiner Weiterbehandlung beteiligen könnten, nichts zu ändern; denn nicht krankenversicherte Bedürftige können eine so genannte "Grüne Karte" beantragen, die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische D-4644/2006 Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht demnach in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-4644/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 23

D-4644/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4644/2006 — Swissrulings